naja dann muss er ja Beamter sein und eine Legitimation besitzen......die soll er erst mal nachweisen.
Der Beitragsservice weist im Impressum sauber aus dass der Mann Geschäftsführer ist. Somit ist er der Vertreter. Und da er kein Beamter ist muss er was anderes sein, wobei das egal ist.....Somit kann ich diesen Privatrechtlich/zivilrechtlich/Handelsrechtlich angehen.
Hier nochmal ein Update:
Habe auch den Hinweis von Viktor7 nochmal mit aufgenommen vom Verwaltungsgericht Stuttgart. Danke dafür!
Korrespondenz Zeichen 15#001. Bitte bei zukünftiger Korrespondenz angeben.
Sehr geehrter Herr Dr. Stefan Wolf,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom ******15. Es lässt sich leider nicht erkennen ob Sie eine Behörde sind oder nicht. Ebenfalls arbeiten die öffentlich rechtlichen Anstalten nicht als Behörden sondern als Unternehmen. Laut Bundesverfassungsgericht vom 25.3.2014 ist der ZDF Staatsvertrag Verfassungswidrig und somit nichtig. Ebenfalls ist nicht klar ob nicht ebenfalls der ARD sowie alle weiteren Verträge der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten nicht Verfassungswidrig sind. Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag wurde unter den einzelnen Ländern als einheitliche Regelung geschlossen. Eine Beteiligung der ARD und ZDF, noch Betragsservice etc. ist hier aber nicht vorhanden noch wurde dieser von der ARD und ZDF, noch Beitragsservice etc. unterschrieben. Zudem der Begrifflichkeit eines Staatsvertrages welche eine Übereinkunft zwischen zwei Staaten oder einem Staat und einer Organisation ist, ist ebenfalls kein staatliches Organ erkennbar, noch sind die einzelnen Bundesländer anerkannte Staaten. Somit ist laut BGB § 126 hier kein Vertrag zu Stande gekommen. Es sind die Vertreter der einzelnen Länder ausgewiesen, wer das aber wirklich unterschrieben hat ist nicht ersichtlich. Es ist richtig dass der Rundfunkbeitragstaatsvertrag auf Landesrecht angewandt wird und sich somit räumlich abgrenzt. Laut dem Verwaltungsgericht Stuttgart vom 01.10.2014, ist nicht klar ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag wurde somit in Bayern lediglich als eine Fußnote im Länderrecht veröffentlicht. Eine Fußnote hat rechtlich keine Auswirkung. Ein Gesetz ist das hiermit ebenfalls nicht. Somit ist es ein angeblicher Vertrag ohne Rechtsgrundlage und zudem ist ein Vertrag, zu Lasten dritter ohne Zustimmung, unwirksam. Auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist laut §58 Verwaltungsverfahrensgesetz gegenüber dritter ohne Zustimmung ungültig.
Ich habe festgestellt dass Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen und Sie somit nach Umsatzsteuergesetz §27a als Unternehmer oder ähnlich mit allen Rechten und Pflichten wahrnehmbar sind.
Ich nehme Ihr Schreiben daher als Angebot war welches ich unter folgenden und rechtlich einwandfreien Voraussetzungen akzeptiere.
1. Ein Nachweis ihrer amtlichen Legitimation in einer notariellen beglaubigten Form, wofür, wie, wodurch und von wem Sie Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Gleichzeitig weisen Sie bitte Ihre staatliche Vereidigung nach.