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Autor Thema: Wer hatte schon Erfolg?  (Gelesen 18795 mal)

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Re: Wer hatte schon Erfolg?
#15: 16. Januar 2015, 14:04
Danke  :)

hmm witzig....das scheint dann tatsächlich von Land zu Land unterschiedlich zu sein.

In Bayern ist eine reine Fußnote....da wurde nicht mal ein Gesetz dazu gemacht sondern nur auf das von Hamburg verwiesen wo es ebenfalls Fußnote ist. In NRW scheint das mit drin zu stehen.
Da sollte dann jeder noch mal in seinem Bundesland nachschauen.
Da muss ich das bei mir schon mal abändern. Danke für den Hinweis!

Interessant ist dann die Frage ob das Land dazu tatsächlich die Gesetzgebende Kompetenz hat.

Wen man sich sonst diese Sache durchliest sind die Herleitungen und Begründungen einfach nur komisch. Oft wird einfach ohne Begründung gesagt dass es nicht so ist oder eine Begründung herangezogen welche ebenfalls sagt dass es einfach so ist und fertig. Selten gibt es saubere Argumentationen.

Auch Frage ich mich wenn ich so etwas lese wie in den Medien dass mehrere Millionen Bescheide verschickt werden und man merkt dass ein erheblicher Anteil der Bevölkerung damit nicht einverstanden ist, ob das dann doch nicht gegen Völkerrecht verstößt. Aber wirklich greifbar machen kann man das nicht...zumindest habe ich nichts dazu gefunden wie man das angehen könne und Formulieren könne.

@Spreefischer
hmm na wenn es kein Unternehmen ist müssten Sie ohne Probleme eine amtliche Legitimation nachweisen können. Und wenn Sie keine Behörde sind aber auch keine Firma.....was sind die dann? Im Gesetz steht ganz klar dass nur ein Kaufmann/Unternehmer ein UStID bekommt er auch nach Handelsrecht handelt. Also wenn sie keine Firma sind wie geht das dann?


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C
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Re: Wer hatte schon Erfolg?
#16: 16. Januar 2015, 16:32
Verstanden habe ich das auch nicht, aber ich bin auch nicht vom Fach.
Irgendwo habe ich mal gelesen, daß die LRAs einen ähnlichen Status wie eine Behörde haben sollen.
Ich fand das auch sehr schwammig. Seitdem ist eine LRA für mich quasi Behörde.

Der BS ist eine nicht rechtsfähige Gemeinschaft, deren Mitarbeiter von allen LRAs zusammen beauftragt und bezahlt werden.
Da die Arbeitnehmer in dieser Gemeinschaft nur diesen einen Auftraggeber haben, werden sie ausschließlich von den Rundfunkbeiträgen bezahlt.
Ist der BS nun eine eigenständige Firma oder eine Abteilung der LRAs?


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Re: Wer hatte schon Erfolg?
#17: 17. Januar 2015, 11:10
das ist tatsächlich schwierig aber ich würde dass immer so aufstellen dass die den Beweis erbringen müssen, da wir ja dafür Zahlen sollen möchten wir auch einfach wissen was da wie ist.....

Die ARD und ZDF sind zwar Behördlich aufgestellt agieren aber Zivilrechtlich und werden vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgeschlossen.....Der Beitragsservice ist eine eigenständige Institution und nicht Behördlich ebenfalls nicht vom Verwaltungsverfahrensgesetz sondern Zivilrechtlich/Handelsrechtlich zu betrachten.

Für mich sehr bedenklich da man Probleme hat gegen ARD und ZDF vorzugehen. Die ziehen sich dann ihre Rechte heran wie sie sie brauchen.

Der Beitragsservice hat auch einen Geschäftsführer.....Geschäftsführer ist ein Rechtsbegriff

und da der Staat sowieso keine Haftung für seine Mitarbeiter übernimmt....versteh ich nicht warum noch niemand diesen Dr. Stefan Wolf privat angegangen ist.


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Re: Wer hatte schon Erfolg?
#18: 17. Januar 2015, 11:23
Der Beitragsservice ist eine eigenständige Institution und nicht Behördlich ebenfalls nicht vom Verwaltungsverfahrensgesetz sondern Zivilrechtlich/Handelsrechtlich zu betrachten.
Eine zivilrechtliche Vorgehensweise gegen den sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio setzt voraus, dass dieser rechtsfähig ist. Ist er aber nicht:
Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84517.html#msg84517


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Re: Wer hatte schon Erfolg?
#19: 17. Januar 2015, 11:45
Das ist richtig aber der Dr. Stefan Wolf ist das.....


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Re: Wer hatte schon Erfolg?
#20: 17. Januar 2015, 11:51
Das ist richtig aber der Dr. Stefan Wolf ist das.....
Inwieweit ist Dr. Stefan Wolf rechtlich verantwortlich?
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie Dr. Stefan Wolf "Geschäftsführer" einer "nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung" sein kann (vgl. http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html).


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Re: Wer hatte schon Erfolg?
#21: 17. Januar 2015, 11:58
@Beitragender:
Weil der Mann Geschäftsführer (Rechtsbegriff) des Beitragsservice ist. Weil er eine UstID besitzt.

Meine Argumentation Update:

Korrespondenz Zeichen 15#001. Bitte bei zukünftiger Korrespondenz angeben.

Sehr geehrter Herr Dr. Stefan Wolf,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom *******15. Es lässt sich leider nicht erkennen ob Sie eine Behörde sind oder nicht. Ebenfalls arbeiten die öffentlich rechtlichen Anstalten nicht als Behörden sondern als Unternehmen. Laut Bundesverfassungsgericht vom 25.3.2014 ist der ZDF Staatsvertrag Verfassungswidrig und somit nichtig. Ebenfalls ist nicht klar ob nicht ebenfalls der ARD sowie alle weiteren Verträge der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten nicht Verfassungswidrig sind.
Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag wurde unter den einzelnen Ländern als einheitliche Regelung geschlossen. Eine Beteiligung der ARD und ZDF, noch Betragsservice etc. ist hier aber nicht vorhanden noch wurde dieser von der ARD und ZDF, noch Beitragsservice etc.  unterschrieben. Zudem der Begrifflichkeit eines Staatsvertrages welche eine Übereinkunft zwischen zwei Staaten oder einem Staat und einer Organisation ist, ist ebenfalls kein staatliches Organ erkennbar, noch sind die einzelnen Bundesländer anerkannte Staaten. Somit ist laut BGB § 126 hier kein Vertrag zu Stande gekommen. Es sind die Vertreter der einzelnen Länder ausgewiesen, wer das aber wirklich unterschrieben hat ist nicht ersichtlich. Es ist richtig dass der Rundfunkbeitragstaatsvertrag auf Landesrecht angewandt wird und sich somit räumlich abgrenzt. Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag wurde aber in Bayern lediglich als eine Fußnote im Länderrecht veröffentlicht. Eine Fußnote hat rechtlich keine Auswirkung. Ein Gesetz ist das hiermit ebenfalls nicht. Somit ist es ein angeblicher Vertrag ohne Rechtsgrundlage und zudem ist ein Vertrag, zu Lasten dritter ohne Zustimmung, unwirksam. Auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist laut §58 Verwaltungsverfahrensgesetz gegenüber dritter ohne Zustimmung ungültig.
Ich habe festgestellt dass Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen und Sie somit nach Umsatzsteuergesetz §27a als Unternehmer oder ähnlich mit allen Rechten und Pflichten wahrnehmbar sind. Ich nehme Ihr Schreiben daher als Angebot war welches ich unter folgenden und rechtlich einwandfreien Voraussetzungen akzeptiere.
 
1.   
Ein Nachweis ihrer amtlichen Legitimation in einer notariellen beglaubigten Form, wofür, wie, wodurch und von wem Sie Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Gleichzeitig weisen Sie bitte Ihre staatliche Vereidigung nach...........
........
...


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Beitragender

Re: Wer hatte schon Erfolg?
#22: 17. Januar 2015, 12:07
Auf Ihre Korrespondenz kann ich nicht eingehen. Da lassen Sie sich lieber von einem Rechtsanwalt beraten.

@Beitragender:
Weil der Mann Geschäftsführer (Rechtsbegriff) des Beitragsservice ist. Weil er eine UstID besitzt.
Wenn ich mich als "GmbH" bezeichnen würde, wäre ich keine "GmbH". Wenn ich mich als "Geschäftsführer" einer nicht existenten GmbH bezeichnen würde, wäre ich grds. auch nicht Geschäftsführer dieser nicht existenten GmbH.
Da der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht rechtsfähig ist, stellt sich also die Frage, wie Dr. Stefan Wolf "Geschäftsführer" von etwas sein kann, das nicht rechtsfähig ist. Die Erteilung einer USt-IDNr richtet sich nach dem UStG (Öffentliches Recht) -- und folgt seinen eigenen Regeln.


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Re: Wer hatte schon Erfolg?
#23: 17. Januar 2015, 12:22
naja dann muss er ja Beamter sein und eine Legitimation besitzen......die soll er erst mal nachweisen.

Der Beitragsservice weist im Impressum sauber aus dass der Mann Geschäftsführer ist. Somit ist er der Vertreter. Und da er kein Beamter ist muss er was anderes sein, wobei das egal ist.....Somit kann ich diesen Privatrechtlich/zivilrechtlich/Handelsrechtlich angehen.

Hier nochmal ein Update:

Habe auch den Hinweis von Viktor7 nochmal mit aufgenommen vom Verwaltungsgericht Stuttgart. Danke dafür!

Korrespondenz Zeichen 15#001. Bitte bei zukünftiger Korrespondenz angeben.

Sehr geehrter Herr Dr. Stefan Wolf,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom ******15. Es lässt sich leider nicht erkennen ob Sie eine Behörde sind oder nicht. Ebenfalls arbeiten die öffentlich rechtlichen Anstalten nicht als Behörden sondern als Unternehmen. Laut Bundesverfassungsgericht vom 25.3.2014 ist der ZDF Staatsvertrag Verfassungswidrig und somit nichtig. Ebenfalls ist nicht klar ob nicht ebenfalls der ARD sowie alle weiteren Verträge der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten nicht Verfassungswidrig sind. Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag wurde unter den einzelnen Ländern als einheitliche Regelung geschlossen. Eine Beteiligung der ARD und ZDF, noch Betragsservice etc. ist hier aber nicht vorhanden noch wurde dieser von der ARD und ZDF, noch Beitragsservice etc.  unterschrieben. Zudem der Begrifflichkeit eines Staatsvertrages welche eine Übereinkunft zwischen zwei Staaten oder einem Staat und einer Organisation ist, ist ebenfalls kein staatliches Organ erkennbar, noch sind die einzelnen Bundesländer anerkannte Staaten. Somit ist laut BGB § 126 hier kein Vertrag zu Stande gekommen. Es sind die Vertreter der einzelnen Länder ausgewiesen, wer das aber wirklich unterschrieben hat ist nicht ersichtlich. Es ist richtig dass der Rundfunkbeitragstaatsvertrag auf Landesrecht angewandt wird und sich somit räumlich abgrenzt. Laut dem Verwaltungsgericht Stuttgart vom 01.10.2014, ist nicht klar ob die Länder für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz haben, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag wurde somit in Bayern lediglich als eine Fußnote im Länderrecht veröffentlicht. Eine Fußnote hat rechtlich keine Auswirkung. Ein Gesetz ist das hiermit ebenfalls nicht. Somit ist es ein angeblicher Vertrag ohne Rechtsgrundlage und zudem ist ein Vertrag, zu Lasten dritter ohne Zustimmung, unwirksam. Auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist laut §58 Verwaltungsverfahrensgesetz gegenüber dritter ohne Zustimmung ungültig.
Ich habe festgestellt dass Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen und Sie somit nach Umsatzsteuergesetz §27a als Unternehmer oder ähnlich mit allen Rechten und Pflichten wahrnehmbar sind.
Ich nehme Ihr Schreiben daher als Angebot war welches ich unter folgenden und rechtlich einwandfreien Voraussetzungen akzeptiere.
1.   Ein Nachweis ihrer amtlichen Legitimation in einer notariellen beglaubigten Form, wofür, wie, wodurch und von wem Sie Rechte zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen bekommen haben. Gleichzeitig weisen Sie bitte Ihre staatliche Vereidigung nach.




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Re: Wer hatte schon Erfolg?
#24: 17. Januar 2015, 12:25
Wenn ich mich als "GmbH" bezeichnen würde, wäre ich keine "GmbH".

Nach der Lehre vom Scheinkaufmann muss sich allerdings beispielsweise derjenige, der gegenüber einem Dritten den Rechtsschein erzeugt, er sei Kaufmann (und eine GmbH ist Kaufmann kraft Gesetz), an die gegenüber dem bürgerlichen Recht strikteren Regeln des Handelsrechts halten.


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Re: Wer hatte schon Erfolg?
#25: 17. Januar 2015, 12:36
Wenn ich mich als "GmbH" bezeichnen würde, wäre ich keine "GmbH".

Nach der Lehre vom Scheinkaufmann muss sich allerdings beispielsweise derjenige, der gegenüber einem Dritten den Rechtsschein erzeugt, er sei Kaufmann (und eine GmbH ist Kaufmann kraft Gesetz), an die gegenüber dem bürgerlichen Recht strikteren Regeln des Handelsrechts halten.

Ich habe vergessen, meine Aussage mit einem "grds." zu relativieren.
Gleichwohl frage ich mich, ob Ihr Argument passt. Zum einen ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht rechtsfähig; wenn er es wäre, könnte er auch nicht selbst handeln. Damit stellt sich zum anderen die Frage, inwieweit die Grundsätze des Scheinkaufmanns -- vielleicht eher Scheingesellschaft? -- auf den hier diskutierten Fall angewendet werden können.


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Re: Wer hatte schon Erfolg?
#26: 17. Januar 2015, 12:45
Wenn ich mich als "GmbH" bezeichnen würde, wäre ich keine "GmbH".

Nach der Lehre vom Scheinkaufmann muss sich allerdings beispielsweise derjenige, der gegenüber einem Dritten den Rechtsschein erzeugt, er sei Kaufmann (und eine GmbH ist Kaufmann kraft Gesetz), an die gegenüber dem bürgerlichen Recht strikteren Regeln des Handelsrechts halten.

Ich habe vergessen, meine Aussage mit einem "grds." zu relativieren.
Gleichwohl frage ich mich, ob Ihr Argument passt. Zum einen ist der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht rechtsfähig; wenn er es wäre, könnte er auch nicht selbst handeln. Damit stellt sich zum anderen die Frage, inwieweit die Grundsätze des Scheinkaufmanns -- vielleicht eher Scheingesellschaft? -- auf den hier diskutierten Fall angewendet werden können.

Meine Antwort hatte lediglich Bezug auf das Handelsrecht als Spezialrecht der Kaufleute.

Rechtsfähig könnte der Beitragsservice nur dann sein, wenn er eine Körperschaft (der öffentlichen Rechts) wäre. Er ist jedoch keine Körperschaft. Es handelt sich um eine Behörde, weil die Landesrundfunkanstalten ihm hoheitliche Aufgaben (Gebühren- bzw. Beitragseinzug) übertragen.


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Re: Wer hatte schon Erfolg?
#27: 17. Januar 2015, 12:48
Meine Antwort hatte lediglich Bezug auf das Handelsrecht als Spezialrecht der Kaufleute.

Rechtsfähig könnte der Beitragsservice nur dann sein, wenn er eine Körperschaft (der öffentlichen Rechts) wäre. Er ist jedoch keine Körperschaft. Es handelt sich um eine Behörde, weil die Landesrundfunkanstalten ihm hoheitliche Aufgaben (Gebühren- bzw. Beitragseinzug) übertragen.

Dann bleibt es bei der Frage:
Inwieweit ist Dr. Stefan Wolf rechtlich verantwortlich?
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie Dr. Stefan Wolf "Geschäftsführer" einer "nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung" sein kann (vgl. http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html).


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Re: Wer hatte schon Erfolg?
#28: 17. Januar 2015, 13:02
Ich finde die Argumentation mit Scheinkaufmann interessant zumal wir zum Rechtsschein kommen und somit evtl. BGB 242 Treue und glauben mit anbringen könnten....

Ist eine Überlegung wert.


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Re: Wer hatte schon Erfolg?
#29: 17. Januar 2015, 13:11
Der nicht rechtsfähige Beitragsservice wurde durch die Rundfunkanstalten ins Leben gerufen und ist Teil der Rundfunkanstalten.

Das "nicht rechtsfähig" bezieht sich nur darauf, wenn der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt einen Festsetzungsbescheid erlässt, dann kann der Beitragsservice nicht rechtlich herangezogen werden, sondern muss bei der zuständigen Rundfunkanstalt Widerspruch oder Klage einreichen. Sprich man kann nicht vorm Verwaltungsgericht gegen den Beitragsservice klagen. Da der Festsetzungsbescheid aber einen Verwaltungsakt darstellt, muss man sich aber an das Verwaltungsgericht wenden, darf aber halt nur rechtlich gegen die Rundfunkanstalt vorgehen.

Zitat
Die ARD und ZDF sind zwar Behördlich aufgestellt agieren aber Zivilrechtlich und werden vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgeschlossen.....Der Beitragsservice ist eine eigenständige Institution und nicht Behördlich ebenfalls nicht vom Verwaltungsverfahrensgesetz sondern Zivilrechtlich/Handelsrechtlich zu betrachten.
Das ist so nicht ganz richtig, denn mit dem Einzug der Beiträge handelt die Rundfunkanstalt hoheitlich und stellt so eine staatliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar und darf somit einen Verwaltungsakt hinsichtlich des Beitrageinzugs erlassen.


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