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Autor Thema: Tübingen-Urteil , Sind damit Säumniszuschläge auch rückwirkend anfechtbar ?  (Gelesen 6524 mal)

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  • Cry for Justice
Habe mich schon mehrmals über die mit konstanter Boshaftigkeit in den Beitragsbescheiden wiederkehrenden Säumniszuschläge geärgert . Im Laufe der Zeit summiert sich da ja schließlich auch so einiges zusammen. Eine Handhabe dagegen war bisher nicht so richtig möglich. Eigentlich müsste mit dem Tübingen-Urteil doch nun auch rückwirkend etwas zu machen sein.
Bei der Beitragsforderung hat man sich doch rückwirkend auch nicht so kleinlich.
Gibt es dazu bereits irgendwelche sichere Erkenntnisse ?


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Schrei nach Gerechtigkeit

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Beachte hierzu die Grundlagen unter

LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html

Säumniszuschlag auf Erstbescheid/ Ausgangsbescheid/ "Primärbescheid" unzulässig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10570.0.html

Zitat
Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.
[...]
Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann.
Quelle:
LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
http://openjur.de/u/708173.html

Ich sehe folgende Szenarien:

1) aktuelle bzw. zukünftige Widersprüche gegen aktuelle bzw. zukünftige Bescheide:
Dieses Thema schon im Widerspruch, spätestens dann in der Klage mit einbauen.

2) bisherige Widersprüche gegen bisherige Bescheide:
Wenn nicht bereits im Widerspruch erfolgt, dann spätestens in der Klage mit einbauen.

3) bisherige nicht widersprochene, d.h. im Endeffekt beglichene Bescheide:
Da wird es wohl etwas komplizierter, da Zahlungen immer nur auf die älteste Schuld angerechnet werden.
a) Es würde sich also bei Nichtbegleichung der Säumniszuschläge trotz Zahlung der regulären Beiträge eine "Schuld" aufsummieren durch die "ausstehenden" Säumniszuschläge. Dann würde irgendwann vermutlich eine "Schuld" angehäuft sein, die zwar lediglich durch Nicht-Begleichen des Säumniszuschlags zustandekam, jedoch so nicht ohne weiteres erkenntlich ist. Dieser ausstehende Betrag würde ab einer Höhe X wohl vermutlich irgendwann zur Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen führen.
Spätestens dann stünde wohl eine Klärung durch das zuständige Gericht (Amtsgericht? Landgericht? oder doch Verwaltungsgerich?) an. Den Pappenstiel hat augenscheinlich - wie immer - erst mal der "Beitragsschuldner"...
...es sei denn, Person XYZ schafft es, mit Hinweis auf o.g. Entscheidung des LG Tübingen - und notfalls auch unter Inaussichtstellung einer gerichtlichen Klärung - ein außergerichtliches Einlenken in Form eines Verzichts und somit eine Streichung der "Schuld" zu erwirken.
b) Bereits gezahlte Säumniszuschläge müsste Person XYZ wohl evtl. erst einklagen oder könnte ggf. versuchen, mit Hinweis auf o.g. Entscheidung des LG Tübingen - und notfalls auch unter Inaussichtstellung einer gerichtlichen Klärung - ein außergerichtliches Einlenken in Form einer Rückerstattung oder Anrechnung auf zukünftige Forderungen zu erwirken.


Im Übrigen meine ich, im Forum auch schon gelesen zu haben, dass seitens der Rundfunkanstalt bei Widerspruch gegen den Säumniszuschlag die Forderung eines Säumniszuschlags zurückgenommen wurde...
...wer findet das?
mglw. in 1...2 der Widerspruchsbescheide unter
WiderspruchsBESCHEIDE im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html

oder war's in irgendeiner Klageerwiderung einer Landesrundfunkanstalt?

Vermutlich war es das, ws ich meinte
UMFRAGE - Widerspruch gegen Beitragsbescheid / Verschleppung der Klagen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6310.msg49458.html#msg49458

Säumniszuschlag bei Rückstand, der quasi erzwungen wurde

Bis zur Klage beim Verwaltungsgericht bearbeitet ausschließlich der Beitragsservice alle Schreiben. Dort sind natürlich verschiedene Personen tätig. Es sollten allerdings alle auf einer Linie arbeiten.
Und das heißt in Sachen Mahnen / Bescheid / Säumniszuschlag, dass das einheitlich sein sollte.
Zitat aus meinem Widerspruchsbescheid:
Zitat
»Ihr Widerspruch ist zulässig und teilweise begründet« … »Da wir Sie am 28.3.2013 darauf hingewiesen haben, dass nach Erstellung eines Gebühren-/Beitragsbescheides ein Widerspruch eingelegt werden könne und sodann ein rechtsmittelfähiger Bescheid folgen werde, haben wir den Säumniszuschlag von 8,00 Euro storniert
Dieser Satz ist natürlich gaga. Im Kern besagt er: Sie haben einen Bescheid verlangt!!!! (Das ist wichtig. Man sollte den Beitragsservice unmissverständlich um einen Bescheid gebeten haben.) Wir haben Ihnen wörtlich erklärt, dass ein Bescheid erst dann erteilt wird, wenn ein Beitragsrückstand eintritt. Da Sie auch ohne Beitragsrückstand einen Rechtsanspruch auf einen Bescheid haben und wir statt dessen lieber zwei Zermürbungsversuche unternommen haben, haben wir uns rechtswidrig verhalten. Wir haben Sie dazu genötigt, sich ordnungswidrig zu verhalten, um einen Rechtsanspruch zu verwirklichen. Daraus können wir selbstverständlich kein zusätzliches Kapital schlagen. So ist das. Und soviel zu diesem Thema.

Hierzu müsste jetzt allerdings der Fall der Person XYZ rekonstruiert werden, denn diese scheint auf eines der zahlreichen Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung, die dem eigentlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung vorausgehen, eine Art Einspruch/ Widerspruch eingelegt und einen rechtsmittelfähigen Bescheid explizit eingefordert zu haben... naja.


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Auszug vom neuen Widerspruchbescheid (WDR):

Zitat
Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags ist rechtmäßig. Die Landesrundfunkanstalt sind nach § 9 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln.

Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag  wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid  festgesetzt. (§ 11 Absatz 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge.

Der Säumniszuschlag darf bereits an die Fälligkeit des Rundfunkbeitrags anknüpfen, während der förmliche Festsetzungsbescheid erst für rückständige Rundfunkbeiträge  ergeht (§ 10 Abs. 5. Rundfunkbeiragsstaatsvertrag).


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Auch zu beachten ist, dass der Beschluß v. LG Tübingen (noch) nicht rechtskräftig ist. Liegt beim BGH zur Entscheidung vor.


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Ohne ordentlichen Bescheid kein Geld wo gibt es denn sowas außer als beim Rundfunk noch? Beispiele erwünscht. PersonX hat immer wenn das WORT Beitrag fällt zumindest auch eine Rechnung oder im Vorfeld etwas bekommen wo klar heraus vor geht was wann zu zahlen ist. DER Verweis auf eine Satzung ist für PersonX ähnlich wie klein geschriebene Sachen in einer AGB, welche plötzlich und unerwartet für etwas einen Betrag x auslösen soll wo es nichts zu suchen hat. Bei einem im Vergleich zu einem Verein die haben auch meist eine Satzung wo die Preise stehen, aber werden diese Sachen in Absprache in Anspruch genommen dann wird dazu auch eine Rechnung ausgestellt. PersonX bekommt für fast alles im Vorfeld eine ordentliche Information  zur Höhe, warum sollte das beim Rundfunk anders sein. Hoffentlich haben die Richter beim BGB Sachverstand und schieben dieser Praxis endgültig einen  Riegel  vor.


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Wenn der Beitragsservice nun wegen dem Säumniszuschlag in der Klage gerügt wird, muss ein neuer Bescheid ohne den Zuschlag ergehen.

Kann der neue Bescheid rückwirkend erstellt werden??


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Ja, es richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.


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