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Autor Thema: Widerspruchsbescheid ignoriert, neuer Festsetzungsbescheid > wie weiter?  (Gelesen 3100 mal)

S
  • Beiträge: 1
Nachdem ich nun bereits seit vielen Monaten immer nur mitlese in diesem Forum, benötige ich doch mal einen Rat, da ich hierzu nicht direkt einen Lösungsvorschlag finden konnte.

Der Fall, zu dem ich einen Tipp bräuchte, lief bislang wie folgt:

Person A bekam viele Briefe (Zahlungsaufforderungen, Mahnungen) => keine Reaktion, da ja kein Bescheid, sondern m.E. lediglich ein "Spendenaufruf"
Person A bekam im Juli 2014 einen Beitragsbescheid => 12-seitigen Widerspruch i.R.d. Frist (datiert auf 26.8.2014) per Einschreiben verschickt + ein Fax vorab mit "Widerspruch" und kurzem Text, dass Infos noch folgen werden.
Irgendwann bekam Person A einen Widerspruchsbescheid innerhalb der 3-Monats-Frist => nicht reagiert. (Widerspruchsbescheid kam jedoch OHNE Einschreiben).

Nun bekam Person A gestern einen Festsetzungsbescheid (datiert auf den 1.12.2014) mit Rechtsbehelfsbelehrung, "zahlen Sie unverzüglich, um weitere Folgen wie Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden" etc. => Der Festsetzungsbescheid kam jedoch - wie bereits der Widerspruchsbescheid und auch der Gebührenbescheid davor - ohne Einschreiben.

Person A nie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung o.ä. gestellt, keine Klage erhoben, keinen Eilrechtsschutz gestellt etc.

Was sollte Person A nun tun, um negative Folgen (Kosten durch Vollziehungsmaßnahmen, Inkasso o.ä.) zu vermeiden?

Ich dachte erst an sowas wie "ohne Einschreiben = hab ich nie bekommen = ignorieren". Bringt das was? So kurz vor Weihnachten und der Info im Hinterkopf, dass ich über die Feiertage mehrere Wochen nicht zu Hause sein werde, ist das etwas ungünstig, es einfach auszusitzen. Was ist, wenn dann ein Schreiben kommt, auf das ich reagieren sollte? Oder gilt da auch "ohne Einschreiben = kann man ignorieren" bzw. müssen die dann eben nochmal später kommen und zustellen, wenn ich es in Empfang nehmen kann?

Macht es Sinn, jetzt noch o.g. Anträge/Klagen zu stellen/einzureichen? Oder ist da die Frist eh schon rum? (1. Widerspruch wahrscheinlich schon, inwiefern gilt der 2. Bescheid (bezieht sich nur auf die Monate April - Sept. 2014).


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2014, 11:14 von Bürger«

C
  • Beiträge: 173
Nachdem ich nun bereits seit vielen Monaten immer nur mitlese in diesem Forum, da ich hierzu nicht direkt einen Lösungsvorschlag finden konnte. ...
1. Was ich grade nicht verstehe: du liest hier schon lange mit, trotzdem hat PersonA noch Fragen, die hier schon etliche mal behandelt wurden.
2. gibt es keinen (Universal-)Lösungsvorschlag, den man 1:1 auf andere Fälle übertragen kann. Jeder Fall ist individuell.
3. finde ich deinen 'Fall' in diesem Thread (sogar in diesem Unterbereich) falsch aufgehoben.*


*Edit Bürger:
Entfällt, da mittlerweile auch Ursprungsthread ausgegliedert und in dafür gedachtes Board verschoben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2014, 11:30 von Bürger«
Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.903
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
fiktiver Fall zusammengefasst:
1a) BeitragsBESCHEID über ersten Forderungszeitraum > Widerpsruch eingelegt
1b) WiderspruchsBESCHEID > ignoriert
2a) FestsetzungsBESCHEID über folgenden Forderungszeitraum > Handlung in Frage

Dazu ein paar Gedanken:
Jeder Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID setzt üblicherweise einen eigenen Forderungszeitraum fest.
Vorgang 2 ist also nicht etwa "Folge" von Vorgang 1.
Seit September heißen die Bescheide nicht mehr "Gebühren-/ BeitragsBESCHEIDe" sondern "FestsetzungsBESCHEIDe". Am Prozedere hat sich dadurch aber offensichtlich faktisch nichts geändert.
Auch das ist bereits ausgiebig im Forum behandelt.

Im Einzelnen bedeutet das nach meiner Einschätzung

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zu 1) Entscheidend ist, wann genau der WiderspruchsBESCHEID einging = bekannt gegeben wurde.
Da - wie Person A eigentlich wissen sollte - im Zweifel der Zugang und der Zeitpunkt des Zugangs durch die absendende Stelle nachzuweisen wäre, hat Person A hier auch die entsprechenden Optionen noch offen und könnte einfach noch mal nachschauen, *wann* genau der WiderspruchsBESCHEID zugestellt wurde. Möglicherweise erst gestern? Oder vor einer Woche? Das kann nur Person A wissen ;)
Und in der Nachweispflicht wäre wie gesagt die Gegenseite:
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html
Person XYZ muss nicht nachweisen, dass sie den Bescheid früher oder später - oder gar nicht - erhalten hat... ;)
...sollte sich aber kurz ins Thema einlesen, um entsprechend sicher gegenargumentieren zu können.

Option wäre dementsprechend mglw. jetzt noch:
Einreichung eines unbegründeten Klageantrags - sollte für die Fristwahrung auch erst mal reichen.
Für die Begründung wird i.d.R. dann eine Frist durch das Gericht festgelegt.

Das wäre mlgw. der einfachere Weg.


alternativ:
Es bestünde auch noch die (evtl. nicht gerade einfachere) Möglichkeit, dass Person A den vermeintlichen "WiderspruchsBESCHEID" mit irgendeinem anderen Schreiben verwechselte, d.h. mglw. doch tatsächlich kein echter WiderspruchsBESCHEID bisher zugestellt wurde.

Dann könnte Person A ggf. pro-aktiv den ausstehenden rechtsmittelfähigen WiderspruchsBESCHEID abfragen - ansonsten werde sie direkt Klage erheben, da mittlerweile ja wohl auch die 3-Monats-Bearbeitungsfrist abgelaufen sei.


Weiteres Ignorieren dürfte zwangsläufig zuMahnung, Ankündigung der Zwangsvollstreckung und Einleitung der Zwangsvollstreckung führen. Macht es weder einfacher, noch erfolgsträchtiger - und schiebt allenfalls das Problem vorne her.


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zu 2) Gilt das, was schon immer galt: Ein solcher Verwaltungsakt = Bescheid incl. Rechtsbehelfsbelehrung wird prinzipiell erst mal rechtskräftig und somit auch prinzipiell vollstreckbar, wenn nicht die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Rechtsmittel innerhalb der gegebenen Frist eingelegt werden.
Das ist jetzt die Entscheidung von Person A. Sie sollte langsam wissen, was die Konsequenzen sind:
Entweder Widerspruch & Klage - oder mit GV/ Vollstreckung auseinandersetzen.

Die Erstellung neuer FestsetzungsBESCHEIDE wird üblicherweise erst nach Einreichung der Klage bis zum Ende des Verfahrens (wenn man durchhält, in Jahren!) ausgesetzt.


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Vor dem Erstellen neuer Beiträge bitte immer auch ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen!

Bitte unbedingt generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere prinzipiell zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Auch hilft es nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

Generell kann man sagen, dass Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung eher informativen Charakters sind. Auf Schreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung müsste man ggf. gem. der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung reagieren. Steht eigentlich immer alles drin siehe auch
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
und Folgebeiträge.

Wer lediglich ignoriert, wird früher oder später mit der Zwangsvollstreckung konfrontiert...
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
...und das ist Geschmackssache.


Da diese allgemeinen Anfragen bereits ausgiebig im Forum behandelt wurden und werden, wird dieser Thread zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen und somit auch zur Wahrung der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht des Forums geschlossen.
Danke für das Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2014, 12:17 von Bürger«
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