fiktiver Fall zusammengefasst:
1a) BeitragsBESCHEID über ersten Forderungszeitraum > Widerpsruch eingelegt
1b) WiderspruchsBESCHEID > ignoriert
2a) FestsetzungsBESCHEID über folgenden Forderungszeitraum > Handlung in Frage
Dazu ein paar Gedanken:
Jeder Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID setzt üblicherweise einen eigenen Forderungszeitraum fest.
Vorgang 2 ist also nicht etwa "Folge" von Vorgang 1.
Seit September heißen die Bescheide nicht mehr "Gebühren-/ BeitragsBESCHEIDe" sondern "FestsetzungsBESCHEIDe". Am Prozedere hat sich dadurch aber offensichtlich faktisch nichts geändert.
Auch das ist bereits ausgiebig im Forum behandelt.
Im Einzelnen bedeutet das nach meiner Einschätzung
:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::zu 1) Entscheidend ist, wann genau der WiderspruchsBESCHEID einging = bekannt gegeben wurde.
Da - wie Person A eigentlich wissen sollte - im Zweifel der Zugang und der Zeitpunkt des Zugangs durch die absendende Stelle nachzuweisen wäre, hat Person A hier auch die entsprechenden Optionen noch offen und könnte einfach noch mal nachschauen, *wann* genau der WiderspruchsBESCHEID zugestellt wurde. Möglicherweise erst gestern? Oder vor einer Woche? Das kann nur Person A wissen

Und in der Nachweispflicht wäre wie gesagt die Gegenseite:
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisenwww.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.htmlPerson XYZ muss nicht nachweisen, dass sie den Bescheid früher oder später - oder gar nicht - erhalten hat...

...sollte sich aber kurz ins Thema einlesen, um entsprechend sicher gegenargumentieren zu können.
Option wäre dementsprechend mglw. jetzt noch:
Einreichung eines unbegründeten Klageantrags - sollte für die Fristwahrung auch erst mal reichen.Für die Begründung wird i.d.R. dann eine Frist durch das Gericht festgelegt.
Das wäre mlgw. der einfachere Weg.
alternativ:Es bestünde auch noch die (evtl. nicht gerade einfachere) Möglichkeit, dass Person A den vermeintlichen "WiderspruchsBESCHEID" mit irgendeinem anderen Schreiben verwechselte, d.h. mglw. doch tatsächlich kein echter WiderspruchsBESCHEID bisher zugestellt wurde.
Dann könnte Person A ggf. pro-aktiv den ausstehenden rechtsmittelfähigen WiderspruchsBESCHEID abfragen - ansonsten werde sie direkt Klage erheben, da mittlerweile ja wohl auch die 3-Monats-Bearbeitungsfrist abgelaufen sei.
Weiteres Ignorieren dürfte zwangsläufig zuMahnung, Ankündigung der Zwangsvollstreckung und Einleitung der Zwangsvollstreckung führen. Macht es weder einfacher, noch erfolgsträchtiger - und schiebt allenfalls das Problem vorne her.:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::zu 2) Gilt das, was schon immer galt: Ein solcher Verwaltungsakt = Bescheid incl. Rechtsbehelfsbelehrung wird prinzipiell erst mal rechtskräftig und somit auch prinzipiell vollstreckbar, wenn nicht die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Rechtsmittel innerhalb der gegebenen Frist eingelegt werden.
Das ist jetzt die Entscheidung von Person A. Sie sollte langsam wissen, was die Konsequenzen sind:
Entweder Widerspruch & Klage - oder mit GV/ Vollstreckung auseinandersetzen.
Die Erstellung neuer FestsetzungsBESCHEIDE wird üblicherweise erst nach Einreichung der Klage bis zum Ende des Verfahrens (wenn man durchhält, in Jahren!) ausgesetzt.:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::Vor dem Erstellen neuer Beiträge bitte immer auch ausgiebig die
Suchfunktion des Forums nutzen!
Bitte unbedingt generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere prinzipiell zu verstehen.Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klagehttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.htmlAuch hilft es nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablaufhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.htmlGenerell kann man sagen, dass Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung eher informativen Charakters sind. Auf Schreiben mit Rechtsbehelfsbelehrung müsste man ggf. gem. der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung reagieren. Steht eigentlich immer alles drin siehe auch
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420und Folgebeiträge.
Wer lediglich ignoriert, wird früher oder später mit der Zwangsvollstreckung konfrontiert...
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstellehttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837...und das ist Geschmackssache.
Da diese allgemeinen Anfragen bereits ausgiebig im Forum behandelt wurden und werden, wird dieser Thread zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen und somit auch zur Wahrung der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht des Forums geschlossen.
Danke für das Verständnis.