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Autor Thema: Direkte Mahnung ohne Beitragsbescheid nach Umzug  (Gelesen 3460 mal)

a
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Direkte Mahnung ohne Beitragsbescheid nach Umzug
Autor: 09. Dezember 2014, 15:35
Hallo,

welches Vorgehen wäre bei folgendem fiktiven Fall sinnvoll?

Person A bezahlt für Wohnung 1 nach Beitragsbescheid unter Vorbehalt die Gebüren des Beitragsservice von 01/ - 12/2013.

Person A zieht 12/2013 in Wohnung 2, bekommt Zahlungsaufforderungen für diese Wohnung 2 und ignoriert sie wieder, in der Erwartung, dass ein Beitragsbeschid kommt, auf den Person A mit Wiederspruch reagieren möchte.

Person A zieht am 10/2014 in Wohnung 3 (Ummeldedatum), für die schon der Beitragsservice bezahlt wird und bekommt am 09.12.14, an die neue Adresse von Wohnung 3, eine auf den 01.12.14 datierte Mahnung mit Vollstreckungsandrohung zum 15.12.14.

Nur durch einen vorherigen Besuch in Wohnung 2 in 11/2014, weis Person A das am 17.10.14 ein auf den 01.10.14 datierter Festsetzungsbescheid mit Wiederspruchsfrist von einem Monat eingegangen ist.

Auf diesen konnte durch die Ummeldung am 01.10.2014 nicht reagiert werden.

Wie kann sich Person A bezüglich der Mahnung verhalten, da der Festsetzungsbescheid generell nicht eingetroffen ist (neue Adresse ab 10/2014)?

 

 


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s
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Die Mahnung ist uninteressant.

A sollte sich vergewissern, dass die jetzigen Bewohner von Wohnung 2 bezeugen würden, ihm den Bescheid erst im November übergeben zu haben. Dann würde die Widerspruchsfrist ab diesem Datum zu laufen beginnen. In den Widerspruch dann reinschreiben, dass man den Bescheid wegen Umzug erst so spät erhalten hat.

Alternativ: Beim BS nachfragen, warum man eine Mahnung ohne vorigen Bescheid bekommt, und um Zusendung des nicht erhaltenen Bescheids bitten.


PS: Hat A sich auch jeweils beim BS umgemeldet? Sonst drohen Doppelforderungen für alte und neue Wohnung.


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d
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eine auf den 01.12.14 datierte Mahnung mit Vollstreckungsandrohung zum 15.12.14.

Ich nehme an, die Vollstreckungsandrohung kam vom Beitragsservice und das ganze bezieht sich auf einen versäumten Bescheid, wenn ja
könnte Person A den Beitragsservice dazu auffordern den neuen Bescheid von 12.2013 bis 10.2014 zu erlassen, da kein Bescheid zugestellt wurde, weil die Person im Oktober 2014 die Wohnung 2 verlassen hat und erst in der Wohnung 3 eine Vollstreckungsandrohung erhalten hat.

LG Tübingen
Beschluss vom 19. Mai 2014
Zitat: - Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig.


Diesen hat Prson A leider nie erhalten, daher ist die Forderung nicht rechtens. Wenn der BS stur bleibt gilt folgendes:

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende

Desweiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist
(BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“







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a
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Das hört sich nach einer sinnvollen Vorgangsweise an. :)


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P
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Person A bezahlt für Wohnung 1 nach Beitragsbescheid unter Vorbehalt die Gebüren des Beitragsservice von 01/ - 12/2013.

Vorbehalt?, PersonX hofft, gemeint ist mit Widerspruch und der Zahlung nach Widerspruch, weil nur unter Vorbehalt ist an diesem Punkt nicht möglich, das Geld wäre in dem Fall dauerhaft ohne Rückforderungsmöglichkeit weg.

Die späteren andern Punkte bleiben davon unberührt.


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