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Autor Thema: Akteneinsicht (Dienstanweisung zu Forderungs-/ Vollstreckungsprozedere)  (Gelesen 5654 mal)

K
  • Beiträge: 3
Hat von den Personen A schon mal jemand Akteneinsicht beantragt?
Wenn jemand sie bekommen hat, war das dann in Form von Kopien oder nur vor Ort?
Ist §29 VwVfG der richtige Paragraph? http://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/29-akteneinsicht-durch-beteiligte


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2014, 14:05 von Bürger«

C
  • Beiträge: 173
Welche Akten von welchen Behörde?
Drück dich mal klarer/spezifischer aus.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2014, 14:05 von Bürger«
Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

P
  • Beiträge: 3.999
PersonX hat bereits einmal Akteneinsicht bei einer Staatsanwaltschaft beantragt, die Einsicht wurde nach Wartezeit mittels Brief zur Terminabstimmung vor Ort gewährt. Die Akte konnte beim Gericht eingesehen aber nicht selbst kopiert werden. PersonX erwartete in Anbetracht des Zeitfensters von vielleicht zunächst 1h das die Akte etwa maximal 20 Seiten umfassen würde. Das kopieren war möglich, aber nur durch das Personal dort, keine selbständige Repoduktion, weil es bei der Akte aber mehr als 200 Seiten waren wurden nur ca. 60 davon durch PersonX ausgewählt, die Kosten pro A4 Seite waren etwa 0,50 € das kann wahrscheinlich aber auch woanders abweichen. In wie weit die Akteneinsicht bei dem gefragten Punkt anders abläuft kann nicht beurteilt werden.

Der Antrag dazu wurde mit dem Selbstauskunftbogen, welcher bei der örtlichen Polizei abgegeben werden sollte bei dieser eingereicht. Die Frau von der Polizei, welches den Erhalt dieses Antrags durch Kopie und Datum mittels Unterschrift bestätigen sollte, meinte, Akteneinsicht bekommen nur Anwälte. Die Antwort von PersonX, sich im Recht zu wissen war: "Zum Glück entscheiden nicht Sie nicht darüber, von Ihnen möchte ich nur, dass Sie mir den Erhalt dorkumentieren." Das hat die Dame nachdem Sie kurz verschwand, dann auch gemacht. Ca. 4 Monate später konnte PersonX die Akten einsehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2014, 14:05 von Bürger«

K
  • Beiträge: 3
Präzisierung der Frage
Es geht mir um die Akteneinsicht beim Beitragservice(BS) über die über mich gespeicherte Akte aber vor allem um die Akteneinsicht bei der Landesrundfunkanstalt(LR) zu Anweisungen der LR an den BS zur Bearbeitung von Beitragsbescheiden, Vollstreckungsersuchen u.ä. .
Hintergrund ist, dass der BS in seinen Schreiben gegen die Form von Verwaltungsverfahren stößt, z.B. die im Urleil vom LG Tübingen (http://openjur.de/u/708173.html)  bemängelten Formfehler (keine Unterschrift, kein Siegel, keine Nennung des Gäubigers), aber auch rückdatierte und verzögert versandte Schreiben, kein Ansprechpartner+Durchwahl, keine normale Telefonnummer mit normaler Vorwahl,  usw.

Hier wäre interessant wie die Anweisungen der LR and den BS aussehen.
Ziel ist es durch die Akteneinsicht nachzuweisen, dass der BS vorsäzlich gegen die Bestimmungen des VwVfG verstößt und das man durch die Verstöße benachteiligt wird und daher der Verwaltungsakt Beitragsbescheid nichtig ist.
Hintergrund ist, das trotz des Urteil des LG Tübigen immer noch Vollstreckungsersuchen an Andere versendet werden, die genau die gleichen Formfehler aufweisen die im Urteil angegeben sind und damit das Verwaltungsverfahrensgesetz vorsätzlich verletzt wird.

Langfristig ist das Ziel von einem Gericht anerkannt zu bekommen das der Bs vorsätzlich gegen das VwVfG verstößt und man damit noch Beitragsbescheide direkt von der LR statt über den BS zu bekommen hat, bis eine Anweisung von der LR an den BS erfolgt die Formfehler abzustellen (insbesondere Beitragsbescheide mit Unterschrift und Siegel zu versehen wie Urteil vom LG Tübigen für das Vollstreckungsersuche festgelegt).


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  • Moderator
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Langfristig ist das Ziel von einem Gericht anerkannt zu bekommen das der Bs vorsätzlich gegen das VwVfG verstößt und man damit noch Beitragsbescheide direkt von der LR statt über den BS zu bekommen hat, bis eine Anweisung von der LR an den BS erfolgt die Formfehler abzustellen (insbesondere Beitragsbescheide mit Unterschrift und Siegel zu versehen wie Urteil vom LG Tübigen für das Vollstreckungsersuche festgelegt).
...ich denke mal, das wird u.a. Inhalt des mittlerweile beim BGH in Revision befindlichen Beschlusses des LG Tübingen bzgl. der bemängelten formalen Unzulänglichkeiten des Forderungs- und Vollstreckungsprozederes sein.
Der Ausgang dieses Verfahrens dürfte insofern für diese Fragestellung interessant werden...
...und vermutlich auch relevanter als lediglich eine per Akteneinsicht gewonnene Erkenntnis, die ja auch dann immer noch erst "erstritten" werden müsste

LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.msg80737.html#msg80737


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s
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Präzisierung der Frage
Es geht mir um die Akteneinsicht beim Beitragservice(BS) über die über mich gespeicherte Akte aber vor allem um die Akteneinsicht bei der Landesrundfunkanstalt(LR) zu Anweisungen der LR an den BS zur Bearbeitung von Beitragsbescheiden, Vollstreckungsersuchen u.ä. .

Zu internen Anweisungen wirst du mit Sicherheit keine Akteneinsicht bekommen, das hat ja nichts mit deinem Fall zu tun.

Und wenn du in deiner Akte siehst, wann die deine Daten bekommen haben und welche Schreiben wann geschickt wurden, ist das ziemlich nutzlos.


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C
  • Beiträge: 173
Präzisierung der Frage
...
Warum nicht sofort so? Und wie du siehst, gibt es auch sofort Antworten, die direkt Bezug zu deiner Intention haben.  ;)
Ich sehe es so wie Bürger: dein Grund dürfte mit der Entscheidung des BGH zum grössten Teil bedient werden.

Zur Antwort v. ss32 kann man noch hinzufügen, dass allgemeine interne Anweisungen wohl nicht in deiner Akte auftauchen werden, höchstens individuelle Anweisungen zu deinem Beitragskonto. Allerdings vermute ich, dass der BS weitesgehenst autonom handelt. Aber auch das würde wohl kaum aus einer Akteneinsicht ersichtlich werden. Wie gesagt -Vermutung-. Würde dir also auch kaum nutzen.

Allgemeines zur Akteneinsicht: i.d. R. vor Ort. Wenn ein Anwalt involviert ist, wird es dem meistens möglich sein, die Akte in seine Kanzlei zu bekommen, in die dann ein Betroffener einsehen kann (z.B. im OWI-Verfahren, aber auch im Strafrecht etc).


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L
  • Beiträge: 118
Nach § 29 VwVfG (Akteneinsicht durch Beteiligte)

Das Recht auf Akteneinsicht ist aus der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet (VGH München, NVwZ 1990, 775; Pardey, NJW 1989, 1647) Es ist Ausdruck bürgerfreundlicher und zugleich auch bedeutsames Merkmal einer demokratischen Verwaltung. Es stellt eine Abkehr vom preußischen Obrigkeitsstaat dar, der zwar dem Gemeinwohl verpflichtet war, gleichwohl aber die Bürger nur als „Untertanen" und „Objekte" staatlichen Verwaltungshandelns sah (Bonk, in: Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. (2001), §29Rdnr. 4.)

Die Möglichkeit der Akteneinsicht unterstreicht damit nochmals die „dienende" Funktion der Verwaltung gegenüber dem öffentlichen Interesse und den Bürgern.
Quelle: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Johannes Bohl, Würzburg


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

 
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