Alles hypothetisch:
Person G hat wie viele andere auch eine Mahnung bekommen - ohne dass vorher ein Widerspruchsbescheid zugestellt wurde. Nach Durchsicht des Forums kann dieses Mahnung als Infopost deklariert werden, da auch jeder weitere Schriftverkehr verschwendete Zeit ist. Person G möchte zum spät möglichsten Zeitpunkt klagen. Geld ist Person G erstmal egal. Person G hat nun folgende Fragen:
1) Macht es Sinn den Beitragsservice darüber zu informieren, dass bisher kein Widerspruchsbescheid eingegangen ist. Wie sieht es mit der Gültigkeit des vorweggegangenen Beitragsbescheids aus. Dieser enthält keine gültige Unterschrift (Hintergrund: Urteil Tübingen). Person G lebt in NRW.
2) Kann nachdem die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde noch geklagt werden (Person G ist mit Eilrechtschutz leider noch nicht ganz vertraut)?
3) Wie können GV reagieren, wenn man ihn/sie darüber informiert, dass kein Widerspruchsbescheid eingegangen ist?
4) Wie sollte man reagieren falls GV keine Richterliche Unterschrift vorweisen kann?
Person G hat sich vorgenommen es zum Termin mit dem GV kommen zu lassen. Genug Bargeld wird sie dabei haben (Geld ist da). Person G wird sich sämtliche Personalien des GV, sowie der Fordernden Personen notieren. Sollten ggfs. irgendwelche Unterlagen fehlen, so wird Person G den GV darauf hinweisen, dass er nun selbst für seine Handlung haftet. Ziel des Gespräches wird es jedoch sein zu vermitteln, dass Person G gerne Klagen möchte, jedoch bisher keinen nötigen Widerspruch erhalten hat. Hintergrund der Klage ist es lediglich erst einmal sicher zustellen, dass falls der Rundfunkbeitrag gekippt wird, Anrecht auf Rückerstattung besteht.
Bitte verzeiht mir, wenn ich Fragen doppelt stelle die bereits in anderen Beiträgen beschrieben sind, doch habe ich bisher die nötigen Infos nicht finden können und das Forum ist doch etwas unübersichtlich geworden.
Vielen Dank für eure Antworten.