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Autor Thema: Mahnung ohne Widerspruchsbescheid  (Gelesen 3046 mal)

G
  • Beiträge: 29
Mahnung ohne Widerspruchsbescheid
Autor: 07. September 2014, 11:49
Alles hypothetisch:

Person G hat wie viele andere auch eine Mahnung bekommen - ohne dass vorher ein Widerspruchsbescheid zugestellt wurde. Nach Durchsicht des Forums kann dieses Mahnung als Infopost deklariert werden, da auch jeder weitere Schriftverkehr verschwendete Zeit ist. Person G möchte zum spät möglichsten Zeitpunkt klagen. Geld ist Person G erstmal egal. Person G hat nun folgende Fragen:

1) Macht es Sinn den Beitragsservice darüber zu informieren, dass bisher kein Widerspruchsbescheid eingegangen ist. Wie sieht es mit der Gültigkeit des vorweggegangenen Beitragsbescheids aus. Dieser enthält keine gültige Unterschrift (Hintergrund: Urteil Tübingen). Person G lebt in NRW.

2) Kann nachdem die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde noch geklagt werden (Person G ist mit Eilrechtschutz leider noch nicht ganz vertraut)?

3) Wie können GV reagieren, wenn man ihn/sie darüber informiert, dass kein Widerspruchsbescheid eingegangen ist?

4) Wie sollte man reagieren falls GV keine Richterliche Unterschrift vorweisen kann?

Person G hat sich vorgenommen es zum Termin mit dem GV kommen zu lassen. Genug Bargeld wird sie dabei haben (Geld ist da). Person G wird sich sämtliche Personalien des GV, sowie der Fordernden Personen notieren. Sollten ggfs. irgendwelche Unterlagen fehlen, so wird Person G den GV darauf hinweisen, dass er nun selbst für seine Handlung haftet. Ziel des Gespräches wird es jedoch sein zu vermitteln, dass Person G gerne Klagen möchte, jedoch bisher keinen nötigen Widerspruch erhalten hat. Hintergrund der Klage ist es lediglich erst einmal sicher zustellen, dass falls der Rundfunkbeitrag gekippt wird, Anrecht auf Rückerstattung besteht.

Bitte verzeiht mir, wenn ich Fragen doppelt stelle die bereits in anderen Beiträgen beschrieben sind, doch habe ich bisher die nötigen Infos nicht finden können und das Forum ist doch etwas unübersichtlich geworden.

Vielen Dank für eure Antworten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2016, 21:50 von Bürger«

g
  • Beiträge: 181
Re: Mahnung ohne Widerspruchsbescheid
#1: 07. September 2014, 21:51
Alles hypothetisch:

- Macht es Sinn den Beitragsservice darüber zu informieren, dass bisher kein Widerspruchsbescheid eingegangen ist. Wie sieht es mit der Gültigkeit des vorweggegangenen Beitragsbescheids aus. Dieser enthält keine gültige Unterschrift (Hintergrund: Urteil Tübingen). Person G lebt in NRW.
- Kann nachdem die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde noch geklagt werden (Person G ist mit Eilrechtschutz leider noch nicht ganz vertraut)?
- Wie können GV reagieren, wenn man ihn/sie darüber informiert, dass kein Widerspruchsbescheid eingegangen ist?
- Wie sollte man reagieren falls GV keine Richterliche Unterschrift vorweisen kann?

Person G hat sich vorgenommen es zum Termin mit dem GV kommen zu lassen. Genug Bargeld wird sie dabei haben (Geld ist da). Person G wird sich sämtliche Personalien des GV, sowie der Fordernden Personen notieren. Sollten ggfs. irgendwelche Unterlagen fehlen, so wird Person G den GV darauf hinweisen, dass er nun selbst für seine Handlung haftet. Ziel des Gespräches wird es jedoch sein zu vermitteln, dass Person G gerne Klagen möchte, jedoch bisher keinen nötigen Widerspruch erhalten hat. Hintergrund der Klage ist es lediglich erst einmal sicher zustellen, dass falls der Rundfunkbeitrag gekippt wird, Anrecht auf Rückerstattung besteht..


- ob es Sinn macht sei dahingestellt, der BS weiß das ja und verzögert mutmasslich die Ausstellung desselbigen. Sinnvoller als Hinweis wäre ggf. eine Bitte von Person G, den Widerspruchsbescheid auszustellen
- ohne Widerspruchsbescheid keine Anfechtungsklage.  Person G darf in Betracht ziehen, sich daher mit der Thematik des Eilrechtsschutzes auseinanderzusetzen.
- hypothetisch könnte ein GV darauf hinweisen, dass durch bloßen Widerspruch die Zahlung der Beiträge nicht ausgesetzt werden, da es ein öffentlich - rechtlicher Beitrag ist. wesentlich also dass Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde, der nicht beschieden ist. Ob das Verhalten von GV generell vorhergesagt werden kann, ist vermutlich fraglich.
- die jeweiligen Landesgesetze und die entsprechenden § ZPO geben da Klarheit, wann zurückweisen möglich ist. Andere virtuelle Personen dieses Forums sind hier aber sicherlich besser informiert.


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G
  • Beiträge: 26
Re: Mahnung ohne Widerspruchsbescheid
#2: 19. Oktober 2016, 12:27
Person Y hat ebenfalls eine Mahnung mit gesetzter Frist zur Zahlung erhalten, ohne dass bisher ein Widerspruchsbescheid (obwohl angefordert) ergangen wäre. Diese Mahnung wurde schriftlich an den SWR von Y zurückgewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass allen Bescheiden fristgerecht widersprochen wurde und zudem Aussetzung auf Vollziehung beantragt wurde.

Zusätzlich wurde ein Anruf beim „rechtlichen Nichts“ getätigt und nach dem Stand der Dinge gefragt. Dort gab man sich ein wenig zerknirscht und betonte, dass die Sache an die Rechtsabteilung weitergereicht würde und Y ja schon im ersten Widerspruch einen Widerspruchsbescheid eingefordert hätte. Man sei ein wenig überarbeitet und könne die Vollstreckung noch 1-2 Monate verschieben, weil ja bisher nichts geschehen sei von Seiten des „rechtlichen Nichts“.

Y ist gespannt, ob dies tatsächlich geschieht, denn wie viele andere Pseudonyme hat auch Y mit dem „rechtlichen Nichts“ schlechte Erfahrungen gemacht. 


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Re: Mahnung ohne Widerspruchsbescheid
#3: 19. Oktober 2016, 22:07
Diese Anmerkungen beziehen sich im wesentlichen auf den Eingangsbeitrag:

Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Mahnung trotz Widerspruch"/ "Mahnung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse...

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine "Mahnung" oder auch gegen eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von ARD-ZDF-GEZ - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836

Daraus geht hervor, dass es durchaus sinnvoll sein kann, bereits jetzt unverzüglich auf dieses "Info-Schreiben" zu reagieren, auch wenn man theoretisch nicht "müsste" - einfach um die ansonsten unweigerlich folgende Zwangsvollstreckung ggf. doch noch vorher "abzubiegen" - und ggf. auch einen mglw. bislang versäumten Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nachzureichen.

Man könnte dies zudem mit einer Ankündigung verbinden, "ergänzenden Sachvortrag, der für die korrekte Bearbeitung meines Widerspruchs unerlässlich" ist, noch nachzureichen.

Erkenntnis ist aus tausenden Fällen - alle nachzulesen im Vollstreckungsbaord:
Vollstreckung vermeiden, vermeiden, vermeiden!!!
...da es die Angelegenheit wahrlich nicht vereinfacht und das Forum bei willentlicher Herausforderung einer Vollstreckung oder Nachlässigkeiten wider besseres Wissen auch keine diesbezüglichen Falldiskussionen leisten kann und wird.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html



Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bleibt dieser aus dem Jahre 2014(!) wieder hochgeholte Thread mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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