Ich habe im Forum dazu nichts gefunden, jedenfalls nicht in dieser Mischform.
...weil es diese
"Mischform" auch nicht gibt
"Öffentliche Abgaben" können nicht
"unter Vorbehalt" geleistet werden.
Ein BeitragsBESCHEID ist faktisch der "Verwaltungsakt", der das Verfahren ins Verwaltungsrecht hebt.
Eine
"Zahlung unter Vorbehalt" einer per BeitragsBESCHEID festgesetzten
"öffentlichen Abgabe" ist also augenscheinlich nicht möglich.
Nachzulesen u.a. unter
Muster: Ab 2013 - Zahlung unter Vorbehalthttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.0.htmlBeachte hierbei aber auch die Kommentare am Ende des Threads bzgl. der
Widersinnigkeit einer "Zahlung unter Vorbehalt" und Fraglichkeit deren späterer "Rückerstattung"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4058.msg56595.html#msg56595Zur Gegenwehr existiert faktisch leider nur:
Widerspruch... und evtl. Klage.
"Evtl." deshalb, weil es nicht sicher ist, wie lange sich das Widerspruchsverfahren hinzieht und wielange "Beitragsservice" auf Zahlungen verzichtet (siehe auch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung").
Und weil
"evtl." bis dahin schon erste (positive) Urteile gefällt oder gar eine (verschlimmbesserte?) Neuregelung getroffen worden ist.
Dies ist nur die Wiedergabe der u.a. auch unter akademie.de nachzulesenden Informationen...
...und stellt selbstverständlich keine Rechtsberatung dar

Bitte zwischenzeitlich eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Kontrukt und Prozedere zu verstehen.
Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html