ANKÜNDIGUNG DER VOLLSTRECKUNG ANGEKOMMEN.
Person A hat am heutigen tag die Ankündigung der Vollstreckung in seiner briefkasten gefunden.
das Schreiben kam vom BS.
Person weißt nicht ob:
A- warten das ein Schreiben des GV kommt bzw. der GV direkt Person A zu hause besucht (auch möglich?)
B- Ein schreiben an ARD zu schicken mit der bitte, endlich ein Widerspruchsbescheid zu erstellen inkl. Aussetzung der Vollziehung
Eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" seitens des sog. "Beitragsservice" - noch dazu üblicherweise ohne Rechtsbehelfsbelehrung - kann Person A so ernst nehmen, wie sie gern möchte...

Auf solch rechtsunverbindliche, eher informative Schreiben zu reagieren ist üblicherweise vertane Liebesmüh. Einen WiderspruchsBESCHEID explizit anzufordern ist ebenso obsolet - diesem Anliegen ist faktisch schon durch Einlegen des Widerspruchs ausreichend Ausdruck verliehen.
Wichtiger ist dann die vermutlich demnächst folgende Ankündigung der Zwangsvollstreckung seitens des Gerichtsvollziehers bzw. der örtlichen Vollstreckungsstelle - dies wäre wohl Anzeichen für eine akut drohende Zwangsvollstreckung.
Da Person A ja augenscheinlich Widerspruch eingelegt hat incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, was jedoch beides bisher offensichtlich nicht beschieden worden ist, müsste sich Person A am besten schon mal vorsorglich mit den Fragen
- der formalen Unzulänglichkeiten des als Vollstreckungsgrundlage herangezogenen BeitragsBESCHEIDs
sowie mit dem Thema
- Antrag auf Eilrechtsschutz
beschäftigen...
...nachzulesen bzw. verlinkt u.a. unter
Re: "ANKÜNDIGUNG der ZWANGSVOLLSTRECKUNG" - derzeit massenweise versendethttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.msg72602.html#msg72602Sofern die Vollstreckungsgrundlage = BeitragsBESCHEID nachweislich) zugestellt bzw. seitens Person A darauf reagiert worden ist, gilt üblicherweise:
2) Frage:
Entspricht die Vollstreckungsgrundlage = BeitragsBESCHEID überhaupt den formalen Anforderungen...
Hier gilt es, Formfehler im Erhebungs-/ Vollstreckungsverfahren abzuklopfen, in Anlehnung z.B. an
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html
und bei Verstößen entsprechend "abwehrend" zu reagieren...
Da eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vom Gerichtsvollzieher bzw. der örtlichen Vollstreckungsstelle wohl Anzeichen einer akut drohenden Vollstreckung ist, wäre ggf. auch die Option eines Antrags auf Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht zu prüfen.
Näheres hierzu u.a. unter
Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html