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Autor Thema: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?  (Gelesen 22245 mal)

g
  • Beiträge: 14
Hallo liebes Forum,

Person A erhielt heute einen Brief vom Verwaltungsgericht bzgl. Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung:
Zitat
[...] wird erwogen, über die Klage gemäß §84 der Verwaltungsgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Voraussetzung für den Gerichtsbescheid, der die Wirkung eines Urteils hat, ist die Auffassung der Kammer, das die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Schreibens [...]

Wenn Person A jetzt keine guten Argumente mehr findet, hat sich die Sache wohl erledigt?
Hat jemand Erfahrung, wie Person A die Sache noch weiter hinauszögern kann?
Denn darum geht es Person A letztendlich.
Alle Urteile waren ja bisher nicht im Sinne der Kläger, daher möchte ich auf Zeit spielen.

Person A hatte schon auf ihre Gewissensnot hingewiesen, und auch auf die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - mit der Bitte um "Ruhendstellung" ihres Verfahren, bis dort ein Urteil gefällt wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2019, 22:08 von Bürger«
I come home from work
I see my little girl
She's crying on the floor
She's been watching that TV

  • Beiträge: 15
Wie ist die Geschichte denn ausgegangen?
Eine Person A steht vor der gleichen Entscheidung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2020, 22:35 von Bürger«

A
  • Beiträge: 36
Folgende Situation:
Person A wird für Person B (Klägerin) die Klage gegen Ablehnung eines Härtefalls (Geringverdiener) schreiben.
Allerdings ist Person B vom Kopf her nicht bereit/ nicht in der Lage an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

1. Kann Person B das ausschließlich schriftliche Klageverfahren beantragen?
Die Klage wäre eindeutig und hauptsächlich mit BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 begründet.
Es gäbe also in einer mündlichen Verhandlung auch nicht viel hinzuzufügen.

2. Gibt es Anwesenheitspflicht, falls das Gericht ein mündliches Verfahren einleitet?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2020, 18:30 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Na...

Person A wird für Person B (Klägerin) die Klage gegen Ablehnung eines Härtefalls (Geringverdiener) schreiben.
Allerdings ist Person B vom Kopf her nicht bereit/ nicht in der Lage an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

1. Kann Person B das ausschließlich schriftliche Klageverfahren beantragen?
Die Klage wäre eindeutig und hauptsächlich mit BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 begründet.
Es gäbe also in einer mündlichen Verhandlung auch nicht viel hinzuzufügen.

2. Gibt es Anwesenheitspflicht, falls das Gericht ein mündliches Verfahren einleitet?

...über ein rein schriftliches Verfahren würde sich der Gegner aber freuen wie ein Schneekönig. Normalerweise - für die Anstalten ist ja beim »Rundfunkbeitrag« immer alles ganz einfach: »Wir wollen Dein Geld - und wenn Du es nicht rausrückst, nehmen wir es Dir!« - finden die schriftliche Verfahren besonders »cool«, und das aus leicht zu überlegendem Grund.

Anstelle einer Antwort auf die weiteren Fragen hier

a) ein Verweis, als einer der ersten auf meiner Suchergebnis-Seite:
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/muendliche_verhandlung_13/index.php

&

b) der Hinweis, dass man allzu triviale Fragen aber doch auch in Eigeninitiative per Suchmasch. klären könnte? Zu Fragen wie oben finden sich im Netz wirklich tonnenweise Informationen, dazu braucht es dies Forum nicht - abgesehen davon, dass Gerichte auch telefonisch erreichbar zu sein pflegen.

Würde den Forums-TN eine Menge Zeit ersparen, die für anderes genutzt werden könnte, wo wirklich ein Diskurs drüber nötig ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2020, 18:30 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

A
  • Beiträge: 36
b) der Hinweis, dass man allzu triviale Fragen aber doch auch in Eigeninitiative per Suchmasch. klären könnte? Zu Fragen wie oben finden sich im Netz wirklich tonnenweise Informationen, dazu braucht es dies Forum nicht.
Würde den Forums-TN eine Menge Zeit ersparen, die für anderes genutzt werden könnte, wo wirklich ein Diskurs drüber nötig ist.
Vielen Dank für die Hilfe. :)
Mag es trivial erscheinen, Person A hatte nach langer Recherche keine passende Antwort bezüglich Erfahrungswerte mit ähnlichem Bezug. Muss auch nicht weiter vertieft werden.

Nach einigen Widersprüchen - auch hier im Thread - weiß man manchmal dann leider nichts mehr:
Wenn es das Gericht anfragt, sollte man dem schriftlichen Verfahren ruhig zustimmen. Meistens stimmt aber die Rundfunkanstalt nicht zu.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2020, 18:16 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.452
- Ärztliches Attest beantragen? Coronaeinschänkungen? Risikogruppe?
- Vertreter entsenden? (Das ist allerdings nicht so einfache glaube ich, ein Anwalt geht, aber eine andere Person ist sehr schwierig. Vielleicht Nebenkläger? keine Ahnung)


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  • IP logged
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Das ist leider wohl der Natur der Sache geschuldet...
Nach einigen Widersprüchen - auch hier im Thread - weiß man manchmal dann leider nichts mehr:
... - ebensowenig wie Recht® - also Jura - ist auch alles was damit zu tun hat, alles andere als eine exakte Wissenschaft, wenn Jura überhaupt beanspruchen kann, eine solche zu sein. Und abgesehen davon sind ja überdies immer wieder gerade Rabulistik, Verwirrung stiften & Leute totlabern gerade auch die Strategieelemente bei Rechtsstreiten, um Leute wie unsereinen kleinzukriegen, gerade auch von Seiten der Anstalten. Insofern - sieh das positiv und lerne damit umzugehen - das schult ungemein, sich vor Gericht nicht auf falsche Fährten lotsen zu lassen. :-)

Wenn es das Gericht anfragt, sollte man dem schriftlichen Verfahren ruhig zustimmen. Meistens stimmt aber die Rundfunkanstalt nicht zu.

Bei dem Zitat sollte man sich die Jahreszahl genauer ansehen (2014). Das fällt in eine Zeit, wo der Klagezirkus gerade erst losging - & die »Anstalten« sich - im Ggs. zu heute - selbst wohl noch nicht so ganz sicher waren

a) was überhaupt ihre Erfolgsaussichten anging, ungehindert möglichst vielen Bürgern das Geld aus der Tasche ziehen zu können
&
b) welche Rolle innerhalb dieses Rahmens - von im Lauf der Jahre ein paar Ausnahmen abgesehen - die Verwaltungsgerichte spielen würden. Per Definition & offiziell sollen die ja unparteiisch sein, aber da glaubt dem Vernehmen nach selbst mancher Fachjurist nicht mehr so recht daran...

Seit ein paar Jahren aber - wie immer wieder im Forum zu lesen - halten die Herrschaften bei den Anstalten es oftmals nicht mal mehr für nötig, überhaupt einen Heini oder irgendeine Tante zur ggf. stattfindenden Verhandlung zu schicken; dann wohl darauf bauend, dass der unparteiische Richter schon alles für sie hinbiegen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2020, 18:17 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

Z
  • Beiträge: 1.535
Ich war bei einer münlichen Verhandlung in Berlin zugegen, wo der Bruder die Sachvorträge für den Kläger vorgenommen hatte. Richter H hatte nichts dagegen und der Bruder berief sich auf einen Paragraphen im Verwaltungsrecht, außer gelegentlichen Nachfragen an den eigentlichen Kläger, ob der Bruder das sachlich richtig vorgetragen hat und ob der Vortrag dem Willen des Klägers entspricht und den diesbezüglichen Antworten/Zustimmungen hat der Kläger nichts groß gesagt.
Wenn noch ein Forumsmitglied das passende Stichwort für den "Helfer"*** findet, mag die Suchfunktion im Forum Ergebnisse der Handhabung liefern.


***Edit "Bürger":
Gemeint sein dürfte mit "Helfer" ein "Beistand" gem.
§ 67 Abs. 7 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__67.html
"(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird."
Siehe dazu u.a. unter
"Beistand" gem. §67 Abs. 7 VwGO > Bedingungen? Beantragung zur mdl. Verhandlung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19933.0
Dies aber bitte nicht hier, sondern allenfalls dort vertiefen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Dezember 2020, 15:47 von Bürger«

Q
  • Beiträge: 104
Keine Bitte um Rechtsberatung. Alles fiktiv.
Möglicherweise könnte XYZ in einem seit Jahren laufenden Verfahren vor dem VG Köln ein Schreiben dieser Art erhalten haben.

Zitat
Sehr geehrter Herr XYZ,

in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
XYZ
gegen
Westdeutschen Rundfunk Köln

bitte ich um Mitteilung bis zum XX.XX.2023 (Eingang bei Gericht), ob Sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2  VwGO) einverstanden sind.

Sollte ich bis dahin keine Antwort von Ihnen erhalten haben, erwäge ich die Sache ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Gemäß § 84 VwGO kommt der Erlass eines Gerichtsbescheides in Betracht, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Sie erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum XX.XX.2023 (Eingang bei Gericht) Stellung zu nehmen.

Unterschrift: Die Berichterstatterin der 6. Kammer
Richterin ...............

Keine Rechtsbehelfsbelehrung.

XYZ ist juristischer Laie.
Nach sorgfältiger Lektüre dieses Threads und des genannten Paragraphen meint XYZ es so zu verstehen, dass XYZ sein Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren erklären könnte.
Dann, wenn ihm das Urteil nicht liegt, wovon XYZ ausgeht, mündliches Verfahren beantragen könnte.

1. wäre das so korrekt?
2. wie wäre eine Antwort an das VG hieb- und stichfest zu formulieren?

Es ginge nur um die korrekte, nicht zurückweisbare Formulierung.

Selbstredend könnte die Sache sehr wohl "Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art" aufweisen, und XYZ der Meinung sein, dass er einfach reingelegt werden soll. Das wäre Gegenstand weiterer Erörterungen in diesem Schreiben.

Noch einmal: keine Bitte um Rechtsberatung. Alles fiktiv!


Edit "Bürger": Des Themenbezugs wegen hierher in diesen Thread verschoben. Bitte daher auch die vorhergehenden Beiträge noch lesen - insbesondere die Informationen unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10415.msg150287.html#msg150287
Noch ein paar gesammelte Links zum Thema...
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10415.0
Entscheidung (Einzelrichter) ohne mündliche Verhandlung sinnvoll?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23427.0
Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15184.0
Welche Gründe gibt es gegen den Einzelrichter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21524.0
Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14863.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2023, 15:20 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.574
Es gibt wohl einen Unterschied zwischen einem schriftlichen Klageverfahren und diesem komischen schriftlichen Verfahren mit Gerichtsbescheid.

Bei einem schriftlichen Klageverfahren tauschen Kläger und Beklagter über den Einzelrichter gegenseitig Briefchen aus, etwa so:

Klagetext des Klägers geht an Beklagten
Beklagte macht Klageerwiderung, die an Kläger geht
Kläger macht Stellungnahme zur Klageerwiderung, die an Beklagten geht
fallweise lässt der Einzelrichter einen richterlichen Hinweis fallen

Alles schriftlich und keimfrei. Keinerlei Präsenz.

Vorteil: alles wird schriftlich festgehalten - im Unterschied zum Gerichtsprotokoll, wo meistens nur ein Satz steht: "Die Rechtslage wird erörtert." Die mündlich ausgetauschten Argumente werden gar nicht verschriftlicht. Das ist nicht so wie im Film, wo ein Mädchen alles auf einem Gerät mitstenographiert.

Nun hier zum vorgestellten Fall, der sich eigentlich nicht zugetragen hat.

Die VG-Richter sind psychologisch erfahren und tricksen den Kläger aus. Das ist vollkommen evident.

Auf ein Showdown im Gerichtssaal braucht nicht gehofft zu werden. Vom Beklagten kommt gar kein Vertreter, der Kläger ist allein mit dem Einzelrichter und dem spärlichen Publikum. Der Einzelrichter labert die ganze Zeit, die große Saaluhr fest im Blick, die hinter(!) dem Kläger hängt. Kurz vor Terminende darf der Kläger was sagen. Dann ist Schluss.

Bis auf "mal so gucken" sind mündliche Verhandlungen reine Zeitverschwendung.

Hat WiDeRlich (diese LRA sollte seit dem Haftfall* nicht mehr anders geschrieben werden) überhaupt was zur Klage geschrieben? Oder erfolgte nur der maschinell erstellte Antrag, die Klage zurückzuweisen, ohne dabei irgendwelche Entgegnungen anzubringen?

Hat die Einzelrichterin selbst etwas zur Klage geschrieben (richterlicher Hinweis)?

Wenn alles nicht, sieht dieser Gerichtsbescheid nach einer bösen Finte der Einzelrichterin aus, um XYZ auszutricksen und loszuwerden. Die Einzelrichterin macht auf Pokerface und hält mit ihrem Urteil hinterm Berg. Denkt alles der ABC.

Keine Rechtsberatung. Ist ja eh fiktiv.

*Konkretes Handeln für die Freilassung von Georg Thiel (2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35100.msg212763.html#msg212763


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2023, 14:50 von ope23«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.540
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zunächst bitte erst noch obige Hinweise beachten:
Edit "Bürger": Des Themenbezugs wegen hierher in diesen Thread verschoben. Bitte daher auch die vorhergehenden Beiträge noch lesen - insbesondere die Informationen unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10415.msg150287.html#msg150287
Noch ein paar gesammelte Links zum Thema...
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10415.0
Entscheidung (Einzelrichter) ohne mündliche Verhandlung sinnvoll?
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Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
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Welche Gründe gibt es gegen den Einzelrichter?
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Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14863.0


Bei einer ähnlichen fiktiven Anfrage eines fiktiven Gerichts könnte angesichts der bisherhigen Erkenntnisse eine fiktive Person A/B/C, welcher ebenfalls nicht an einer übereifrig-schnellen Weg-Erledigung gelegen ist bzw. welche der Auffassung sein könnte, dass "die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt noch nicht geklärt" ist, ggf. fiktiv wie folgt reagiert haben - ohne sich die Verzichtserklärung bzgl. einer mdl. Verhandlung zu verbauen, denn mglw. möchte sie ja am Ende gar keine mdl. Verhandlung... ;)
Zitat
[Vorname Nachname]
- Kläger -

VG ...
per FAX ... - .....

Az. ...

__.__.20__



Ihr Schreiben vom __.__.____ bzgl. Verzicht auf die mündliche Verhandlung
hier: Erfordernis weiterer richterlicher Hinweise/ Auskünfte/ Mitteilungen/ Unterlagen


Sehr geehrte/r Frau/Herr Richter/in am Verwaltungsgericht [Nachname],

in o.g. Schreiben fragen Sie an, ob ich "mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2  VwGO) einverstanden" sei.

Zur Beantwortung dieser Frage benötige ich als bislang nicht anwaltlich vertretener Kläger weitere richterliche Hinweise.

Unter Bezugnahme auf meine vorangegangenen Schreiben äußere ich mich hiermit zunächst wie folgt:

An meinen Einwänden gegen eine Übertragung auf den Einzelrichter halte ich vorerst weiterhin fest.
Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Zur Begründung verweise ich auf die bisherigen Schriftsätze.
Der Sachverhalt ist noch nicht geklärt. Weiterer diesbezüglicher Vortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.


Ich beantrage kostenfreie richterliche Hinweise, inwiefern ein etwaiger Verzicht auf die mündliche Verhandlung und Fortführung des Verfahrens auf dem Schriftweg einer besonderen Schwierigkeit und/oder grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens entgegenstehen würde und wie das schriftliche Verfahren genau abläuft.

Dies ist keine Bitte um Rechtsberatung, sondern ein Antrag auf kostenfreie richterliche Hinweise zum Verfahrensablauf.

Zudem sind - ebenfalls unter Verweis auf meinen sämtlichen bisherigen Vortrag - folgende weiteren kostenfreien Auskünfte/ Mitteilungen/ Unterlagen erforderlich:
1) vollständiger, zweifelsfreier und wirksamer Nachweis der Vertretung/ Vertretungsbefugnis/ Vertretungsvollmacht für den Beklagten
2) Bislang wurde dem Gericht und mir noch keine vollständige Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO der nach VwVfG i.V.m. Landes-VwVfG verwaltungsaktbefugten Verwaltungsbehörde vorgelegt. Wann wird die vollständige Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO der nach VwVfG i.V.m. Landes-VwVfG verwaltungsaktbefugten Verwaltungsbehörde zur Einsicht vorliegen?

Meine Äußerung zum etwaigen Verzicht auf die mündliche Verhandlung und Fortführung des Verfahrens auf dem Schriftweg bleibt ausdrücklich vorbehalten nach Erledigung der o.g. Punkte. Die hierfür erforderliche ausreichende Fristgewährung nach Erledigung der o.g. Punkte wird hiermit beantragt.

Die Klagebegründung befindet sich in Bearbeitung.
Hierfür werden o.g. sowie auch alle bisher benannten Grundlagen benötigt, um dann gesichtet, ausgewertet und klagefähig aufbereitet zu werden.

Zu allen bereits benannten Punkten und darüber hinaus bleibt weiterer Sachvortrag ausdrücklich vorbehalten nach vollständigem, zweifelsfreiem und wirksamem Nachweis der Vertretung/ Vertretungsbefugnis/ Vertretungsvollmacht für den Beklagten.

Für das Verfahren suche ich entsprechend qualifizierten Rechtsbeistand, welcher mich und meine Interessen in dem Verfahren vertritt. Bislang habe ich noch keine Vertretung gefunden.

Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang vorsorglich den Hinweis auf

BVerwG Beschluss vom 23.10.2008, 4 B 30.08, Rn. 14

„[…] § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindern, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Daher hat der Vorsitzende gemäß § 86 Abs. 3 VwGO mit Hinweisen behilflich zu sein und dem Kläger den rechten weg zu weisen, wie er im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann (Urteil vom 14. Mai 1963 - BVerwG 7 C 40.63 - BVerwGE 16, 94 <98>). [...]“

Ich bitte Sie zu berücksichtigen, dass ich noch keine anwaltliche Vertretung gefunden habe.

Solange ich noch keine anwaltliche Vertretung gefunden habe, bin ich auf richterliche Hinweise im Rahmen der richterlichen Hinweispflichten sowie auch auf Unterstützung aus meinem persönlichen Umfeld angewiesen, welche jedoch nur sehr sporadisch und unplanbar, jedenfalls nicht ständig und oft auch nicht kurzfristig zur Verfügung steht.

Ich gehe davon aus, dass das Verfahren bis zur Erledigung aller o.g. und auch aller bislang benannten Punkte offengehalten wird - insbesondere bis ich den qualifizierten Rechtsbeistand gefunden haben werde.

Dieses Schreiben ist ohne anwaltliche Hilfe und nur mit Unterstützung aus dem persönlichen Umfeld erstellt.

Für Ihre Fragen und Hinweise stehe ich gern zur Verfügung.

Mit bestem Dank und
freundlichen Grüßen



[Vorname Nachname]
- Kläger-

dunkelblaues Zitat je nach Wortlaut des Gerichts-Schreibens - in anderen Fällen könnte es z.B. gelautet haben:
"mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung einverstanden"



Zum Thema der vmtl. noch ausstehenden Akteneinsicht in die vollständigen Original-Akten der "Verwaltungs-Behörde" siehe u.a. unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0


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Q
  • Beiträge: 104
Das Folgende im Konjunktiv. Nur Szenario, keine Bitte um Rechtsberatung.

---
Hat WiDeRlich (diese LRA sollte seit dem Haftfall* nicht mehr anders geschrieben werden) überhaupt was zur Klage geschrieben? Oder erfolgte nur der maschinell erstellte Antrag, die Klage zurückzuweisen, ohne dabei irgendwelche Entgegnungen anzubringen?
Hat die Einzelrichterin selbst etwas zur Klage geschrieben (richterlicher Hinweis)?
WDR das übliche Blabla. Textbausteine. Ja, Klagezurückweisung und so.
Von der Richterin nur der oben gegebene Text. Wie mitgeteilt: keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Auf ein Showdown im Gerichtssaal braucht nicht gehofft zu werden. Vom Beklagten kommt gar kein Vertreter, der Kläger ist allein mit dem Einzelrichter und dem spärlichen Publikum. Der Einzelrichter labert die ganze Zeit, die große Saaluhr fest im Blick, die hinter(!) dem Kläger hängt. Kurz vor Terminende darf der Kläger was sagen. Dann ist Schluss.
Genauso war es. Aber Dank dem spärlichen Publikum  :-)
Die Gegenseite war nicht aufgetaucht, und hat inzwischen übrigens an eine Anwaltspraxis outgesourced, selbstredend mit dem Zweck, dass die dann versuchen werden, ihre Kosten auf XYZ abzuwälzen.

Die Links hatte XYZ alle durchgeackert:
Edit "Bürger": [...] Noch ein paar gesammelte Links zum Thema...
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10415.0
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Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15184.0
Welche Gründe gibt es gegen den Einzelrichter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21524.0
Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
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Dank für den längeren Text. Den lesen und verstehen wird noch Zeit brauchen.
Innerhalb von zwei Wochen sollte XYZ reagieren, oder eben nicht.
Gegen eine kurze Nachricht per Fax, zur Fristwahrung, spricht nach XYZs Ansicht nichts.

XYZs Klage datiert übrigens von 2018/19.
Einen Passus betreffend Übertragung auf Einzelrichter hatte XYZ nicht eingefügt
Seitdem sind zwei neue Festsetzungsbescheide eingetroffen, denen XYZ widersprochen hat.

XYZ sieht allenfalls eine Möglichkeit, wegen eines formalen Fehlers einzuhaken.
Gegen Involvierung des Anwalts spräche übrigens nichts, das wäre derzeit finanziell noch drin.
Aber erstmal Spiel auf Zeit.

---

Dies alles war im Konjunktiv. Nur Szenario, keine Bitte um Rechtsberatung.

Möglicherweise hat XYZ das alles ja schon einmal durchgezogen.
Prozess vor dem VG verloren, Prozess vor dem OVG (vertreten durch einen hier ganz bekannten Anwalt) verloren.
Eine Vollstreckungsankündigung (per Anwalt abgeschmettert).

XYZ nimmt weitere Meinungen gerne an, alles wird sorgfältig durchgearbeitet.


An den zuständigen Admin die Frage: Wäre es statthaft, den seinerzeitigen Klagetext, so gesehen ja OT, als anonymisierte PDF anzuhängen?
> Edit "Bürger: Hier im Thread abschweifend und hier auch vmtl. nicht wirklich zielführend - ggf. in bereits bestehendem Thread zur eigenen Klage + dann von hier aus querverweisen.
Falls der Klagetext von einer Anwaltskanzlei verfasst ist, dann wäre eine Veröffentlichung nur mit deren Zustimmung "statthaft". Danke.


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Z
  • Beiträge: 1.535
Gerade als juristischer Laie ist man auf die mündliche Verhandlung angewiesen: Das Gericht hat die Aufgabe, Sachaufklärung zu leisten, dies kann es im schriftlichen Verfahren mit Laien eher nicht seriös.
Auch kürzt das schriftliche Verfahren die Verfahrensdauer ab, wir wollen doch aber die Klage lange offen lassen, da soll doch die mündliche Verhandlung auf den St.-Nimmerleinstag*** verschoben werden, kein Urteil - kein Nachteil!


***Edit "Bürger": Leider lehrt die bisherige Erfahrung, dass mitnichten "mündliche Verhandlung auf den St.-Nimmerleinstag verschoben" werden, sondern irgendwann - dümmstenfalls in der nach VwGO knappest möglichen Vorlauf-Frist von nur 2(!) Wochen anberaumt werden...
§ 102 Abs. 1 VwGO - Ladung zur mündlichen Verhandlung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__102.html
"(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. [...]"
...ohne tatsächliche Aussicht auf eine Aufhebung/ Verschiebung. Der Verhandlungs-Termin ist dann - sofern nicht eine vorherige gesonderte Ausschlussfrist gesetzt wurde - die Ausschlussfrist, bis zu welcher Vortrag berücksichtigt wird. Danach ist der Sack erst mal zu.
Da - wie oben bereits erwähnt - in den bisher wahrgenommenen Verhandlungen auch die "Sachaufklärung" minimal bis nicht vorhanden war und ohnehin nicht protokolliert wird, mithin also deren Fehlen auch nicht nachweisbar ist, könnte bei fiktiven Personen A-Z derzeit die Tendenz bestehen, das Verfahren weitestgehend schriftlich abzuwickeln - aber natürlich nicht schneller als nötig ;)


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o
  • Beiträge: 1.574
Weder kürzt das schriftliche Verfahren die Verfahrensdauer ab (eher umgekehrt, weil ja alle ihre Textchen schreiben müssen, und es gibt Erfahrungswerte) noch leistet das Gericht dem Kläger eine "Sachaufklärung".

Diese "Sachaufklärung" degeneriert zu einer "Belehrung" gegen den Kläger, dass erstens alles und höchstrichterlich durchentschieden sei (was glatt gelogen ist) und zweitens der Beklagte sowieso recht hat.

Die Finte, die mündliche Verhandlung weit aufzuschieben, kennen auch die VG-Richter und wissen sie abzuwehren. Es gibt nur spärlichste Erfahrungswerte hier im Forum (ich erinnere mich an nur einen einzigen).

Muss man hier vor Z...orro warnen, oder was geht neuerdings ab?!


Jemand in meiner Straße weiß aber nicht so richtig, ob der vorgeschlagene Mustertext so richtig zu § 84 VwGO passt (im Mustertext ist die - von mir vermisste - Rechtsstelle § 101 Abs. 2  VwGO benannt worden, die das schriftliche Klageverfahren ohne Finten ermöglicht).

Vielen Dank für die blauen Kommentare!  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2023, 18:42 von Bürger«

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Jemand in meiner Straße weiß aber nicht so richtig, ob der vorgeschlagene Mustertext so richtig zu § 84 VwGO passt (im Mustertext ist die - von mir vermisste - Rechtsstelle § 101 Abs. 2  VwGO benannt worden, die das schriftliche Klageverfahren ohne Finten ermöglicht).
Richterin fragt zunächst, ob Verzicht auf die mündliche Verhandlung erklärt wird. Wenn das beide Seiten tun, kann sie sich die Erwägung (und deren Begründung) nach § 84 VwGO sparen.
Daher ist im fiktiven Beispiel zunächst noch offengelassen, ob man den Verzicht nach Kenntnis der dafür erforderlichen Hinweise ggf. erklärt...
...teilt aber ggf. vorsorglich "durch die Blume" schon mal die Auffassung mit, dass Gründe nach § 84 VwGO mglw. nicht vorliegen könnten ;)
Wenn Richterin das nicht interessiert und sie bei fehlender Verzichtserklärung dennoch auf § 84 VwGO abstellt und Gerichtsbescheid erlässt, dann kann man das wohl nur bedingt verhindern. Da aber die Verzichtserklärung noch im Raume steht und diesbezügliche richterliche Hinweise erbeten werden, besteht Grund zur Hoffnung, dass nicht gleich ein Gerichtsbescheid erfolgt - einstweilen aber auch noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird. So die fiktiven Ansichten einer fiktiven Person B.


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