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Autor Thema: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt  (Gelesen 27158 mal)

M
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Person X hat einen im Prinzip identischen Beschluss bekommen, allerdings musste Person X die Kosten tragen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Gibt es andere Mittel und Wege, diese "Rechtsprechung mit zweierlei Maß" zu beanstanden (z.B. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter?)?


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g
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Nein, der Beschluss richtet sich nach dem Vortrag der Parteien.
Wenn Sachverhalte nicht vorgetragen werden kann der Richter sie nicht
verwerten und entscheidet die Kosten nach Aktenlage.


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Nein, der Beschluss richtet sich nach dem Vortrag der Parteien.
Wenn Sachverhalte nicht vorgetragen werden kann der Richter sie nicht
verwerten und entscheidet die Kosten nach Aktenlage.

PersonX hat das Gericht vor Beschlussfassung über den Beschluss des VG Darmstadt informiert!


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G
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Gibt es andere Mittel und Wege, diese "Rechtsprechung mit zweierlei Maß" zu beanstanden (z.B. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter?)?

In derartigen fiktiven Fällen wäre zu berücksichtigen: Es gibt kein Recht auf einheitliche Ausübung billigen Ermessens. Ist die einzelne Ermessensausübung nachvollziehbar begründet, ist sie hinzunehmen.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

M
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Gibt es andere Mittel und Wege, diese "Rechtsprechung mit zweierlei Maß" zu beanstanden (z.B. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter?)?

In derartigen fiktiven Fällen wäre zu berücksichtigen: Es gibt kein Recht auf einheitliche Ausübung billigen Ermessens. Ist die einzelne Ermessensausübung nachvollziehbar begründet, ist sie hinzunehmen.

Gilt es als hinnehmbar, wenn die Begründung lautet, dass der Antragssteller sowieso unterlegen gewesen wäre, wenn er auf einem Urteil im Fall des Eilrechtschutzes bestanden hätte?


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G
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Gilt es als hinnehmbar, wenn die Begründung lautet, dass der Antragssteller sowieso unterlegen gewesen wäre, wenn er auf einem Urteil im Fall des Eilrechtschutzes bestanden hätte?
Nur meine Meinung: So wie es begründet wird, ja. Das billige Ermessen (§ 161 II 1 VwGO) ist wohl ganz regelmäßig eine Prognose, wer ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen gewesen wäre und die Kosten zu tragen gehabt hätte (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Soweit das Gericht der Auffassung ist, das Eilverfahren wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit verloren worden, wird das nachvollziehbar begründet, was genügt.

Meiner Auffassung nach kann (nicht muss) bei einer fiktiven Ermessensausübung berücksichtigt werden, wie der Gegner sich verhalten hat bzw. sich im Verfahren verhält, z.B. Verfahren provoziert (und dann der Rechtsgedanke des § 155 Abs. 4 VwGO herangezogen werden, wie es Darmstadt gemacht hat) oder Untätigkeit des Gegners im Vorfeld (und dann der Rechtsgedanke des § 161 Abs. 3 VwGO herangezogen werden, wie es nach dem Zitat von Nichtgucker wohl Hamburg gemacht hat).

Ich würde psychologisch bedacht vorgehen: Die Ausführungen in der Begründung Darmstadt oder Hamburg, soweit zutreffend, als meine Begründung bei einer Erledigterklärung im Eilverfahren anführen, mit ehrlichen eigenen Worten, dabei aber nicht die anderweitigen Entscheidungen benennen, denn eine Ermessensausübung ist ja nicht vorgegeben. Das könnte funktionieren.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

K
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  • "Geist ist geil"
Ich würde psychologisch bedacht vorgehen: Die Ausführungen in der Begründung Darmstadt oder Hamburg, soweit zutreffend, als meine Begründung bei einer Erledigterklärung im Eilverfahren anführen, mit ehrlichen eigenen Worten, dabei aber nicht die anderweitigen Entscheidungen benennen, denn eine Ermessensausübung ist ja nicht vorgegeben. Das könnte funktionieren.

Wenn z.B. Person K so einen EilAntrag an das VG gestellt hat, weil im WS-Bescheid von der LRA / BS gar nicht darauf (im WS = Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) eingegangen wurde,
K also aufgrund der "Androhungen" und einem weiteren FB (Folgezeitraum) von einer baldigen Vollstreckung ausgehen mußte etc.,  wie könnte so eine Antwort denn in der Formulierung aussehen ?

LRA hat erst nach Klageerhebung gegenüber dem VG erklärt, auf die Vollziehung bis zum Abschluß zu verzichten.
VG schreibt an K daraufhin, "damit dürfte kein RS-Interesse für ein Eilverfahren mehr vorliegen"
und weiter: "wollen Sie den Eilantrag dennoch aufrecht erhalten?"

K würde jetzt wohl antworten, wenn er es richtig verstanden hat, das "der Eilantrag für erledigt erklärt werden kann"

und K müßte ja dann zusätzlich formulieren (um nicht die Kosten auferlegt zu bekommen) das die Beklagte den Antrag provoziert hat ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2015, 04:09 von Bürger«
der Unterschied zwischen machen und nicht machen ist: machen !

G
  • Beiträge: 380
Ich könnte mir in einem solchen fiktiven Fall vorstellen, dass K es richtig verstanden hat.

Jetzt würde ich nachschauen, was in der Entscheidung Darmstadt und in dem Zitat von Nichtgucker steht und versuchen, das auf einen eventuellen fiktiven Fall zu übertragen.


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B
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Bei einer fiktiven Person A war es auch so, dass sie die Kosten des Vefahrens tragen musste. Vorhin war sie sehr verwundert, dass sie vom VwG einen Kostenfestsetzungsantrag der Rundfunkanstalt(!) erhalten hat. Das VwG bittet im Anschreiben um Stellungnahme.

Ich hätte Person A vorgeschlagen, dass sie ablehnen solle mit teilweisen Texten aus dem Urteil von Darmstadt. Allerdings weiss ich nicht, ob sie damit Erfolg haben könnte, da sie ja auch eine Ablehnung ihres Antrages mit o. g. Gründen erhalten hat. Ich hoffe mal nicht, dass es alles oder nichts heisst, sprich Gerichtskosten und Auslagen der Gegenseite müssen immer beide übernommen werden.

Was meint ihr? Kann fiktive Person A Erfolg haben?


Edit "Bürger":
Ausnahmsweise angepasst. Bitte immer wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2015, 22:36 von Bürger«

o
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Person Q hat heute auf den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz (§80 Abs 5. VwGO)  beim VG Freiburg eine Ablehnung erhalten. Sie hat sich im Antrag auf das Darmstäder Urteil bezogen und muss jetzt aber die Verfahrenskosten vollständig selbst tragen.

Auszug aus der Begründung:

Zitat
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs.1 Staz 3 VwGO. Trotz des teilweisen Erfolgs des Antrags hat der Antragsteller die Kosten in vollem Umfang zu tragen, da der Antragsgegner bei  einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist/quote]

Eine Stellungsnahme zu dem Urteil des VwG Darmstadt ist in der Begründung nicht enthalten.

In diesem Zusammenhang wurde allerdings die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die Zwangs-vollstreckung der Bescheide bestätigt.

Gegen den Beschluss könnte Person Q Beschwerde bei, Verwaltungsgerichtshof Ba-Wü einlegen. Inwieweit wäre das noch sinnvoll?


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G
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Gegen den Beschluss könnte Person Q Beschwerde bei, Verwaltungsgerichtshof Ba-Wü einlegen. Inwieweit wäre das noch sinnvoll?

Nicht sinnvoll, meiner Auffassung nach.

Denn gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Also könnte nicht isoliert gegen die Kostenentscheidung vorgegangen werden, sondern es müsste insgesamt gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz Beschwerde eingelegt werden.

Es stünde dann zu befürchten, dass die zurückweisende Entscheidung nebst Kostenentscheidung bestätigt wird.

Das würde in einem derartigen fiktiven Fall nur unnötige weitere Kosten zu Lasten des Antragstellers verursachen.



Die Justiz ändert ihre Vorgehensweise, das ist klar erkennbar. Mit einer anhaltenden Klageflut haben sie angesichts den zahlreichen ablehnenden Entscheidungen wohl nicht gerechnet. Also muss jetzt Gewalt angewandt werden. So wird zum einen entgegen der bisherigen Handhabe ein deutlich höherer Streitwert angesetzt, um durch erhöhte Kosten abzuschrecken. Zum anderen wird vermehrt nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegangen (ganz kurzer Prozess, im wahrsten Sinne des Wortes). Weiter heißt es etwa beim HessVGH, die Rundfunkabgabe sei ein "typischer Beitrag" und "eindeutig formell und materiell verfassungsmäßig" (so wortwörtlich).
Jeder, der sich mit rechtsstaatlichen Mitteln wehrt bzw. gewehrt hat, kann sehr stolz auf sich sein, denn er hat unsoziales Unrecht erkannt und wenigstens versucht, etwas dagegen zu tun.


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Nicht sinnvoll

weil Entscheidung ergangen ist aufgrund neuester VGH Mannheim Rechtsprechung
(Entscheidung vom 4.2.15     2 S 2436/14)

kostenloser Text zu finden unter Fundstellen bei google  :   "VGH Mannheim 2436"

Dabei war die I. Instanz VG Freiburg
geringer erfolgreicher Teil dürfte die Mahngebühren (8.-) betreffen
Rest wurde abgewiesen


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Hinsichtlich eines Eilantrages auf vorläufigen Rechtsschutz hat auch das Verwaltungsgericht Hamburg am 15. Mai 2014 unter Az. 10 E 1986/14 entschieden, dass die
Rundfunkanstalt die Kosten des Eilrechtsschutzsverfahrens zahlen muss:

Zitat
"Gemäß § 161 Abs.2 Satz 1 VwGO hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Denn er hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes i.S.v. § 155 Abs. 4 VwGO verschuldet. Der vom Antragssteller mit Schreiben vom xx. Dezember 2013 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom xx. Dezember 2013 wurde bis zum xx. April 2014 nicht vom Beklagten beantwortet. Stattdessen wurde der Antragssteller unter dem xx. März gemahnt und mit Schreiben vom xx. April 2014 wurde ihm die Zwangsvollstreckung angedroht. Dem Antragssteller kann es kostenmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Antragsgegner die aus seiner Sicht veranlasste Aussetzungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten trifft (Rechtsgedanke des § 161 Abs.3 VwGO)."

Trotz aller Versuche kann ich dieses Gerichtsurteil nicht googlen. Gibt es eine offizielle Seite dazu? Wär ja nicht schlecht, wenn man gegen das VG-Urteil angeht.

LG Manuela


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Soweit ersichtlich ist der Beschluss des VG Hamburg nicht veröffentlicht.
Warum soll man gegen ihn vorgehen ?
Er ist doch positiv


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Nicht gegen ihn, sondern als Argument gegen das VG bei dem ein Eilantrag verloren wurde.


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