Gegen den Beschluss könnte Person Q Beschwerde bei, Verwaltungsgerichtshof Ba-Wü einlegen. Inwieweit wäre das noch sinnvoll?
Nicht sinnvoll, meiner Auffassung nach.
Denn gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Also könnte nicht isoliert gegen die Kostenentscheidung vorgegangen werden, sondern es müsste insgesamt gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz Beschwerde eingelegt werden.
Es stünde dann zu befürchten, dass die zurückweisende Entscheidung nebst Kostenentscheidung bestätigt wird.
Das würde in einem derartigen fiktiven Fall nur unnötige weitere Kosten zu Lasten des Antragstellers verursachen.
Die Justiz ändert ihre Vorgehensweise, das ist klar erkennbar. Mit einer anhaltenden Klageflut haben sie angesichts den zahlreichen ablehnenden Entscheidungen wohl nicht gerechnet. Also muss jetzt Gewalt angewandt werden. So wird zum einen entgegen der bisherigen Handhabe ein deutlich höherer Streitwert angesetzt, um durch erhöhte Kosten abzuschrecken. Zum anderen wird vermehrt nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegangen (ganz kurzer Prozess, im wahrsten Sinne des Wortes). Weiter heißt es etwa beim HessVGH, die Rundfunkabgabe sei ein
"typischer Beitrag" und
"eindeutig formell und materiell verfassungsmäßig" (so wortwörtlich).
Jeder, der sich mit rechtsstaatlichen Mitteln wehrt bzw. gewehrt hat, kann sehr stolz auf sich sein, denn er hat unsoziales Unrecht erkannt und wenigstens versucht, etwas dagegen zu tun.