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Autor Thema: 2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei  (Gelesen 63606 mal)

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  • Beiträge: 177
  • Status: Antrag auf Zulassung der Berufung
Die Frage die sich Person Z stellt, muss auf diesen 2. Festsetzungsbescheid nochmal widersprochen werden?
Person Z liegt ja rein vom Briefdatum ein neueres Schreiben, das oben angeheftete "Ihr Rundfunkbetrag" vor, als der 2. Festsetzungsbescheid.

Ja, auf jeden Fall.

Jeder Bescheid ist ein eigener Vorgang und benötigt daher auch einen eigenen Widerspruch.

Die Widersprüche können sich ruhig aufeinander beziehen, und es schadet auch nicht, darauf hinzuweisen, dass man die vorhergehenden Widersprüche (von Datum1, Datum2, Datum3 ...) aufrecht erhält.

Das Ganze ist so lange zu treiben, bis der Festsetzungsbescheid kommt, der den Klageweg möglich macht und die Adresse des zuständigen Gerichts angeben muss.


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  • Beiträge: 149
Das Ganze ist so lange zu treiben, bis der Festsetzungsbescheid kommt, der den Klageweg möglich macht und die Adresse des zuständigen Gerichts angeben muss.

Du meinst sicher den Widerspruchbescheid  ;)

Und was den nachfolgenden Widersprüchen drinne steht oder besser gesagt, generell, ist nicht soooo, relevant. Die gehn da drauf eh nicht ein sondern fertigen diese nach ihrem Raster ab. Die lesen vielleicht die ersten Zeilen und sehn, OH WIDERSPRUCH, dann schaun die auf ihr Raster und uns senden die Textbausteine und fertig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. April 2015, 02:30 von Bürger«

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  • Beiträge: 177
  • Status: Antrag auf Zulassung der Berufung
Du meinst sicher den Widerspruchbescheid ;)

Danke Dir für Korrektur!

ist schon so lange her, dass ich in die Akte mit der laufenden Klage 1. Instanz reingeschaut habe; das Gericht lässt sich ganz schön viel Zeit zwischen den einzelnen Handlungen.

Widerspruchsbescheid ist das korrekte Wort.


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Die Frage die sich Person Z stellt, muss auf diesen 2. Festsetzungsbescheid nochmal widersprochen werden?
Person Z liegt ja rein vom Briefdatum ein neueres Schreiben, das oben angeheftete "Ihr Rundfunkbetrag" vor, als der 2. Festsetzungsbescheid.

Ja, auf jeden Fall.

Jeder Bescheid ist ein eigener Vorgang und benötigt daher auch einen eigenen Widerspruch.

Die Widersprüche können sich ruhig aufeinander beziehen, und es schadet auch nicht, darauf hinzuweisen, dass man die vorhergehenden Widersprüche (von Datum1, Datum2, Datum3 ...) aufrecht erhält.

Das Ganze ist so lange zu treiben, bis der Festsetzungsbescheid kommt, der den Klageweg möglich macht und die Adresse des zuständigen Gerichts angeben muss.

Nach allem was ich hier so gefunden habe, sind die verwaltungsrechtlichen Klagen gegen die Festsetzungsbescheide momentan nicht mehr zielführend. Daher die Überlegung: nach dem 1. Widerspruch und ggfs. Verfahren, beim 2. Festsetzungsbescheid eine andere "Richtung" wählen.
Und zwar die Variante "Bescheid niemals erhalten", mit Folgen "Vollstreckung", "Erinnerung","Beschwerde" etc.

Im finalen Ende führt das auch nicht zu einer rechtlichen Klärung der Ausgangslage, aber die Zeitspanne bis die Schritte alle durch sind ist länger...und ich denke wir brauchen nur noch 6 Monate, bis der BGH ein Urteil fällt...

Oder liege ich falsch ?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nach allem was ich hier so gefunden habe, sind die verwaltungsrechtlichen Klagen gegen die Festsetzungsbescheide momentan nicht mehr zielführend.
...diese Sichtweise wäre verkürzt, da eine abschließende Klärung ja erst vor dem BVerfG erfolgen kann.
Das ist das Ziel. Und dieses steht noch aus... ;) und wird wohl noch eine ganze Weile brauchen.
Eine erste Verfassungsbeschwerde ist eingereicht und wartet auf den "Startschuss":
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg91101.html#msg91101
Die verwaltungsrechtlichen Klagen sind also sehr wohl zielführend.

Daher die Überlegung: nach dem 1. Widerspruch und ggfs. Verfahren, beim 2. Festsetzungsbescheid eine andere "Richtung" wählen.
Bei laufenden Klage-Verfahren erfolgen i.d.R. keine weiteren Festsetzungen mehr, d.h. dieser Überlegungsgang würde sich eigentlich ohnehin erübrigen. Sollten dennoch weitere Festsetzungen erfolgen, könnte i.d.R. die Klage erweitert werden um diese neuerlichen Bescheide.
Ein Wechsel der Vorgehensweise erscheint daher in keinster Weise plausibel.
Auch müsste sich der Betroffene dann erneut mit neuen Themen befassen. Es ist schon kompliziert genug.
Eine Strategie konsequent zu führen, dürfte effizienter sein.
Bitte also nicht alles durcheinanderwürfeln... ;)

Und zwar die Variante "Bescheid niemals erhalten", mit Folgen "Vollstreckung", "Erinnerung","Beschwerde" etc.
Das wäre ohne schwerwiegende Gründe nach bisheriger Kenntnis die denkbar schlechtere Alternative zu vorbeschriebener Vorgehensweise.
Mit Stress verbunden - und mit äußerst ungewissem Ausgang.
Im dümmsten Falle würde die Forderung rechtskräftig und noch in Jahren bzw. Jahrzenten vollstreckbar.
Besser gleich vergessen... ;) (Meine Meinung.)

Im finalen Ende führt das auch nicht zu einer rechtlichen Klärung der Ausgangslage, aber die Zeitspanne bis die Schritte alle durch sind ist länger...und ich denke wir brauchen nur noch 6 Monate, bis der BGH ein Urteil fällt...
Das gemeinte Verfahren am BGH betrifft vermutlich die Revision gegen den Beschluss des LG Tübingen.
Dieser hatte jedoch nicht die Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) zum Gegenstand - sondern lediglich die Vollstreckungsformalien.
Eine grundsätzliche höchstinstanzliche Klärung der Verfassungswidirgkeit der (Un-)Rechtsgrundlage kann und wird erst durch das BVerfG erfolgen - und wird sich noch Monate, wenn nicht sogar Jahre hinziehen.

Spätestens ab "Startschuss" für die erste offizielle Verfassungsbeschwerde dürfte es interessant werden, denn dann wäre zu prüfen, ob nicht jedes bestehende oder bevorstehende Verfahren "ruhend gestellt" werden sollte "in Erwartung höchstinstanzlicher Entscheidungen"...


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  • Beiträge: 21
Danke für das strukturierte Zerpflücken meiner Idee  ;D ;D  8) !

Dann frage ich mal so: wenn Person X sich einem Widerspruch (anstatt den Zugang zu bestreiten) gegen den ersten Festsetzungsbescheid hat hinreissen lassen, und das Ende der Vollstreckungsfahnenstange erreicht hat - wie kommt man dann für den erneut eingetroffenen, 2. Festsetzungsbescheid in die Schleife "Bescheid nie erhalten - abwarten bis Vollstreckung - Vollstreckung zurückweisen wg. fehlender Voraussetzung - Eintreffen des Festsetzungsbescheids per gelber Zustellung - dann Widerspruch + Klage" ?

Lassen sich denn diese beiden Bescheide, wovon der erste ja bereits unanfechtbar geworden ist, noch irgendwie in ein Klageverfahren überführen - ohne die Vollstreckung zu erdulden und die Zahlung zu leisten ?? Vermutlich ja nicht, oder ?


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um diese Nachfrage richtig zu beantworten würde PersonX an dieses Muster denken

Bescheid 1 (B1)
Widerspruch 1 (W1) mit Antrag auf Aussetzung nach § 80 (4) VwGO
Bescheid 2 (B2)
kein Widerspruch (W2)
deshalb
Mahnung 1 auf B2 --> Betrag aus B2 plus Mahngebühr
Mahnung 2 auf B2 --> Betrag aus B2 plus Mahngebühr
keine Reaktion durch eine Person A
deshalb
Vollstreckungsankündigung auf (B2)
deshalb
Vollstreckung (VB2) auf (B2) aber mit Betrag Summe B1 und B2


Falls also einen ersten Bescheid (B1) widersprochen (W1) wurde, warum sollte es für diesen eine Vollstreckung geben?
Falls einem zweiten Bescheid (B2) nicht mit (W2) widersprochen wurde, und dieser in die Vollstreckung (VB2) gegangen ist -> und Werte aus dem ersten Bescheid  (B1) mit vollstreckt werden sollen, so würde PersonX von einem Fehler im Ablauf der Vollstreckung sprechen, wenn beim Ersten Widerspruch (W1) auf einen Bescheid (B1) der Antrag auf Aussetzung nicht bearbeitet wurde. -> Das wäre so gesehen ein doppelter Formfehler. -> Vollstreckt werden könnte ja nur der Betrag, welcher tatsächlich unanfechtbar geworden wäre.


Falls das Muster anders wäre, bitte angeben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2015, 10:41 von PersonX«

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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Das Spielchen "Bescheid nie erhalten" hat vor Gericht so gut wie keine Chance, selbst wenn gilt, daß eine Kenntnisnahme nur dann als sicher angenommen werden kann, wenn der Bescheid per Einschreiben verschickt wurde.
Stattdessen sieht es im Moment doch so aus, als würden gerade die verwaltungsrechtlichen Fehler besonders von den Verwaltungsgerichten noch am ehesten anerkannt, während Verfassungszweifel meist abgelehnt werden.
Wichtig ist es zunächst einmal, gegen die Bescheide vorzugehen, denn so lange bekommen die Landesrundfunkanstalten kein Geld und damit zeigt sich, daß es gerade nicht im Interesse des deutschen Volkes liegt, Zwangsgebühren zu zahlen.

Sollte in der Zwischenzeit ein "Widerspruchsbescheid" angekommen sein, lohnt es sich, auch diesen auf Formfehler abzuklopfen. Man kann auch hier viel finden.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 285
Das Spielchen "Bescheid nie erhalten" hat vor Gericht so gut wie keine Chance

Bitte auch diesbezüglich mal eingehend einlesen, verinnerlichen etc.

Höchstrichterliche Entscheidungen > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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  • Beiträge: 21
um diese Nachfrage richtig zu beantworten würde PersonX an dieses Muster denken

Bescheid 1 (B1)
Widerspruch 1 (W1) mit Antrag auf Aussetzung nach § 80 (4) VwGO
Bescheid 2 (B2)
kein Widerspruch (W2)
deshalb
Mahnung 1 auf B2 --> Betrag aus B2 plus Mahngebühr
Mahnung 2 auf B2 --> Betrag aus B2 plus Mahngebühr
keine Reaktion durch eine Person A
deshalb
Vollstreckungsankündigung auf (B2)
deshalb
Vollstreckung (VB2) auf (B2) aber mit Betrag Summe B1 und B2


Falls also einen ersten Bescheid (B1) widersprochen (W1) wurde, warum sollte es für diesen eine Vollstreckung geben?
Falls einem zweiten Bescheid (B2) nicht mit (W2) widersprochen wurde, und dieser in die Vollstreckung (VB2) gegangen ist -> und Werte aus dem ersten Bescheid  (B1) mit vollstreckt werden sollen, so würde PersonX von einem Fehler im Ablauf der Vollstreckung sprechen, wenn beim Ersten Widerspruch (W1) auf einen Bescheid (B1) der Antrag auf Aussetzung nicht bearbeitet wurde. -> Das wäre so gesehen ein doppelter Formfehler. -> Vollstreckt werden könnte ja nur der Betrag, welcher tatsächlich unanfechtbar geworden wäre.


Falls das Muster anders wäre, bitte angeben.

Das Muster wäre: W1 wurde gestellt, dann kam Widerspruchsbescheid WB1. Dieser wurde zur Kenntnis genommen und nicht gerichtlich angegriffen, somit kam es nach einiger Zeit zu VB1 und zur Unanfechtbarkeit von B1.
B2 ist erst gerade hereingeflattert - und nach allem was ich lese ist es besser, den Zugang zu bestreiten und dadurch im Vollstreckungsverfahren Zeit zu gewinnen. Ohne Nachweis der Zustellung kann die Vollstreckungsarie ja nicht durchgeführt werden, das führt dann zu einer Zustellung per "gelbem Brief", und DANN kann man ins Wiederspruchsverfahren einsteigen ....

So mein Rat an Person X ... oder ist ein Denkfehler drin ? :o
Das Bestreiten des Erhaltes von WB1 führt jedoch im Vollstreckungsverfahren zu nix, da irrelevant.


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Zitat
Widerspruchsbescheid WB1
Falls so ein Widerspruchsbescheid nicht zugestellt wurde, kann auch keine Klagefrist in Gang gesetzt sein.

Zitat
B2 ist erst gerade hereingeflattert - und nach allem was ich lese ist es besser, den Zugang zu bestreiten und dadurch im Vollstreckungsverfahren Zeit zu gewinnen. Ohne Nachweis der Zustellung kann die Vollstreckungsarie ja nicht durchgeführt werden, das führt dann zu einer Zustellung per "gelbem Brief", und DANN kann man ins Wiederspruchsverfahren einsteigen ....

Die Vollstreckung wird dennoch loslaufen, diese wieder los zu werden erscheint bisher problematisch, weil verschiedene Gerichte unterschiedlich urteilen.

z.B. unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg91554.html#msg91554

Es kann also durch aus passieren, das es lange dauern könnte so eine Vollsteckung loszu werden, weil die Einsicht bei einigen Beteiligten fehlt.

Empfehlung daher, immer eine direkte Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch, hier Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einbauen, Antwortschreiben abwarten prüfen was passiert und passend reagieren. Z.B. auf belanglose Schreiben, welche vermitteln sollen, dass aus Sicht des BS alles cool und richtig und erledigt wäre -> Fax -> mit Forderung nach Widerspruchsbescheid.

Dann warten und eine Klage erst eröffnen, wenn Antrag auf Aussetzung abgelehnt und/oder ein negativer Widerspruchsbescheid z.B. hier auch zu Sicherheit mit einem "Zustellnachweis" kommt.
Sollte es "vorher" in die Vollstreckung gehen entsprechend diesen Widerspruchsbescheid anfordern, falls noch nicht vorliegend oder den Nachweis fordern, dass der Antrag bearbeitet und diese Ablehnung auch im Widerspruchsbescheid (Verwaltungsakt) auch vor den Start der vermeitlichen Vollstreckung entsprechend zugestellt wurde.

Das würde aus Sicht von PersonX deutlich mehr bringen.

vorher meint, z.B. es wurde ein Brief mit Einfachpost versendet, welcher aber eine Person A nicht erreicht haben könnte, Inhalt sollte dieser Widerspruchsbescheid sein, wo eine Frist wäre
-> ohne diesen Brief könnte eine Person A auch nicht klagen, wozu auch
-> falls also eine Person A plötzlich Post wegen einer Vollstreckung kommt, und noch kein Widerspruchsbescheid erhalten habe, in welchem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt würde, na halla march, diesen Widerspruchsbescheid halt anfordern und die Vollstreckung magels rechtlichem Gehörs zurückweisen.


Das Problem bei jeder Einfachpost ist, das diese per se unsicher ist.
Also sollten so wichtige Bescheide doch besser nachweislich zu gestellt werden.


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Die 1te Zurückweisung hat sich zwischenzeitlich gejährt. Daraus könnte geschlussfolgert werden, dass würde eine Person A heute eine Zurückweisung a 8 Seiten mit individuellen Begründungen und sehr persönlichen Gründen schreiben, die Wartezeit ähnlich hoch, wenn nicht sogar höher, ausfallen dürfte, weil die Menge der Schreiben, welche bei der jeweiligen LRA landen deutlich zugenommen hat.
Zudem hält die Wartezeit noch an, in wenigen Tagen jährt sich auch die 2te Zurückweisung. Mit jährt ist gemeint, dass seit einem Jahr auf eine rechtsmittelfähige Antwort gewartet wird.


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Die 1te Zurückweisung hat sich zwischenzeitlich gejährt. Daraus könnte geschlussfolgert werden, dass würde eine Person A heute eine Zurückweisung a 8 Seiten mit individuellen Begründungen und sehr persönlichen Gründen schreiben, die Wartezeit ähnlich hoch, wenn nicht sogar höher, ausfallen dürfte, weil die Menge der Schreiben, welche bei der jeweiligen LRA landen deutlich zugenommen hat.
Zudem hält die Wartezeit noch an, in wenigen Tagen jährt sich auch die 2te Zurückweisung. Mit jährt ist gemeint, dass seit einem Jahr auf eine rechtsmittelfähige Antwort gewartet wird.

Das ließe ja durchaus hoffen, wenn man vor drei Monaten seine zweite Zurückweisung á 11 Seiten abgeschickt hätte  8)
Kamen innerhalb des Jahres auch keine Bettelbriefe mehr? Jemandes Schublade ist nämlich voll...


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Wie in Antwort 32 beschrieben, waren es genau zwei dieser Schreiben in kurzer Folge, ohne das auf diese eine Reaktion nötig gewesen wäre. Diese Schreiben müssten nicht einmal abgeheftet werden, sondern könnten zu Klopapier oder ähnlich recycelt werden. 


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Diese 2te Zurückweisung hat sich aktuell ebenfalls gejährt. Bisher keine Antwort, welche eine Rechtsbelehrung enthalten hat.


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