Widerspruchsbescheid WB1
Falls so ein Widerspruchsbescheid nicht zugestellt wurde, kann auch keine Klagefrist in Gang gesetzt sein.
B2 ist erst gerade hereingeflattert - und nach allem was ich lese ist es besser, den Zugang zu bestreiten und dadurch im Vollstreckungsverfahren Zeit zu gewinnen. Ohne Nachweis der Zustellung kann die Vollstreckungsarie ja nicht durchgeführt werden, das führt dann zu einer Zustellung per "gelbem Brief", und DANN kann man ins Wiederspruchsverfahren einsteigen ....
Die Vollstreckung wird dennoch loslaufen, diese wieder los zu werden erscheint bisher problematisch, weil verschiedene Gerichte unterschiedlich urteilen.
z.B. unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg91554.html#msg91554Es kann also durch aus passieren, das es lange dauern könnte so eine Vollsteckung loszu werden, weil die Einsicht bei einigen Beteiligten fehlt.
Empfehlung daher, immer eine direkte Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch, hier Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einbauen, Antwortschreiben abwarten prüfen was passiert und passend reagieren. Z.B. auf belanglose Schreiben, welche vermitteln sollen, dass aus Sicht des BS alles cool und richtig und erledigt wäre -> Fax -> mit Forderung nach Widerspruchsbescheid.
Dann warten und eine Klage erst eröffnen, wenn Antrag auf Aussetzung abgelehnt und/oder ein negativer Widerspruchsbescheid z.B. hier auch zu Sicherheit mit einem "Zustellnachweis" kommt.
Sollte es "vorher" in die Vollstreckung gehen entsprechend diesen Widerspruchsbescheid anfordern, falls noch nicht vorliegend oder den Nachweis fordern, dass der Antrag bearbeitet und diese Ablehnung auch im Widerspruchsbescheid (Verwaltungsakt) auch vor den Start der vermeitlichen Vollstreckung entsprechend zugestellt wurde.
Das würde aus Sicht von PersonX deutlich mehr bringen.
vorher meint, z.B. es wurde ein Brief mit Einfachpost versendet, welcher aber eine Person A nicht erreicht haben könnte, Inhalt sollte dieser Widerspruchsbescheid sein, wo eine Frist wäre
-> ohne diesen Brief könnte eine Person A auch nicht klagen, wozu auch
-> falls also eine Person A plötzlich Post wegen einer Vollstreckung kommt, und noch kein Widerspruchsbescheid erhalten habe, in welchem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt würde, na halla march, diesen Widerspruchsbescheid halt anfordern und die Vollstreckung magels rechtlichem Gehörs zurückweisen.
Das Problem bei jeder Einfachpost ist, das diese per se unsicher ist.
Also sollten so wichtige Bescheide doch besser nachweislich zu gestellt werden.