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Autor Thema: Klage nach EU Recht, Antrag auf Akteneinsichtnahme bei Verwaltungsgericht...  (Gelesen 2113 mal)

C
  • Beiträge: 70
Hallo Zusammen,

ein fiktiver Bekannter von mir leistet so gut es ihm nur möglich ist Widerstand in Form einer Klage gegen den RBB, die im Januar 2016, erst ohne Begründung und kurz vor verstreichen der vom Gericht gesetzten Frist, dann Nachgereicht wurde.

Ganz klar spielt mein Bekannter damit auf Zeit, was ihm sehr sehr wichtig ist.

Aufgrund der Ignoranz der Gerichte bisher versuchte er einen neuen Weg zu gehen.

Dank Pinguin seiner Vorarbeit und unermüdlichem verweisen auf die Tatsache,
das es ja jetzt die EU gibt und mein Bekannter sich zwangsläufig als EU Bürger fühlen muss, er konnte ja nichts dagegen unternehmen und ihm wurde ja auch der Euro als Währung aufgedrückt.

Das Versucht er jetzt für seine Zwecke auszunutzen, denn so wie er sich anfangs dagegen sträubte, fiel ihm auf, das die Gerichte damit auch heute noch ein riesen Problem haben, an zu erkennen, das EU Recht ihnen Übergeordnet ist.

Seine Klage begründete er auf 3 Punkte

1. Die Zwangsanmeldung auf Grundlage des Datenabgleiches der Einwohnermeldeämter, worin er einen Grundlegenden Verstoß seiner Rechte als EU Bürger durch die in Deutschland noch immer nicht umgesetzten EU Richtlinien sieht.

2. Die Diskriminierung als Deutscher, denn der Rundfunkbeitrag wird nur in Deutschland fällig durch das innehaben einer Wohnung und damit der Möglichkeit des Empfanges,
    jedoch kann man EU, ja sogar Weltweit durch das Internet den Öffentlich Rechtlichen Rundfunk empfangen und damit wäre jeder EU Bürger,
   der nicht in Deutschland seinen Wohnsitz hat und nicht zahlen muss im Vorteil, oder mein bekannter sieht sich dadurch ebend benachteiligt.

Folgenden Link bzw. Ausdruck hat er dem Gericht vorgelegt und auch mir geschickt gehabt:

https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Union#Demografie

Dort kann man sehr gut erkennen, das Deutschland mit seinen 80.780.000 Einwohnern nur 15,92% der Einwohner der EU stellen und damit ein seiner Meinung nach sehr starkes Ungeleichgewicht herscht, weil es ja in der EU auch Länder gibt die ihren Rundfunk verschlüsselt übertragen.

3. Der dritte Punkt ist ein Punkt zum Zeitrauschlagen, der die Neuartigen Rundfunkempfänger betrifft, die es seiner Meinung nach nicht gibt, da z.b. PC´s in Österreich und damit auch der EU ja nicht zählen.

Er versuchte vom RBB in Erfahrung zu bringen, nach welchen Kriterien Sendungen im Internet ausgestrahlt werden, oder ebend nicht, da er hörte das z.b. viele Dinge aus Rechtlichen Dingen ebend nicht im Internet ausgestrahlt werden, mit der offenen frage versucht er dem Gericht nicht die möglichkeit zu geben, einfach zu entscheiden das alle Argumente ausgetauscht sind.

Bis heute wurde Seitens des Beklagten wohl zu dem letzten Punkt nicht mal ansatzweise Stellung bezogen obwohl der bekannte dem Gericht damit nachweisen wollte, das er seine Rechte als EU Bürger aufgrund seiner Diskriminierung verletzt sieht und schon 3 mal dazu schriftlich aufforderte.

So genau ist er erst mal nicht ins Detail gegangen, Interessant dagegen finde ich den Versuch von ihm, dem Verwaltungsgericht Berlin die Möglichkeit zu entziehen selbst urteilen zu dürfen, in dem er mehrmals das Gericht erinnerte, das kein Nationales Gericht EU auslegen darf.

Er hat wohl absichtlich nur diese Punkte gewählt um dem Gericht keine Angriffsfläche für die bisher verkorkste Deutsche Rechtsprechung zu bieten und damit abschmettern zu lassen, ihm freute sogar, das selbst das Bundesverfassungsgericht dieses Jahr noch einmal deutlich darauf hinwies, das EU Recht Vorrang in der Anwendung hat und legte dem Gericht das auch noch einmal vor.

Nun ist er aber etwas beunruhigt bei der Tatsache, das jetzt inzwischen fast wieder 3 Monate vergangen sind und er nichts hörte und vom Beklagten RBB keine weitere Stellungnahme bezüglich seiner Zeit schindenden Anfrage wegen den Empfangsmöglichkeiten im Internet gekommen ist.

Ihm selbst werden immer wieder recht Kurze Zeiträume genannt in dem er Stellungnahme leisten zu hat, doch entweder ist das beim Beklagten anders oder er bekommt nichts vom Schriftwechsel mit dem Beklagten mit.

Er kam auf die Idee Akteneinsicht zu beantragen um der ihm merkwürdig erscheinenden Verzögerung auf den Grund zu gehen, erhielte er mit einer Akteneinsicht auch die Schreiben an den Beklagten inklusive der Fristen die dem Beklagten gesetzt wurden?

Kann er die Akteneinsicht auch schriftlich beantragen oder muss er dafür dann unbedingt zum Gericht ?

Vielleicht habt ihr ja Erfahrungen und könnt ihm ein paar Tipps geben, denn ich bin da auch etwas überfragt.

Oder meint ihr vielleicht sogar er sollte keine Schlafenden Hunde wecken ?

Vielen Dank für eure Mühe

Cali


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2016, 16:45 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Person X würde wahrscheinlich wenn ein Richter in der Sache bisher nicht tätig sei auch nicht nachfragen.

Was sollte das auch bringen, außer dass der Vorgang beim Richter auf dem Tisch landet und dann möglicherweise eine Art unzureichende Bearbeitung erfolgt, welche gar nicht zielführend sein könnte.

Solange also keine Person Richter von einer Person Kläger etwas möchte und sich eine Person Beklagter nicht äußert würde Person X als Person Kläger so rein gar nichts tätigen.

Gewöhnlich gehen Schreiben von der Person Beklagter an die Person Richter und diese verteilt dann etwas davon.

Natürlich könnten Verfügungen von der Person Richter zu den Personen Kläger und Beklagter gesendet werden und auch Fristen setzen. Wenn so etwas passieren sollte, dann sollte eine Reaktion der jeweiligen Person erfolgen wenn  eine Ausschlussfrist nach § 87b droht. Eine Reaktion davor kann aber dazu führen das es von 0 auf 100 geht und dabei noch eine Person Z also ein weiterer Kläger, welcher vor X Klage erhoben habe locker überholt wird.

Natürlich kann eine Person Kläger auch die jeweiligen Landesparlamente dazu um Stellungnahme bitten.

Zitat
Ihm selbst werden immer wieder recht Kurze Zeiträume genannt in dem er Stellungnahme leisten zu hat, doch entweder ist das beim Beklagten anders oder er bekommt nichts vom Schriftwechsel mit dem Beklagten mit.

Falls dabei keine Ausschlussfrist nach § 87b gesetzt wird, dann beständig von der Möglichkeit Gebrauch machen, dass für diverse Auskünfte zunächst Aussagen von weiteren Stellen erfragt werden müssen. Diese Stellen können z.B. die Landesparlamente sein, der Beklagte selbst etc. und halt weitere z.b. Gutachter. Den Richter dabei darauf hinweisen, dass der Kläger für die Fragestellung der Stellungnahme auf zusätzliche Informationsquellen zurückgreifen muss, welche aktuell befragt werden. Der Kläger jedoch keinen Einfluss auf die Antwortzeiten hat und diese Anfragen noch offen sind.

Für diverse Recherchesachen benötigt der Kläger sicherlich auch ausreichend Zeit, diese Zeit ist dem Kläger natürlich zu gewähren, weil sonst möglicherweise das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wird. Natürlich sollte der Kläger das darlegen, warum es länger dauert. Wenn der Kläger für diverse Fragestellungen sich erst tiefer z.B. in Bücher und Urteile einlesen muss und dafür wenig Zeit hat, dann sollte der Kläger das kurz erläutern oder begründen. Z.B. falls der Kläger Vollzeit arbeiten geht und noch diverse Ehrenämter ausführt oder andere gesellschaftlich bedeutsame Sachen, dann bleibt möglicherweise ja weniger Zeit und genau das könnte der Kläger auch jeweils anführen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2016, 22:02 von PersonX«

 
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