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Autor Thema: Zahlungsaufforderung und Nachzahlung eines offenen Betrages  (Gelesen 2683 mal)

S
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Folgende Situation: Person A hat vor ein paar Wochen an die Adresse des Zweitwohnsitzes in Ort B einen Brief erhalten, in dem Person A aufgefordert wurde, Angaben zu machen zur Rundfunkgebühr. Person A nutzt die zweite Wohnung selten. Lediglich zum übernachten, falls Prüfungen anstehen. Größtenteils hält sich Person A beim Erstwohnsitz Ort C auf, da die Person A dort einem Nebenjob nachgeht. Am Erstwohnsitz Ort C, wird die Gebühr bezahlt. Nun hat die Person A eine Meldung geschrieben, um nachzufragen. Daraufhin kam ca. einen Monat später ein weiterer Brief an den Zweitwohnsitz Ort B, mit dem Hinweis das eine Nachzahlung ansteht für den ausstehenden Betrag seit dem 01.01.2013, mit einem nicht unerheblichen Betrag, der für die Person A nicht ohne weiteres zu bezahlen möglich ist. Nun weiß die Person A nicht unbedingt wie sie sich korrekt verhalten soll bzw. muss, da angemerkt ist in dem Brief, dass wenn die Vereinbarung nicht eingehalten werden sollte, der offene Betrag unverzüglich in einer Summe gefordert wird und Mahnmaßnahmen eingeleitet werden. In der Wohnung des Zweitwohnsitzes wohnt eine weitere Person B, die jedoch von den Gebühren befreit ist. Die Person A hat die Briefe auch immer erst relativ spät gelesen, da sich die Person A hauptsächlich am Erstwohnsitz in Ort B aufhält, wo die Person A auch gemeldet ist. Die Briefe aber an den Zweitwohnsitz in Ort B gesendet werden. Jetzt stellt sich die Frage, wie sich Person A verhalten muss. Besteht die Möglichkeit, dass Person A die Nachzahlungen nicht zahlen muss?


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1 Wohnung = 1 Beitrag. 2 Wohnungen = 2 Beiträge. Das ist Beitragsservice-Mathe ;)

Nach aktueller Gesetzeslage ist Person A also zur Zahlung verpflichtet.

Person A könnte aber dem Beitragsbescheid für die 2. Wohnung widersprechen und ggf. klagen.


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Danke für die schnelle Rückmeldung.

Vielleicht noch ein paar Anmerkungen: Person A hat weitere Beiträge im Forum durchgelesen.
Person A hat in keinem der beiden Briefe eine Rechtsbelehrung erhalten. Hat auch keinen Beitragsbescheid erhalten. Lediglich einen zweiten Brief, in dem angemerkt wurde, dass Person A in naher Zukunft eine Zahlungsaufforderung erhält mit den benötigten Informationen (Bankdaten etc.). Ist es für die Zahlung auch relevant das Person A einen Studentenkredit hat, mit dem die Wohnung des Zweitwohnsitzes überhaupt bezahlt werden kann?


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Widerspruch kann erst auf einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid eingelegt werden. Alles andere ist Infopost.

Zum Studentenkredit: Hier würde ich mich direkt an den Beitragsservice wenden. Das ist ja ein recht spezieller Fall. Ich fürchte aber, dass es dem Beitragsservice recht egal sein wird. Aber Versuch macht kluch ;)


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