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Autor Thema: Mahnung nach Ablehnung der Berufung beim OVG (nun Verfassungsbeschwerde)  (Gelesen 1860 mal)

g
  • Beiträge: 31
Nehmen wir folgenden rein fiktiven Sachverhalt an.

Person G bekomt vom Beitragsservice seite Mitte 2013 jede Menge bunte Infobriefe, die G unbeantwortet lässt. Auf einen "Gebühren/Beitragsbescheid" aus dem Jahre 2014 legt G fristgerecht Widerspruch ein (bzw. weist die Forderung zurück). Auf einen kurz darauf eintreffenden "Festsetzungsbescheid" reagiert G ebenfalls fristgerecht.

Anfang 2015 erhält G einen "Widerspruchsbescheid" mit jeder Menge nichtssagener Worthülsen. Auf diesen reagiert G mit einer fristgerechter umfassend begründeter Klage vor einem sächsischen Vewaltungsgericht.

Mitte 2016 erhält G von diesem ein Urteil, welches die Klage zurückweist, ohne nennenswert auf die Klagebegründung einzugehen. Da das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, geht G mit anwaltlicher Unterstützung in Berufung. Diese Berufung wird vom sächsichen Oberverwaltungsgericht per Beschluss abgewiesen und dabei weitere Rechtsmittel ausgeschlossen.

Auf diesen Beschluss reagiert G mit fristgerechter Einreichung einer Verfassungsklage (ebenfalls anwaltsgestützt).

Am Montag den 09.01.2017 erhielt G Post vom Beitragsservice ein Schreiben mit einer "Mahnung" mit Zahlungsfrist einer Woche. G ist bekannt, das nach der Mahnung die Ankündigung der Zwangsvollstreckung kommen wird.

G hat natürlich keine Lust auf negative Schufaeinträge, möchte natürlich nach den bisherigen Investitionen auch nicht klein beigeben. G fragt sich, was zu tun ist und sieht nun folgende Handlungsoptionen:

A) den geforderten Betrag zu zahlen --> das lehnt G aber aus Prinzip ab es geht G nicht ums Geld

B1) einfach abwarten und sich wenn es soweit ist mit dem GV und dem Amtsgericht verhandeln
B2) auf die Mahnung mit einem (erneuten) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (mit Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde) zu reagieren

Bei beiden Möglichenkeiten von B) denkt G auch über die Möglichkeit nach, um die Vollstreckung zu verhindern, die geforderte Summe (auch zu 110%) unter Vorbehalt auf ein Treuhandkonto zu überweisen bis der Sachverhalt endgültig entschieden ist. G hat aber bisher keine Möglichkeit in dieser Richtung gefunden.

C) noch ein paar Euronen zu investieren und die Konversation den Anwalt führen lassen
Ist es hier sinnvoll den Anwalt vor Ablauf der Frist zu kontaktieren?

D) Gibt es noch weitere Optionen ???


Zurzeit tendiert G zu Variante C, weil der Kampf gegen den Rundfunkbeitrag auf Dauer ziemlich zermürbend ist....



Edit "Bürger":
Ursprünglicher nicht aussagekräftiger Betreff "Was tun, wenn die Mahnung eintrudelt?" musste präzisisert werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Januar 2017, 16:23 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.438
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nur auf die Schnelle aus meinem Verständnis heraus:

Durch die Ablehnung der Berufung beim OVG wäre wohl der Instanzenweg ausgeschöpft (Nichtzulassungsbeschwerde/ Gehörsrüge geprüft?).

Damit wären die angefochtenen Bescheide formal erst einmal "reechtskräftig".

Die Verfassungsbeschwerde scheint davon unabhängig zu sein.

Da verständlicherweise jemand, der gegen die vorausgegangenen Urteile sowie die Rechtsgrundlagen Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, nicht die seiner Meinung nach jeglicher verfassungsgemäßer Grundlage entbehrenden Forderungen begleichen will, wäre mglw. C), d.h. die anwaltliche Unterstützung in dieser Angelegenheit angezeigt - und (sofern die fiktiven Erkenntnisse hier dann geteilt werden) auch hilfreich für eine Anzahl ähnlich betroffener Personen A-Z.

Gute Erfolge.

PS: In diesem Zusammenhang vielleicht auch ergänzend hierauf zurückgreifen... ;)
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html


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  • IP logged
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K
  • Beiträge: 215
B1 wäre zu favorisieren :

Zitat
§ 2 SächsVwVG – Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
1. unanfechtbar geworden ist oder
2. ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
Quelle:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=148416006379962329&sessionID=1020450269440832870&source=link&highlighting=off&templateID=document&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=148368,3


dieses Gesetz spricht von einem Verwaltungsakt, welcher nur von einer Behörde erlassen werden kann.

Zitat
Im Verwaltungsrecht versteht man unter einem Verwaltungsakt eine behördliche Verfügung, die ein Tun, Dulden oder Unterlassen anordnet (z.B. eine Polizeiverfügung oder ein Bescheid einer Behörde). Der Verwaltungsakt ist im § 35 S. 1 VwVfG legaldefiniert, d.h. die Definition erfolgt in gesetzlicher Form.

Quelle:http://www.juraforum.de/lexikon/verwaltungsakt


Siehe u.a. unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.45.html

- ist die LRA eine Behörde ?
https://www.jurablogs.com/go/lg-tuebingen-beschluss-vom-09-punkt-12-punkt-2016-5-t-280-strich-16


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Januar 2017, 21:18 von Bürger«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

g
  • Beiträge: 104
Selbiges ist hier auch eingetreten: nachdem der 10. Senat des hess. VGH unter 10 A 12/16Z, vormals VG Giessen 5 K 1621/14.GI, den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, ist nun der Weg nach Karlsruhe frei - ich bzw. der beauftragte RA werde ihn beschreiten.
Heute kam Post dem allseits bekannten Absender mit der Aufforderung, Rundfunkbeiträge der letzten Jahre zu zahlen - ohne die üblichen rechtlichen Hinweise.
Auch hier werden die rechtlichen Möglichkeiten meinerseits ausgeschöpft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2017, 01:02 von Bürger«
grasschaf

Um sich frei zu fühlen gibt es ein einfaches Mittel:
nicht an der Leine zerren.
(Hans Krailsheimer, 1888-1958)

s
  • Beiträge: 141
Bei Person M ähnlicher Vorgang einer Mahnung.
Diese wurde kürzlich zugestellt von der "Kölner Bude", trotz der Zusicherung seitens der LRA, während des gerichtlichen Verfahrens die Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide ausgesetzt zu lassen.

Als Antwort von der LRA, sie hätten das tun müssen um ihre Ansprüche zur Vermeidung der Verjährung gelten machen, und Person M würde in absehbarer Zeit für die Zeit nach den streitgegenständlichen Bescheide einen Festsetzungsbescheid bekommen.

Sie mahnen die alten, laufenden Bescheide an um neue festzusetzen  >:D


Edit "Bürger" @alle:
Vorsorglich der Hinweis, hier bitte nicht allgemeine Mahnungs-Fälle zu vertiefen, die im Forum bereits hinreichend erfasst, mehrfach behandelt und auch im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
dargestellt sind - siehe u.a. unter
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Hier bitte eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Mahnung nach Ablehnung der Berufung beim OVG (nun Verfassungsbeschwerde)
und damit "Mahnung" nach vorläufigem Abschluss des Instanzenwegs behandelt, denn die Verfassungsbeschwerde ist eigentlich separat davon zu betrachten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2017, 01:03 von Bürger«

s

sin

Es gibt wohl mehrere fiktive Personen die an dieser fiktiven Stelle stehen.
Meine fiktive Person wird auch B1 verfolgen. Der GV muss erstmal erklären, wieso das ein echter Verwaltungsakt sein soll. (Soll der das doch mal überprüfen - gibt ja genug offene Fragen: Ist es eine Behörde? etc)

Wie lange braucht das BVerfG wohl? Ob es dieses Jahr noch klappt?


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