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Autor Thema: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR  (Gelesen 168577 mal)

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Wie alt sind die Richter der fünften Tübinger Zivilkammer? Gehen die demnächt in den Ruhestand? ;)
Oder, werden nur die von den Verwaltungsgerichte bedacht? ::)

Vielleicht sollten wir uns die Namen der Richter merken! Wer weiß, wo wir die wieder finden, wenn überhaupt!  8) 8) 8) 8) 8) 8) 8)


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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

  • Beiträge: 28
Behörden sehen so nicht aus! Lauter kleine geldhungrige GmbHs.

...Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine besondere Ausprägung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

Weichen die Rundfunkanstalten in tatsächlicher Hinsicht so weit vom Leitbild einer Anstalt des öffentlichen Rechts ab, dass die verwendete Rechtsform nur noch eine Worthülse ist?


Anstalt des öffentlichen Rechts

Mit öffentlichen Aufgaben betraute Institution, ... meist staatliche oder kommunale Aufgaben.


https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts

Sport, Comedy, Heimatlieder senden, Tatort .... ist doch nicht staatliche Aufgabe. - Dann wären es ja Staatssender. - Aber wo ist dann die Staatsferne, als "Anstalt des öffentlichen Rechts?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2016, 17:56 von Bürger«
rhadamanthys

  • Beiträge: 3.234
Staatliche Aufgabe, um Rundfunk zu gewährleisten. Das muss keine Behörde erledigen, das muss kein Staatssender sein. Dass es sich faktisch dahin entwickelt hat, müsste nur bewiesen werden. Seltsamerweise reicht als Beweis noch nicht mal das ZDF-Urteil aus dem Jahr 2014 dafür aus.


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  • Beiträge: 28
Nochmals Klartext:
also:
1.   Die LRA wird im Kernbereich vor staatlichem Einfluss geschützt.

Wie das, wenn es eine "Anstalt des öffentlichen Rechts" ist? Ihre Tätigkeit ist doch "staatliche Aufgaben" zu erledigen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts


Zitat
Hessischer Rundfunk
Impressum
 
Hessischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Bertramstraße 8
D-60320 Frankfurt
Telefon: +49 (0)69 155 1
E-Mail: hzs@hr.de


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2016, 17:56 von Bürger«
rhadamanthys

E

Emge Phil

Rz. 45
Zitat
Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird.

Wenn die Behördeneigenschaft fehlt, dürften nicht einmal überhaupt nur Festsetzungsbescheide als Verwaltungsakte erlassen werden, so dass die Beitragspflicht theoretisch zwar besteht, aber de facto nicht durchgesetzt werden kann.


Edit "Bürger":
Weitere Diskussion zu diesem speziellen, eigenständigen Thema ausgelagert unter
"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html

Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2016, 00:50 von Bürger«

S
  • Beiträge: 2.177
Wenn die Behördeneigenschaft fehlt, dürften nicht einmal überhaupt nur Festsetzungsbescheide als Verwaltungsakte erlassen werden, so dass die Beitragspflicht theoretisch zwar besteht, aber de facto nicht durchgesetzt werden kann.

Da es unmöglich sein darf, dass die Rundfunkanstalt ohne Geld da bleibt, wird der BGH sie zu Behörde und ihre Bescheide für wirksam erklären. Grund: der Wille des Gesetzgebers (und der Rundfunkanstalten). Was das Volk will, ist egal.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2016, 03:55 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.458
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Thread musste leider schon wieder sehr umfangreich und aufwändig moderiert werden, da mehrere Nebendiskussionen geführt wurden, die zwecks zielgerichteter Diskussion besser in separaten Threads geführt werden sollten, da sie hier immer wieder vom Kern-Thema des Threads abschweifen, welches da lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Auch Einzelfalldiskussionen sind hier im Thread unangebracht.
Bitte alle etwas Disziplin wahren. Das Forum ist auf die Unterstützung aller angewiesen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


tangierende Einzelthemen zum Beschluss des LG Tübingen nunmehr u.a. unter

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20351.msg131657.html#msg131657

örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131661.html#msg131661

"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.177
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das LG Tübingen hat in seiner Begründung das Auftreten des SWR als Unternehmen eindeutig beschrieben und damit bewiesen, dass der SWR KEINE Behörde ist. Es ist schwerlich vorstellbar, dass im Falle einer Revision der BGH diese eindeutigen Beweise widerlegen oder Rechtsfehler finden wird. Es ist auch schwerlich vorstellbar, dass Kläger, Bevölkerung oder das LG Tübingen es akzeptieren würden, wenn der BGH die aufgeführten Beweise ignorieren würde.

Man darf gespannt sein... 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Oktober 2016, 23:26 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

S
  • Beiträge: 2.177
Das LG Tübingen hat in seiner Begründung das Auftreten des SWR als Unternehmen eindeutig beschrieben und damit bewiesen, dass der SWR KEINE Behörde ist. [...]

Ja, sicher, ...

Es ist schwerlich vorstellbar, dass im Falle einer Revision der BGH diese eindeutigen Beweise widerlegen oder Rechtsfehler finden wird. Es ist auch schwerlich vorstellbar, dass Kläger, Bevölkerung oder das LG Tübingen es akzeptieren würden, wenn der BGH die aufgeführten Beweise ignorieren würde.

... aber andererseits haben wir woanders gelesen, dass es schwerlich vorstellbar ist, dass der BGH im Sinne der Rechte der Bürger entscheiden wird. Wir sind ja an Gerichtsentscheidungen, auch höchstrichterliche, gewöhnt, die wir deutlich als Unrecht erkennen. Warum sollte der BGH dieser ständigen Erfahrung von uns widersprechen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Oktober 2016, 23:27 von Bürger«

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Weil wir viel zu geduldige dumme Esel sind und uns immer wieder aufs neue naiv vertrösten lassen.
Von den Gerichten wird bis aufs äußerste Zeit geschunden, wir werden wie dumme Bittsteller abgespeist und von Instanz zu Instanz an der Nase herum geführt.
Hier bedarf es vor allem einer wirksameren Widerstands- und Demokultur, einem weit hörbarem Paukenschlag.
Mit der zarten Wattebausch-Plakatmethode ist bei so gewaltig entgegen stehender einseitig finanzieller Medienmacht leider kein vernünftiger Blumentopf zu gewinnen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Oktober 2016, 23:28 von Bürger«
Schrei nach Gerechtigkeit

K
  • Beiträge: 142
Wenn man das Urteil aus Tübingen tatsächlich als Beweis für die fehlenden Behördeneigenschaften gelten lässt, dann müsste doch bzgl. der Vollstreckungsersuchen etc. der § 271 StgB zur Anwendung kommen können. Eine Amtsanmassung seitens der LRA´s und des BS läge dann ja auf jeden Fall vor.
Zitat:
Zitat
§ 271
Mittelbare Falschbeurkundung

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.


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K
  • Beiträge: 63
Da das System politisch in seiner aktuellen Form gewillt ist, wird eh nichts hinsichtlich einer eventuellen Straftat geschehen. Andererseits könnte eh nicht bewiesen werden, dass hier vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.
Wenn die Intendanten verantwortlich dafür sind, können sie behaupten, dass sie von nichts wussten und im besten Wissen und Gewissen gehandelt hatten.


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a

azdb-opfer

Da das System politisch in seiner aktuellen Form gewillt ist, wird eh nichts hinsichtlich einer eventuellen Straftat geschehen. Andererseits könnte eh nicht bewiesen werden, dass hier vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.

Da die Intendanten die "Direktanmeldung" selbst beschlossen haben, ist die vorsätzliche Handlung unwiderlegbar bewiesen. Deshalb sind sie auch für alle Folgen dieser Handlung verantwortlich.

Mit der Behauptung, "nach besten Wissen und Gewissen" gehandelt zu haben, können die sich nicht herausreden.


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o
  • Beiträge: 1.573
Hallo Leute,

ich war bislang stiller Mitleser und ärgere meine LRA mit Briefen, um so meine bisher gezahlten Beiträge wenigstens zu verbrennen (ich gehöre nicht zur Fraktion, die den öR rundwegs ablehnt, ich bitte um Nachsicht). Jetzt habe ich mich frisch angemeldet, um mich mitzuteilen. :-)

Ich habe erst heute wg Aktionstag wieder mal einen Blick ins Forum getan.

-> Ich bin total baff über die Entscheidung des LG. 
Es sind genau die Ausführungen in Abschnitt III Zf. 4 (Rn 4-16), was mich an der verwaltungsrechtlichen(??) Art, wie die Beiträge eingetrieben werden, massiv gestört hat. Noch nicht mal diskutiert, ob man von mir, der so gut wie nie Radio hört noch TV guckt, Geld abnehmen darf.


Witzig, wie das LG dann in Rn 17 in Richtung "Unternehmereigenschaft" abbiegt. Wahnsinn. 

Ich lese dann mal die Forumsbeiträge nochmals von vorn durch...

Für mich heute ein toller Tag. :-)


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M
  • Beiträge: 13
Was ist mit all den Urteilen, die von Verwaltungsgerichten in Sache Rundfunkbeitrag gefällt wurden? Diese Gerichte waren wegen fehlender Behördeneigenschaft gar nicht zuständig oder sehe ich das falsch?
Mag unser Forumsmitglied der SWR-Justiziar Herr Dr. Hermann Eicher sich mal äussern?


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