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Autor Thema: Fristsetzung zur nochmaligen Bestätigung des Widerspruchsbescheids-Wunsch  (Gelesen 15239 mal)

m
  • Beiträge: 20
  • Status: 3. Klage in Vorbereitung
hallo,

heute ist bei einem fiktiven Bekannten A wieder eine neue Variante als Antwort auf einen Widerspruch eingegangen, mit folgendem Textinhalt:
Zitat
"Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen, bitten wir um ... Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid.
Dafür bitten wir um Geduld, weil z.Z. sehr viele Anfragen ....
Erhalten wir innerhalb nächster 4 Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat."

Wie üblich mit Titel "Ihr Rundfunkbeitrag", übliche Textbausteine, ohne auf alle Argumente einzugehen und ohne Unterschrift.

Ein Bekannter A ist sich nicht ganz sicher, ob er auf so eine Frist-Festsetzung antworten sollte bzw. muss bzw. ob er sich so unter Zugzwang setzen lassen sollte.

So ein Spielchen wäre dann ja theoretisch endlos weiterzuführen seitens Beitragsservice: "... bestehen Sie immer noch auf Ihrem Widerspruch? ... auf Ihrer Bestätigung Ihres Widerspruchs? ... auf Ihre ....."

Ich danke im Voraus für Eure Einschätzungen und sende euch herzliche Grüsse auch vom Bekannten A


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2015, 22:49 von Bürger«

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Eine Abfrage der Suchfunktion des Forums
liefert mit dem Satzausschnitt
"Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid"
bereits erste Ergebnisse ähnlicher Fälle - so u.a.

Sollten Sie Ihren Widerspruch dennoch aufrechterhalten, können Sie sich...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14355.msg96085.html#msg96085

Dort könnte sich Person A als erstes einlesen.

Die Fristsetzung würde man wohl als eher "informativ" einschätzen, denn es handelt sich bei diesem Schreiben ja offenkundig nicht um einen offiziellen rechtsmittelfähigen WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelsbelehrung.

Dennoch könnte Person A ggf. vorsorglich darauf antworten und zum einen einen evtl. vergessenen Antrag auf Aussetzung nachreichen - zum anderen aber vorsorglich darauf hinweisen, dass man einen rechtsmittelfähigen WiderspruchsBESCHEID solange nicht benötigt, wie nicht vollstreckt wird.
Sollte eine Vollstreckung trotz ausstehenden WiderspruchsBESCHEIDs erfolgen, würde diese "mit allem Nachdruck und zu Kosten des Widerspruchsgegners abgewehrt - sowie umgehend der Klageweg beschritten".

In diesem Zusammenhang bitte auch noch mal nachlesen u.a. unter dem einschlägigen Thread
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.


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o
  • Beiträge: 2
Hallo

Bei einem fiktiven Bekannten B ist ebenfalls das oben genannte Schreiben eingegangen.

Zitat
Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns erst heute bei Ihnen melden. Da wir aktuell sehr viele Anfragen erhalten, kommt es leider zu Verzögerungen.

Es folgen diverse Ausführungen zu dem eingereichten Widerspruch, inklusive dem Hinweis, dass der BGH das Urteil von Tübingen kassiert hat, und man seinen Beitragsrückstand in Höhe von XXX Euro auch in Raten zahlen könne.

Zitat
Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchbescheids verzichtet.

Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid. Dafür bitten wir um Geduld, weil uns zur Zeit sehr viele Anfragen erreichen.

Erhalten wir innerhalb nächster vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat.

Wie merco, frage ich mich, ob mein Bekannter B mit Einstellung des Widerspruchverfahrens rechnen muss, wenn er nicht wie oben gefordert innerhalb von vier Wochen auf das Schreiben reagiert. Und wenn er antworten sollte, was schreibt er dann am besten? Er befürchtet er könnte etwas falsches schreiben.

Grüße allerseits und vielen Dank.


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G

Gast

Hallo und Willkommen im Forum.  :)

Das o. g. Schreiben ist unbeachtlich. Insofern ist es auch nicht notwendig zu reagieren. Es entstehen einem jedenfalls keine Nachteile wenn man daraufhin nicht reagiert (und sehr wahrscheinlich auch keine Vorteile - würde man reagieren). Die "Fristsetzung" soll lediglich Verunsicherung hervorrufen und dazu verleiten sich abpressen zu lassen (denn so wäre es besonders bequem für den örR - ohne eine weitere Klageeinreichung zu riskieren). Also am besten einfach den Schriebs ignorieren, abheften und gespannt sein was als nächstes kommt. Möchte man trotzdem eine Brieffreundschaft aufbauen so ist es völlig unerheblich, was man BS oder LRA schreibt, denn auch eine Antwort auf ein unbeachtliches Schreiben ist folgerichtig unbeachtlich. Man könnte z. B. eine Postkarte schicken mit dem Aufdruck:

Zitat
Jetzt entscheide ich! – Gegen den Rundfunkbeitrag

( Als Absender würde ich lediglich eine fiktive neunstellige Nummer angeben und mir die Kosten für die Briefmarke sparen.  :laugh: )


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U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Kommt mir bekannt vor.

Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg98482.html#msg98482

"Sollten Sie zum Sachverhalt einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, wenden Sie sich bitte erneut an uns. Vielen Dank."

Amüsant die Tatsache, dass sie "z.Z. sehr viele Anfragen" haben...   ;D

Mal im Ernst:
Anstatt dieses Antwortschreibens hätte man doch auch gleich den Widerspruchsbescheid abschicken können, der eh nur aus Satzbausteinen besteht und nicht mehr Arbeit macht als die Frage, ob man denn jetzt wirklich einen Widerspruchsbescheid haben möchte.

JA, möchte ich, hätte ich sonst widersprochen?
Wenn mich die bisherigen Drohungen nicht zum Zahlen bewegten, wird es dieses floskelhafte Schreiben sicherlich auch nicht.

Damit wird klar:
Es handelt sich um den Versuch, weiteren Klagen zu entgehen, was uns in unserem Tun noch weiter motiviert!

Da dieses Schreiben sicherlich keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (Rückseite), ist es - wie hier schon angesprochen - rechtlich nicht relevant.
Die LRA MUSS nach § 73 VwGO einen Widerspruchsbescheid erlassen.

Siehe hierzu auch die Seite des BS:
http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/informationen_zu_zahlungspflicht_und_mahnverfahren/
Unter:
"Was passiert, wenn Beitragspflichtige nicht auf einen Festsetzungsbescheid reagieren?"
Antwort:
"Wenn die oder der Beitragspflichtige nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt oder nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht, wird der Festsetzungsbescheid zu einem unanfechtbaren, vollstreckbaren Titel."

Es wurde widersprochen, also alles gut. Da steht nicht, dass man um den Widerspruchsbescheid betteln muss.
Laut VwGO ist ein Leistungsbescheid (Festsetzungsbescheid) zwar die Voraussetzung für eine Pfändung, die selbst mit Widerspruch und Klage nicht aufgehalten werden kann (es sei denn, man hat Aussetzung der Vollziehung beantragt, die jedoch bisher immer abgewiesen wurde). Da sie sich aber offenbar "weigern", einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, gegen den Klage erhoben werden kann, verwehren sie einem weitere rechtliche Schritte.

Ich würde mich zurücklehnen und gelassen den Widerspruchsbescheid abwarten.
Wozu auf dieses Schreiben antworten?
Soll nicht heissen, man würde sie überlasten, da sie doch so schon "sehr viele Anfragen" haben...   |-


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Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

d
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Hallo,
mein von meinem Nachbar dessen Vermieterin hat neulich ein Inhaltich gleiches Schreiben erhalten. Beim Stammtisch erzählte mir der Nachbar, dass dessen Vermieterin darauf in etwa wie folgt regiert hätte:


Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

bzgl. Ihres Schreibens vom ... stelle ich hiermit fest, dass dieses keineswegs als rechtskräftige Abhilfe bzgl. meines Widerspruchs zu werten ist, auch wenn Sie dies mit Ihrer Formulierung "Wir sehen mit diesen Erläuterungen Ihr Anliegen als geklärt an" gern suggerieren möchten und fordere hiermit den im Widerspruchsverfahren mir selbstverständlich zustehenden rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid ein.

Für das zustellen des rechtskräftigen Widerspruchbescheid setze ich Ihnen die Frist von einer Woche ab erhalte dieses Schreibens.

Vorsorglich weise ich Sie hiermit auch darauf hin, dass ich etwaige Vollstreckungsversuche Ihrerseits trotz meines Widerspruchs und Antrags auf Aussetzung der Vollziehung - welchen ich hiermit nochmals bekräftige - mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren werde.

Des Weiteren meinte ein weiterer Stammtisch Kollege, dass es durchaus legitim und rechtens ist, dieser ominösen Anstalt ebenfalls Fristen zu setzten (die dann auch eingehalten werden müssen) wenn man bereits einen Widerspruch eingelegt hat. Somit spielt man den "Ball" ganz getrost wieder zurück und hat natürlich jederzeit die Möglichkeit zu Klagen, wenn die Frist verstrichen ist und diese ominöse Anstalt einem noch keinen Rechtskräftigen Bescheid zugestellt hat.....


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  • Beiträge: 3.996
Zitat
Für das zustellen des rechtskräftigen Widerspruchbescheid setze ich Ihnen die Frist von einer Woche ab erhalte dieses Schreibens.

Diesen Satz würde eine Person X vollständig weg lassen. Oder hat eine Person A es besonders eilig.

Besser ist eine Anmerkung, dass Sie also die LRA mit der Ausstellung eines Widerspruchbescheids Zeit lassen können,
bis es ein Gericht geschafft hat, eine Überprüfung des Rundfunkstaatsvertrags durch zuführen, welche den rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht.

Zusätzlich zu einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in der Zurückweisung respektive dem Widerspruch könnte noch ein weiteres Anliegen formuliert werden.

Es wird gebeten von einer Ausstellung eines Widerspruchbescheids durch die LRA abzusehen, bis die ca. 5000 oder aktuell auch mehr Klagen, insbesondere der Berufungsverhandlungen dazu, zu einem Ergebnis gekommen sind, dass ist als Antrag auf Aussetzung der Bescheidung des Widerspruchbescheids bis eine gerichtliche Entscheidung erfolgt ist zu werten.
Der Grund liegt einfach darin, dass ich weiß, dass Sie bereits jetzt an Arbeitsüberlastung leiden und ich Ihnen damit deutlich entgegen komme, und es dadurch bei den Verwaltungsgerichten ebenso zu einer Entlastung in der Bescheidung von Ruhendstellungen kommen wird.

Zitat
Des Weiteren meinte ein weiterer Stammtisch Kollege, dass es durchaus legitim und rechtens ist, dieser ominösen Anstalt ebenfalls Fristen zu setzten (die dann auch eingehalten werden müssen) wenn man bereits einen Widerspruch eingelegt hat. Somit spielt man den "Ball" ganz getrost wieder zurück und hat natürlich jederzeit die Möglichkeit zu Klagen, wenn die Frist verstrichen ist und diese ominöse Anstalt einem noch keinen Rechtskräftigen Bescheid zugestellt hat.....

Ebenfalls streichen.
 


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Ihr mögt Brieffreundschaften, oder?
Für mich war das Schreiben des Themenerstellers nur wieder für den Ordner "Gelesen.Gelacht.Gelocht."
Was besseres kann einem gar nicht passieren, daß die sich ewig mit dem W-Bescheid Zeit lassen, Zeit die jeder andere Verweigerer auch gerne hätte, der auf der Welle mitschwimmt. Wegen der nächten Instanzen, die wohl noch viel mehr Zeit brauchen, wäre mit der ersten Klage nur ein Jahr gewonnen, so hat man ein Jahr plus X...


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Hallo

Mein Bekannter B hat oben genanntes Schreiben vor etwa 10 Wochen erhalten, und hat nicht darauf reagiert, da er es für nicht weiter relevant hielt. Nun hat Bekannter B eine Mahnung mit Zahlungsfrist vom Beitragsservice über die geforderten Beiträge erhalten.

Bekannter B ist nun verunsichert. Läuft sein Widerspruchsverfahren noch, oder kann es tatsächlich in Folge obigen Anschreibens eingestellt worden sein? Wird nun ein zweiter Widerspruch nötig? Wie sollte er reagieren?

Viele Grüße

ottomops


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Ich kenne jemanden, bei dem genau das Gleiche tagaktuell vorliegt.
Frist bis Zahlung der Mahnung nach 11 Tage inkl. heute. Angedroht wird die Übergabe an die örtliche Gemeindekasse, also quasi GV.
Dieses Pack! Meinem Bekannten A schwebt nun Zahlung unter Vorbehalt vor. A würde also ein entsprechendes Einschreiben an die Eintreiber verfassen und dann die im vorherigen Bescheid verlangte Summe überweisen.
A verspricht sich später etwas zur Erstattung verfassungswidrig eingezogener Gelder in der Hand zu haben.

A hat zufällig von seiner Freundin mitbekommen, dass erst letzte Woche deren Bruder in einem anderen Landkreis das Konto dichtgemacht und gepfändet wurde. Die EC karte verschwand im Geldautomaten und wurde einbehalten.
A ist davon doch etwas beeindruckt, obwohl A über mehrere Girokonten und ein halbes dutzend Kreditkarten ohne direkte Kontobindung verfügt. Eine Lähmung des Alltages würde durch eine Kontopfändung also zunächst mal nicht besonders stark ausfallen.

Wie verfahren ähnlich Betroffene?!


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Zitat
Wie verfahren ähnlich Betroffene?!

Das kommt immer auf den jeweiligen Fall an:

Fall 1
Zahlen nicht, wenn Sie einen Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung geschrieben haben, weil Sie dann weitere Rechtsmöglichkeiten hätten.
Fall 2
Zahlen nicht, wenn durch ein GV bei Ihnen nix zu holen wäre.
Fall 3
Zahlen nicht und lassen GV auflaufen, wegen noch offenem Widerspruch, und sehen es recht locker falls das schief geht ;-) ---
Fall 4
zahlen und reichen sofort Klage ein
Fall 5
zahlen und reichen Klage ein mit Erhalt des Widerspruchbescheids

--- wie immer gilt, bei Zahlung ist das Geld weg, zurück gibt es nichts
falls irgendwer dazu etwa glaubt, dass er Geld zurückbekommen wird, dann glaubt er wahrscheinlich sicher auch dass der Weihnachtsmann Geschenke bringt ;-)
---



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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hallo :)

Also eine Bekannte meines Bekannten hat im Sommer auch so ein nettes Schreiben erhalten. Gewohnheitsmäßig antwortet sie aber nicht auf Werbe- oder Infobriefe. ;D
Zwei Monate später kam dann auch so eine fürsorgliche Bitte um Zahlung in Form einer Mahnung. Natürlich wurde auch hierauf nicht reagiert.

Im Moment arbeitet die Bekannte meines Bekannten an ihrem dritten Widerspruch auf einen Festsetzungsbescheid, der einen Monat nach der Mahnung eintrudelte.
Allerdings hat sie sich die Freiheit genommen und ist im Widerspruch etwas auf den Inhalt des Schreibens vom Sommer eingegangen.

Vorsorglich hat sie sich auch diese Frage auf folgenden Satz im Schreiben erlaubt:

Zitat
"Wir sehen mit diesen Erläuterungen Ihr Anliegen als geklärt an. Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de."

Sie wissen aber schon, daß auf einen Widerspruch ein ordnungsgemäßer Widerspruchsbescheid zu erfolgen hat? Der zitierte Satz in einem rein informativen Schreiben stellt keine rechtliche Abhilfe dar.
Mal sehen wie die RA oder der BS darauf reagieren werden.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

w
  • Beiträge: 147
Dieser Textbaustein ist eine bodenlose Frechheit.
Mögliche Antwort wäre vielleicht:
Danke für Ihr Schreiben vom ... Sollte ich binnen 4 Wochen keinen Widerspruchsbescheid von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass sich Ihre bisherigen Zahlungsaufforderungen erledigt haben.
MfG


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Am Ende ist alles gut; wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Mein Bekannter B hat oben genanntes Schreiben vor etwa 10 Wochen erhalten, und hat nicht darauf reagiert, da er es für nicht weiter relevant hielt. Nun hat Bekannter B eine Mahnung mit Zahlungsfrist vom Beitragsservice über die geforderten Beiträge erhalten.
Bekannter B ist nun verunsichert. Läuft sein Widerspruchsverfahren noch, oder kann es tatsächlich in Folge obigen Anschreibens eingestellt worden sein? Wird nun ein zweiter Widerspruch nötig? Wie sollte er reagieren?

Ich kenne jemanden, bei dem genau das Gleiche tagaktuell vorliegt.
Frist bis Zahlung der Mahnung nach 11 Tage inkl. heute. Angedroht wird die Übergabe an die örtliche Gemeindekasse, also quasi GV.
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A verspricht sich später etwas zur Erstattung verfassungswidrig eingezogener Gelder in der Hand zu haben.
[...]
Wie verfahren ähnlich Betroffene?!

Man kann es wohl nicht oft genug wiederholen:

Eher informative Schreiben wie diese - ohne jegliche Rechtsbehelfsbelehrung o.ä. - dürften i.d.R. weitestgehend rechtsunverbindlich sein und keine Abhilfe im eigentlichen Sinne darstellen - sondern lediglich der Verunsicherung der Betroffenen dienen. Wie hier ja auch "vorbildlich" geschieht... ;)

Um diese "Unsicherheit" abzustreifen, bitte nochmals in oben bereits geposteten Links nachlesen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15753.msg104925.html#msg104925
und ggf. ein entsprechend gediegenes Antwortschreiben verfassen... auch wenn dies (rein rechtlich betrachtet) nicht zwingend erforderlich sein dürfte... - aber bei ARD-ZDF-GEZ ggf. zur Besinnung führen und insbesondere eine tatsächliche Einleitung einer "Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne WiderspruchsBESCHEID" prophylaktisch verhindern helfen könnte...


Eine "Mahnung trotz Widerspruch"/ "Mahnung ohne WiderspruchsBESCHEID" könnte ein weiterer Anlass für ein gediegenes Antwortschreiben sein - auch wenn dies hier ebenfalls (rein rechtlich betrachtet) wohl nicht erforderlich sein dürfte... - aber bei ARD-ZDF-GEZ ggf. zur Besinnung führen und insbesondere eine tatsächliche Einleitung einer "Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne WiderspruchsBESCHEID" prophylaktisch verhindern helfen könnte...

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835


Hier bitte nicht in weitere abschweifendes Allgemeinfragen abdriften, sondern bitte eng am Kern-Thema des Threads bleiben, welches da lautet
Fristsetzung zur nochmaligen Bestätigung des Widerspruchsbescheids-Wunsch
Danke für die Berücksichtigung.


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www.rundfunk-frei.de

d
  • Beiträge: 1
Hallo,

ich habe ein ähnliches Schreiben bekommen, danke für die nützlichen Hinweise im Forum  ;)

Ich werde auch erst mal nicht reagieren.

Was mich allerdings noch interessieren würde:

Das Schreiben der GEZ an mich ging  an meine alte Postanschrift. Ich bin vor kurzem umgezogen nach Berlin.
Aufgrund der Überlastung der Anmeldebehören in der Hauptstadt, kann ich mich erst Mitte Dezember hier melden.
Hat die GEZ überhaupt vorher eine Möglichkeit meine neue Anschrift zu erfahren?




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