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Autor Thema: Fristsetzung zur nochmaligen Bestätigung des Widerspruchsbescheids-Wunsch  (Gelesen 16467 mal)

Z
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Was mich allerdings noch interessieren würde:

Das Schreiben der GEZ an mich ging  an meine alte Postanschrift. Ich bin vor kurzem umgezogen nach Berlin.
Aufgrund der Überlastung der Anmeldebehören in der Hauptstadt, kann ich mich erst Mitte Dezember hier melden.
Hat die GEZ überhaupt vorher eine Möglichkeit meine neue Anschrift zu erfahren?

Sollte Person P einen Nachsendeantrag gestellt haben, so erfährt der Belustigungsservice noch vor den Meldebehörden vom Umzug...

Ansonsten gibt es wieder den automatischen Meldedatenabgleich nach Ummeldung mit alter und neuer Anschrift, so daß der Datensatz umgehend verknüpft werden kann.


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T
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Gibt es denn kein feriges schreiben was man für diesen Zweck nutzen kann? Wenn eine Person des formulierens nicht so mächtig ist z.b. das man nur eigene Daten eingeben kann.


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P
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Doch, es könnte hier unten ein Beispiel geben, aber ob es rechtlich sicher ist, dass kann jedoch nicht beurteilt werden.

Re: Was nun? Welchen Widerspruch ist nun einzulegen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15868.msg105506.html#msg105506


Betreff: Ihr Rundfunkbeitrag --> Widerspruchsbescheid oder sanfte Drohung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16276.msg107848.html#msg107848


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. November 2015, 14:25 von PersonX«

v
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Gibt es denn kein feriges schreiben was man für diesen Zweck nutzen kann? Wenn eine Person des formulierens nicht so mächtig ist z.b. das man nur eigene Daten eingeben kann.

Am besten einen "Runden Tisch" in der Nähe suchen, denn da findet sich immer jemand, der behilflich ist. Außerdem ist persönlicher Kontakt der Motivation förderlich...


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[...] Dennoch könnte Person A ggf. vorsorglich darauf antworten und zum einen einen evtl. vergessenen Antrag auf Aussetzung nachreichen - zum anderen aber vorsorglich darauf hinweisen, dass man einen rechtsmittelfähigen WiderspruchsBESCHEID solange nicht benötigt, wie nicht vollstreckt wird.
Sollte eine Vollstreckung trotz ausstehenden WiderspruchsBESCHEIDs erfolgen, würde diese "mit allem Nachdruck und zu Kosten des Widerspruchsgegners abgewehrt - sowie umgehend der Klageweg beschritten". [...]

bzw. neu u.a. auch unter
Antwort "Verzicht der Erstellung des Widerspruchsbescheids"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16513.msg109224.html#msg109224


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