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Autor Thema: Was nun? Welchen Widerspruch ist nun einzulegen  (Gelesen 6696 mal)

A
  • Beiträge: 2
Was nun? Welchen Widerspruch ist nun einzulegen
Autor: 24. September 2015, 16:37
Alles rein fiktiv:

Hallo liebe Gez-boykott-User ich habe soweit die Suchfunktion genutzt aber nichts gefunden was genau dieses Schreiben behandelt (oder ich habe es übersehen)

Person A hat vor einiger Zeit (Mitte April 2015) Widerspruch gegen die Zahlungsforderungen eingelegt und heute Antwort bekommen.
Nun weiß Person A nicht, welche Möglichkeiten sie genau hat (Ausser natürlich Klagen oder es sein lassen) und was je nach dem danach auf sie zukommt.
Anbei sind die Fotos der Briefes.  Person A hofft, das Scharmwissen kann ihr hier helfen :)

Ich bedanke mich schonmal im Vorraus für die Hilfe und hoffe das dieser GEZ Wahn mal ein ende hat  :-X

MfG

Ambrosia

http://postimg.org/image/3vy0ulhs7/

http://postimg.org/image/5ce4qha2v/


Bitte roten Text oben rechts auf der Seite beachten. Der Beitrag musste wegen Verletzung der Regeln aufwändig manuell überarbeitet werden..
René/Administrator


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. September 2015, 17:46 von René«

P
  • Beiträge: 3.998
Fragen bitte immer in anonymer A Form. (ich, mir, meines usw. hier die passendenen fiktiven Formen  A,  B, C usw.)

Der BS stellt vermehrt auf solche Schreiben als erste Antwort um.
Diese ist jedoch nicht rechtsverbindlich und als Antwort in einem Widerspruchsverfahren wenig tauglich.
Denn diese erfüllt keine Merkmale eines Schreibens welches Abhilfe schaffen soll.

siehe Ablauf Widerspruchsverfahren  --> darüber wurde hier im Forum bereits öfters geschrieben
http://www.rechtslexikon.net/d/widerspruchsverfahren/widerspruchsverfahren.htm

http://www.widerspruch.org/widerspruchsverfahren/

Zitat
Es beginnt mit der Einlegung des Widerspruch
s und endet, wenn diesem nicht abgeholfen wird, -mit dem Widerspruchsbescheid. Vgl. Suspensiveffekt.

Abhilfe -> ist maximal die Aufhebung des Bescheids. Beim Festhalten an einem Bescheid, also der Nicht Abhilfe-> läuft das Widerspruchsverfahren automatisch weiter.

Aber der BS/LRA will immer mit solchen Schreiben die Bürger dazu bringen zu zahlen und Ihr recht aufzugeben.


Der BS ist auch ein falscher Ansprechpartner. Deshalb ein Fax an eine LRA.

Falls eine LRA bekannt ist, passend eintragen.

Sehr geehrte "LRA", sehr geehrte Damen und Herren vom Beitragservice,

vielen Dank für Ihre erste Antwort. Diese Antwort stellt keine rechtlich zulässige Abhilfe im Widerspruchsverfahren da. Wie Sie jedoch mitgeteilt haben leiden Sie bereits an Überlastung durch viele Anfragen und erstellten dieses Schreiben deshalb. Ihr aktuelles Schreiben wird deshalb hier als Eingangsvermerk des Widerspruchs vom XX.XX.XXXX bei Ihnen am XX.XX.XXXX verwahrt.
Sie gehen leider in Ihrem Schreibem vom XX.XX.XXX zusätzlich davon aus, dass damit ein Widerspruchsverfahren ohne rechtlich notwendige Abhilfe einfach eingestellt werden kann. Dem kann nicht zugestimmt werden, weil Sie bisher keine Abhilfe leisten konnten, teilen Sie bitte bis XX.XX.XXXX mit, an welche Stelle bzw. an welchen Mitarbeiter der übergeordneten Widerspruchsbehörde Sie den Vorgang jetzt zur weiteren Bearbeitung abgegeben haben, damit dort nach dem jeweiligen Bearbeitungsstatus gefragt werden kann.

---optional---
Alternativ wird der rechtlich zuständigen Stelle erlaubt, die Bescheidung eines Widerspruchbescheids solange ruhen zu lassen, bis ein unabhängiges Gericht -z.B. Name eines unabhängigen Gerichts hier eintragen- über den verfassungsgemäßen Zustand der aktuellen Regelung geurteilt hat.

--> hier könnten jetzt bereits die bereits anhängigen Klagen bei vielen Gerichten auf gelistet werden ---
---optional Ende ---

Mit freundlichen Grüßen

Person A


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K
  • Beiträge: 810
Zitat
Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg bestreiten wollen, bitten wir Sie um eine entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerpruchsbescheid. Dafür bitten wir Sie um Geduld, weil uns zurzeit sehr viele Anfragen erreichen.

Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat.

Da bleibt einem der Mund offen stehen. Der Beitragsservice macht sich seine Gesetze bereits selbst...!

Selbstverständlich bist Du gesetzlich nicht verpflichtet, dem Beitragsservice bzw. der Rundfunkanstalt mitzuteilen, ob Du an Deinem Widerspruch festhalten willst. Dieses Schreiben ist rechtlich bedeutungslos. Ich persönlich würde darauf nicht reagieren.


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S
  • Beiträge: 2.177
Dieses Schreiben ist rechtlich bedeutungslos. Ich persönlich würde darauf nicht reagieren.

Wenn die Vollziehung ausgesetzt ist, würde ich wohl reagieren, damit sie weiter ausgesetzt bleibe. Da ist man von ihrem guten Willen abhängig.



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H
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Ambrosia,

Person A muss zunächst Ordnung in die Post vom Beitragsservice (BS) bekommen!

Wichtig sind nur die mit den Schlagwörtern:

Gebühren/Beitragsbescheid       oder
Festsetzungsbescheid

Vielleicht gibt es noch weitere Bezeichnungen, die alle auf einen Verwaltungsakt hindeuten.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss sich irgendwo (meist Rückseite, oben) finden!

Alle anderen Briefe vom BS sollten in den Müll, da rechtlich nicht relevant und nur zur Verwirrung gedacht.

Gegen die oben genannten Bescheide ist innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen (Einschreiben + Rückschein, Person A ist beweispflichtig für die rechtzeitige Ankunft!)

Inhalt:
Person A widerspricht dem Bescheid xyz vom ....
Bescheid verletzt mich in meinen Rechten
Begründung wird auf Anforderung nachgereicht, nennen Sie Termin...
Beantrage Aussetzung der Vollziehung
(Vorlagen gibts im Forum)


Hat Person A überhaut solche Bescheide bekommen?

Wenn nein, dann einfach abwarten und nichts unternehmen.

Viel Erfolg!
Hans


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A
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Also rein Fiktiv bedankt dich Person A nun bei der rein fiktiven Hilfe  |-

Auf der Rückseite von Person As Briefen sind nur die Bankverbindungen der Sender aufgelistet nichts weiter.

Zudem stellen sich Person A folgende Fragen:

Person A hat ja im April gegen einen Festsetzungsbescheid einspruch gelegt, die Antwort kam nun in Form von diesen 2 Briefen s.o

d.h Person A da sie die GEZ ja etwas nun kennt geht davon aus das irgendwann wieder ein Festsetzungsbescheid/Beitragsbescheid kommt und dann müsste Person A wieder Widerspruch einlegen?

Weil Person A dachte das sie nun ein Schreiben aufsetzen müsse um den Widerspruch zu bestätigen was aber wohl nicht der Fall ist.

Also wird Person A nun warten bis etwas von Rechlicher Bedeutung ankommt und dann Widerspruch erneut dagegen einlegen.
Dazu stellt sich Person A aber noch folgende Frage: Sollte dieses Einspruch Schreiben besonders aussehen oder was enthalten?


Inhalt:
Person A widerspricht dem Bescheid xyz vom ....
Bescheid verletzt mich in meinen Rechten
Begründung wird auf Anforderung nachgereicht, nennen Sie Termin...
Beantrage Aussetzung der Vollziehung
(Vorlagen gibts im Forum)


Sollte Person A all diese Grunde in einem Widerspruch anweden oder eher Gestückelt?

Person A würde sich für die Hilfe bedanken wenn es ihn/sie nur geben würde  (#)


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Z
  • Beiträge: 1.543
Die dreiste Nummer mit der unterstellten Erledigung ist natürlich krass!
Aber wie gesagt, eine nicht rechtsfähige Postversendefirma kann das nicht als Verwaltungsakt verkaufen und damit dient die Nummer je nach Gemüt zur Panikmache oder zur Belustigung.

Man kann ja beim nächsten Widerspruch an die LRA schreiben, daß man den Bescheid als nichtig betrachtet, wenn innerhalb von vier Wochen keine Antwort durch die LRA erfolgt, das dürfte dieselbe juristische Bedeutung haben...


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m

motte

Zitat
"...Sollten sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg bestreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung, Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid..."

Dieses Schreiben ist rechtlich bedeutungslos. Ich persönlich würde darauf nicht reagieren.

Wenn die Vollziehung ausgesetzt ist, würde ich wohl reagieren, damit sie weiter ausgesetzt bleibe. Da ist man von ihrem guten Willen abhängig.

Bei Person M kam zuerst der Brief "Ihr Rundfunkbeitrag", eine Woche später
ein Schreiben vom Vollziehungsbeamten. Auf Letzters wurde sehr zeitnah
einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung $80 gestellt, mit normaler Post
versendet und seither keine neue Post mehr in dieser Sache.

Person M fragt sich, ob diese Mitteilung an die GEZ formlos erfolgen soll
und ob auch dieses Schreiben besser per Einschreiben/Rückschein
zu versenden ist.


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  • Beiträge: 3.998
Zitat
Person M fragt sich, ob diese Mitteilung an die GEZ formlos erfolgen soll
und ob auch dieses Schreiben besser per Einschreiben/Rückschein
zu versenden ist.

Minimal per Fax, wegen den Sendebericht, schon aus Nachweisgründen, mit eine Kopie zumindest der ersten Seite des Faxes, damit der Inhalt erkennbar bleibt.

Immer schriftlich und am besten mit handschriftlicher Unterschrift, und besser falls bekannt an eine Landesrundfunkanstalt.

Einschreiben Rückschein -> teuer als Fax und so gesehen sehr nutzlos, weil kein Nachweis damit möglich ist, was versendet wurde, es sei es werden Zeugen dazu geholt, welche ein Versandprotokoll über den Inhalt anfertigen.

Nutzlos auch, weil der Empfänger es nicht abholen müsste, falls es nicht zugestellt wird --> im ungünstigsten Fall kommt es nicht an, geht zurück -> mögliche Frist verpasst.

Besser und sicher ist: Fax (nicht direkt aus dem PC, sondern ausdrucken unterschreiben, dann faxen) oder die Übermittlung durch einen Boten.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs. 4 VwGO ist an den vermeintlichen Gläubiger zu richten und besser ist das bereits im Widerspruch zu machen.

--
Edit:
Zitat
Bei Person M kam zuerst der Brief "Ihr Rundfunkbeitrag", eine Woche später
ein Schreiben vom Vollziehungsbeamten.

Es sieht aber so aus, als ob die Vollstreckung sich möglicherweise auf einen Bescheid beziehen könnte wo kein Widerspruch geschrieben wurde oder aber wo im Widerspruch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vergessen wurde.

Insofern sollte noch der Kontakt zur Stelle hergestellt werden, welche vollziehen will um zu klären welche Daten dort vorliegen. Erst dann dürfte eine weitere sinnvolle Reaktion gegeben sein.


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Hallo zusammen!

Nachdem Person A Zurückweisung und Widerspruch eingelegt hat, kam folgender Brief! (foto)
Selber Absatz wie oben schon einmal gelesen.

Zitat Absatz Brief: "Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid. Dafür bitten wir Sie um Geduld, weil uns zurzeit sehr viele Anfragen erreichen. "

Nun die Frage, soll/muss Person A darauf reagieren??? Ist oben in den Antworten nicht ersichtlich!

Abgesehen davon sehr nett, das der BS versucht "nochmal" eine Chance zu geben, um eine Meinung zu ändern!

Vielen Dank für Antworten!

Schönen Tag allen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. April 2016, 23:51 von seppl«

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--auch wenn der Anhang noch nicht sichtbar ist, so wird doch deutlich was da wohl stehen wird--

Also knapp 4 Wochen warten und dann nach der rechtlichen Grundlage für diese Aussage fragen, warum sie der BS das überhaupt wissen will. Denn es steht einer Person A frei zuerst einen Widerspruchsbescheid zu erhalten und dann zu entscheiden ob sie klagen will.
(zumindest wenn das Widerspruchsverfahren nicht optional ist)

Im gleichen Zug fragen, an welche Behörde der Widerspruch zur weiteren Bearbeitung weitergeben wurde.

Eine Reaktion per Fax ist sinnvoll, weil es sonst möglich erscheint, dass es ohne weitere Betrachtung in die Vollstreckung gegeben wird.

Das ist laut verschiedener Aussagen scheinbar bereits passiert.

---
Achtung Bundesland Bayern (und ähnliche): Hier ist das Widerspruchsverfahren nur optional ->bedeutet: normal müsste wahrscheinlich innerhalb der richtigen Frist, sofern die Rechtsbelehrung richtig ist, Klage erhoben werden.
Ist die Rechtsbelehrung fehlerhaft verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Maßgeblich ist bei optionalen Widerspruchsverfahren nicht der Widerspruchsbescheid, sondern immer der erste Bescheid.

Zu prüfen wäre dabei noch, ob so eine Frist bereits läuft, das hängt unter Umständen mit der Art der Zustellung und Bekanntgabe ab.

Für Widerspruchsbescheide, welche eine Klagefrist auslösen sollen sollte gelten, dass diese richtigerweise mit Zustellungswillen bekanntgegeben werden. Ein Gericht erklärte das läge nicht vor, wenn diese mittels einfacher Post zugehen würden. Dazu gibt es ein Thema hier:

Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.msg116182.html#msg116182

Möglicherweise müssten deshalb auch Bescheide in Bundesländern, wo das Widerspruchsverfahren nur optimal ist anders zugestellt werden. Das sollte halt mal geprüft werden.



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T
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Und was soll Person A denn jetzt machen? Einfach abwarten?
Klage einreichen?
Das ist das Problem von Person A.
Bis jetzt ging es immer, nun ist ein Punkt erreicht wo Person A, soweit wie das möglich ist, alles richtig machen will.

Was meint Person B,C,D???

Danke


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  • Beiträge: 3.235
Was meint Person B,C,D???

Danke
Für welches fiktive Bundesland wird eine Information benötigt?


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  • Beiträge: 3
Person A hat das Problem in Hessen.  ;)


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o
  • Beiträge: 4
Ich klinke mich hier mal ein, für Brandenburg.
Was wäre hier zu tun? Abwarten?
*


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