Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Hier die Probleme v Person A mit dem BS und dem VWG wg gefälschter Anmeldung  (Gelesen 4146 mal)

u
  • Beiträge: 28
Hallo zusammen,

ich habe hier schon zu der Situation von Person A geschrieben.
Mittlerweile wurde durch das VWG ein Beschluss erlassen und Person A weiß jetzt nicht mehr weiter...

- die Exfreundin von Person A hat Person A mit gut gefälschter Unterschrift bei der damaligen GEZ angemeldet.
- Rundfunkgeräte im damals gemeinsamen Haushalt waren alle Eigentum der Exfreundin v Person A
- die Exfreundin von Person A scheint auch 2 Überweisungen vom gemeinsamen oder vom privaten Konto der Person A getätigt zu haben
- Person A ist umgezogen und hat von dem allem nie etwas mitbekommen
- bis Dez. 2013, als Person A seinen eigenen Hausstand bezogen hat und gemäß RBeiStV seit 01.01.13 ohnehin Zwangsbesteuert wird
- nun hat der BS jedoch eine Forderung von etwa 1000 Euronen (seit Ende 2009) gegen Person A
- Person A legte Widerspruch ein, bat beim VWG um Eilrechtsschutz und erhob Klage wg Untätigkeit und Anfechtungsklage
- Person A konnte nachweisen diverse Zahlungserinnerungen und Bescheide nicht erhalten zu haben
- Person A hat eine Eidesstattliche Versicherung sowie eine Erklärung eines langjährigen Freundes beim VWG abgegeben und damit vorgetragen, dass Person A währen der Gültigkeit des RGebStV nie Egentümer von Rundfunkgeräten war und diese auch nie zum Empfang bereitgehalten hat.
- Person A hat weiter vorgetragen, dass evtl. getätigte Überweisungen von jedem durchgeführt werden konnten die auch Zugriff zu den Bankunterlagen hatten

Kurzum: Das VWG kümmert das vorgetragene nicht. Das VWG ist sich sicher, dass Person A zumindest kurzfristig Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten hat und danach eben keine Abmeldung dieser durchgeführt hat. Samit war Person A Gebührenpflichtig gemäß §4 RGebStV.

Der Beschluss wurde Person A erst kürzlich zugestellt...

Wie weiter?

Grüße


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

Z
  • Beiträge: 1.526
Gabs denn einen rechtsgültigen Bescheid?
Wurde sich wenigstens auf Verjährung berufen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

K
  • Beiträge: 234
Zitat
Mittlerweile wurde durch das VWG ein Beschluss erlassen und Person A weiß jetzt nicht mehr weiter...

Was für ein Beschluss?

Zitat
die Exfreundin von Person A hat Person A mit gut gefälschter Unterschrift bei der damaligen GEZ angemeldet.

Wenn es sich bei dem Schreiben der GEZ um eine Urkunde handelte, beging deine Ex Urkundenfälschung gemäß §267 StGB. Wenn das Schreiben an Person A addressiert war und deine Ex es ohne dein Wissen öffnete, verstieß sie gegen das Briefgeheimnis gemäß §202 StGB.

Zitat
Rundfunkgeräte im damals gemeinsamen Haushalt waren alle Eigentum der Exfreundin v Person A

Ab 01.01.2013 spielt das keine Rolle mehr. Ist hier nachzulesen https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Zitat
die Exfreundin von Person A scheint auch 2 Überweisungen vom gemeinsamen oder vom privaten Konto der Person A getätigt zu haben

Selbst schuld, wenn Vollmacht erteilt wurde. Was passierte nach den 2 Überweisungen? Zahlungen eingestellt?
Grundsätzlich gilt folgendes: "Traue nie einer Frau, wenns um Geld geht!"  >:D

Zitat
Person A ist umgezogen und hat von dem allem nie etwas mitbekommen, bis Dez. 2013, als Person A seinen eigenen Hausstand bezogen hat und gemäß RBeiStV seit 01.01.13 ohnehin Zwangsbesteuert wird

Auch selbst schuld. Vorallem, wenn man offensichtlich seine Finanzen nicht checkt und eine Vollmacht für andere Personen erteilt hat. Manch einer nennt das naiv. ;)

Anders siehts mit der Kenntnisnahme des neuen RBStV seit 01.01.2013 aus. Den muß in der Tat niemand kennen.  >:D Deshalb werden ja auch massenweise Schreiben versendet, um Schwarzsehern das Handwerk zu legen. Wer nicht reagiert wird eben zwangsangemeldet. ;)

Zitat
nun hat der BS jedoch eine Forderung von etwa 1000 Euronen (seit Ende 2009) gegen Person A
- Person A legte Widerspruch ein, bat beim VWG um Eilrechtsschutz und erhob Klage wg Untätigkeit und Anfechtungsklage
- Person A konnte nachweisen diverse Zahlungserinnerungen und Bescheide nicht erhalten zu haben
- Person A hat eine Eidesstattliche Versicherung sowie eine Erklärung eines langjährigen Freundes beim VWG abgegeben und damit vorgetragen, dass Person A währen der Gültigkeit des RGebStV nie Egentümer von Rundfunkgeräten war und diese auch nie zum Empfang bereitgehalten hat.

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entbindet nicht von der Beitragspflicht. Wenn Person A dies tat, um einer möglichen Beitragspflicht zu entkommen, dann ja dann.....  ??? ::) :o Ich hoffe nicht.  >:D

Wer davon befreit ist regelt §4 RBStV.

Wenn A beim VG Klage erhob und dem Antrag auf Eilrechtsschutz stattgegeben wurde, wo liegt dann das Problem? Hat A überhaupt einen negativen Widerspruchsbescheid von der Rechtsabteilung der zuständigen Rundfunkanstalt erhalten oder nur gegen die Beitragsbescheide geklagt? Vielleicht war die Klage ja verfrüht und überhaupt nicht gerechtfertigt? ;)

A gab ja an, den Nachweis nie erhaltener Bescheide bewiesen zu haben. Wenn A nie Bescheide bekommen und Widerspruch erhoben hat, worauf stützt sich dann seine Untätigkeits- bzw. Anfechtungsklage?

Zitat
Person A hat weiter vorgetragen, dass evtl. getätigte Überweisungen von jedem durchgeführt werden konnten die auch Zugriff zu den Bankunterlagen hatten

Was spielt das für eine Rolle, mal abgesehen davon, daß A es offensichtlich nicht störte, wer auf seinem Konto sein Unwesen trieb?  >:D

Zitat
Kurzum: Das VWG kümmert das vorgetragene nicht. Das VWG ist sich sicher, dass Person A zumindest kurzfristig Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten hat und danach eben keine Abmeldung dieser durchgeführt hat. Samit war Person A Gebührenpflichtig gemäß §4 RGebStV.

Dem kann man nur zustimmen. Allerdings ist Person A nicht nach §4 RBStV beitragspflichtig (dieser regelt die Beitragsbefreiung und Ermäßigung), sondern nach §7 RBStV. Nach §8 RBStV wäre Person A anzeige- und abmeldepflichtig.

Zitat
Der Beschluss wurde Person A erst kürzlich zugestellt...

Wie weiter?

Mal ganz davon abgesehen, ob die Klage überhaupt zulässig und begründet war, hätte A ja vermutlich eh nix zu befürchten, wenn nix Verwertbares zu holen ist. ;) Ansonsten eben Ratenzahlung, was ihm vom pfändbaren Einkommen übrig bleibt oder zu prüfen, ob er unter die Bestimmungen des §4 RBStV fällt.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2014, 13:20 von Konspirativ«

u
  • Beiträge: 28
- Bescheid gab es korrekt.
- Fristgerechter Widerspruch erfolgte
- Beschieden wurde der Widerspruch (negativ) erst nach Untätigkeitsklage und Monate später
- Das VWG hat Beschlossen, dass der Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt wird, Person A jedoch Gebührenpflichtig bleibt
- Auch das mit der Verjährung hat das VWG ignoriert
- Und JA - sicher war das eine Urkundenfälschung! Wie soll Person A beweisen, dass das so war? Die Ex wird wohl kaum einer Aussage vor Gericht zustimmen
- Es geht bisher nur um den Geührenstaatsvertrag, nicht um den Beitragsstaatsvertrag. Also BIS 31.12.2012!
- Die Ex hatte KEINE Vollmacht, aber leider Zugang zu PIN und TAN im Ordner im Regal (evtl. war das das Gemeinschaftskonto, dann sehe ich hier noch etwas Hoffnung für Person A
- Der Antrag auf Eilrechtsschutz wurde abgelehnt
- Die eidesstattliche Versicherung sollte nur eine Art Beweis für die Aussagen von Person A vor Gericht sein. Die Versicherung erklärt, dass A nie Eigentümer vo Rundfunkgeräten war und diese auch nicht zum Empfang bereitgehalten hat.
- Bescheide in 2010 hat A nicht bekommen, in 2013 dann sehr wohl und zwar nachträglich für 2010!
- Da hier der RGebStV noch bis Ende 2012 Gültigkeit hatte sprechen wir hier vom §4, ganz sicher!
- Wer sagt, dass A ein armer Schlucker ist bei dem nichts zu holen ist!? Aber Fakt ist, dass A nicht Gebührenpflichtig war. ENDE

Nur wie verklickert A das nun dem Gericht bzw. lohnt es wirklich nun mit Anwalt nach Mannheim zum OVG zu gehen!?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

K
  • Beiträge: 234
Zitat
- Bescheid gab es korrekt.
- Fristgerechter Widerspruch erfolgte
- Beschieden wurde der Widerspruch (negativ) erst nach Untätigkeitsklage und Monate später
- Das VWG hat Beschlossen, dass der Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt wird, Person A jedoch Gebührenpflichtig bleibt

Wenn A nicht unmittelbar von einer Zwangsvollstreckung bedroht war, dann lehnt das Gericht natürlich den Antrag auf Eilrechtsschutz als verfrüht ab.

Zitat
Auch das mit der Verjährung hat das VWG ignoriert

Warum sollte das Gericht das nicht ignorieren? Die Ansprüche der GEZ sind berechtigt. §3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag http://www.ma-hsh.de/cms/upload/downloads/Rechtsvorschriften/1.2.4_RGebStV.pdf regelt alles dementsprechende. Dabei spielt es keine Rolle, wer der Eigentümer der Empfangsgeräte ist, sondern wer die Geräte bei der GEZ angemeldet hat.

Zitat
Und JA - sicher war das eine Urkundenfälschung! Wie soll Person A beweisen, dass das so war? Die Ex wird wohl kaum einer Aussage vor Gericht zustimmen. Die Ex hatte KEINE Vollmacht, aber leider Zugang zu PIN und TAN im Ordner im Regal (evtl. war das das Gemeinschaftskonto, dann sehe ich hier noch etwas Hoffnung für Person A

Die Frage ist, warum sie das tat? 2 Überweisungen zu tätigen und eine Unterschrift zu fälschen ergibt irgendwie gar keinen Sinn. Was war danach oder wie war das vorher geregelt? Einzugsermächtigung oder Zahlungen eingestellt. Lief das GEZ-Konto auf Person A und hatte diese keinen Bock mehr zu zahlen?

Zitat
Der Antrag auf Eilrechtsschutz wurde abgelehnt

Mit welcher Begründung?

Zitat
Die eidesstattliche Versicherung sollte nur eine Art Beweis für die Aussagen von Person A vor Gericht sein. Die Versicherung erklärt, dass A nie Eigentümer vo Rundfunkgeräten war und diese auch nicht zum Empfang bereitgehalten hat.

Hätte sich A sparen können, weil das §3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag klar regelt. A hätte einfach die Geräte abmelden oder sein Konto auflösen müssen. ;)

Siehe hier: http://www.sueddeutsche.de/muenchen/rundfunkgebuehren-auswandern-ist-nicht-genug-1.2130600

Zitat
Bescheide in 2010 hat A nicht bekommen, in 2013 dann sehr wohl und zwar nachträglich für 2010!
- Da hier der RGebStV noch bis Ende 2012 Gültigkeit hatte sprechen wir hier vom §4, ganz sicher!

Sicher sprechen wir von dem alten Vertrag. Sofern dieser Vertrag aber von A nicht gekündigt und die Geräte nicht abgemeldet wurden, besteht Gebührenpflicht. Vielleicht wollte A ja 2010 auch gar nicht bezahlen, weshalb es seine Ex zweimal tat und dann vielleicht auch nimmer wollte? Wird A vermutlich selbst besser wissen.

Vielleicht war A ja auch für den GEZ-Fuzzi (Eintreiber) verschwunden oder hat ihn nicht in die Wohnung gelassen? Deshalb kommt eben 2013 die Forderung rückwirkend.

2010 ist also 2013 nicht verwährt, weil die Verjährungsfrist nach §195 BGB eben 3 Jahre beträgt. http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html

Zitat
Wer sagt, dass A ein armer Schlucker ist bei dem nichts zu holen ist!? Aber Fakt ist, dass A nicht Gebührenpflichtig war.

Hätte A gleich geschrieben, weshalb er die EV abgab, hätte man ihn nicht als armen Schlucker vermutet. ;) Wenn A nicht gebührenpflichtig war, wer dann?  ???

Zitat
Nur wie verklickert A das nun dem Gericht bzw. lohnt es wirklich nun mit Anwalt nach Mannheim zum OVG zu gehen!?

Indem man dem Gericht vorlegen kann, kein Gebührenkonto bei der GEZ unterhalten zu haben oder einen dementsprechen Beweis nach §3 der Abmeldung.

Warum will A klagen? Um sein Geld zurückzubekommen, was höchst unwahrscheinlich ist (zumindest für den alten Vertrag) oder ob er den neuen RBStV für kompletten Müll hält oder doch aus Gewissensgründen oder oder oder? ;)

Wie lautet denn der genaue Beschluss des VG´s? Revision zugelassen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2014, 16:04 von Konspirativ«

u
  • Beiträge: 28
- ja doch, A stand kurz vor der Zwangsvollstreckung durch den GV
- A hatte angeblich anfang 2010 einen Bescheid für ende 2009 zugestellt bekommen - hat A ja widerlegt
- wenn also A den Bescheid nicht bekommen hat ist der Anspruch für Ende 2009 verjährt, oder?
- sicher spielt Eigentümer oder nicht keine Rolle, jedoch ist es auch logisch wer eigentümer ist auch gleich nutzer sein könnte... war hier aber nicht der fall! denn A war nie eigentümer. was die ex von A anbelangt, die hatte Empfangsgeräte welche auch gemeldet waren und sie hatte auch bezahlt. hintergrund war hier ein streit zwischen A und seiner ex weil A es nicht eigesehen hat Gebühren zu zahlen wenn A doch noch nichtmal Geräte hat und diese auch nicht nutzt. Die beziehung zwischen A und seiner Ex zerbrach... Jedoch kann man auch nicht von Heute auf Morgen einfach ausziehen! Also - Die Ex scheint hier absichtlich A einen Schaden zufügen zu wollen und meldet A bei der GEZ an. Davon bekommt A aber nichts mit... Briefe landen nie bei A! Dann wurden Überweisungen getätigt... 2x... von welchem Konto das geschah ist noch ungewiss, wird aber geklärt! A hat die Überweisungen jedenfalls NICHT veranlasst.
- Mittlerweile ist A ausgezogen und bekommt erst recht keine Post mehr...
- Person A hatte noch immer keine Geräte und wusste auch nichts von der Anmeldung. Woher denn auch!?
- Die Geräte abmelden... Sehr toller Einfall! Dazu hätte A aber erstmal wissen müssen das überhaupt etwas gemeldet wurde und das sogar noch illegal! Die GEZ argumentierte übrigens genauso --> A hatte ja 2010 nicht widersprochen... Ja natürlich hat A nicht widersprochen, A wusste ja gar nichts von einer Anmeldung oder einem Bescheid! Wie soll A dann Widersprechen!?
- Wenn A nicht gebührenpflichtig war, dann war A nicht gebührenpflichtig! Die Fragestellung "wer dann?" ist vollkommen unsinnig! Der alte Vertrag sagt ganz klar im §4, dass jeder volljährige Gebührenpflichtig ist wenn er ein Empfangsgerät zum Empfang bereithält und er hat dieses anzumelden. Und ja, seit 01.01.13 gelten da andere Spielregeln!
- A will nicht klagen um sein Geld zurück zu bekommen! A will klagen weil A noch nichts bezaht hat und nicht Gebührenpflichtig war! (bis 31.12.2012)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

K
  • Beiträge: 234
Dann sollte A das damalige Anmeldeformular samt Unterschrift bei der GEZ beantragen. Vielleicht ist das ja noch archiviert. Ansonsten wird A nicht beweisen können, daß seine Ex ihn heimtückisch bei der GEZ anmeldete und seine Unterschrift fälschte. 9 Euro monatlich an die Ex wäre da wohl die bessere Alternative gewesen.

Um Ansprüche gegen seine Ex geltend machen zu können, muß er eben die Fälschung beweisen können. Das hat aber auch nichts vor dem VG zu suchen. Das VG regelt keine Strafsachen und Ersatzansprüche.



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

s
  • Beiträge: 516

Kurzum: Das VWG kümmert das vorgetragene nicht. Das VWG ist sich sicher, dass Person A zumindest kurzfristig Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten hat und danach eben keine Abmeldung dieser durchgeführt hat. Samit war Person A Gebührenpflichtig gemäß §4 RGebStV.

A hat die Geräte ja auch zum Empfang bereitgehalten.

Du schreibst doch selbst, dass sie sich im gemeinsamen Haushalt befanden. Damit wurden sie auch von A und seiner Ex gemeinsam zum Empfang bereitgehalten.
Wer Eigentümer war, spielt keine Rolle. Höchstens wenn eine Sicherung gegen die Benutzung durch A eingebaut gewesen wäre...
Zitat
Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

u
  • Beiträge: 28
Aber wie doch jeder hier weiß genügte 1 Anmeldung / Haushalt.
Also wenn die Geräte von der Ex von A genutzt und auch von ihr angemeldet und bezahlt wurden, musste A nichts mehr anmelden.

Oder in welchem Haushalt musste jeder Volljährige für die TV und Radio seiner Eltern bezahlen!?


Und das Anmeldeformular hat A bereits. Wie gesagt ähnelt es der Unterschrift von A, ist aber nicht die von A.

Und eigentlich, wenn A durch Zeugen beweisen kann dass er nie Geräte besessen hat und die auch nicht zum Empfang bereitgehalten hat war A faktisch nicht Gebührenpflichtig.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2014, 18:48 von ustrauss«

s
  • Beiträge: 516
Aber wie doch jeder hier weiß genügte 1 Anmeldung / Haushalt.
Also wenn die Geräte von der Ex von A genutzt und auch von ihr angemeldet und bezahlt wurden, musste A nichts mehr anmelden.

Die Ex hat also tatsächlich selbst Gebühren bezahlt und zusätzlich A mit gefälschter Unterschrift angemeldet? Warum hätte sie das tun sollen? Wahrscheinlicher ist doch, dass sie selbst eben nicht gezahlt hat.

Oder in welchem Haushalt musste jeder Volljährige für die TV und Radio seiner Eltern bezahlen!?

Wenn er selbst verdient hat und eins der Geräte seiner Eltern in seinem Zimmer stand, musste er dafür bezahlen.
Die alte Regelung war eben nicht pro Haushalt, sondern pro Person.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

K
  • Beiträge: 234
Zitat
Die alte Regelung war eben nicht pro Haushalt, sondern pro Person.

Nicht pro Person, sondern für jedes Rundfunkempfangsgerät.
 
Letztendlich ist es schnurz piep egal, wem die Geräte gehören. Wenn die Ex bei der GEZ Geräte zum Empfang in der Wohnung oder im Auto oder in der Betriebssrätte bereitgestellt hat und dafür bezahlte, ist doch alles in Ordnung.

Das Problem das ich aus den Einlassungen von A herauslese ist, daß er sich am Beitrag seiner Ex nicht beteiligen wollte. Sein Argument, nicht seine Geräte also auch nicht zahlungspflichtig, hat zum Streit mit seiner Ex geführt.

Das kann natürlich seine Ex schon dazu veranlaßt haben, ihn heimlich bei der GEZ anzumelden. Was sollen allerdings die 2 Überweisungen? Dann wäre ja doppelt bezahlt worden oder seine Ex hat sich heimlich abgemeldet und die ganze Sache lief dann auf A weiter.

Cleveres Frauchen, wenn auch hinterfotzig.  >:D

A macht es bestimmt das nächste Mal besser. ;)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben