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Autor Thema: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!  (Gelesen 59912 mal)

  • Beiträge: 3.239
Hier habe ich den passenden Text geschrieben, um dem Gericht die Entscheidung zu erleichtern, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Verwendung auf eigene Gefahr, dies ist natürlich keine Rechtsberatung, sondern nur eine Zusammenfassung der im Internet zugänglichen Urteile.



Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen.

Begründung:

I.
Ich bitte um Beachtung des folgenden Urteils:

Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 09.07.2014
- 4 L 843/14.DA –

Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird.

II.

Bereits mehrere Verwaltungsgerichte sehen die Notwendigkeit, Berufung zuzulassen, weil die Sache eine grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist noch nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit des RBStVs entschieden worden:


VG Hannover
Urteil vom 24.10.2014 - 7 A 6504/13 u.a. - Wohnungsinhaber
Urteil vom 24.10.2014 - 7 A 6514/13 u.a. – Unternehmen

Die Kammer hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil sie den Fragen,

    - ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Wohnung bzw. an die Betriebsstätte und die Anzahl der dortigen Mitarbeiter gekoppelten Rundfunkbeitrag zusteht,
    - ob der Rundfunkbeitrag gegen die Informationsfreiheit verstößt,
    - ob er gleichheitswidrig ausgestaltet ist und
    - ob seit 1.1.2013 in Niedersachsen noch ein Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten nach dem RBStV durchzuführen ist,

grundsätzliche Bedeutung beimisst.


VG Osnabrück 1. Kammer, Urteil vom 01.04.2014, 1 A 182/13

Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.


VG Freiburg Urteil vom 2.4.2014, 2 K 1446/13

Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.


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t
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Auch von PersonX gibt es inzwischen Neuigkeiten, nach 2-monatiger kompletter Funkstille.

Zunächst hat PersonX ein neues Schreiben in sehr unhöflichen Ton vom BS erhalten, indem noch einmal alle alten Argumentaionen aufgewärmt werden, die in dem vorangegangenen Briefwechsel bereits erörtet wurden. Einen Tag später kam ein Festsetzungsbescheid. u.a. mit dem Hinweis: "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben".
Am Folgetag kam ein Brief der Stadt.Kasse. Sie hat PersonX mitgeteilt, dass der BS den Widerspruch abgeleht hat und nun die Zahlung innerhalb von 7 Tagen fällig wäre. Das Schreiben ist 3 Tage alt. Was de BS unterlassen hat - Sie haben PersonX keinen Widerspruchsbescheid zugestellt. Zugleich kam der nächste Beitragsbescheid.

Nun sollten eigentlich alle Voraussetzungen für den Eilrechtschutzantrag beisammen sein. Das zuständige Verwaltungsgericht hat eine Fax-Nummer zur Fristwahrung. Die würde PersonX gerne nutzen um im letzten Augenblick ein FAX zu schicken.
Ein paar Argumente sind bereits vorformuliert.

Gibt es irgendwo einen Vordruck für einen Antrag? Oder reicht formlos aus?

PersonX hat mit Rechtssprechung eigentlich nichts am Hut und überlegt dem BS eine Bearbeitungsgebühr für den "Fall" in Aussicht zu stellen, zum Ausgleich für die vertane Zeit.




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d
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  • Gegen Zwangsfinanzierung
Gibt es irgendwo einen Vordruck für einen Antrag? Oder reicht formlos aus?

Ja, ich hab´s, nur etwas anpassen

xxxxx xxxxxxx
xxxxxx, den xx.01.2014
Antrag gemäß §80 Abs. 5 VwGO
In der Sache Vollstreckungsankündigung im Widerspruchsverfahren gegen Gebühren?/Beitragsbescheid
für Rundfunkgebühren/?beiträge
Max Mxxxxxxx
xxxxxxxxxxxx Straße xx
xxxxx xxxxxxxxx
?Antragsstellergegen
Rundfunk xxxxxx
xxxxxxx Straße xx
xxxxx xxxxxxxxxx
? Antragsgegner –
beantrage ich in eigenem Namen
1. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom xx.xx.2013 gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013
2. die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom xx.xx.2013 gegen
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013
3. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen
Begründung:
Mit Schreiben vom xx.xx.2013 hat der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen über Forderungen aus
Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013 sowie Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013
angekündigt.
/Anlage 1/ Schreiben des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio vom xx.xx.2013
mit Ankündigung der Vollstreckung.pdf
/Anlage 2/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 02.08.2013 über Rundfunkgebühren/?beiträge für
den Zeitraum xx.xx.2013 bis xx.xx.2013
/Anlage 3/ Gebühren?/Beitragsbescheid vom 04.10.2013 über Rundfunkgebühren/?beiträge für
den Zeitraum xx.xx.2013 bis xx.xx.2013
?2?
Gegen beide Gebühren?/Beitragsbescheide hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt.
/Anlage 4/ Widerspruch vom xx.xx.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom
xx.xx8.2013 mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs
/Anlage 5/ Widerspruch vom xx.xx.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013
mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und Aufforderung zur Entscheidung über den
Widerspruch vom xx.xx.2013 gegen den Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013
Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der Antragsgegner bisher nicht
entschieden.
Wie bereits mehrere anhängige Klagen und externe Gutachten zeigen, bestehen ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so dass der Widerspruch begründet ist.
Maßstab bei der Interessenabwägung ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rechtsbehelfen
grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es soll regelmäßig vor Ausführung einer Maßnahme
die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein.
Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller eine Verletzung der subjektiven
Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge:
Es ist zu erwarten ist, dass Antragsgegner in diesem Fall seiner Verpflichtung über den Widerspruch zu
entscheiden weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein
Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der
Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu
erreichen.
Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des
Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des
Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch angesichts ? gemäß Informationen aus der Presse ?
überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt. Zudem kann für einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen.
Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners von gleichgewichtigen Interessen ausgeht, verbleibt es
bei der aufschiebenden Wirkung.
Unterschrift


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Danke, das spart PersonX viel Formulierungsarbeit.


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Die Fristen vor Gericht müssen penibel eingehalten werden, deshalb sollte das Fax nicht zu spät abgeschickt werden. Nicht alle Unterlagen können per Fax eingereicht werden, also prüfen ob das für den Eilantrag möglich ist. Unkosten für den Zeitaufwand können nicht in Rechnung gestellt werden.


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P
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Sollte eine PersonX vor Gericht Gewinnen, kann Sie natürlich alle Kosten, welche Ihr durch den Rechtsstreit entstanden sind zunächst geltend machen, sollte eine PersonX sich also selber mit Ihrer persönlichen Zeit einbringen, in welcher Sie normalerweise andere Sachen z.B. Freizeit/kochen/Kinderbetreuung macht (möglicherweise wird damit PersonX sich selber verteidigen kann, ja auch eine zusätzliche Kinderbetreuung am Nachmittag eingestellt) , dann sollte es möglich sein jede Arbeitsstunde, welche sie tätig war, oder in welcher Sie damit Sie diese nutzen konnte zusätzliche Kosten entstanden sind mit einem entsprechenden Satz ebenso gelten zu machen (Freizeit- oder Finanz- Ausgleich für erweiterte Kosten), denn gäbe es diesen Schwachsinn mit dem BS/Landesrundfunkanstalt nicht, wäre Zeit für Freizeit, inwieweit die PersonX diese Kosten dann auch erstattet bekommt steht jedoch noch wo anders, unversucht sollte das jedoch nicht bleiben. Eine Ankündigung der möglichen Kosten im Vorfeld, da ist sich die aktuell schreibende PersonX unsicher ob das sinnvoll wäre.


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PersonX (2) wird das bedenken. Aber ein wenig drohen bzgl. der Gleicheit der Waffen, findet PersonX schon angemessen. Insbesondere bzgl. der nicht angebrachten Säumniszuschläge, die inzwischen auch recht hoch geworden sind. Zumal das Vorgehen was den Zeitdruck betrifft, der so aufgebaut wird, durchaus Nötigungscharakter hat.

Da die Zeit drängt und heute bei Person definitiv andere Dinge auf dem Zettel stehen, bleibt nur das fristenwahrende FAX am Sonntag. Wenn Person X nun ein FAX schickt und ankündigt, dass die dazugehörigen Anlagen mit der Post kommen, ist das dann immer noch fristgerecht, oder muss der Packen Papier mit durchs FAX? Das wären nun erst mal prakische Belange.

Und 7 Tage, ab wann gelten die eigentlich? Am Tag des Abschickens oder am Folgetag? Das fragt sich nun Person X. Denn je nach Zeitrechnung könnte es auch am Montag persönlich bei VG abgegeben werden.


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Noch zu ergänzen wäre eine ganz andere Frist. Person X hat den BS am 14.9. aufgefordert einen Widerspruchsbescheid zuschicken. Das hat der BS nicht gemacht. Da die 3 Monate nun um sind, wäre das ein interessanter Ansatzpunkt, um eine Klage einzureichen. Dazu muss sich Person X aber noch mal ein wenig einlesen und überlegt, dass mit in den Eilantrag einzupflechten. Und Montag, den 14.12. wäre diese Frist nun praktischerweise um.

Gibt es diesbezüglich schon Erfahrungen?


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B
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Hallo liebe Mitstreiter,
ein mir sehr nahestehender Bekannter hat mir heute erzählt, dass er Ende letzte Woche ebenso eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom Beitragsservice erhalten hat. Selbstverständlich ist auch auf diesem Schreibendas Erstellungsdatum 10 Tage vorher.
Diesem Bekannten hatte ich geraten, so, wie es hier beschrieben wird, mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung zu warten, bis etwas "amtliches" kommt.
Meinem Bekannten hat das aber keine Ruhe gelassen. Er rief heute Morgen am zuständigen Verwaltungsgericht in Stuttgart an. Die Person am Telefon sei sehr freundlich und hilfsbereit gewesen, offensichtlich war er nicht der erste, der angerufen hatte. ;-) Die Person am Telefon fragte ihn, ob Rechtsbehelfe auf diesem Schreiben sind, was er verneinte. Daraufhin empfahl sie, schnellstmöglich den Antrag zu verfassen und vorab per Fax ("EILT - Zwangsvollstreckung droht") zu schicken. Begründungen müssen (noch) nicht enthalten sein, diese können später bei Notwendigkeit nachgereicht werden.
Nun sitze ich mit meinem Bekannten zusammen und verfasse diesen Antrag. An dieser Stelle auch von mir ein herzliches Dankeschön für die Vorlage.
Ich selber, wie auch mein mir sehr nahestehender Bekannte, sind zwar eher stille Teilhaber in diesem Forum, da wir nicht viel beitragen können. Dennoch kämpfen auch wir für die gleiche Sache und schildern unsere Erfahrungen gerne. Ich halte euch auf dem Laufenden, wie es weitergeht ...


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Prima, weiter so. Und eine wirklich gute Information.


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B
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Hallo Gemeinde,

allen hier wünsche ich noch ein erfolgreiches ;-) neues Jahr!

Nach meinem Urlaub hat mir mein sehr nahestehender Bekannte berichtet, dass er 2 Schreiben vom VG in S erhalten hat.

Eines sagt nun, dass das VG in Karlsruhe zuständig sei, wegen des Wohnortes. Bisher sind wir davon ausgegangen, dass der Standort des Beklagten (in diesem Fall der Südwestrundfunk) ausschlaggebend sei. Komischerweise wurde das meinem Bekannten am Telefon von K'ruhe auch gesagt und er wurde nach S verwiesen. Schaun wir mal, er hat vor, morgen erst nochmals dort anzurufen.

Das andere ist die Antwort des SWR. Hierin wird beantragt, den Antrag auf aufschiebende Wirkung (§80 Abs. 5 VwGO) abzulehnen. Leider ist mein Scanner noch ein älteres Modell und läuft nicht unter Linux, ich versuche, es dennoch irgendwo zu scannen und hier anzuhängen. Die Hauptbegründung ist, dass "Der Antrag ... ist unbegründet, ... wonach weder Widerspruch noch Klage bei öffentlichen Abgaben eine aufschiebende Wirkung haben." Ich hatte das aber hier ind en Beiträgen anders verstanden. Mal abwarten, was morgen am Telefon hearuskommt.


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Gibt es hierzu schon Neuigkeiten?


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das Ganze wird jetzt erst mal an das VG Karlsruhe übertragen
Na ja, als ich im Vorfeld mit K'ruhe telefoniert hatte, sagte mir die nette Dame am Telefon, dass S zuständig sei.  ;)
Nun interessiert mich natürlich sehr, auf welche(s) Argument(e) hin das VG K'ruhe das Verfahren ruhrn lässt. Das habe ich aus den anderen Themen bisher immer noch nicht herauslesen könnnen ... :-\


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L
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Hey BrauchsNicht,

auch wenn's vermutlich schon zu spät ist, sei hier auf einen ganz ähnlich gelagerten Fall aufmerksam gemacht.
Erfolglos: Antrag auf Anordnung der Aufschiebenden Wirkung §80 Abs5 VwGO
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12893.0.html

Da hat das VwG den Antrag als unbegründet abgeleht, mit den entsprechenden Folgen, dass die Verfahrenskosten der Antragsteller zu tragen hat.

trotzdem viel Erfolg
wünscht
der
Linksabbieger

meine Beiträge sind keine Rechtsberatung, sondern dienen der öffentlichen Unterhaltung. Völlig beitragsfrei 8) !


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E

El

  • Beiträge: 132
Person A hat eine Frage zum Antrag auf Eilrechtsschutz:

Nachdem sie im Dezember eine Vollstreckungsankündigung der örtlichen Kasse erhalten hat, ihr aber die zugrundeliegenden Bescheide fehlen und sie diese nicht erhalten hat trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung an den BS und einem Brief an die örtliche Kasse, konnte sie gegen diese Bescheide keine Rechtsmittel einlegen, weil sie diese Bescheide nicht hat.

Das Vollstreckungsersuchen, das vermutlich fehlerhaft ist, bekam Person A trotz mehrmaliger schriftlicher und mündlicher Aufforderung auch nicht, um es auf Fehlerhaftigkeit  zu prüfen. Sie durfte nur einmal für wenige Sekunden einen Blick darauf werden und sah, dass der BS vorgibt, einen Sammelbescheid erstellt zu haben irgendwann Mitte 2014 über ca. 270 Euro und dann noch einen Bescheid über 3 Quartale über ca. 50 Euro. Mehr weiß Person A nicht.

Der Schriftwechsel mit dem BS und der Kasse hat bewirkt, dass jetzt für ein paar Wochen wenigstens mal Ruhe war. Auf Antworten vom BS auf ihre Briefe wartet Person A  heute noch, obwohl ihr von einer Tante beim BS  im Januar telefonisch zugesichert wurde, dass sie eine Antwort erhält. Der BS kommuniziert aber lieber mit der Kasse und macht gemeinsame Sache mit denen.

Beim Verwaltungsgericht hat Person A schon im Januar angerufen und um  Hilfe gebeten. Der nette Mensch dort am Telefon hat ihr erklärt, dass es ein pdf-Formular für diesen Antrag gibt und wo der im Internet zu finden ist, um die Antragstellung für die Menschen zu erleichtern. Der war wirklich sehr nett und sogar der stellvertretende Leiter des Verwaltungsgerichts.

Person A hat jetzt eine Frist bis Ende der Woche gesetzt bekommen, um die über 300 Euro zu zahlen, deshalb drängt die Zeit. Was soll Person A jetzt tun?

Einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen, obwohl keine Klage anhängig  ist und auch kein Widerspruch eingereicht wurde, weil Person A diese Bescheide fehlen.

Außerdem geht Person A davon aus, dass das Vollstreckungsersuchen fehlerhaft ist, kann aber nicht dagegen vorgehen, weil sie es nicht bekommt. In der Vollstreckungsankündigung stand als ersuchende Stelle:

ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO von der Kasse.

Das ist ein Witz. Die glauben echt bei der Kasse, die Firma ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO sei der Gläubiger, die wissen gar  nicht, dass das nicht so ist. Person A hat die aber auch nicht darauf hingewiesen., damit sie es nicht abändern und Person A das später für sich verwenden kann.

Gestern hat Person A dann in den Tübinger Urteilen von 2014 und 2015 gelesen, dass diese sogenannten Rückstandsbeitragsbescheide keine echten Bescheide darstellen und somit auch nicht vollstreckbar sind, weil sie keine echten Titel sind. Vollstreckbar seien  nur echte Bescheide, die zeitnah über die jeweiligen Zeiträume erlassen wurden.

Dass in dem Vollstreckungsersuchen ein solcher Sammel-Bescheid drin steht, konnte Person A prüfen. Also wäre dieser ja schon alleine anfechtbar.

Person A hat ihn aber nicht, bekam ihn auch nicht und weiß noch nichtmal, ob es einen solchen Bescheid überhaupt gibt oder ob das nur vom BS konstruiert wurde. Wie schon geschrieben, weder der BS noch der SWR haben Person A diesen Bescheid zugesandt auf mehrmalige Aufforderung. Person A dachte sich schon im Dezember, dass mit diesem Bescheid möglicherweise etwas nicht stimmt und es ihn eventuell nicht gibt.

WAS SOLL PERSON A JETZT TUN? DIE ZEIT DRÄNGT. ES SIND NUR NOCH WENIGE TAGE.

Person A hat noch eine Frage: Werden die ca. 50 Euro sofort bei Einreichung des Antrags fällig oder erst später? Wer weiß das?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2015, 11:14 von El«

 
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