Hier habe ich den passenden Text geschrieben, um dem Gericht die Entscheidung zu erleichtern, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Verwendung auf eigene Gefahr, dies ist natürlich keine Rechtsberatung, sondern nur eine Zusammenfassung der im Internet zugänglichen Urteile.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen.
Begründung:
I.
Ich bitte um Beachtung des folgenden Urteils:
Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 09.07.2014
- 4 L 843/14.DA –
Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird.
II.
Bereits mehrere Verwaltungsgerichte sehen die Notwendigkeit, Berufung zuzulassen, weil die Sache eine grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist noch nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit des RBStVs entschieden worden:
VG Hannover
Urteil vom 24.10.2014 - 7 A 6504/13 u.a. - Wohnungsinhaber
Urteil vom 24.10.2014 - 7 A 6514/13 u.a. – Unternehmen
Die Kammer hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil sie den Fragen,
- ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Wohnung bzw. an die Betriebsstätte und die Anzahl der dortigen Mitarbeiter gekoppelten Rundfunkbeitrag zusteht,
- ob der Rundfunkbeitrag gegen die Informationsfreiheit verstößt,
- ob er gleichheitswidrig ausgestaltet ist und
- ob seit 1.1.2013 in Niedersachsen noch ein Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten nach dem RBStV durchzuführen ist,
grundsätzliche Bedeutung beimisst.
VG Osnabrück 1. Kammer, Urteil vom 01.04.2014, 1 A 182/13
Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
VG Freiburg Urteil vom 2.4.2014, 2 K 1446/13
Die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision erfolgt gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Amts wegen, ohne dass es eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags eines Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Der Zulassungsgrund folgt aus § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; die Rechtssache hat auch in Hinblick auf die Rechtsvereinheitlichung durch das Bundesverwaltungsgericht als der Revisionsinstanz grundsätzliche Bedeutung, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Einordnung des Rundfunkbeitrags in das finanzverfassungsrechtliche Gefüge des Grundgesetzes auf nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht bezogen ist.