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Autor Thema: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!  (Gelesen 58549 mal)

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Ganz einfach Dummheit. Z hatte geglaubt, dass sie Gerichtskosten sparen würde, wenn sie den Antrag zurück zieht.
Person Z kennt sich mit solchen Sachen nicht aus. Ist kein Jurist. Vom Gericht wurde ihr nichts empfohlen oder untergejubelt. Eigene Unwissenheit. :-[


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So geht es vielen aber gut zu wissen dass man sowas nicht wieder zu tun sollte, um etwas zu erreichen...Ziel ist ja immer noch den BS zu beschäftigen und zu zeigen dass man auf seine Rechte als Bürger besteht, welche von anderen Menschen zu untergraben versucht wird, und den Verwaltungsakt durchzieht und sei es um Zeit zu schinden...Man sollte das Grundprinzip nicht aus den Augen lassen.

Der BS gehört, so wie er gegenwärtig existiert, nicht aufs Volk gelegt.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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Person X ist nach dem Lesen dieses Fadens etwas verwirrt. Sie hat vor 2 Wochen dem BS eine zweiwöchige Frist gesetzt einen Widerspruchsbescheid zu schicken. Diese Frist ist nun abgelaufen.
Ein Schreiben von der Stadt.Kasse (Ankündigung einer Zwangsvollstreckung) hat sie auch bekommen, darauf geantwortet, den Fall dargelegt und eine Antwort erhalten. (Im Fall von Person X ist es fraglich, ob sie überhaupt zahlen muss und der BS hat sich ganz offensichtlich darum gedrückt zu prüfen, ob es andere Zahlungspflichtige gibt.) Die Stadt.Kasse hat nun den "Vorgang" an den BS weitergeleitet und Person X mitgeteilt, dass die eben das getan hat und die Forderung weiterhin besteht.

Nun ist der Plan zum VG zu gehen und Eilrechtsschutz zu beantragen. Ein Widerspruchsbescheid liegt jedoch nicht vor.

Wäre das jetzt falsch? Oder einfach nur teuer?


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[...] vor 2 Wochen dem BS eine zweiwöchige Frist gesetzt einen Widerspruchsbescheid zu schicken. Diese Frist ist nun abgelaufen.
Man kann dem BS zwar Fristen setzen - wird die aber nicht die Bohne interessieren. Die machen ihren Stiefel, wie's gerade passt. Manch einer bekommt den Widerspruchsbescheid fast postwendend - ein anderer erst nach dem 5. Widerspruch. Daran sollte man sich also nicht aufhängen.
Wenn die gesetzliche Frist von 3 Monaten abgelaufen ist, könnte Person A wohl direkt Klage erheben - wäre wohl aber nur relevant, wenn sie die Angelegenheit forcieren wöllte.

[...] Die Stadt.Kasse hat nun den "Vorgang" an den BS weitergeleitet und Person X mitgeteilt, dass die eben das getan hat und die Forderung weiterhin besteht.
Nun ist der Plan zum VG zu gehen und Eilrechtsschutz zu beantragen.
Ein Widerspruchsbescheid liegt jedoch nicht vor.
Wäre das jetzt falsch? Oder einfach nur teuer?
Wenn der Vorgang von der Stadtkasse, also der örtlichen Vollzugsstelle, wieder zurückgegeben wurde an den BS, dürfte doch die akut drohende Vollstreckung vorerst abgewendet sein - auch wenn die Forderung prinzipiell noch besteht (aber die besteht ja auch bei allen anderen, die sich dagegen wehren).
Ohne akut drohende Vollstreckung fehlte aber der eigentliche Anlass für einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Insofern gilt es wohl erst mal abzuwarten, was denn die nächste Aktion des BS sein wird ;)


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Ohne schriftlich vorliegende Zwangsvollstreckung mit Fristsetzung drohen Zusatzkosten. Habe ich leider persönlich schon zahlen dürfen. Die reine Drohung mit Zwangsvollstreckung durch den Beitragsservice ist halt noch keine direkte Ankündigung einer solchen. Da freut sich das VG. Noch ein bischen mehr Kohle vom Normalbürger abgeholt. Es lebe unser Reeechtsstaaat.


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Wäre das hier nicht anders? Die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" ist ja von der Stadt.Kasse gekommen. Nicht vom BS. Widerspruch war eigentlich nicht zulässig mit der Prämisse das mit dem Gläubiger direkt zu klären. Das hatte Person X schon mehrfach versucht und ist u.a. Gegenstand des Widerspruchschreibens an den BS. So hatte Person X halt einen "Informationsbrief" geschrieben, denn Fall dargelegt und diesem Infobrief eine Kopie des Widerspruchs an den BS beigelegt.

D.h. die Geschichte ist zwar "im Werden" aber genau genommen sofort vollstreckbar.


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D.h. die Geschichte ist zwar "im Werden" aber genau genommen sofort vollstreckbar.
Nochmal: Wenn die Stadtkasse, die es eigentlich hätte vollstrecken können, den Vorgang augenscheinlich offiziell an den BS zurückgibt, der selbst nicht vollstrecken kann - so ist doch die Vollstreckung vorerst offensichtlich abgewendet und somit auch erst mal alles gut. Siehe bitte noch mal meinen Vorkommentar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg77117.html#msg77117
Notfalls frage Person A eben einfach mal bei der Stadtkasse direkt nach und berichte dann hier.


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So klar findet Person X das nicht, aber ein Anruf bei der Stadt.Kasse ist sicher eine gute Idee.


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Person X hat gerade diesen Beitrag gelesen:
Klagen gegen den NDR aus Schleswig-Holstein
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11410.0/topicseen.html
Das entsprach eigentlich auch dem Informationsstand von Person A.

Der o.g. Info-Brief wurde von der Stadt.Kasse als Widerspruch gewertet.
"die Stadt.Kasse kann über Ihren Widerspruch nicht entscheiden. Ein Widerspruch ist grundsätzlich von der Behörde zu genehmigen, die den Forderungsbescheid erlassen hat.
Ihr Widerspruch wurde daher zur Entscheidung an ARD ZDF ... Köln ... weitergeleitet.
"Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und Sie zur Zahlung der Forderung in Höhe von XXX,XX€ verpflichtet sind".

Person X wird nun bei der Stadt.Kasse anrufen und nach dem Anruf wohl doch zum Verwaltungsgericht gehen und die Kosten riskieren müssen.


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Der o.g. Info-Brief wurde von der Stadt.Kasse als Widerspruch gewertet.
"die Stadt.Kasse kann über Ihren Widerspruch nicht entscheiden. Ein Widerspruch ist grundsätzlich von der Behörde zu genehmigen, die den Forderungsbescheid erlassen hat.
Ihr Widerspruch wurde daher zur Entscheidung an ARD ZDF ... Köln ... weitergeleitet.
"Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und Sie zur Zahlung der Forderung in Höhe von XXX,XX€ verpflichtet sind".
Möglicherweise hatte ich missverstanden.
Ich dachte, der "Vorgang" (des Vollstreckungsersuchens) an sich, sei an den BS "zurückgegeben" worden.
Solche Fälle existieren, das steht dann aber in den Schreiben so ähnlich auch drin.
Wenn lediglich mitgeteilt wurde, dass der "Widerspruch [...] weitergeleitet" wurde, jedoch nicht der Vollstreckungsvorgang an sich zurückgegeben wurde, dann würde vermutlich der Vollstreckungsvorgang beim GV weiterhin anhängig sein.
Dann wäre evtl. allenfalls noch zu prüfen, inwiefern dies im Gespräch mit dem GV abgewendet werden kann unter Verweis auf formale Unzulänglichkeiten... vgl. u.a. auch die Ausführungen unter
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77147.html#msg77147
...jedoch unter Überprüfung der Voraussetzungen im jeweiligen Bundesland der Person XYZ.

Wenn dies dann immer noch nicht zurückgegeben wird, wegen formal unzulänglichen Vollstreckungsersuchens, dann wohl...
Person X wird nun bei der Stadt.Kasse anrufen und nach dem Anruf wohl doch zum Verwaltungsgericht gehen und die Kosten riskieren müssen.
...ggf. auch dies berücksichtigen:
Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html


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Person X hat nun die Stadt.Kasse angerufen und sich nach dem Prozedere erkundigt, dass dem Schreiben folgen würde. Hier der Ablauf:

0) die Kasse leitete den Widerspruch an die BS weiter
1) erfolgt keine Antwort vom BS, dann gibt es noch 4 Wochen eine Wiedervorlage
2) erfolgt dann immer noch keine Antwort vom BS, wird das Verfahren seitens Stadt.Kasse eingestellt

Erfolgt nach 0) oder 1) eine negative Antwort wird eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist von 7 Tagen versandt.


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Person X hat nun die Stadt.Kasse angerufen [...]
Wunderbar. Freundlich in die Pflicht nehmen, heißt die Devise.
Die Nachfragen dürfen kein Ende nehmen. Auch den "Erfollungsgehilfen" und den "zur Amtshilfe Ersuchten" wird es auf Dauer sauer aufstoßen, für die Zwecke von ARD-ZDF-GEZ ihren Kopf (und ihre Zeit und ihre Nerven) hinhalten zu müssen.
Und von wem erhält man kompetente Auskunft zum weiteren Prozedere, wenn nicht von der zuständigen Stelle selbst. Zudem wissen wir ja: BS ist nicht unbedingt "GVs Liebling"...
Wir dürfen gespannt bleiben ;)


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Hallo liebe Mitstreiter,

Person X hatte Klage eingereicht. Nach Stellungnahme des WDR kam vom zuständigen Verwaltungsgericht ein Brief zur Kenntnissnahme mit folgenden Inhalt:

(....)Im Eilverfahren.... wird auf folgendes hingewiesen: Das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und Einstellung der Vollstreckung gerichtete Eilverfahren hat sich durch die Zusage des Antraggegners, bis zur endgültigen Klärung in dem  Klageverfahren von Vollziehungsmaßnahmen abzusehen, erledigt.
Das heißt, es bedarf aufgrund dieser Erklärung des Antraggegners der von Ihnen begehrten gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren nicht mehr. Das Rechtschutzinteresse für dieses Eilverfahren ist entfallen.
Vor dem Hintergrund wird angefragt, ob im Eilverfahren.... eine Erledigungserklärung abgegeben wird. Sollten Sie die Erledigungserklärung abgeben, wird das Eilverfahren eingestellt und (...) noch über die Kostenverteilung entschieden."

Wohl gemerkt im Anhang des Briefes(Stellungnahme des WDR) schreibt der WDR
im Zusammenhang mit der Eilverfahrenssache folgendes:

"Der Antrag ist abzulehen.

Der Antragsgegner sichert zu, von einer Vollzieheung der hier streitgegenständlichen Bescheide bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren abzusehen. Damit dürfte des Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers entfallen sein.

Des Weiteren ist der Antrag auch als unbegründet abzulehnen. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung. Insoweit nimmt der Antragsgegner Bezug auf die bisherige Rechtsprechung.

Sollte der Antragsteller daraufhin das Verfahren in der Hauptsache als erledigt erklären, schließt sich der Antragsgegner einer solchen Erklärung bereits jetzt an."


Frage: Person X schreibt nur ne Erledigungserklärung für das Eilverfahren? Klage bleibt ja dadurch erhalten. (#)
Eben das das Gericht den Antrag zu den Akten legen kann, da ja LRA auf Vollstreckung vorerst verzichtet.

Was Person X nicht ganz versteht, Warum schreibt der WDR zunächst der Antrag ist abzulehnen und dann aber sichert er von Vollziehung ab zu sehen.


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Weil Sie keine Entscheidung bereits in einem Eilverfahren möchten erklären Sie, dass der Grund für den Eilrechtsschutz entfallen würde, weil Sie ja nicht vollstrecken würden. Das hat einen kleinen Nachgeschmak, auf der anderen Seite sind Sie halt der Ansicht, dass die Eilrechts/Klagegründe keinen Erfolg haben würden, wegen der aktuellen Rechtssprechung (welche aber noch gar nicht abgeschlossen ist, naja), selbst wenn Sie die Vollstreckung nicht aussetzen würden und Person A an der Klage festhalten würde, dann wünschen Sie in diesem Fall die Klage abzulehnen. Stimmt Person A jetzt dem Prozedere zu, wird nur noch über die Kosten entschieden, wie die ausfallen und wem diese auferlegt werden hängt teilweise davon ab, wie Person A erklärt, und was Person A als erledigt erklären würde ... dazu gab es aber weiter oben bereits Antworten, müsste PersonX um Sie zu verdeutlichen aber auch nochmal nachlesen.


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Es sind zwei verschiedende Anträge und zwei verschiedende Aktenzeichen. Eins davon betrifft den Antrag §80(5), das andere ist die Klage gegen den Rundfunkbeitrag. Die LRA verzichtet auf weitere Vollziehungsmaßnahmen, dafür verlangt das Gericht 62,50 Euro wegen dem Antrag §80(5), unanfechtbar werden diese Kosten dem Klagenden auferlegt. Also kann die Erledigungserklärung abgegeben werden, gleichzeitig sollte beantragt werden, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Begründung könnte sein, dass der Beklagte diese Kosten verursacht hat, weil er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gedroht hat, dazu gibt es sogar schon ein Urteil.


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