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Autor Thema: 4. Brief erhalten .... Nun mit ANDROHUNG der Zwangsanmeldung  (Gelesen 7071 mal)

n

nr2

  • Beiträge: 90
  • Status: Klage ausgesetzt
Hallo,

Person A und B leben in einem Haushalt und haben beide nun den 4. Brief erhalten. Dieser enthält die Drohung das eine "Anmeldebestätigung" mit "Zahlungsinformationen" erfolgt wenn man nicht antwortet.
Folgende Fragen.

1. ist es Korrekt das eine Anmeldung/Zahlungsinformation ignoriert werden kann und auf den Brief mit BEITRAGSBESCHEID mit RECHTSBELEHRUNG gewartet werden kann bis es weitergeht?
2. Kann man es umgehen, dass Person A und B alle Schritte einzeln für sich unternehmen müssen? Müssen beide den Beitragsbescheid wiederrufen, klagen etc. weil das voll der Doppelaufwand ist, es geht ja nur um eine Wohnung

Das sind soweit Person A's Fragen. Person A wäre für eine Hilfe dankbar.

Danke ihr seid alle Spitze!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2014, 09:39 von Uwe«

P
  • Beiträge: 4.011
laut dem Vertrag soll eine WG ja, wenn ich das richtig verstanden habe wie eine Personengesellschaft haften, dabei haftet jeder für jeden, Person B könnte jetzt darauf zeigen, dass das A wäre, bei einer Personengesellschaft ist das dem Gläubiger aber meist völlig egal, der holt sich sein Geld von dem wo er am leichtesten ran kommt. Es würde also keine Rolle spielen ob B auf A gezeigt hat.
 
Wenn aber weder Person A noch Person B bereit sind diesen Zirkus mit zumachen, bleibt beiden nur abwarten bis etwas handfestes kommt, dann beide Wiederspruch, und versuchen die Klage "weil dieser Beitrag ja pro Wohnung ist" bei Gericht zusammenfassen zu lassen, dazu bitte in wie weit das möglich ist davor Rechtsbeistand anfordern, z.B. bei frag einen Anwalt

Aber,

in Deutschland sind aber an sich Sammelklage nicht möglich ;-) dann sollte nicht Person A oder B Klage einreichen, sondern aus meiner Sicht die Personengesellschaft, welche sich aus dem Gesellschafter A und B zusammensetzt. Das sollte aus meiner Sicht möglich sein, einfach einen Personengesellschaftsvertrag aufsetzen. Wenn Person A und B beide z.B. den Mietvertrag unterschrieben haben, sind Person A und Person B vor dem Vermieter an sich auch eine Personengesellschaft, jedoch wie oben gesagt haftet dabei jeder für jeweils alles ;-), aber das hindert aus meiner Sicht nicht daran, nach außen auch als geschlossene Personengesellschaft zu agieren.

Vgl. dazu, den Link

http://www.just-study.com/wg-recht/

Der Rundfunkbeitrag ist ja quasi so etwas wie eine Miete ;-) fällt pro Wohnung einmal an, also verhält es sich aus meiner Sicht so, wie Vermieter zu einer Personengesellschaft.

Möglich das es auch völlig anders ist, ich bin kein Jurist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2014, 09:39 von Uwe«

x

xrw

  • Beiträge: 321
in Deutschland sind aber an sich Sammelklage nicht möglich ;-) dann sollte nicht Person A oder B Klage einreichen, sondern aus meiner Sicht die Personengesellschaft, welche sich aus dem Gesellschafter A und B zusammensetzt.

Bei Gesamtschuldnern geht normalerweise ohne Weiteres eine Streitgenossenschaft (§ 59 ZPO i.V.m. § 64 VwGO). Wenn (wie wohl immer) der Bescheid nicht an den Gesamtschuldner, sondern eine Einzelperson ergeht, kann es komplizierter sein, aber zumindest sollte § 60 ZPO zutreffen, wenn zeitnah mehrere Bescheide rausgehn.

Bei Grundsatzklagen, wo es nicht auf konkrete Umstände ankommt, kann u.U. auch dann eine Streitgenossenschaft in Betracht kommen, wenn es nicht um die selbe Wohnung geht. Das ist normalerweise ziemlich risikolos: Wenn das Gericht die Streitgenossenschaft für unzulässig hält, werden die Prozesse einfach getrennt.


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  • Beiträge: 3.238
1. ist es Korrekt das eine Anmeldung/Zahlungsinformation ignoriert werden kann und auf den Brief mit BEITRAGSBESCHEID mit RECHTSBELEHRUNG gewartet werden kann bis es weitergeht?

Ja, das ist korrekt, wenn man die schlimmen Folgen von 8 Euro Säumniszuschlag verschmerzen kann.

2. Kann man es umgehen, dass Person A und B alle Schritte einzeln für sich unternehmen müssen? Müssen beide den Beitragsbescheid wiederrufen, klagen etc. weil das voll der Doppelaufwand ist, es geht ja nur um eine Wohnung
Wenn es soweit ist, dass ein Beitragsbescheid kommt, ist der Beitragsbescheid für die Wohnung nur einmal zu zahlen, auch wenn zwei Leute einen Bescheid bekommen. Wenn die falsche Person den Beitragsbescheid zuerst bekommt, kann die andere Person, die die Haftung übernehmen will, sich anmelden. Diese Person könnte bezahlen oder gegen den Beitragsbescheid Widerspruch einlegen und notfalls klagen, weil diese Person Wohnungsinhaber ist. Die andere Person wäre nicht mehr haftbar zu machen, egal was der Wohnungsinhaber macht (stirbt, flüchtet, klagt). Der Beitragsbescheid ist rückwirkend für den Zeitraum seit Einzug, da lohnt sich die Klage besonders, wenn es schon mehrere Monate sind, dabei kann man nur gewinnen. Die Klage kostet 105 Euro und einige Briefe per Einschreiben.


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nr2

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Erstmal danke für die Antworten.

Es gibt nur einen Logikfehler bei der Sache: Beide Personen erhalten nach Zwangsanmeldung ja eine Rechnung. Es sind dann ja schon leider beide bei der GEZ "angemeldet".

Übrigens:  Nur Person A steht im Mietvertrag der Wohnung und regelt alles. B ist raus aus der Sache.

Da ja beide dann schon zwangsangemeldet sind frage ich mich: Wie können Personen A+B man dann noch eine Doppeltauseinandersetzung (Widerspruch .... Klage) aus dem Weg gehen.

Meine Idee ist, wenn eine Zwangsanmeldung tatsächlich erfolgt dass sich A tatsächlich anmeldet und B dann auf das bestehende Teilnehmerkonto von A verweist und aus der Sache raus ist.

Ich Frage mich nur ob eine freiweillige Anmeldung von A eine gute Sache ist, da eigentlich eine 0-Kommunikationspolitik gegenüber GEZ eingehalten werden soll.

Ob Person A nach Widerspruch- Ablehnung Widerspruch unter Vorbehalt zahlt oder tatsächlich den Klageweg geht, ist noch nicht entschieden.


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  • Beiträge: 98
Erstmal danke für die Antworten.

Es gibt nur einen Logikfehler bei der Sache: Beide Personen erhalten nach Zwangsanmeldung ja eine Rechnung. Es sind dann ja schon leider beide bei der GEZ "angemeldet".

Übrigens:  Nur Person A steht im Mietvertrag der Wohnung und regelt alles. B ist raus aus der Sache.

Da ja beide dann schon zwangsangemeldet sind frage ich mich: Wie können Personen A+B man dann noch eine Doppeltauseinandersetzung (Widerspruch .... Klage) aus dem Weg gehen.

Meine Idee ist, wenn eine Zwangsanmeldung tatsächlich erfolgt dass sich A tatsächlich anmeldet und B dann auf das bestehende Teilnehmerkonto von A verweist und aus der Sache raus ist.

Ich Frage mich nur ob eine freiweillige Anmeldung von A eine gute Sache ist, da eigentlich eine 0-Kommunikationspolitik gegenüber GEZ eingehalten werden soll.

Ob Person A nach Widerspruch- Ablehnung Widerspruch unter Vorbehalt zahlt oder tatsächlich den Klageweg geht, ist noch nicht entschieden.

Wenn beide Personen den Brief "Bestätigung der (Zwangs)anmeldung" bekommen, reicht es eigentlich aus, wenn eine Person im Antwortbogen, der beiliegt, die Beitragsnummer von der anderen Person angibt. Diese Möglichkeit räumen die ja einem ein. Dann ist auf jeden Fall einer raus und alles läuft nur noch über eine Person.


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So wird Person A es hypothetisch machen.

Wenn Person A real sein würde, was sie natürlich nicht ist, würde sie sich jetzt freundlich bei den so toll engagierten Forenteilnehmern bedanken  8)


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k
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Hallo zusammen,

das würde ja bedeuten, dass Person A die "0-Kommunikationspolitik" aufgibt und sich als beitragspflichtiger Schuldner für die Wohnung meldet? Dies hätte ja dann bereits auch schon nach der ersten Aufforderung zur Meldung erfolgen können.

Was wären denn die Alternativen für Person A und Person B bzw. was erfolgt nach der "Bestätigung der Anmeldung"? Und müssten sowohl Person A als auch Person B den Widerspruch durchführen?

Gruß
Ben


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a

awawaw

Haber gerade selbes "Problem". A sagt "Hallo.... Teilnehmer B hat Beitragskontonummer xxxxx deshalb bin ich nicht beitragspflichtig.....
Sollte es auf eine Klage von A und auch B hinauslaufen .. wird A zusätzlich damit argumentieren das B bereits Beitragschuldner ist.
Jedoch sollte gegen B ein vollstreckbarer Verwaltungsakt ( verlorene Klage ) vorliegen haftet jeder Mitbewohner also A als Gesamtschuldner. Das noch ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen A erstritten wird kann nciht sein.... da ja dann doppelt kassiert werden kann ( 2 Titel = 2x zahlen )
http://dejure.org/gesetze/AO/44.html


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Ich habe es so verstanden das wenn B sagt, dass A der Wohnungsinhaber ist, sich die GEZ auf A konzentriert. Die wissen das sie ja eh nur von A oder B Geld bekommt und wird ja wohl nicht 2 mal prozessieren....

aber ich werde in diesem Thread berichten


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