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Autor Thema: Unterlassungsklage gegen die GEZ & Co. - Verbreitung falscher Tatsachen  (Gelesen 24464 mal)

V
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Unterlassungsklage gegen die GEZ/den Geschäftsführer & Co. wegen Verbreitung falscher Tatsachen

Wer gegen den Willen seine unerwünschten Programme unter den Mann/Frau bringt oder über die Politiker bringen lässt und zum Peiniger, Belästiger und einem Gefängnisrundfunk wird, der muss sich auf etwas gefasst machen. Druck erzeugt bekanntlich Gegendruck, der Physikunterricht lässt grüßen.

Unsere neue Waffe soll die Unterlassungsklage mit vorhergehenden Abmahnung sein.
Es ist anzunehmen, dass bei einigen Unterlassungsklagen und dem medialen Echo auch noch andere Dinge ins Rollen kommen werden. Kein Mensch braucht im Internetzeitalter an die 90 zusätzliche und finanziell aufgedrängte ö-.r. Programme. Eine echte große Reform muss endlich her.

Der Beitragsservice (ehem. GEZ nun angeblich ein „Service“?) behauptet auf seiner Seite:

Zitat
https://www.rundfunkbeitrag.de/der_rundfunkbeitrag/solidarmodell/index_ger.html
Der Rundfunkbeitrag finanziert dabei das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Basis eines solidarischen Modells. Das Ziel dabei ist, eine möglichst große Gerechtigkeit bei der Finanzierung zu gewährleisten. Solidarisch bedeutet dabei, dass alle Bürger, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls in Deutschland einen Beitrag leisten, damit jeder profitieren kann.

Sicherung der Aussagen:
http://online-boykott.de/ablage2/public/Bildaktionen/Klage/Schwindel-Solidarmodell.jpg


Man kann sich natürlich fragen, was diese Menschen geraucht haben, als sie diesen dreisten Text entworfen haben oder als das sehen, was er wirklich ist:

Die Manipulation breiter Bevölkerungsmassen durch die Verbreitung falscher Tatsachen.

Durch die Verbreitung falscher Tatsachen, soll die Meinung der Bürger manipuliert werden, um den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs.1 Grundgesetz zu unterlaufen und sich so am Geld der Nichtnutzer der ö.-r. Programme zu bereichern.

Der Rundfunkbeitrag ist weder solidarisch, weder gerecht, noch will jeder von der ö.-r. Option profitieren. Ein Beitrag darf nicht alle Bürger treffen. Die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme werden durch den Rundfunkbeitrag entgegen der Differenzierung nach Art. 3 Abs.1 Grundgesetz diskriminiert und belästigt.

Zum Akzeptanzverlust der ö.-r. Programme gab es hier zahlreiche Beispiele:

Die Zwangsehe und der Zwangsrundfunkbeitrag der ARD, des ZDF & Co.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20936.msg134892.html#msg134892

Für solidarische Abgaben gibt es die Steuer. Ein Beitrag (Abgabe) ist nicht solidarisch. Er wird für einen Sondervorteil fällig. Der Beitrag muss zunächst besondere Kriterien erfüllen, bevor er erhoben werden darf. Diese Kriterien erfüllt der Rundfunkbeitrag jedoch nicht. Hierzu das Bundesverfassungsgericht:

Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51

Beim Rundfunkbeitrag wird überhaupt nicht nach den Beitragspflichtigen mit Vorteil und nicht Beitragspflichtigen ohne Vorteil differenziert. Damit ist die Typisierung nach Wohnungsinhabern vollkommen ungeeignet und mit Absicht falsch gewählt.

Die Härtefälle, Befreiung der Konsulate, ... werden nicht nach dieser Vorgabe bestimmt und sind damit für die Differenzierung nach Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils nicht relevant.

Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit ist eine Fiktion, genau wie die Möglichkeit ins Fußballstadion zu gehen oder einen Flug nach Mallorca zu buchen. Die theoretische Nutzungs-Möglichkeit hat die ganze Allgemeinheit. Somit existiert der Sondervorteil gar nicht. Er hat sich in Luft aufgelöst. Mit dem Rundfunkbeitrag wird eine Eventualität bebeitragt, welche die Allgemeinheit ohnehin durch tausend andere Quellen/Internet schon hat. Es soll eine vermeintliche Leistung bezahlt werden, die der Bürger weder bestellt hat, noch im Einzelfall auch will. Für die Nichtnutzer des ö.-r. Rundfunks wandelt sich der vorgegaukelte Vorteil in eine finanzielle Nötigung und psychische Belästigung.

Die Logik der Zahlungspflicht ist fehlerhaft, denn mit ihr wird den Nichtnutzern fiktiv und widerrechtlich die nicht gewollte Nutzungsmöglichkeit (Eventualität) zugerechnet. Die Zurechnung ist vollkommen abwegig und fiktiv. Das darf der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 314 nicht:

Zitat
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“

Es ist aus mehreren Gründen vollkommen abwegig, den Rundfunkbeitrag als "Gegenleistung" zu betrachten. Dass die Abgabe kein "Entgelt für eine Gegenleistung" ist, besagt bereits das höchstrichterlich gesprochene zweite Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Zitat
„Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. (...)

Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen NICHT Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. (…)

Dies hat zur Folge, dass die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten", obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und dass die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.“

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt selbst die Urteile anderer Gerichte http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17826.msg116607.html#msg116607, die Hinweise der Anwälte am 16.03.2016 bei der Verhandlung in Leipzig, sowie die eigene Rechtsprechung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.12.1998, Az. 6 C 13/97
Zitat
„Rundfunkgebühr ist nach … Finanzierungsquelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk“

Wenn die Abgabe eine "Finanzierungsfunktion" hat, kann sie nicht "Entgelt für eine Gegenleistung" sein!

Der Rundfunkbeitrag dient nach § 1 RBStV zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Den Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot zu betrachten bedeutet, ihm eine Entgeltfunktion zuzusprechen, die er jedoch nicht hat. Der Rundfunkbeitrag hat eine Finanzierungsfunktion. Er dient, wie in § 1 RBStV normiert, der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Mit dem Rundfunkbeitrag wird kein Nutzungsvorteil abgegolten. Zum einen setzt ein Nutzungsvorteil Nutzung voraus. Zum anderen ergibt sich erst gar kein Vorteil, weil Rundfunk nach § 2 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist. Wenn Rundfunk allerdings eine für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, hat die Allgemeinheit als solche höchstens einen mutmaßlichen Vorteil aus der Existenz dieser Veranstaltung. Niemand aus dieser Allgemeinheit hat einen Vorteil gegenüber einem anderen. Der Sondervorteil ist jedoch für einen Beitrag erforderlich und hat sich durch falsche Abgabengestaltung in Luft aufgelöst. Die Nichtnutzer und die aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme haben definitiv keinen Sondervorteil. Sie werden von der ehem. GEZ/den Anstalten belästigt und finanziell genötigt.


Wie wir im Verlauf sehen konnten, ist der Rundfunkbeitrag weder solidarisch, gerecht, noch will jeder von der ö.-r. Option profitieren. Er darf nicht die Allgemeinheit aller Bürger treffen und den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs.1 Grundgesetz verletzen.

Die anfangs zitierten Aussagen des Beitragsservice sind nichts weiter als die Verbreitung falscher Tatsachen, um die Meinung der breiten Massen zu manipulieren und den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs.1 Grundgesetz zu unterlaufen. Nichtnutzer und Nutzer der ö.-r. Programme dürfen nicht gleich behandelt werden. Hier verstößt der Rundfunkbeitrag gegen die Verfassung, indem er sich am Geld der Nichtnutzer der ö.-r. Programme bereichert, um eigene überdurchschnittliche Gehälter und Zusatzrenten zu sichern. Hinzu kommt die Beeinflussung der Massen durch Umformulierung, falsche Etikettierung (Rebell <-> Terrorist, Friedensmission <-> Krieg), falsche Beschuldigung,  Auslassung, Ablenkung und tendenzielle Berichterstattung.

Mit einigen Unterlassungsklagen gegen die ehem. GEZ/den Geschäftsführer & Co. wegen Verbreitung falscher Tatsachen können wir nicht nur viel Aufmerksamkeit für Grundrechtsverletzungen durch den Rundfunkbeitrag gewinnen. Es könnte das ganze ö.-r. Unrechtssystem kippen und zu echten Reformen für uns alle führen. Kein Mensch braucht im Internetzeitalter an die 90 zusätzliche und finanziell aufgedrängte ö-.r. Programme.

Jetzt sind Eure Meinungen und Ideen zum Thema gefragt.

Viel Vergnügen und eine erfolgreiche Gegenmaßnahme
Viktor


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Als Ergänzung:

Zitat von: Gemeinsam den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanzieren
Vielfalt und Qualität für alle – das ist die Aufgabe der frei zu empfangenden Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Hörfunk, Fernsehen und Internet.

Mir wäre hier nicht bewusst, dass ich für meinen Internet-, oder Fernseh-Anschluss nichts bezahlen müsste. Auch wäre mir neu, dass bei DVB-T2 keine Investitionen erfolgen müssen, um am Programm teilnehmen zu können. Selbst im Hörfunk muss ich Geld investieren, um mir ein solches Gerät kaufen zu können. Man könnte selbstverständlich auch ein Radioempfangsgerät selber zusammenlöten. Aber dazu muss man ebenfalls investieren. Was hier als "frei zu empfangen" bedeuten soll, wissen wohl nur die Leute, die das geschrieben haben. Denn frei, im Sinne von "keinerlei Verpflichtungen", ist kein Format des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Somit ist das mindestens eine ungenaue Aussage - andere Geister würden hierin eine Lüge sehen (Verbreitung falscher Tatsachen).

Zitat von: Solidarmodell
Die Rundfunkanstalten haben den gesetzlichen Auftrag, mit ihren Programmen täglich möglichst viele Menschen mit Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu versorgen.
Auch hier eine Lüge, bzw. Verbreitung falscher Tatsachen: Es gibt keinen gesetzlichen Auftrag zur Versorgung. Der gesetzliche Auftrag (sofern es einen gibt, bitte Nachweise anfügen) besteht nur darin, sich ungehindert informieren zu können (Art. 5 (1) GG). Dazu braucht es aber den öffentlich-rechtlichen Bereich nicht mehr - er ist obsolet. Auch Bildung und Beratung (:o) finden hier nicht statt. Würde eine Beratung stattfinden, wären weniger Zwangsbeitragszahler vorhanden, da hier mindestens doppelte Beiträge wegfallen würden. Mir ist kein Format bekannt, indem erklärt wurde, wie der neue Rundfunkbeitrag funktioniert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, welche Nachweise wohin geschickt werden sollten zwecks Befreiung usw. (für gegenteiliges bitte Nachweise anfügen)
Beim Bereich Bildung habe ich schon lange keine Beiträge mehr seitens der öffentlich-rechtlichen Formate wahrnehmen können. Was als "Bildung" womöglich verkauft werden könnte, wären nur Quiz-Unterhaltungsprogramme. Unterhaltung ist aber nicht Bildung. Bildende Programminhalte waren bis zur Jahrtausendwende bspw. Telekolleg oder die Sprach-Sendungen (Englisch für Fortgeschrittene, Russisch/Spanisch/Italienisch für Anfänger) sowie Mathe/Physik/Naturwissenschaftlich/etc.-lastige Formate.

Somit verbreitet der Hauptverantwortliche Herr Dr. Stefan Wolf hier schlicht falsche Tatsachen, die so nicht stattfinden. (Gegenteiliges bitte als Nachweis anfügen)


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Einen Internetauftrag für den dt. ÖRR gab es nie, gibt es nicht wird es nicht geben; ÖRR darf sich lediglich auch im Internet zu kommerziellen Konditionen tummeln.

Aus http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=3489.0 (Niedersachsenurteil von 1986):

Zitat
(...) Der Begriff der Grundversorgung ist zudem gegenständlich und zeitlich offen sowie dynamisch. Er ist damit eng gekoppelt an die – ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene – Bestands- und Entwicklungsgarantie, nach der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk alle programmlichen und technischen Weiterentwicklungsmöglichkeiten, insbesondere zur Erfüllung des Grundversorgungsauftrags, offen stehen.


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Ja, da steht aber wieder das EU-Recht entgegen, wonach das Internetnetz ein freies Netz ist, also kein Rundfunknetz, und darin Rundfunkangebote entweder aus Steuern bereitgestellt werden oder per bezahlpflichtigem Individualvertrag zu den Rundfunkunternehmen. Wurde im Forum schon thematisiert.


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lex

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Ich hab noch nicht verstanden, worauf die Unterlassungsklage rauslaufen soll.

Entweder man wohnt, oder man wohnt nicht. Wohnt man, will der Rundfunk Geld haben. Egal ob eine Gegenleistung erbracht werden kann oder nicht. Kann diese nicht erbracht werden, weil zB kein Rundfunkgerät vorhanden ist, muß man aber dennoch zahlen.
Bis auf die Beitragserzwingung sehe ich also nichts, auf das man auf Unterlassung klagen könnte. Und die Gerichte werden dann immer wieder fleißig auf irgendwelche Gesetze verweisen, egal ob die im Widerspruch zu EU-Recht oder dem Grundgesetz stehen.

Wie Merkel ja schon einmal nett formulierte: Aus Illegalität Legalität machen. Auch wenn die Aussage zu Flüchtlingen gemacht wurde, trifft es hier auf die deutsche Justiz zu.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
@lex
Bitte noch mal genau den Einstiegsbeitrag lesen.
Es geht bei den thematisierten/ angestrebten Unterlassungsklagen im Wesentlichen darum, dieses öffentlich-rechtliche Medien-Kartell mit hauseigener PR-Maschinerie dazu zu verpflichten, Informationen (hier insbesondere zur Rechtslage der Abgabe), die belegbar nicht den Tatsachen entsprechen, zu unterlassen - und damit u.a. darum, zu verhindern, dass durch solcherlei (offenkundig vorsätzliche) Desinformation die Gruppe der Wehrhaften (subversiv zwischen den Zeilen oder offensiv im Klartext) als "unsolidarisch" diffamiert und damit die Gruppe der "willigen" Beitragszahler gegen die Gruppe der Wehrhaften "aufgewiegelt" und der Öffentlichkeit ein falsches Bild vermittelt und somit die öfentliche Debatte schamlos unterminiert wird.
Es ist eine Schande, wohin sich dieser "öffentlich-rechtliche Rundfunk" hinentwickelt und wie sich dieser in sein geradezu diametrales Gegenteil deformiert hat.
Dies gilt es, mit ein paar öffentlich wirksamen Unterlassungsklagen publik zu machen.

In diesem Zusammenhang lohnt es sich, sich mal zu belesen, wie die Gegenseite in der Vergangenheit versucht hat, Begriffe bzgl. Rundfunk/ GEZ usw. zu unterbinden...
...zwar schon 10 Jahre her, aber immer noch ein Lehrstück!

akademie.de, 23.08.2007
Abmahnung:
GEZ untersagt "nicht existente" bzw. "falsche" Begriffe wie "GEZ-Anmeldung" oder "PC-Gebühr"

Über 20 geläufige Begriffe zum Thema Rundfunkgebühr und GEZ auf Wortverbotsliste.
akademie.de erklärt sich zur GEZ-freien Zone.

Zitat
Die Gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hat die Wissensplattform akademie.de über die Rechtsabteilung der GEZ abgemahnt: akademie.de soll sich dazu verpflichten, "nicht existente" bzw. "falsche" Begriffe wie "GEZ-Gebühren", "PC-Gebühr", "Gebührenfahnder", "GEZ-Anmeldung" oder "GEZ-Abmeldung" nie wieder zu verwenden. Das Verbot wird damit begründet, die Nutzung der Begriffe diene nur dazu, "ein negatives Image der GEZ hervorzurufen". [...]
weiterlesen unter
https://www.akademie.de/wissen/gez-abmahnung

Davon sollte man lernen - und die (negative) Energie umkehren... ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2017, 02:03 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 984
Ich habe mir mal die Liste der von der GEZ beanstandeten Begriffe auf akademie.de angeschaut:

Zitat
GEZ-Zwangsanmeldung

Begriff nicht existent, da bei einer gesetzlichen Gebührenpflicht keine Zwangsanmeldung möglich ist


Interessant: Laut damaligen GEZ-Schreiben ist bei einer "gesetzlichen Gebührenpflicht keine Zwangsanmeldung möglich".

Was man inzwischen so alles möglich gemacht hat ...


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F
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Ich würde das erst Mal per Gegendarstellung versuchen.

Wenn – völlig losgelöst von den Einkommensverhältnissen und von Gerichten bestätigt – der Bürger mit 0,25 bis 4 Rundfunkbeiträgen belastet werden kann, ist die nachträgliche Behauptung, es würde sich um ein Solidaritätsmodell handeln, definitiv falsch.

Frage dabei ist nur: Wie lange steht das schon dort?
Es gibt Fristen, nach denen keine Gegendarstellung mehr möglich ist.
Alternativ abklappern, wo vom „Solidaritätsmodell“ gesprochen wird – und dort jedes Mal eine Gegendarstellung erreichen.
Dürfte billiger werden, als eine Unterlassungsklage.

https://de.wikipedia.org/wiki/Gegendarstellung
https://de.wikipedia.org/wiki/Unterlassungsklage
https://de.wikipedia.org/wiki/Abmahnung


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  • Beiträge: 5.038
Bitte sammelt weiter fleißig geeignete Beispiele für die Verbreitung falscher Tatsachen sowie weitere nützliche Tipps. Aus den Abmahnungen der akademie.de können wir sehr viel lernen. Die Gegendarstellung wird auch geprüft.

Besteht auch die Bereitschaft die Gegendarstellungen / Abmahnungen / Unterlassungsklagen von spezialisierten Rechtsanwälten durchführen zu lassen und diese über eine Spendensammlung zu finanzieren?

Viele Grüße
Viktor


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2017, 22:01 von Viktor7«

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Das nennt man wohl Ironie der Geschichte. Vielen Dank "umgetaufte GEZ"/ ö.-r. Anstalten für die freundliche Überlassung Eurer Wort-Waffen.

Vor der Unterlassungsklage kommt zunächst die Abmahnung:

Zitat
PC-Gebührenbefreiung für Betriebe, Freiberufler und Vereine
http://www.akademie.de/wissen/gez-abmahnung-verbot-rechtsmeinung-pc-gebuehrenbefreiung/volltext-abmahnung-punkt-i

Irreführende Darstellung der gesetzlichen Rundfunkgebührenpflicht und der Maßnahmen zur Durchsetzung der gesetzlichen Ansprüche auf der Internetseite "www.akademie.de"

Sehr geehrte.......,

die Internetseite "www.akademie.de" enthält sowohl irreführende als auch falsche Darstellungen der Rundfunkgebührenpflicht [...] Wir weisen darauf hin, dass der Gebühreneinzugszentrale (nachfolgend "GEZ") aufgrund der fehlerhaften Informationen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Ansprüche gegenüber der Akademie.de asp GmbH & Co. Betriebs- und Service KG zustehen. Um eine Auseinandersetzung zu vermeiden, fordern wir Sie daher zunächst auf, die folgenden falschen bzw. irreführenden Darstellungen zukünftig zu unterlassen:

I. Falsche Darstellung der Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
[...]

II. Irreführende und falsche Begriffsverwendung
[...]

Dann formulieren wir den Text nach dem Muster der ö.-r. "Nachrichten" durch den Tausch der vermeintlichen „Täter“ um.  ;D
Aus www.akademie.de wird dann ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2017, 20:32 von Viktor7«

  • Beiträge: 58
Besteht auch die Bereitschaft die Gegendarstellungen / Abmahnungen / Unterlassungsklagen von spezialisierten Rechtsanwälten durchführen zu lassen und diese über eine Spendensammlung zu finanzieren?

Ja! Auf jeden Fall!!
Tarudi


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2017, 13:03 von Bürger«
aktueller Stand:
27.5.2017: Klageu. -begründung
10.6.2017: Härtefallantrag+ Antrag Aussetzung Vollstreckung an Intendant SWR
Abgelehnt weg. Nicht-Zuständigkeit 4.7.17
3.1.19 VG Sigmaringen lehnt Härtefallprüfung ab, verlangt Ablehn.bescheid v. SWR.
3.3.19 SWR angefragt zu offiz. Ablehn.bescheid
9. August Verhandlung
11. September Urteil
BITTE MITZEICHNEN:
https://weact.campact.de/petitions/freie-und-selbstbestimmte-wahl-von-informationsquellen-kein-zahlungszwang

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lex

  • Beiträge: 223
Bitte sammelt weiter fleißig geeignete Beispiele für die Verbreitung falscher Tatsachen

gerne:
Dieses Video

Veröffentlicht am 10.08.2017, Video ~23:44 Min.
Tesla-Dreh mit Radio Bremen! Ist das fair? Mein Originalvideo
https://www.youtube.com/watch?v=0zzGxm937Qo

zeigt, wie sich der öR seine "Dokumentationen" zusammenbastelt, wie es ihm gefällt. Glücklicherweise hatte der Youtuber seinen Dreh gefilmt.



Edit "DumbTV":
Verlinkung angepasst.
Bitte immer die Forum-Regeln zur Verlinkung beachten und die erforderlichen Inhalts und Datumsangaben mit angeben.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 10:29 von DumbTV«

  • Beiträge: 180
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ich möchte nichts heraufbeschwören, aber hat der gute Herr im Video eine Lizenz? Nicht, dass er jetzt von den Leuten abgemahnt wird, die ihn scheinheilig ins offene Messer haben laufen lassen. (Stichwortliste: Pietsmiet, ZAK, Medienanstalten, Rundfunklizenz) :-X


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 12:02 von Bürger«
Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

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  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Beitragsgerechtigkeit
Ich mag mich ja irren, aber es entspricht meiner Ansicht nach nicht einer Beitrags-"Gerechtigkeit", wenn  Nichtnutzer "Rundfunkbeiträge" zahlen müssen, Nutzer aber nicht.
Das geht aus § 2 RBStV hervor. Dort steht, daß pro Wohnung ein Beitrag erhoben wird und alle Bewohner einer Wohnung gesamtschuldnerisch verpflichtet werden.
Wenn aber pro Wohnung und nicht pro Nutzer gezahlt werden muß, dann werden die Nichtnutzer benachteiligt, da sie zahlen müssen; die Nutzer hingegen, die in Wohnungen wohnen, für die schon ein anderer zahlt, kommen gut davon und müssen nicht zahlen.
Der Nichtnutzer muß zahlen, der Nutzer aber nicht (immer) - > keine Gerechtigkeit.

Gerechter wäre da noch ein "Beitrag", den tatsächlich jeder zahlen muß, denn sonst werden die allein lebenden Nichtnutzer gegenüber den in Wohngemeinschaften lebenden Nutzern ungerecht benachteiligt.

Im Übrigen handelt es sich, wie schon aus dem Eingangspost hervorgeht, gerade nicht um einen "Beitrag", sondern um eine verfassungswidrige Abgabe, die Steuercharakter hat. Auch hier wird die Öffentlichkeit bewußt falsch informiert.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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