Wo ist nun die Freiheit der Berichterstattung für den ÖRR geregelt, wenn der Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht gelten soll?
Regelmäßig und mindestens im europäischen Rechtsrahmen, denn Rundfunkrecht ist in Europa auf Grund der Bedeutung für den europäischen Binnenmarkt nunmal europäisches Recht; siehe Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste und andere europäische Reglungen zum Rundfunk.
Darüberhinaus ist jenes, was der Rundfunk darf, im Rundfunkstaatsvertrag geregelt, der sich ja zudem am europäischen Rahmenrecht orientiert; einen Rückgriff auf Art 5 GG braucht es da gar nicht.
Die Präzisierung des Bundesverfassungsgerichtes ist nach langer aufmerksamer Beobachtung deswegen erfolgt, (mal frei vermutet), weil dieses, siehe rote Hervorhebung,
http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.htmlKörperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) 1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
(6) 1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn
1.
sie gleichartig sind,
2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
beharrlich vom dem ÖRR und manchen Verwaltungsgerichten ignoriert worden ist.
Es sei ein weiteres Mal darauf hingewiesen, daß alle Tätigkeiten beim Rundfunk, alleine auf Grund der durch das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigten Vorrangigkeit europäischen Rechts, wo die gewerbliche Natur des Rundfunk vorgegeben wird, dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sind.
Dem gewerblichen Bereich aber sind jedwede hoheitlichen Rechte entzogen, könnte dieses doch zum Mißbrauch dieser Rechte via Selbstbegünstigung führen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;