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Autor Thema: Änderung der Beitragssatzungen - Inkasso kommt jetzt noch schneller  (Gelesen 19540 mal)

  • Beiträge: 16

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Chip.de, 20.12.2016

GEZ nicht gezahlt?
Inkasso-Firma kommt jetzt noch schneller
von Redaktion CHIP/DPA

Zitat
Wer seinen Rundfunkbeitrag nicht bezahlt, kann ab 2017 deutlich früher Post von Inkassofirmen bekommen als bisher. Die Beitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten wurden entsprechend geändert. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin.

Säumige Rundfunkbeitragszahler können ab 2017 schon deutlich früher Post von Inkassofirmen bekommen als bisher. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.  Grund dafür ist eine Änderung der Beitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten. Bislang musste vor der Beauftragung eines Inkassounternehmens zunächst ein Vollstreckungsversuch durch Behörden - also etwa einen Gerichtsvollzieher - unternommen werden. Durch die Änderungen können Inkassounternehmen nun schon vor dem Gerichtsvollzieher aktiv werden. [..]

Weiterlesen auf:
http://www.chip.de/news/GEZ-nicht-gezahlt-Inkasso-Firma-kommt-jetzt-noch-schneller_105844817.html

____
Edit "ChrisLPZ":
Layout angepasst und in Pressemeldungen verschoben


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2016, 20:31 von Bürger«
Text aus dem Avatar:
Sometimes Goverments Forget Their Place In The World.

We`re Just Trying To Remind Them.
------------
http://www.geznoch.de/default.php

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=calendar

b
  • Beiträge: 775


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2016, 20:31 von Bürger«

c
  • Beiträge: 873
Kommen dann die Feststellungsbescheide (oder gar Leistungbescheide) auch schneller, oder erst nach Jahren der Nichtzahlung?

Wenn das Inkassounternehmen zwischen FB und Vollstreckungsbehörde geschaltet wird, dann dauert das ganze ja einfach nur noch länger. Also alles in Butter?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2016, 20:31 von Bürger«

  • Beiträge: 984
Die Forderung wird mit jedem Schritt des Inkassounternehmens immer höher. Das Outsourcing hat einfach den Vorteil, dass der Beitragsservice arbeitsmäßig entlastet wird und die Kosten des Schriftverkehrs und der Inkassobemühungen auf den angeblich Zahlungspflichtigen verlagert werden.

Unbedingt auf die Zahlungsaufforderung des Beitragsservices reagieren und die Forderung schriftlich bestreiten.

Ein Inkassobüro darf nur unbestrittene oder rechtskräftige Forderungen beitreiben. Wenn die Forderung bereits bestritten ist, muss der Beitragsservice den Rechtsweg beschreiten und damit hat die Rundfunkanstalt die Arbeit im eigenen Haus und es fallen keinen Kosten eines Inkassounternehmens an.

Sollte ein Inkassobüro eingeschaltet werden, obwohl die Forderung nachweislich bestritten ist, würde ich nicht auf die Schreiben des Inkassobüros reagieren, weil es schlicht rechtswidrig handelt. Sofern durch das Inkassobüro allerdings ein Mahnbescheid erwirkt wird, sollte innerhalb von 14 Tagen Widerspruch bei Gericht erhoben werden mit Hinweis darauf, dass es sich um eine bestrittene Forderung handelt. Sollte die Frist versäumt werden, kann vom Inkassobüro innerhalb von sechs Monaten ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides muss innerhalb von 14 Tagen unbedingt Einspruch bei Gericht eingelegt werden. Sonst wird die Forderung unabhängig vom Sachverhalt automatisch rechtskräftig und verjährt erst in 30 Jahren ! Die Forderung (d.h. der Titel) kann dann auch an Dritte verkauft werden ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2016, 20:31 von Bürger«

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.481
Zu diesem Thema auch folgendes ansehen:

Inkassofirmen sollen Rundfunkbeitrag eintreiben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20717.0.html

und diesen Beitrag:  >:D
("Inkasso: so haben Inkassobüros keine Chance | WDR")
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20717.msg134065.html#msg134065


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2016, 20:32 von Bürger«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 7.376
Ich verstehe gar nicht, was dieses Theater schon wieder soll.

Wer und von was werden diese Firmen eigentlich bezahlt?

Da vergessen einige offenbar, daß der Beitrag eine staatliche Beihilfe ist, die nur dem zusteht, für den sie bestimmt ist und auch nur dafür ausgegeben werden darf, wofür sie von jenem, von dem sie kommt, vorgesehen worden ist.

Veruntreuung öffentlicher Gelder? Dann ist der ÖRR Geschichte!

Apropos "Veruntreuung öffentlicher Gelder"; dürfen staatliche Beihilfen eigentlich überhaupt für Pensionen verwendet werden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2016, 20:32 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Da vergessen einige offenbar, daß der Beitrag eine staatliche Beihilfe ist, die nur dem zusteht, für den sie bestimmt ist und auch nur dafür ausgegeben werden darf, wofür sie von jenem, von dem sie kommt, vorgesehen worden ist.

Apropos BEIHILFE!

Guggst du hier:

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/blob/413880/8e316e93e801051f0b69e7d151052fba/wd-10-029-06-pdf-data.pdf

Verfasser/in:
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk im 21. Jahrhundert
Ausarbeitung WD 10- 029/06
Abschluss der Arbeit: 27.06.2006
Fachbereich WD 10: Kultur und Medien

Weiterlesen auf Seite 28:
ZITAT:
Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission im Juli 2004 die Bundesregierung
zur vollständigen Umsetzung der Transparenzrichtlinie aufgefordert. In ihrem Antwort-
schreiben vom September 2004 hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass die Richtlinie
im Jahr 2001 durch das Transparenzrichtliniengesetz bereits vollständig umgesetzt sei
und im Übrigen der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland keine Beihilfen er-
halte
, da die Rundfunkteilnehmer die Gebühren aufgrund staatsvertraglicher Verpflich-
tung unmittelbar selbst an die Anstalten entrichten und diese somit in einem staatsfer-
nen Verfahren erhoben werden.

Gibt es dafür einen neueren Hinweis, bezüglich der Beihilfen?
+++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2016, 20:32 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

G
  • Beiträge: 26
Zitat
Kommen dann die Feststellungsbescheide (oder gar Leistungbescheide) auch schneller, oder erst nach Jahren der Nichtzahlung?

Das frage ich mich auch! Die ÖRR zeigen offensichtlich auch hier, dass sie nichts auf die Reihe kriegen und geben ihre Aufgaben an Private ab! Würden die auch noch die Bescheide ausstellen und Widersprüche bearbeiten, wären die Rechte der Bürger womöglich eher gewahrt, weil man den Widerspruchsbescheid innerhalb der zulässigen Frist in der Hand hätte und klagen könnte.

Einmal mehr zeigt sich die Inkompetenz der ÖRR.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2016, 20:32 von Bürger«

  • Beiträge: 3.237
@marga: der Rundfunkbeitrag wird als staatliche Beihilfe eingestuft, weil er durch Gesetz, also staatlich, festgelegt wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2016, 20:32 von Bürger«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@marga: der Rundfunkbeitrag wird als staatliche Beihilfe eingestuft, weil er durch Gesetz, also staatlich, festgelegt wird.

@Roggi

Besteht die Möglichkeit die Aussage mit Hilfe eines schriftlichen Bezuges in Form eines Dokuments zu bestätigen?
Danke im voraus für die Bemühungen.
+++
 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2016, 20:32 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 3.237
Es gibt ein Urteil, wo das festgestellt wird - in diesem Thread wird darüber diskutiert:
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.msg110310.html#msg110310


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2016, 20:33 von Bürger«

  • Beiträge: 7.376
@marga: der Rundfunkbeitrag wird als staatliche Beihilfe eingestuft, weil er durch Gesetz, also staatlich, festgelegt wird.
Besteht die Möglichkeit die Aussage mit Hilfe eines schriftlichen Bezuges in Form eines Dokuments zu bestätigen?Danke im voraus für die Bemühungen.
Es hat dazu nicht nur 1 Urteil des EuGH; inzwischen mindestens schon 2. Das betrifft den dt. ÖRR zur damaligen Gebührenzeit, das andere ist aus diesem Jahr zum tschechischen ÖRR. In beiden Europathemen sollten sie behandelt sein.

Grundtenor beider Entscheidungen: Wenn der Staat dem Bürger eine finanzielle Verpflichtung zugunsten eines Unternehmens auferlegt, ohne das es zwischen Bürger und Unternehmen eine Vertragsbeziehung hat, hat diese finanzielle Verpflichtung grundsätzlich die Form einer staatlichen Beihilfe, egal, ob sie direkt vom Bürger an das Unternehmen geleistet wird oder den Staatshaushalt durchläuft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2016, 20:34 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Grundtenor beider Entscheidungen: Wenn der Staat dem Bürger eine finanzielle Verpflichtung zugunsten eines Unternehmens auferlegt, ohne das es zwischen Bürger und Unternehmen eine Vertragsbeziehung hat, hat diese finanzielle Verpflichtung grundsätzlich die Form einer staatlichen Beihilfe, egal, ob sie direkt vom Bürger an das Unternehmen geleistet wird oder den Staatshaushalt durchläuft.

So weit so gut, aber wer ist dann die unmittelbare bzw. mittelbare „Eingriffsbehörde“,
wenn der „Behördenstatuts“ der LRA nicht gilt nach Beschluss LG Tübingen vom 16.09.2016 5 T 232/16?
Die „staatliche Beihilfe“ wird dann wie eingefordert, wenn der „Zahlungspflichtige“ nicht zahlt?
Gilt dann „staatliches Verwaltungsrecht“, also Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG?
Oder gilt Abgabenordnung AO? Oder gilt Bürgerliches Gesetzbuch BGB? Oder sogar Handelsgesetzbuch HGB?
 8)
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2016, 20:34 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
So weit so gut, aber wer ist dann die unmittelbare bzw. mittelbare „Eingriffsbehörde“,
wenn der „Behördenstatuts“ der LRA nicht gilt nach Beschluss LG Tübingen vom 16.09.2016 5 T 232/16?
Die „staatliche Beihilfe“ wird dann wie eingefordert, wenn der „Zahlungspflichtige“ nicht zahlt?
Gilt dann „staatliches Verwaltungsrecht“, also Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG?
Oder gilt Abgabenordnung AO? Oder gilt Bürgerliches Gesetzbuch BGB? Oder sogar Handelsgesetzbuch HGB?
 8)
+++

Das haben wir doch schon rausgefunden! Jenachdem was für die gerade passend ist.
Genauso ob es ein/e: Behörde, Unternehmen Inkasso, Kunsthandlung, Immobilienmakler, Immobilenverwalter, Pensionsversicherung, Reisebüro für Mitarbeiter (Jet) und und


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2016, 20:34 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

  • Beiträge: 7.376
@marga
Bei den Definitionen muß man tatsächlich einmal trennen, je nach dem, von welcher Rechtssetzungsebene der Rechtssetzungsprozess vorgenommen wird.

Wenn man hier vom europäischen Recht ausgeht, sind alle vom Bürger zugunsten von Unternehmen zu zahlenden Beträge staatliche Beihilfen, wenn der Staat diese Beträge vorsieht und es keiner vertraglichen Handlung zwischen Bürger und Unternehmen braucht, wobei freilich niemand zum Abschluß eines Vertrages zu einem vom Staat vorgeschriebene Unternehmens gezwungen werden dürfte; siehe auch Art 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, rechtsverbindlich seit 2009.

Das europäische Recht befindet nicht darüber, ob ein das europäische Recht nicht tangierender nationaler Vorgang mit nationalem Recht übereinstimmt.

Gleichwohl die Charta nur bei Anwendung bzw. Umsetzung europäischen Rechts einzuhalten ist, sind alle Belange des europäischen Binnenmarktes der Charta unterworfen, weil nur die EU die Belange des europäischen Binnenmarktes regeln darf. Und vom Binnenmarkt werden alle(!) Unternehmen erfasst, gleich, welcher Branche und Rechtsträgerschaft sie angehören. Zwangsweise agieren sie daher alle nach europäischem Recht.

Der Fall ist, daß die Länder den Rundfunk-Beitrag festsetzen und dem Bürger vorschreiben. Es ist nach mehrfacher Ausführung des EuGH ohne Belang, daß diese Beträge direkt an den ÖRR abgeführt werden und nicht den Staatshaushalt durchlaufen.

Diese Beträge sind also in jedem Falle eine staatliche Beihilfe.

Daß sich die Länder in Übereinstimmung zum europäischen Recht auf die Nutzer als Zahlungspflichtige beziehen, (nachzulesen im Rundfunkstaatsvertrag), dieser Fakt vom ÖRR wie auch von einigen Verwaltungsgerichten ignoriert wird, (die hier Bundesrecht offenbar sträflichst mißachten), ändert ebenfalls nichts daran, daß sie trotzdem vom Staat vorgesehen sind, es keiner Vertragshandlung zwischen Unternehmen und Bürger bedarf und es eben deshalb staatliche Mittel sind.

Führen nun diese ÖRR diese staatlichen Mittel bspw. an private Inkassofirmen ab, ist dieses eine Veruntreuung staatlicher Mittel, denn die Verwendung staatlicher Mittel ist zweckgebunden, so diese staatlichen Mittel in Form einer staatlichen Beihilfe, wie vorliegend, dargereicht werden.

Zitat
So weit so gut, aber wer ist dann die unmittelbare bzw. mittelbare „Eingriffsbehörde“,
Eingreifen müsste der Staat zugunsten der Bürger, denn der Staat ist zur Durchdrückung der Grundrechte grundsätzlich verpflichtet.

Schau, gemäß Art 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jeder Bürger das Recht, (nicht einschränkbar übrigens), sich bspw. ohne behördliche Einwirkung frei zu informieren; egal, ob ÖRR behördlichen Charakter hat oder nicht, ÖRR darf nicht auf die Bürger einwirken, ÖRR zu bezahlen, wenn sich der Bürger nicht aus freien Beweggründen selber dazu entscheidet, weil, wenn die Charta nicht greift, weil ÖRR keine Behörde ist, die europäischen Medienbestimmungen greifen, nach denen Zwang auf den Bürger seitens eines Unternehmens unlautere Geschäftspraktiken darstellen, wenn der Bürger nicht zuvor per Vertragshandlung das Unternehmen zu einer bestimmten entgeltlichen Handlung aufgefordert hat.

Der Staat dürfte nur für Nutzer eine Zahlungspflicht vorsehen; wennschon die spezifische Lösung seine Sache ist, hat er alle bestehenden europäischen Vorgaben einzuhalten.

Ergo kein Zwang, weil Art 11 der Charta behördliche Einwirkung auschließt.
Ergo PayTV, das nur jene zahlen, die ÖRR nutzen oder Bezahlung aus Steuermitteln.


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