@marga
Bei den Definitionen muß man tatsächlich einmal trennen, je nach dem, von welcher Rechtssetzungsebene der Rechtssetzungsprozess vorgenommen wird.
Wenn man hier vom europäischen Recht ausgeht, sind alle vom Bürger zugunsten von Unternehmen zu zahlenden Beträge staatliche Beihilfen, wenn der Staat diese Beträge vorsieht und es keiner vertraglichen Handlung zwischen Bürger und Unternehmen braucht, wobei freilich niemand zum Abschluß eines Vertrages zu einem vom Staat vorgeschriebene Unternehmens gezwungen werden dürfte; siehe auch Art 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, rechtsverbindlich seit 2009.
Das europäische Recht befindet nicht darüber, ob ein das europäische Recht nicht tangierender nationaler Vorgang mit nationalem Recht übereinstimmt.
Gleichwohl die Charta nur bei Anwendung bzw. Umsetzung europäischen Rechts einzuhalten ist, sind alle Belange des europäischen Binnenmarktes der Charta unterworfen, weil nur die EU die Belange des europäischen Binnenmarktes regeln darf. Und vom Binnenmarkt werden alle(!) Unternehmen erfasst, gleich, welcher Branche und Rechtsträgerschaft sie angehören. Zwangsweise agieren sie daher alle nach europäischem Recht.
Der Fall ist, daß die Länder den Rundfunk-Beitrag festsetzen und dem Bürger vorschreiben. Es ist nach mehrfacher Ausführung des EuGH ohne Belang, daß diese Beträge direkt an den ÖRR abgeführt werden und nicht den Staatshaushalt durchlaufen.
Diese Beträge sind also in jedem Falle eine staatliche Beihilfe.
Daß sich die Länder in Übereinstimmung zum europäischen Recht auf die Nutzer als Zahlungspflichtige beziehen, (nachzulesen im Rundfunkstaatsvertrag), dieser Fakt vom ÖRR wie auch von einigen Verwaltungsgerichten ignoriert wird, (die hier Bundesrecht offenbar sträflichst mißachten), ändert ebenfalls nichts daran, daß sie trotzdem vom Staat vorgesehen sind, es keiner Vertragshandlung zwischen Unternehmen und Bürger bedarf und es eben deshalb staatliche Mittel sind.
Führen nun diese ÖRR diese staatlichen Mittel bspw. an private Inkassofirmen ab, ist dieses eine Veruntreuung staatlicher Mittel, denn die Verwendung staatlicher Mittel ist zweckgebunden, so diese staatlichen Mittel in Form einer staatlichen Beihilfe, wie vorliegend, dargereicht werden.
So weit so gut, aber wer ist dann die unmittelbare bzw. mittelbare „Eingriffsbehörde“,
Eingreifen müsste der Staat zugunsten der Bürger, denn der Staat ist zur Durchdrückung der Grundrechte grundsätzlich verpflichtet.
Schau, gemäß Art 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jeder Bürger das Recht, (nicht einschränkbar übrigens), sich bspw. ohne behördliche Einwirkung frei zu informieren; egal, ob ÖRR behördlichen Charakter hat oder nicht, ÖRR darf nicht auf die Bürger einwirken, ÖRR zu bezahlen, wenn sich der Bürger nicht aus freien Beweggründen selber dazu entscheidet, weil, wenn die Charta nicht greift, weil ÖRR keine Behörde ist, die europäischen Medienbestimmungen greifen, nach denen Zwang auf den Bürger seitens eines Unternehmens unlautere Geschäftspraktiken darstellen, wenn der Bürger nicht zuvor per Vertragshandlung das Unternehmen zu einer bestimmten entgeltlichen Handlung aufgefordert hat.
Der Staat dürfte nur für Nutzer eine Zahlungspflicht vorsehen; wennschon die spezifische Lösung seine Sache ist, hat er alle bestehenden europäischen Vorgaben einzuhalten.
Ergo kein Zwang, weil Art 11 der Charta behördliche Einwirkung auschließt.
Ergo PayTV, das nur jene zahlen, die ÖRR nutzen oder Bezahlung aus Steuermitteln.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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