Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,
der wohlbekannte Grundsatz der Reform des Finanzierungsmodells des öffentlich-rechtlichen Rundfunks lautet:
"Eine Wohnung - ein Beitrag"
Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag haften mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner (§ 2 Absatz 3 Satz 1 RBStV). Unabhängig davon, dass ich hierin bereits eine systematisch bedingte Ungleichheit im Belastungserfolg sehe, stelle ich mir folgende Frage:
Wenn es in einer Wohnung mehrere Beitragspflichtige gibt und einer davon den Rundfunkbeitrag zahlen muss, weil der Beitragsservice ihn zur Zahlung auserkoren hat, dann hat der zahlende Beitragspflichtige in der Theorie einen zivilrechtlichen Ausgleichanspruch gegenüber dem nichtzahlenden Beitragspflichtigen. So weit, so gut. Wie funktioniert dies jedoch in der Praxis? Stellen wir uns doch mal vor, dass der nichtzahlende Beitragspflichtige tatsächlich vom zahlenden Beitragspflichtigen auf Ausgleich in Anspruch genommen werden soll. Der nichtzahlende Beitragspflichtige sieht es aber gar nicht ein, zu zahlen. Nun stellt sich doch für den zahlenden Beitragspflichtigen die ganz handfeste und praktische Frage, wie er an seinen Ausgleich kommt.
Meiner Ansicht nach muss der zahlende Beitragspflichtige, sofern hierum vor Gericht gestritten werden würde, nachweisen, dass der nichtzahlende Beitragspflichtige im Zeitraum von x bis y ebenfalls beitragspflichtig gewesen ist. Wie kann er dies tun? Meiner Ansicht nach kann der zahlende Beitragspflichtige diesen Nachweis nur dann antreten, wenn fest steht, dass
(1) der nichtzahlende Beitragspflichtige beitragspflichtig gewesen ist UND
(2) der nichtzahlende Beitragspflichtige im Zeitraum x bis y in DIESER betreffenden Wohnung beitragspflichtig gewesen ist.
Denn wie sonst kann der zivilrechtliche Ausgleichanspruch in seiner Höhe konkret nachgewiesen werden?
Ob jemand beitragspflichtig ist und in welchem Zeitraum er dies ist, ist eine
behördliche Feststellung. Allerdings sehen wir in der Praxis, dass die Feststellungsbescheide immer lediglich
an einen einzelnen Beitragsschuldner gerichtet sind. Der zahlende Beitragsschuldner kann daher
nicht mit Wirkung für und gegen den nichtzahlenden Beitragsschuldner leisten, sofern die Behörde nicht feststellt, dass der zahlende und der nichtzahlende Beitragsschuldner Gesamtschuldner sind. Somit entsteht dann für den zahlenden Beitragspflichtigen auch kein Ausgleichanspruch gegen den nichtzahlenden Beitragspflichtigen.
Daher hier meine Frage, die ich als Vermutung zur Diskussion stellen möchte:
Sind Feststellungsbescheide für eine Wohnung mit mehreren Beitragspflichtigen rechtswidrig, sofern aus ihnen nicht hervor geht, dass nicht nur der zur Zahlung herangezogene Beitragspflichtige beitragspflichtig ist, sondern daneben für den Zeitraum x bis y auch noch weitere Beitragspflichtige beitragspflichtig sind?Über eine rege Teilnahme an der Diskussion würde ich mich sehr freuen!
Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html