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Autor Thema: MUSTER für Studenten WGs: Antrag auf Splitting der Wohnabgabe  (Gelesen 23486 mal)

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Der Rundfunkbeitrag wird laut §2(3) RBStV als gesamtschuldnerische Abgabe entsprechend §44 AO erhoben. §44 AO verweist auf §268 AO, der grundsätzlich ein Splitting der Gesamtschuld zulässt.

Sobald in einer Studenten-WG auch nur ein Student kein BAFöG erhält und daher keine Befreiungsvoraussetzung erfüllt, werden aktuell 17,50 Euro von der LRA verlangt.

Ein Splitting würde für viele Misch-WGs vorteilhaft ausfallen.

Beispiel:
In einer WG wohnen 3 Personen. 2 können sich aufgrund von BAFöG-Erhalt freistellen lassen.

Ohne Splitting verlangt die LRA für die Wohnung 17,50 Euro.
Mit Splitting würde für jeden Mitbewohner sein eigener Anteil an der Gesamtschuld von 17,50 Euro berechnet werden. Ohne Befreiungsmöglichkeit wären das 5,83 Euro pro Person.

Nach dem Splitting zahlt der Nichtbefreite seine 5,83 Euro direkt an die LRA, die beiden Freigestellten 0,00 Euro.

Macht dann 5,83 Euro für die Wohnung.

Hier das Musterschreiben an den Beitragsservice der Landesrundfunkanstalt:
Zitat
Antrag auf Beschränkung der Rundfunkabgabe nach §269 AO auf den Betrag, der sich nach Maßgabe der §§268 bis 280 AO ergibt.

Hiermit beantrage ich / wir
(Namen, vorhandene Teilnehmernummern, auf jeden Fall die des Zahlungspflichtigen)
eine Aufteilung der aus dem RBStV entstandenen Gesamtschuld des Rundfunkbeitrags.

Von den (x) Mitbewohnern der Wohnung (Anschrift) erhalten (x-y) Mitbewohner BAFöG, bzw. sind mit den im Anhang befindlichen Nachweisdokumenten nach §4 RBStV von der Zahlungspflicht befreiungsfähig/ ermäßigungsfähig.

(Datum, Unterschriften aller Beteiligten, die das Splitting wünschen)

Anlagen: (BAFöGnachweise, sonstige Nachweise)

Der Brief ist ein Versuch, gestützt auf die geltende Abgabenordnung! Trotzdem keine Garantie auf Erfolg. Wenn die LRAen splitten müssen, wird das ein weiterer Sargnagel für das aktuelle Beitragssystem sein. Die Abschaffung ist das Ziel.

Die Idee des Antrags kann natürlich für jede andere Wohngemeinschaft auch genutzt werden. Je mehr Personen mit Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbeständen in der Wohnung wohnen, desto grösser wäre die Ersparnis.


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Mai 2019, 05:28 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

M
  • Beiträge: 448
Der Antrag ist eine sehr gute Idee, um den Widerstand weiter zu betreiben, auch eventuell vor Gericht!

Das Gesetz regelt das ganze nicht ganz, hier sehe ich auch ein Grund ihrer Ungültigkeit.

Siehe §4 in http://stmichael.tk/2016-07-18K.htm

In meiner mündlichen Verhandlung ergänzte ich meine Ausführungen:

(a) Dass der angebliche Vorteil personenbezogen sei, erkenne man auch darin, dass Personen und nicht Wohnungen befreit werden.

(b) Die Abgabe sei offensichtlich nicht ein Erschließungsbeitrag: da gewinne das Grundstück an Wert, was ein Vorteil den Eigentümern bringt.

Alles vergeblich. Die Richterin musste so oder so für die Anstalt entscheiden.

Mit so einem Antrag und einer späteren Klage kann man das Gericht zwingen, auf die Ungleichbehandlung nicht weg zu schauen!

Leider hat auch Bölck das Problem mit der Ungleichbehandlung nach Anzahl der Mitbewohner nicht erkannt, aber Pagenkopf.

Warum wird es nicht erkannt? Weil manche sehen die Gleichbehandlung von Wohnungen, und vergessen, dass der Vorteil personenbezogen ist und dass bei Art 3 GG um Gleichbehandlung von Personen geht.

Welche WG will das Musterverfahren treiben? Oder genauer, welcher WG-Bewohner, denn der Beitrag ist personenbezogen, will es versuchen? :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 01:23 von Bürger«

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Bölck "denkt" verwaltungsrechtlich. Der Innenausgleich der Gesamtschuldner nach BGB ist nicht sein Thema.

Wir sollten versuchen, ein Musterverfahren - wenn es denn eins geben wird - als gemeinschaftlich finanziert betreiben.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

v
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...
Die Idee des Antrags kann natürlich für jede andere Wohngemeinschaft auch genutzt werden.
...

Also für jede Wohnung, die von mehr als einer Person bewohnt ist.

...
Je mehr Personen mit Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbeständen in der Wohnung wohnen, desto grösser wäre die Ersparnis.

...und umso deutlicher der Verstoß gegen Art. 3 GG!


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

M
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...und umso deutlicher der Verstoß gegen Art. 3 GG!

Und die Willkür, weil da eine Regelungslücke ist und die Anstalt macht, was sie will.


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M
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Wenn "der Beitrag" ein Erschließungsbeitrag wäre, würde die Wohnung an Wert gewinnen, jeder Eigentümer hätte einen Anteil an den Gewinn und wäre nur verpflichtet, seinen Anteil mit dem Beitrag auszugleichen.

Es ist aber offensichtlich nicht ein Erschließungsbeitrag. Jeder Bewohner hätte einen Vorteil, aber offensichtlich auch nicht als Bewohner der Wohnung. Der (vermeintliche) Vorteil ist nicht von der Anzahl der Bewohner abhängig, es ist egal, ob man alleine wohnt oder mehrere Mitbewohner hat.

Als das VG Berlin gerätefreie Haushalte nach §4 Abs. 6 RBStV befreien wollte, obwohl nach diesem Paragraph Personen und nicht Wohnungen befreit werden können, hatte RA Bölck ein Musterverfahren, um einen Herrn A zu befreien, der kein Gerät hatte. Am Ende scheiterte das ganze, weil Herr A einen gelegentlichen Mitbewohner B hatte, der einen Smartphone besaß. Wieso hat Herr A einen Vorteil, weil Herr B ein Gerät besitzt? Weil B gelegentlich da übernachtet? Bölck machte leider nicht weiter.

In meiner mündlichen Verhandlung erwähnte ich auch, dass Personen und nicht Wohnungen Geräte besitzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 01:25 von Bürger«

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Als das VG Berlin gerätefreie Haushalte nach §4 Abs. 6 RBStV befreien wollte, obwohl nach diesem Paragraph Personen und nicht Wohnungen befreit werden können, hatte RA Bölck ein Musterverfahren, um einen Herrn A zu befreien, der kein Gerät hatte. Am Ende scheiterte das ganze, weil Herr A einen gelegentlichen Mitbewohner B hatte, der einen Smartphone besaß.

Der verwaltungsrechtliche Bereich dieser Angelegenheit reicht genau von der zahlungspflichtigen Person A bis zur Landesrundfunkanstalt. Das Wie und Was im Innenverhältnis, wer nun ein Gerät in der Wohnung besitzt und wer davon einen Vorteil hat ist hier rein privatrechtlicher Natur gewesen.  Bölck konnte vor dem VG nicht weiterkommen.

Der Richter konnte nur zur Kenntnis nehmen, daß Geräte in der Wohnung vorhanden sind. (Er hatte trotzdem einen grossen Vorstoß bezüglich der Diskussion über die Gerätefreiheit getan).

Wenn ein Splitting vorher beantragt worden wäre, hätte Person A evtl. nur für ihre eigene Teilschuld verantwortlich gemacht  werden können, die bei Nichtbesitz von Geräten in diesem Spezialfall 0,00 Euro betragen hätte. Beim Splitting hätte man als Nachweis ja den nur auf Person B laufenden Mobillfunkvertrag anbringen können. Dass keine Geräte in der Wohnung waren, die beide nutzen konnten, hatte der Richter ja schon nachgeprüft. Person B hätte dann im Idealfall seinen hälftigen Anteil der Gesamtschuld allein tragen müssen.

Nur ein Splitting nach der Abgabenordnung macht das Innenverhältnis der Gesamtschuldner für das Verwaltungsgericht sichtbar. Das werden aber wohl die LRAen definitiv mit aller Kraft verhindern wollen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2016, 20:41 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Nur ein Splitting nach der Abgabenordnung macht das Innenverhältnis der Gesamtschuldner für das Verwaltungsgericht sichtbar. Das werden aber wohl die LRAen definitiv mit aller Kraft verhindern wollen.

Mit dem Thema Spitting habe ich mich nichtig beschäftigt. Ich meine aber, man muss den richtigen Antrag stellen, und die Anstalten müssen den Antrag wie eine Behörde bearbeiten (sie wollen ja eine Behörde sein). Notfalls wird eine Verpflichtungsklage in Verbindung mit §75 VwGO nötig.

Wer macht es?

Am besten eine WG, wo es befreite und nicht befreite gibt: Dann kann man bei der Begründung sich auch darauf berufen, dass Beiträge nicht zur Finanzierung von allgemeinen Staatsaufgaben (hier Sozialaufgaben, siehe §7 in http://stmichael.tk/2015-07-29K.htm) dienen und Professor Meßerschmidts Aufsätze zitieren (siehe §5 in http://stmichael.tk/2016-07-18K.htm).



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2016, 20:59 von MichaelEngel«

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Den Antrag wird man mit Fristsetzung  formlos und auf blauen Dunst an die Beitragsstelle der LRA stellen müssen. Immerhin hat man Vorreiterfunktion ...und dann abwarten... Ich gehe davon aus, dass geklagt werden muss.

Dass Splitting in gesetzlich verordneten Gesamtschuldverhältnissen möglich sein muss, verlangt der Grundsatz der Privatautonomie.

In privatvertraglichen Gesamtschuldverhältnissen unterschreibt man freiwillig selbst, dass im Zweifelsfall für die Gesamtschuld eingestanden wird. Dann ist das auch rechtgültig.


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Den Antrag wird man mit Fristsetzung  formlos [...]

Nach drei Monaten kann man auf Verpflichtung klagen, auch ohne Frist zu setzen und ohne einen Bescheid zu haben.

Auf Verpflichtung, den Antrag stattzugeben, und nicht einen Bescheid zu erlassen, wie leider manche §75 VwGO missverstehen.

Man muss es richtig und zügig machen. Wer tut es?

Das wäre ein sehr interessantes Musterverfahren.


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Danke für die rechtliche Vervollständigung! Falls der von mir formulierte Antrag im Eingangspost geändert werden soll/ muss, teile es mir bitte mit.


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Ich meine, wir müssen die Sache untersuchen, um es richtig zu machen. § 268 AO sagt:

Zitat
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

Den Antrag soll also eine Person stellen, am besten ein nicht befreiter, derjenige, auf den sich der BS wandte. Es ist einfacher, wenn nur einer dann klagt. Selbstverständlich, je mehr klagen, desto besser.

Hier geht es aber um Steuern, nicht um einen (vermeintlichen) Beitrag, aber in §2 Abs 3 RBStV steht:

Zitat
Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.

Obwohl §44 AO sich auf Steuer bezieht, sollte obiger Verweis im RBStV auf den ganzen §44 AO gelten, einschließlich des letzten Satzes in Abs 2, oder soll hier wie immer nur solange gelten, wie es den Rundfunkanstalten passt?

Hier § 44 AO:

Zitat
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Wir brauchen vielleicht die Hilfe eines Juristen.

Ich meine, wir brauchen einen anderen Thread, mit Verweis auf diesen:

(a) Es geht nicht nur um einen Musterantrag, sondern um eine echte Strategie, um den Beitrag zu kippen, um Gerichte zu zwingen, nicht da wegzuschauen, wo die Verfassungswidrigkeit des RBStV am deutlichsten ist.

(b) Es geht nicht nur um Studenten WGs, jeder Haushalt mit mehr als einem Einwohner kann mitmachen, auch Familienhaushalten. Selbstverständlich ist ein Musterverfahren am besten bei einem Haushalt, wo befreiten und nicht befreiten zusammen wohnen, aber je mehr Haushalte mitmachen, desto besser.

(c) Wir brauchen eine Diskussion, um es am besten zu machen, um Kandidaten zu finden, die mitmachen.


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Dann könnte der Haushalt auch ein "Kind" enthalten, welches sich in Ausbildung befindet. Wahrscheinlich bräuchte es verschiedene Beispiele. zumindest für den theoretischen Teil. Für den Antrag würde wohl ein Fall reichen. Bzw. 9 einer je LRA.


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Also wenn man damit kommt, dass es ja keine Steuer ist, dann hätte auch nicht eine Gesamtschuld nach §44 AO Geltung.

Den Antrag sollte derjenige stellen, der eine Teilnehmernummer hat, also der Zahlungspflichtige, der beim BS registriert ist. Auch sind die Angaben zu den Befreiungen/ Ermäßigungen der anderen Bewohner wichtig, wir wollen es dem BS ja leicht machen, die Aufteilung korrekt vorzunehmen.  ;)

Ich glaube, wir brauchen im Moment nur Mehrpersonenhaushalte, die diesen Brief abschicken. Falls was falsch gemacht wurde, lernen wir daraus.

Ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind ist natürlich auch Teilschuldner, also zu berücksichtigen.

Es "dürfen" soviele wie mögliche Briefe an die LRAen gesendet werden. Was sollte man für einen Nachteil davon haben? Registriert ist man sowieso und eventuell sind sogar zahlende WGs dabei.

Für Hamburg würde ich da sogar den Boten spielen. Dann spart man noch die Einschreibgebühr.


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Ja, so viele wie möglich, vor so vielen Gerichten wie möglich.

Wenn zum Beispiel ein Haushalt mit zwei nicht befreiten Personen (Ehepaar) erfolgreich ist, dann zockt die Rundfunkanstalt zwar insgesamt einen vollen Beitrag, ist es aber ein Präzedenzfall. Dann sollen sie dasselbe mit einem Haushalt tun, wo nicht alle befreit sind, dann haben sie von solchen Haushalten nicht den vollen Beitrag.

Der Antrag sollte die Form eines Antrags haben, also:

Zitat
Hiermit beantrage ich XYZ

Begründung:
§ § §

Jedes Schreiben sollte etwas erzählen und dann begründen. Es könnte ungefähr so sein:

Zitat
Hiermit beantrage ich, dass die Vollstreckung wegen des Rundfunkbeitrags jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der
sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO ergibt.

Begründung:

Laut §2 RBStV hafte ich als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO, laut § 44 Abs. 2 letzter Satz AO gelten die Vorschriften der §§ 268 bis 280 AO über die Beschränkung der Vollstreckung, und laut § 268 AO ist mein Antrag begründet.

Man kann in der Tat nett mit der Anstalt sein und Denunziant spielen, erzählen, wer noch im Haushalt wohnt und ob sie befreit sind, aber muss man? In §4 http://stmichael.tk/2016-07-18K.htm mache ich geltend, dass diese Abgabe aus diesem Grund nicht vollstreckbar ist.

Man kann die zwei Varianten versuchen: mit Denunziation und ohne sie. Die erste, um Gerichte mit der Ungleichbehandlung zu konfrontieren, die zweite um eine Vollstreckung zu verhindern.

Kann man diesen Diskussionsstrang verschieben unter einem Titel wie:
"Eine neue Strategie, um den Beitrag zu kippen"?


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