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Autor Thema: MUSTER für Studenten WGs: Antrag auf Splitting der Wohnabgabe  (Gelesen 23487 mal)

g
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Antwort:
Zitat
Sehr geehrter Herr ....,

da grundsätzlich für die Wohnung ein Beitrag in Höhe von monatlich 17,50 Euro anfällt und der Mitbewohner mit der Behinderung nur den ermäßigten Beitrag in Höhe von 5,83 Euro zu zahlen hat, verbleibt eine Differenz über 11,67 Euro für Sie.

Der Beitragsservice könnte dies auch genau so einziehen. Da der Aufwand für den Beitragsservice so aber relativ hoch wäre, nimmt er in aller Regel die Abmeldung der behinderten Person vor und verlangt von Ihnen die Zahlung des vollen Beitrags*. Ihnen obliegt es dann, sich den Teilbeitrag über 5,83 Euro von Ihrem Mitbewohner wieder einzufordern.

Diese Vorgehensweise dürfte auch zulässig sein, da Sie als sogenannter Gesamtschuldner haften und somit der gesamte Beitrag von Ihnen eingefordert werden kann und Sie auf den Gesamtschuldnerausgleich verwiesen werden können. Im Rahmen der Gesamtschuldnerausgleich hat der Zahlende den Anspruch gegen die anderen Gesamtschuldner, dass der Teil, den diese tragen müssen, an den Zahlenden ausgeglichen werden.


Das alles klingt wie ein Witz. Ist es sicher auch.

"  Da der Aufwand für den Beitragsservice so aber relativ hoch wäre, nimmt er in aller Regel die Abmeldung der behinderten Person vor  "
Wahrscheinlich ist das geltende Rechtsprechung a'la' Abzockservice.


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Also die Antwort kam ernshaft von der VZ Schwerin. Ich kann auch ein Screenshot liefern, wenn gewünscht.

Die willkürliche Abmeldung von Bewohnern durch den BS fällt unter die Ungleichbehandlung, da man damit aus dem juristischen Gebilde der Gesamtschuldnerschaft austritt, die mit Leistungsverpflichtung verbunden ist.

Abwicklungsvereinfachung ist kein Grund, Personen vor dem Gesetz ungleich zu behandeln.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

M
  • Beiträge: 448
Aber mir fällt noch was anderes auf: Nach den Angaben der VZ Schwerin werden Mitbewohner willkürlich vom BS abgemeldet, es entsteht also gar keine Gesamtschuldnerschaft mehr.

Wohnungsinhaber sind automatisch nach §2 RBStV Gesamtschuldner.

Man wird nicht durch Anmeldung Schuldner oder Gesamtschuldner.

Ich wiederhole: Es gibt weder Anmeldung noch Abmeldung, sondern nur Anzeige von schon bestehenden Schuldnern.

Die Wörter An- und Abmeldung sind Euphemismen wie Beitragsservice, die im Gesetz nicht erscheinen.

Was die VZ erzählt, spielt so wenig eine Rolle, wie die Geschichten des Beitragsservices.

Aber das wissen wir doch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 17:42 von Bürger«

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Ich gebe gerne zu, dass ich mich hier verzettelt habe. Die Abmeldungen sind nur zur Verwaltungsvereinfachung gedacht, so dass beim BS nicht alle Daten der Schuldner rumliegen. Mist.
Ich würde gerne meinen "Irrweg VZ" inkl. Antworten zwecks Überschaubarkeit löschen. Wenn keiner was dagegen hat, nehme ich den Teil heute abend raus.

@alle daran Beteiligten


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 17:38 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

G
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Die Antwort der VZ ist dennoch höchst interessant, zeigt sie doch, wie rechtsunkundig und unabhängig die wirklich sind. Das kann man meiner Meinung nach ruhig drin lassen.


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Hat jemand so einen Antrag gestellt und gibt es neue Erkenntnisse?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Ich möchte das Thema mal wieder nach oben pushen. Ein Splitting der Gesamtschuld beim Rundfunkbeitrag zu erreichen, würde das ganze rechtsverbogene Konstrukt vernichten, da erkennbar werden würde, dass nur in wenigen Fällen der Rundfunkbeitrag nach der Gesamtschuldnerregelung rechtmäßig berechnet wird.

Ob sich ein Splitting lohnen würde, kann für jede Wohnkonstellation, nicht nur Studenten-WGs dem Beitragsrechner unter

http://www.freier-rundfunk.de/Beitragsrechner_vs3.ods entnommen werden. Der Beitragsrechner leider nicht allzu fachmännisch unter LibreOffice erstellt worden.
Personenanzahl nach Befreiungs-/Ermäßigungsvoraussetzung sortiert eintragen und fertig. Es wird für jede Person der jeweilige Gesamtschuldanteil berechnet.
Die erschlichene Zusatzeinnahme der LRAen durch Falschanwendung der Gesamtschuldnerregelung ist im Rechner links unten dargestellt

Generell reduziert sich der Rundfunkbeitrag nach der dortigen Berechnung bei jeder Wohnkonstellation wenn mindestens ein Vollzahler mit Personen zusammenwohnt, die die Voraussetzungen für einen ermäßigten Beitrag oder eine Befreiung haben.


Dazu noch eine aktuelle Anfrage von heute an den NDR über "Frag den Staat"

https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil/

und an die Finanzbehörde Hamburg:

https://fragdenstaat.de/anfrage/beschrankung-der-vollstreckung-aus-rundfunkabgabenschulden-auf-den-eigenen-anteil/?anfrage-gestellt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2017, 13:13 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

g
  • Beiträge: 860
Wieso soll denn ein Bewohner einer Wohnung sich das ausrechnen, was er evtl. zu bezahlen hätte?
Dann noch unterschiedliche Abgaben bei einem Bürger, je nach Wohnverhalten?

Bei einer Anstalt und der Nutzung der Anstalt wird es dem Benutzer mitgeteilt, was er zu bezahlen hat, wenn er die Anstalt benutzt.

Es ist bei der Wohnungssteuer nicht klar, wer genau wieviel zu zahlen hat, wenn man in einer WG wohnt. Je nach WG soll ich mir das ausrechnen? Wie komm ich dazu?
Hierbei spielen mehrere Faktoren mit. Wo steht denn Klartext dazu?
Das ist aber nicht Sache der Bewohner, dies zu klären, sondern Sache der Rundfunkanstalt.

Es hat von vornherein klar festzustehen, wieviel jeder Einzelne zu zahlen hat.

P.s.: Ich hatte bereits angesprochen, dass es ein Verhältnis der Anstalt zu deren Benutzer gibt über das Empfangsgerät, aber niemals zur Wohnung. Daher kann die Wohnung nicht der Bezugspunkt sein.


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@gerechte Lösung:
Alles was Du schreibst ist richtig.

Allerdings ist mein Anliegen im Hintergrund hier nicht, die Beiträge in der Wohnung richtig zu verteilen, sondern die Unrechtmäßigkeit der Beitragsberechnung und -verteilung mit Hilfe von Widersprüchen in Gesetzen aufzudecken.

Den Beitragsrechner habe ich eigentlich erstellt, um darzustellen, welche Konstellationen von Wohngemeinschaften um wieviel Geld beschummelt weren.

Für das Splitting kann man eine evtle. Sparmöglichkeit als Begründung sehen. Genauso wie bei Steuern (s. AO)

Ich setze in diesem Fall die Wohnung nur als Bezugspunkt, weil sie im RBStV der Bezugspunkt ist, nicht weil ich das für rechtens halte.

Es ist auch richtig, dass in einer Gesamtschuld erst einmal feststehen muss, wer wieviel zu zahlen hat, jedoch stellt sich die LRA dumm und versteckt sicht hinter "Verwaltungsvereinfachung" und "Datensparsamkeit".  Es werden erstmal alle Daten der Gesamtschuldnerschaft vernichtet, dann wird gesagt, um den Innenausgleich der Gesamtschuldnerschaft muss sich die LRA nicht kümmern, um dann eine Person als Zahlemann von irgend einem unüberprüfbaren Betrag zu verpflichten.

Es ist nicht alles so, wie es aussieht. Hier wird Gesetz mit Gesetz abgeglichen. (RBStV / AO / BGB), nicht mit der Realität.

Bei einem Gesetz das grundlegend falsch konstruiert ist, kann man auch zum Ziel kommen, wenn man versucht die Regelungen daraus konsequent einzuhalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2017, 15:16 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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@seppl

Es geht absolut nicht gegen dich. Es geht gegen diesen Unsinn, der verzapft worden ist. Es geht gegen diese Gülle, die zum Himmel stinkt seit 2013, in den RBStV und den Satzungen.
Es ist der ausgemachteste Blödsinn der letzten Zeit, den ich kenne.

Ich sage, Nein, es kann keine Gesamtschuld entstehen, weil in einer 4-er WG die 4 Mann keine vertraglichen Bindungen seitens des Rundfunks untereinander eingegangen sind. Wo soll das stehen ? Wenn doch, dann ist es Unfug.

Die 4 Mann haben eine vertragliche Bindung seitens der Mietzahlung und sind Gesamtschuldner. (Sicher auch Strom und Nebenkosten usw. und teilen sich rein .)

Eine Anstalt hat Benutzer. In dem Falle vier an der Zahl.
Die Wohnung nutzt nicht.
Das Verhältnis besteht zwischen der LRA und jedem einzelnen Nutzer.
Die LRA hat dafür Sorge zu tragen, dass der Nutzer weiß, was er zu zahlen hat. Dafür gibt es normalerweise einen Grundlagenbescheid, in welchem es dem Nutzer mitgeteilt wird.
Das mit der Wohnung ist Unfug.

@seppl, dein Ansatz ist richtig. Du kannst doch anhand von Beispielen aufzeigen, dass ein Bewohner in der einen WG mit 4 Vollzahlern und dann in anderen Konfigurationen völlig unterschiedliche Abgaben leisten soll. Das widerspricht doch dem Slogan 'für alle gleich'. Unfug.
Wer soll bei dem Durcheinander noch durchblicken, was wer zu zahlen hat?
Wenn z.B. steht: in einer 4-er WG hat jeder Einzelne 4,50 zu zahlen, dann ist das etwas Brauchbares. Ist einer ermäßigt, dann betrifft es ihn, aber nicht die Anderen.
Sind drei befreit, dann müsste der vierte die 17,50 allein aufbringen. Welch ein Schwachsinn.

Ich frag mich, ob dieser Schwachsinn noch zu überbieten ist?



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Lieber "gerechte Lösung"!

Warum sollte denn nicht einer oder mehrere Bewohner einer Wohnung, die sowieso (hoffentlich unter Vorbehalt) zahlen, es nicht mit einem Splittingantrag mit Berufung auf die AO einfach mal versuchen? Es wäre ja erst einmal die ablehnende Begründung abzuwarten. Oder ist das nur mein Eindruck, dass Du die Idee des Threads in Frage stellst? Ist die Idee Deiner Meinung nach nicht unterstützenswert?

Ganz egal ob die Gesamtschuldnerschaft in diesem Fall richtig ist oder nicht - ein Gesamtschuldanteil  muss immer für jeden Beteiligten einzeln berechenbar sein. Und in der Abgabenordnung (auf die sich der RBStV bezieht, Im Zivilrecht würde die Gesamtschuldnerschaft etwas anders gehandhabt werden) ist eben auch geregelt, dass man Anspruch auf Aufteilung der vollstreckbaren Schuld hat. Darauf kann die LRA festgenagelt werden. Allerdings kann man das nicht machen, wenn man schon die Gesamtschuldnerregelung an sich für falsch erklärt.


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@seppl
Ja, mit splitten meine ich diese ca. 4,50 €, die dann festgeschrieben werden bei einer 4-er WG. Sind drei befreit, zahlt der vierte dennoch diese ca. 4,50. So müsste es normalerweise sein. Geht aber aufgrund des verkorksten Vertrages nicht zu machen. Ich vermute, du meinst es ähnlich?

Unter Vorbehalt? Das Geld ist definitiv verloren.

Ich sage, es gibt keine Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich Rundfunk, da jeder für sich selbst in der Verantwortung steht. Die LRA kann ihre Aufgaben nicht auf Andere abwälzen. Die Sache der Kassierung ist Sache der LRA. Die LRA hat das ordentlich zu regeln und nicht die 4 Insassen einer WG.

Beispiel: Ich wohne zusammen mit drei Anderen in einer WG. Welches Rechtsverhältnis bezüglich Rundfunk habe ich zu denen? Keines. Ich oder ein Anderer ist doch nicht für die Anderen zuständig. Ich bin nur für mich selbst zuständig.
Ich wäre der LRA als Nutzer verpflichtet mit meinem Anteil.

Das Rechtsverhältnis ist:
LRA --- Bewohner 1, Nutzer 1
LRA --- Bewohner 2, Nutzer 2
LRA --- Bewohner 3, Nutzer 3
LRA --- Bewohner 4, Nutzer 4
Ein Rechtsverhältnis:
LRA --- Wohnung --- Bewohner 1, Bewohner 2, Bewohner 3, Bewohner 4 kann es nicht geben. Und dazu: -- macht das mal unter euch aus -- ist ein Unding. Es hat klar ersichtlich zu sein, was jeder Einzelne zu zahlen hat.


Das mit der Splittung. Einfach mal versuchen.
Die Realität: ein kleiner Mitarbeiter vom BS bekommt das auf den Tisch. Die kennen nur: BBStV und Gesetzgeber. Mehr kennen die nicht.




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