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Autor Thema: Festsetzungsbescheid nach Umzug von Bundesland A nach Bundesland B (und mehr)  (Gelesen 7359 mal)

F
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Hallo liebes Forum,

da ich in den allgemeinen Forenbeiträgen keine Anwort auf meine Fragen gefunden habe, eröffne ich hiermit diesen (zugegeben etwas kniffeligen) Thread:

Person Y hatte in den vergangenen Jahren massive psychische Probleme, die u. a. auch durch das Konsumieren des ÖR verursacht wurden.

Da Person Y aber in guten therapeutischen Händen war, beschloss Y aus der alten Stadtwohnung im Bundesland A (dort wurden in der Vergangenheit Beiträge bezahlt) in ein kleines Haus ohne Kabel-, Festnetz- und sonstige Anschlüsse im Bundesland B (ok - die Landesgrenze ist nur ca. 50 m entfernt) zu ziehen und sich dort der kompletten Genesung, ohne traumatisch aufwühlendes, privates und ör Fernsehen und Radio, zu widmen.

Person Y möchte aus gesundheitlichen Gründen auch nicht, den ÖR mit Beiträgen unterstützen, die nicht im ethisch-moralischen Sinne Y's verwendet werden (Kriminalitätsverherrlichung, Konsumterror, Gewalt-, Folter- und andere grausame Inhalte).

Y hat bereits mehrere Zahlungsaufforderungen des "BS" des NDR erhalten und geflissentlich ignoriert. Nun kam obendrein ein Festsetzungsbescheid. Dieser ist aber aus Bundesland A, Y wohnt aber seit einigen Monaten in Bundesland B und der Bescheid bezieht sich auf die Wohnung/Haus in Bundesland B.

Soll Y jetzt schon einen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid einreichen,
oder besser bis zur Ankündigung eines Vollstreckungsauftrages warten?


Vielen Dank schonmal!


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Wer nicht reagiert und also nicht gegen den FestsetzungsBESCHEID
- die in der schwer leserlichen hellgrauen Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Rechtsmittel (i.d.R. Widerspruch)
- in der ebenfalls dort angegebenen Frist (i.d.R. 1 Monat, d.h. ab Zustellung/ Bekanntgabe)
- an die ebenfalls dort angegebene Stelle (Beitragsservice oder Landesrundfunkanstalt mit der jeweiligen Adresse)
einlegt, lässt diesen Bescheid bestandskräftig und in Folge prinzipiell vollstreckbar werden.

Dass dies augenscheinlich für die wenigsten eine "gute Idee" ist, sollte aus den mannigfaltigen, sehr mühsamen und kaum aussichtsreichen Vollstreckungsfällen hervorgehen, die überall im Netz nachzulesen sind - so u.a. auch unter
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html

RECHTSWEG gegen den FestsetzungsBESCHEID, d.h. gegen die FORDERUNG dem GRUNDE nach:

Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Dabei spielt es auch nicht so sehr eine Rolle, für welches Bundesland die Forderung per Bescheid geltend gemacht wurde.

Allenfalls wäre hier noch die Frage, ob es sich hier um einen vollständigen "Umzug" von Bundesland A nach Bundesland B handelt...
...oder ob die Wohnung/ das Haus in Bundesland A weiterhin als "Zweitwohnsitz" gehalten wird?


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html



Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.


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Person  Y hat den Hauptwohnsitz in Bundesland B und keinen Zweitwohnsitz wo auch immer.


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Vermutlich wird der BS die Forderungen des Wohnsitzes A (über Sendeanstalt A) versuchen einzutreiben. Durch die Ummeldung kam er an die Adresse des Wohnsitzes B. Zukünftige Forderungen werden dann via BS von Sendeanstalt B zugestellt.

Im Prinzip gilt ein erwirkter Titel zur Vollstreckung auch über Ländergrenzen hinaus. Lediglich der GV wird dann ein anderer sein.

Zur besseren Genesung hätte ein Umzug in eins ruhiges Dörfchen in Südtirol, Frankreich, Belgien oder Holland vermutlich einen besseren Erholungseffekt gehabt - denn dort können dt. Institutionen weder vollstrecken, noch ist man dort GEZ-pflichtig (bzw. nur, wenn man tatsächlich einen Rundfunkempfänger besitzt).


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Vermutlich wird der BS die Forderungen des Wohnsitzes A (über Sendeanstalt A) versuchen einzutreiben. Durch die Ummeldung kam er an die Adresse des Wohnsitzes B. Zukünftige Forderungen werden dann via BS von Sendeanstalt B zugestellt.

Ja, so sieht es aus, da die Bescheide sowohl von der Rundfunkanstalt als auch dem Beitragsservice aus Bundesland A versandt worden sind.

Weiterhin fragt Person Y (nach weiterer gründlicher Recherche hier im Forum), ob es Sinn macht, dem BS einen mehrseitigen, schwurbelig abgefassten Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid zu verfassen, oder erstmal alle weiteren Dinge die da kommen könnten, in Ruhe und Frieden auszusitzen.

Ärger kommt ja früher oder später.....


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Weiterhin fragt Person Y (nach weiterer gründlicher Recherche hier im Forum), ob es Sinn macht, dem BS einen mehrseitigen, schwurbelig abgefassten Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid zu verfassen, oder erstmal alle weiteren Dinge die da kommen könnten, in Ruhe und Frieden auszusitzen.
Ärger kommt ja früher oder später.....

Der "Ärger" unterscheidet sich aber...
...und die Antwort zu dieser Frage steht bereits oben.

Wer nicht reagiert und also nicht gegen den FestsetzungsBESCHEID
- die in der schwer leserlichen hellgrauen Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Rechtsmittel (i.d.R. Widerspruch)
- in der ebenfalls dort angegebenen Frist (i.d.R. 1 Monat, d.h. ab Zustellung/ Bekanntgabe)
- an die ebenfalls dort angegebene Stelle (Beitragsservice oder Landesrundfunkanstalt mit der jeweiligen Adresse)
einlegt, lässt diesen Bescheid bestandskräftig und in Folge prinzipiell vollstreckbar werden.

Dass dies augenscheinlich für die wenigsten eine "gute Idee" ist, sollte aus den mannigfaltigen, sehr mühsamen und kaum aussichtsreichen Vollstreckungsfällen hervorgehen, die überall im Netz nachzulesen sind - so u.a. auch unter
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Dabei spielt es auch nicht so sehr eine Rolle, für welches Bundesland die Forderung per Bescheid geltend gemacht wurde.

[...]

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
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Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.


Bitte beachten, dass aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht Mehrfachdiskussionen zu ausgiebig behandelten allgemeinen Fragen nicht vorgesehen sind.
Ab hier nur noch spezielle Fragen - ansonsten muss dieser Thread geschlossen werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Person Y bastelt derzeit an dem Widerspruch des Festsetzungsbescheides.

Dabei wird sich Person Y schwerpunktmäßig auf den Straftatbestand der fortwährenden Körperverletzung durch den BS einlassen.

"Da durch das überwiegend zur Schau gestellte Mord- und Totschlagsszenario in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von ARD und ZDF, Milliardenbeträge für Fußballübertragungen, dummdreiste Quiz-, Koch- und Volksmusiksendungen mit Moderatoren mit narzisstischen Persönlichkeitsstörungen, der Unterstützung von kriminellen Machenschaften seitens der Redakteure und Verantwortlichen der Sendungen, sowie der aufgezwungene Konsumterror durch wiederholte Werbeeinblendungen, auf Dauer den gesunden, natürlichen Menschen, wenn zwar nicht mittelbar körperlich, so doch psychisch schädigen."

Zumindest wird eine fortwährende Traumatisierung der "Zuschauer" billigend in Kauf genommen...

Das medizinische Klassifikationssystem ICD-10 und die zugehörigen diagnostischen Anleitungen beschreiben das Traumakriterium als:
„[…] ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (ICD-10) (z. B. Naturkatastrophe oder menschlich verursachtes schweres Unheil – man-made disaster – Kampfeinsatz, schwerer Unfall, Beobachtung!!! des gewaltsamen Todes Anderer oder Opfersein von Folter, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen).“
Quelle: Wikipedia


Da sich hier die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in besonderem Maße hervortun, das Leid (egal ob fiktiv oder real) von Menschen zu inszenieren und zu präsentieren, trifft hier der Tatbestand der Körperverletzung ein.

Hat jemand der Forumianer hier diesen Aspekt des örR schonmal ausführlicher in Augenschein genommen?


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Dabei wird sich Person Y schwerpunktmäßig auf den Straftatbestand der fortwährenden Körperverletzung durch den BS einlassen.

Das interessiert keinen, weil Person A nur zahlen soll, es sich aber nicht anschauen muss.

Der ÖRR könnte ebenso nur Pieptöne senden und die vermeintlich gesetzliche Pflicht zum Bezahlen für das Grundbedürfnis Wohnraum zu besitzen bestünde trotzdem.

Person A sollte die Zeit besser in Sachen stecken, welche mehr Erfolg haben.

Hier ein Hinweis

"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0

Lesen und verstehen, besonders das FETT hervorgehobene gleich im ersten Zitat:


Wenn es der Leser verstanden hat, dann sollte er folgendes verinnerlicht haben:


Der Kläger muss also behaupten, dass die monatliche Rundfunkgebühr diesem den Zugang zu Informationen versperrt.


Rundfunkgebühr  = Rundfunkbeitrag, denn was zu Gebührenzeiten galt, würde in Bezug zum Zwang jetzt noch mehr gelten, besonders dann, wenn das Geld nicht mehr vorhanden ist um
Zeitungen zu lesen, ins Kino zu gehen, oder oder ...

Person A hat es in der Hand zu erklären, welche Informationen versperrt sind.

Wie gesagt, es interessiert halt nicht, ob Person A mit dem Angebot vom ÖRR nichts anfangen kann, solange wie der Person A keine Informationen versperrt sind.

Einfach mal darüber nachdenken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2023, 16:27 von Bürger«

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Wenn es der Leser verstanden hat, dann sollte er folgendes verinnerlicht haben:
Der Kläger muss also behaupten, dass die monatliche Rundfunkgebühr diesem den Zugang zu Informationen versperrt.

Rundfunkgebühr  = Rundfunkbeitrag, denn was zu Gebührenzeiten galt, würde in Bezug zum Zwang jetzt noch mehr gelten, besonders dann, wenn das Geld nicht mehr vorhanden ist um
Zeitungen zu lesen, ins Kino zu gehen, oder oder ...

Person A hat es in der Hand zu erklären, welche Informationen versperrt sind.
Oh - DAS ist übrigens ein neuer Punkt, der Person A (eigentlich Y) aufgefallen ist!

Da ja das "Angebot" der ÖR sich nicht mehr ausschließlich auf den Empfang der Sendungen auf Radio- und TV-Geräte beschränken soll, sei hier mal am Rande erwähnt, dass etliche Live-Streams der ÖR NICHT via Internet empfangbar sind!!! Oder maximal nur der Ton! DAS schließt reine Internet-Konsumenten vom Empfang der gesendeten Beiträge via Kabel- oder Antennenempfang aus!!
Beispiele gefällig?
ARD - Tatort, Brisant (manchmal), Spielfilme, Fußballübertragungen
ZDF - Montagskino (Spielfilme), Fußballübertragungen

(davon mal abgesehen, dass Person Y kein Interesse an Live-Fußballübertragungen hat, aber in der Vergangenheit gelegentlich mal einen Spielfilm sehen wollte. Eben diese Spielfilme wurden auch NICHT im Anschluss in die Mediatheken geladen.)


Wie gesagt, es interessiert halt nicht, ob Person A mit dem Angebot vom ÖRR nichts anfangen kann, solange wie der Person A keine Informationen versperrt sind.
Sind sie ja! S. o.!


Edit "Bürger":
Auf themenbezogene Inhalte gekürzt. Hier bitte alle eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Festsetzungsbescheid nach Umzug von Bundesland A nach Bundesland B (und mehr)
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Schade, dass sich bis jetzt noch niemand mit dem Thema befassen mag oder einen Ratschlag geben kann.

Tritt denn nun hier der "prohibitive Charakter" ein, wenn reine Internetznutzer (auch mit Zugang zu DVBT, Kabel, T-Net-Box oder Satellit haben) von Beiträgen der örR ausgeschlossen sind, weil diese die Live-Ausstrahlungen ihrer Sendungen via Internet unterbinden?

Person Y würde das nämlich gerne in ihren Widerspruch einbauen.

Danke


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Tritt denn nun hier der "prohibitive Charakter" ein, wenn reine Internetznutzer (auch mit Zugang zu DVBT, Kabel, T-Net-Box oder Satellit haben) von Beiträgen der örR ausgeschlossen sind, weil diese die Live-Ausstrahlungen ihrer Sendungen via Internet unterbinden?

Nein, weil nicht der Ausschluss aus Angeboten des ÖRR gemeint ist, sondern eine Person A wird daran gehindert, dass Sie ausreichend finanzielle Mittel hat um die Medien/Angebote zu nutzen, welche für Sie in Frage kommen und nicht vom ÖRR sind.

Beispiel:

Person A möchte Bücher und Zeitungen lesen
Bücher und Zeitungen kosten Geld
Bücher und Zeitungen erfüllen den Tatbestand, dass sie, wenn sie sich an die Allgemeinheit richten, zugänglich aber nicht immer kostenlos sind.
Damit Person A sich ungehindert aus Büchern und Zeitschriften informieren kann benötigt Sie also möglicherweise Geld.

Person A hat z.B. 1100,- € im Monat
Miete 400,-
Essen 300,-
Versicherungen 150,- (Haftpflicht, Hausrat, Unfall, Pflege, BU ...)
Sparplan Rente 150,-  (die gesetzliche Rente wird im Alter ja nicht ausreichen, also muss selbst Vorsorge getroffen werden, wobei 150,- "nichts" sind)
---
bleiben 100 -> sind weniger als 10%
100,- verteilt auf Hausrat, Kleidung, Kultur, Freizeit, Bildung ... also alles abziehen

Welcher Betrag würde für einen Zwangsbeitrag übrigbleiben wenn zuerst alle Lebensnotwendigen Bedürfnisse gesichert sind?

Das Ganze mit dem "prohibitiven Charakter" hat nichts damit zu tun, dass Person A nicht in der Lage ist die Sendungen des ÖRR nicht zu empfangen, sondern damit, dass die 17,50 nicht vorhanden sind, wenn Person A zuerst alle Grundbedürfnisse und anschließend Ihre Bedürfnisse in Bezug auf Ihre Wünsche erfüllt.

Bücher kosten eine Menge Geld, Bildung auch z.B. Weiterbildung -> wer z.B. seiner Meinung nach nicht ausreichend Geld in seiner aktuellen Arbeit bekommt, möchte vielleicht Bildung in Anspruch nehmen. Bildung kostet eine Menge Geld.

ÖRR (Auftrag (Bildung, Kultur, Unterhaltung und "Sport" es ist ja nicht genau definiert) stellen also Angebote in diesen Bereichen da. Wenn aber Person A nichts mit diesen Angeboten des ÖRR anfangen kann und andere Angebote nutzen will Ihr aber dazu das Geld fehlen würde, also die fehlenden 17,50 € Person A also davon abhalten die anderen Angebote zu nutzen, dann ist der prohibitiven Charakter aus Sicht der PersonX erfüllt.

Jetzt sagen einige das kommt aber auf die objektive Höhe an, jedoch ist die Höhe also der Betrag bei, welchem eine Person A abgehalten wird doch immer subjektiv.

Bei Person A könnte es 1 Cent sein, bei einer Person B könnte die Höhe auch erst bei 1000,- € liegen. Also Person B würde für sich von anderen Angeboten erst Abstand nehmen, wenn sie bereits 1000,- € Rundfunkbeitrag zahlen müsste.

Viele Personen nehmen bereits Abstand von anderen Angeboten bei 17,50 €.

Viele Personen merken für sich jedoch nicht, dass sie bereits Abstand von anderen Angeboten genommen haben, weil sie blind diesen Beitrag zahlen ohne diesen und Ihre Bedürfnisse zu hinterfragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2023, 16:29 von Bürger«

F
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Uff,

die Worte haben wir verstanden, alleine der Sinn erschließt sich nicht....
Aber wahrscheinlich gibt es deshalb die "Bescheinigung über die Leistungsbeziehung" vom Jobcenter, weil da dann nämlich eben kein Geld mehr für weitere Mediennutzung übrig bleiben würde und somit der "prohibitive Charakter" einträte.

Und was ist es jetzt tatsächlich, wenn die örR den Empfang willentlich behindern? Da ja Sendungen via Internet blockiert werden? Das ist eine Diskriminierung!

Da würde dann (fiktiv und real) eine Person A Beiträge bezahlen, könnte aber - weil reine Internetnutzung - bestimmte Sendungen NICHT sehen, weil vom Sender blockiert......
...und wollten sich dann die örR darauf berufen, dass Person A ja mehrere tausend Euro in das Verlegen eines Telefonkabels, oder mehrere hundert Euro in die Anschaffung einer Satelliten-Anlage investieren muss, zuzüglich zu den Beiträgen???


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  • Beiträge: 4.011
Und was ist es jetzt tatsächlich, wenn die örR den Empfang willentlich behindern? Da ja Sendungen via Internet blockiert werden? Das ist eine Diskriminierung!

Nein keine Diskriminierung, sondern an sich wohl ein Sachmangel.

Dort wo kein Empfang möglich ist, also wo kein Empfang egal auf welchen Weg möglich ist, also überall dort wo aus tatsächlichen Gründen kein Empfang möglich ist z.B. Funkloch oder ähnliches, dazu hat das Gutachten wohl gefordert, dass dort sehr wohl eine Befreiung in Betracht kommt.

Nun ja eine mögliche Befreiung ändert jedoch nichts an der grundlegenden Eigenschaft, dass der Rundfunkbeitrag gegen das Grundgesetz verstößt.


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F
  • Beiträge: 61
Nein keine Diskriminierung, sondern an sich wohl ein Sachmangel.
[...]
Nun ja eine mögliche Befreiung ändert jedoch nichts an der grundlegenden Eigenschaft, dass der Rundfunkbeitrag gegen das Grundgesetz verstößt.

Sachmangel ist gut - das merken wir uns!

Und ja - der Rundfunkbeitrag verstößt gegen das Grundgesetz! Da sind wir uns ja hoffentlich alle einig!  8)


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Q
  • Beiträge: 11
Rein fiktiver Sachverhalt:

Person X hat im Bundesland A gegen die LRA geklagt. Das Verfahren wurde kurz vor Jahresende versucht zu beenden, mit einem banalen Schreiben vom VG, ob das Verfahren fortgeführt werden soll usw. Es wurde verneint und bisher gab es keine erneute Benachrichtigung. Das Verfahren läuft also noch.

Person X ist aber vor 1,5 Jahren in ein anderes Bundesland mit dem Hauptwohnsitz umgezogen. Nun kam vor Weihnachten ein neuer Festsetzungsbescheid von der neuen LRA. Gegen diesen wird Person X widerrufen.

Meine Frage ist, ob Person X bei der schon laufenden Klage vorm VG eine "Klageerweiterung" (eventuell heißt es im Fachchargon anders) vornehmen kann? Sonst muss Person X eine erneute Klage vor dem VG im neuen Bundesland durchgführen und dies verursacht nicht nur zusätzliche Kosten sondern auch einen erhöhten Aufwand. Zusätzlich zieht Person X vorraussichtlich in 3 Monaten erneut in ein anderes Bundesland und verlegt dabei den Hauptwohnsitz.

Danke für Informationen.


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