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Autor Thema: Berufsfachschüler, kein Einkommen, keine staatl. Förderung: Klage gg. GEZ?  (Gelesen 5153 mal)

L
  • Beiträge: 3
Hallo
Wie jeder hier im Forum geht Person A die GEZ gegen den Strich. Person A hat es nicht so mit dem Papierkram und hat jetzt 2x zwangsweise bezahlt, nachdem der gelbe Vollstreckungsbescheid kam.

Person A wird jetzt ein Schreiben verfassen, indem A seine Situation darstellt: 40-jähriger Berufsfachschüler, kein Einkommen, kein BaföG. Daher erwartet A die Härteregelung und eine Befreiung von der GEZ. Aber A rechnet nicht wirklich damit, dass er von der Gebühr befreit wird. Also möchte A jetzt doch mal den Klage-Weg beschreiten.

Person A denkt schon, dass er in seiner besonderen Situation eine gute Position hat, um gegen die GEZ zu klagen. Schliesslich zeigt es die soziale Ungerechtigkeit, wenn nur Harz 4-Empfänger sich von der GEZ befreien lassen können. Selbstverständlich weiss A auch, wie die Gerichte bisher geurteilt haben und Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Paar Schuhe.

Kann Person A zu einem beliebigen Anwalt gehen?
Kennt jemand einen guten Anwalt in Magdeburg/Sachsen-Anhalt?

Person A ist für jeden Tipp und Anregung dankbar!

Lumi


BITTE BEACHTEN!!

Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2016, 01:36 von Bürger«

  • Beiträge: 3.238
Zunächst mal geht alles auch ohne Anwalt. Da man keine Nachweise des nichtvorhandenen Einkommens an den BS schicken kann, ist es nötig, sich eine Bescheinigung von einem Amt geben zu lassen, womit bestätigt wird, dass man keine Einkünfte hat und somit zu befreien ist. Da kann auch kein Anwalt etwas dran ändern. Es ist ohne diesen Nachweis auch nicht damit zu rechnen, vor Gericht zu gewinnen, da gab es schon einige Urteile.
Wenn die Nachweise vorhanden sind, kann allerdings eine Befreiung auch rückwirkend eingeklagt werden, das gab es auch schon.
Also kann an den BS die Anfrage gesendet werden, welche Nachweise in diesem beschriebenen Fall erforderlich sind. Wer keine Sozialleistung beantragen will, kann darauf verzichten, aber die Bescheinigung bekommt man trotzdem auf Antrag.


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1
  • Beiträge: 443
Antrag Befreiung - folgt Ablehnung - Widerspruch  - folgt Ablehnung - Klage (gerichtskostenfrei )
Einkommen mit Beweisanträgen nachweisen - fertig -

auch hier zum Thema Befreiung ( Antrag - Klageschrift etc)
Befreien lassen, ohne Zahlungspflicht anzuerkennen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14673.msg98089.html#msg98089


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2016, 01:35 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.734
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...in diesem Zusammenhang vielleicht auch von Interesse:

Das OVG Bautzen hat erst kürzlich einen Prozesskostenhilfeantrag eines ALGII-Empfängers für seinen Rechtsweg gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) bewilligt...

OVG Bautzen: nach Beschwerde PKH-Ablehnung des VG DD aufgehoben u bewilligt PKH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17881.0.html


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L
  • Beiträge: 3
Hallo

Danke für die Antworten. V.a. "Antrag Befreiung - folgt Ablehnung - Widerspruch  - folgt Ablehnung - Klage (gerichtskostenfrei )
Einkommen mit Beweisanträgen nachweisen - fertig -
" ist schon mal sehr hilfreich, wenn man sich , wie Person A, nicht so gut mit all diesem Schrift- und Rechtskram auskennt. Hierbei kann ja das Forum helfen.

Was den Nachweis angeht, dass Person A keine finanzielle Hilfe durch eine Behörde bekommt, so ist nach Meinung von Person A das Alter von Person A Nachweis genug! 40 Jahre. In diesem Alter gibt es kein BaföG oder Studienkredit oder sonst eine Förderung mehr! Kein Harz4, da Vollzeit Berufsfachschüler. Kein Anspruch auf gesetzliche Förderung heißt ja im Umkehrschluss keine Förderung! Person A finanziert sich durch Familienkredit, Dispo und Kreditkarte, Ersparnissen und ein elterliches Taschengeld. Kein Harz4, daher ist Prozesskostenhilfe auch ausgeschlossen und eine Rechtshilfeversicherung hat Person A auch nicht.

Person A denkt, dass seine Situation ähnlich ist wie bei diesem Student:

studisonline.de, 28.08.2012
Kann es doch Härtefälle geben?
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ohne BAföG-Berechtigung

http://www.bafoeg-rechner.de/Hintergrund/art-1445-gez-befreiung-als-haertefall.php

Zitat
Student erreicht Befreiung als Härtefall – nach sechs Jahren Kampf
Ein derartiges Ende hat nun auch das Verfahren eines Studenten in Mecklenburg-Vorpommern gefunden. Dieser hatte mit seiner im Mai 2006 vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aufgrund eines Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse begehrt. Das bei Antragstellung belegte Einkommen erreichte weder die Grenze der BaföG-Förderung noch der sozialhilferechtlichen Regelsätze. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem BaföG bestand wegen eines zu späten Studienwechsels nicht.
Das Oberverwaltungsgericht Greifswald ließ die Berufung gegen das zurückweisende verwaltungsgerichtliche Urteil im Mai 2012 zu (Az.: 2 L 141/10). Neben vielen weiteren Argumenten hat der Kläger seine Berufung vor allem mit einem in der Einforderung von Rundfunkgebühren liegenden, unzulässigen Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) begründet und unter Bezugnahme auf den o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ebenfalls den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG als verletzt gerügt.

Erneut kein Urteil, da GEZ und Rundfunkanstalt stattdessen vor nächster Instanz Befreiung gewähren

Obwohl sich die beklagte Rundfunkanstalt in diesem Rechtsstreit über mehr als sechs Jahre hinweg mit allen Mitteln gegen die Anerkennung eines mit einem geringen Einkommen begründeten Härtefalles i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV wehrte, erklärte sie sich nunmehr bereit, dem Kläger nach vorstehender Norm "mit Blick auf die Besonderheiten dieses Einzelfalles und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage" die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Februar 2006 bis 31. August 2010 zu gewähren. Ein entsprechender Bescheid liegt mittlerweile tatsächlich vor. Damit kommt ein streitiges Urteil abermals nicht zustande.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2016, 16:53 von Bürger«

P
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Es kommt nicht darauf an, ob Person A tatsächlich Sozialhilfe bekommen würde. Denn es gibt die Möglichkeit mittels des Antrags den "Nachweis" zu erbringen, dass das Einkommen unterhalb des Sozialhilfesatz liegt. Und so gesehen Sozialhilfe ausgezahlt werden würde, wenn die anderen Faktoren es zulassen würden. Mit so einem Schreiben, welches die Bedürftigkeit nachweist sollte der Antrag auf Befreiung gestellt werden. Es müsste nicht einmal 100% Sozialhilfe beantragt werden, sondern z.B. eine Aufstockung, selbst wenn das also abgelehnt wird wegen den anderen Gründen (Alter etc. oder wegen der Ausbildung) ... steht am Ende die Aussage über zu wenig finanzielle Mittel zu verfügen. Wenn diese Mittel nicht zum Leben reichen, also zur Deckung der Grundbedürfnisse, dann hat der Beitrag einen prohibitiven (abhaltenden) Charakter, dass macht den Beitrag verfassungswidrig. Deswegen Befreiung beantragen, Gründe rein schreiben und Nachweis über die Finanzmittel durch das Sozialamt erbringen, selbst wenn das Sozialamt die Leistung ablehnt, dann kann es dennoch die Bescheinigung erbringen, welche als Nachweis des Härtefalls reichen sollte. Wird der Antrag auf Befreiung abgelehnt besteht die Möglichkeit des Widerspruchs und in diesem gehört dann die Begründung des Geldentzugs, also dass das Geld zuallererst für die Befriedigung der Grundbedürfnisse aufgebraucht werden muss.

Auch bei der Prozesskostenhilfe geht es nicht darum ob die Person Sozialhilfe bekommt oder AlG2, sondern ob Sie bedürftig ist und selbst keine ausreichende Mittel hat Ihre Rechte vor Gericht einzufordern. Sozialhilfe oder AlG2 sind Anhaltspunkte für Bedürftigkeit, welche durch das Gericht so gesehen nicht weiter vertiefend geprüft werden. Jedoch kann Bedürftigkeit auch ohne Sozialhilfe oder AlG2 bestehen, dann hat das Gericht zu prüfen ob die Bedürftigkeit tatsächlich vorliegt.

Also z.B. auf Prozesskostenhilfe zu verzichten, weil gedacht wird dass es diese nur gibt, wenn Sozialhilfe oder AlG2 gezahlt wird ist falsch. Das wird in dem Beschluss vom OVG Bautzen auch deutlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2016, 17:19 von PersonX«

S
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Wenn es sich um eine zweitausbildung handelt geht der Gesetzgeber davon aus, dass man ja stattdessen arbeiten gehen könnte (moderne Sklaverei für den Rundfunkbeitrag). So habe ich es in einer Gerichtsverhandlung gehört. In diesem Fall könnte man über ein P-Konto nachdenken bzw. Maßnahmen die eine Vollstreckung verzögern


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P
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Zitat
Wenn es sich um eine zweitausbildung handelt geht der Gesetzgeber davon aus, dass man ja stattdessen arbeiten gehen könnte
Das war bestimmt die Erklärung warum es kein BAföG gibt. Aber hoffentlich nicht die Erklärung warum es keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag gibt. Sollte das doch so sein wurde hoffentlich der Weg der Berufung gewählt.


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Wenn das Einkommen der Einsatzgemeinschaft nicht mehr als 17 € über dem Hartz4 Satz liegt würde ich
mich doch nicht verrückt machen. Die Argumentation betreffs " Sozialhilfe/Hartz4 Bescheid erforderlich"
soll doch nur dazu dienen " zeitraubende Einkommensberechnung " der Rundfunkanstalt nicht zuzumuten.
Deswegen rechnet man das der Rundfunkanstalt (mit Nachweisen) ganz genau vor. Im Ergebniss kommt beispielsweise raus....
" Das Einkommen liegt damit 6,78 € über dem Hartz 4 Satz...". Selbiges im gerichtskostenfreien Verfahren ....
Das dürfte schwerlich widerlegbar sein .... das eben keine Bedürftigkeit (und damit nicht beitragspflichtig!) vorliegt.
siehe auch Links oben ..
---------------------------------------------

Ich stelle hiermit den Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) das alle im folgenden benannten Schriftstücke als (Urkunds) Beweis gewürdigt werden. Diese BEWEISEN! das bei meinem momentanen Einkommen eine vergleichbare Bedürftigkeit wie in
§ 4 Abs. 1 RBStV vorliegt.


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Die fiktive Person A würde wohl hypothetisch Wohngeld beantragen. Evtl. ist das dann ein Nachweis eines niedrigen "Einkommens", das man dem BS vorlegen kann.

Bezüglich der Zweitausbildung herrscht Unsicherheit. Person A wird so definiert, dass sie ein Studium abgebrochen hat. Der BaföG Antrag wäre dann abgelehnt worden wegen zu hohem Einkommen eines Elternteils. Für 15 Jahre hätte Person A durchgehend gearbeitet. Eine Umschulung hat Person A abgelehnt, da Person A eine Ausbildung nach Interesse und nicht nach Arbeitsagenturförderung macht. Bafög hat eine Altersgrenze von 30 Jahren (35 bei Masterstudium) bei Antragstellung.

Person A hat einen Antrag auf freiwillige Krankenversicherung gestellt. Sowohl die Sachbearbeiterin, als auch ihre herbeigerufene Kollegin wollten Person A in den "Hausfrauentarif" einordnen. Erst als Person A nach dem zuständigen § gefragt hat, wurde von einem Vorgesetzten bestätigt, dass ein Berufsfachschüler - unabhängig vom Alter - in den "Studententarif" einzuordnen ist. Auch die AOK-Kollegin aus einem anderen Bundesland, die über den Wechsel informiert wurde, kannte diese Regelung nicht!
Der Gesetzgeber hat in §240 (4) SGB V in einem Satz den Berufsfachschüler mit den Studenten gleichgestellt. Hier ist ein Beschluss mit Erklärung dafür: http://lexetius.com/2000,715 (vor allem [10], [11] und [12] lesen).

Daher denkt Person A, dass diese besondere Konstellation in Bezug mit GEZ noch nicht gerichtlich geklärt wurde und, falls finanziell halbwegs stemmbar, wäre Person A auch bereit, das  bis zum letzen Gefecht auszutragen. (keine außergerichtliche Einigung mit Person A!)


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Ich würde einem "BS" nichts vorrechnen sondern der Rundfunkanstalt.
Ein abgelehnter/bewilligter Wohngeldantrag taugt doch super als Beweismittel.
( Wohngeldstelle nimmt Berechnung vor... ) Die Frage wird am Ende sein
was zählt als anrechenbares Einkommen......( diese Kompliziertheit will sich die Rundfunkanstalt,
und das Gericht nicht antun... "Begründung nicht zumutbar...")
Deswegen würde ich  das Einkommen im Sinne des SGB II annehmen und darauf "meine Berechnung"
vornehmen und beweisen. ( Beweis A - BERECHNUNG / Beweis B Einnahmenx / Beweis C : Ausgabeny usw...)
- Anrechenbares/verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II besitze ich beziehungsweise ein Mitglied
der Bedarfsgemeinschaft nicht.

http://www.sozialhilfe24.de/hartz-4-alg-2/einkommen.html
http://dejure.org/gesetze/SGB_II/12.html


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