Es kommt nicht darauf an, ob Person A tatsächlich Sozialhilfe bekommen würde. Denn es gibt die Möglichkeit mittels des Antrags den "Nachweis" zu erbringen, dass das Einkommen unterhalb des Sozialhilfesatz liegt. Und so gesehen Sozialhilfe ausgezahlt werden würde, wenn die anderen Faktoren es zulassen würden. Mit so einem Schreiben, welches die Bedürftigkeit nachweist sollte der Antrag auf Befreiung gestellt werden. Es müsste nicht einmal 100% Sozialhilfe beantragt werden, sondern z.B. eine Aufstockung, selbst wenn das also abgelehnt wird wegen den anderen Gründen (Alter etc. oder wegen der Ausbildung) ... steht am Ende die Aussage über zu wenig finanzielle Mittel zu verfügen. Wenn diese Mittel nicht zum Leben reichen, also zur Deckung der Grundbedürfnisse, dann hat der Beitrag einen prohibitiven (abhaltenden) Charakter, dass macht den Beitrag verfassungswidrig. Deswegen Befreiung beantragen, Gründe rein schreiben und Nachweis über die Finanzmittel durch das Sozialamt erbringen, selbst wenn das Sozialamt die Leistung ablehnt, dann kann es dennoch die Bescheinigung erbringen, welche als Nachweis des Härtefalls reichen sollte. Wird der Antrag auf Befreiung abgelehnt besteht die Möglichkeit des Widerspruchs und in diesem gehört dann die Begründung des Geldentzugs, also dass das Geld zuallererst für die Befriedigung der Grundbedürfnisse aufgebraucht werden muss.
Auch bei der Prozesskostenhilfe geht es nicht darum ob die Person Sozialhilfe bekommt oder AlG2, sondern ob Sie bedürftig ist und selbst keine ausreichende Mittel hat Ihre Rechte vor Gericht einzufordern. Sozialhilfe oder AlG2 sind Anhaltspunkte für Bedürftigkeit, welche durch das Gericht so gesehen nicht weiter vertiefend geprüft werden. Jedoch kann Bedürftigkeit auch ohne Sozialhilfe oder AlG2 bestehen, dann hat das Gericht zu prüfen ob die Bedürftigkeit tatsächlich vorliegt.
Also z.B. auf Prozesskostenhilfe zu verzichten, weil gedacht wird dass es diese nur gibt, wenn Sozialhilfe oder AlG2 gezahlt wird ist falsch. Das wird in dem Beschluss vom OVG Bautzen auch deutlich.