Ich habe mal über mein zugegebenermaßen verulkendes Post nachgedacht und finde es inzwischen gar nicht mehr so absurd:
Für die Nutzung der Wohnung ("Innehaben" reicht auch, wenn sie z.B. nicht genutzt wird), also die Rechte zur Nutzung der Wohnung gibt es eine vertragliche Grundlage des Nutzers (im Regelfalle Mieter) mit dem grundbuchrechtlichen Eigentümer (ggf. vertreten durch Hausverwaltung), im allgemeinen als Mietvertrag bezeichnet. Dies ist im BGB (Achtung: B u n d e s r e c h t!) eindeutig geregelt.
Grundsätzlich und verkürzt erklärt: Eigentümer E gibt Mieter M Obdach, M zahlt dafür E einen Obolus, auch wenn M von seinen Nutzungsrechten am Eigentum von E keinen Gebrauch macht (weil es sich bei seinen Kumpels aufhält, nur seine Möbel lagert, nur den Briefkasten braucht...), ist er verpflichtet, die Miete zu bezahlen.
Wie kommt es also, daß am Eigentum von E sich Dritte Rechte einräumen, einzig und allein auf der Tatsache basierend, daß M Nutzungsrechte von E eingeräumt wurden?
Und weil das BGB Bundesrecht ist, damit das höherwertige Recht, wie kann es dann sein, daß ein Landesgesetz ein Nutzungsentgeld von M für das Nutzen des Eigentums von E erheben darf?
Ich bin inzwischen der Ansicht, daß Nutzungsentgelte für die von M gemietete Wohnung tatsächlich ausschließlich E zustehen, ein Fall für den Unterpunkt "Aktionen-Alternativen-Erlebnisse":
"Liebe Rundfunkanstalt!
Ich habe von meinem Mieter M erfahren, daß Sie für die Nutzungsrechte an meiner Wohnung meinem Mieter M seit 2013 Geldleistungen in Rechnung stellen, die er an Sie brav bezahlt hat.
Nach BGB stehen aber Nutzungsentgelte dem Eigentümer, der sein Eigentum zur Nutzung an M überläßt, zu.
Ich fordere Sie also auf, das bisher von Ihnen vereinnahmte Geld auf mein Konto...
Mit frechem Gruß
Eigentümer E