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Autor Thema: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht  (Gelesen 19914 mal)

b
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Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
Autor: 18. Januar 2016, 21:40
RBStV
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

§ 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.
(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zitat
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

1. Pflichtig ist nicht die Wohnung, sondern Nutzung. Steht die Wohnung leer --> keine Pflicht.
Zum Begriff "Wohnung" im RBSV (§ 3):
  • z.B. ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, geeignet zum Wohnen, mit einem Eingang --> Wohnung --> 1 Rundfunkbeitrag
  • z.B. 2 ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheiten, geeignet zum Wohnen, mit einem eigenen Eingang --> 2 Wohnungen --> 2 Rundfunkbeiträge
Wie man sieht, dient der Begriff "Wohnung" nur dem Einen: Anzahl der Beiträge zu berechnen. Wie Beitragsservice so schön schreibt: "eine Wohnung = ein Beitrag"  :)
2. Mieter, Eigentümer, Mietvertrag - Begriffe des Mietrechts bzw. des Eigentumsrechts.
3. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag führt neue Pflichten in den Mietvertrag rein und eine zusätzliche Vertragsseite.

  • Landesrundfunkanstalt als zusätzlicher Vermieter, der aus der Nutzung der fremden Wohnung Geld kassiert (Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet).
  • Mieter ist pflichtig gegenüber der Landesrundfunkanstalt. Sonst Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
  • Eigentümer der Wohnung ist pflichtig gegenüber der Landesrundfunkanstalt. Sonst Verwaltungszwangsverfahren.
Fazit: Mietrecht wurde stark verändert.

Eigentumsrecht:
Landesrundfunkanstalt kassiert aus der Nutzung des Fremdeigentums Geld.

Fazit: Eigentumsrecht wurde stark verändert.

Sieht man aber in Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Z.B. in § 535. Und findet dort komisch keine Pflicht des Eigentümers und des Mieters gegenüber der Landesrundfunkanstalt. Auch im Eigentumsrecht findet man keine Stelle, dass jemand Fremder für Nutzung des Fremdeigentums abkassieren kann.


Außerdem:
RBSV
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. --> Wohnung nach Rundfunkrecht, wie in § 3 definiert.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die --> Gemischter Begriff: Wohnung nach Melderecht oder Mietrecht
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder --> Wohnung nach Melderecht
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. --> Wohnung nach Mietrecht

und so geht es weiter quer durch alle Rundfunkverträge

Will man den Begriff "Wohnung" aufschlüsseln, muss man erstmal schauen, welcher Rechtsbegriff steht. Wohnung (Meldegesetz), Wohnung (Mietrecht), Wohnung (Eigentumsrecht). Wohnung (Rundfunkrecht) ist nur Berechnungsgröße für Rundfunkbeitrag.


Siehe bitte auch unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html


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dazu passen

http://rundfunkbeitragsklage.de/info/expertise/#weitere-verletzungen-von-grundrechten-durch-die-erhebung-des-rundfunkbeitrags


z.B.
Zitat
Der Rundfunkbeitrag als verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Vertragsfreiheit

Hierzu tritt der Umstand, dass es sich um einen Zwangsvertrag zwischen den Rundfunkanstalten und dem Bürger handelt, in welchen der Bürger einseitig per Rundfunkstaatsvertrag und die entsprechenden Landesgesetze gezwungen wird. Das Zustandekommen des Vertrags erfolgt automatisch auf der Grundlage der Verfügungsgewalt über Räume, in denen Rundfunk empfangen werden kann. Dies stellt eine Verletzung des Grundrechts auf Vertragsfreiheit als spezielle Form des Grundrechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (allgemeine Handlungsfreiheit) gemäß Art. 2 Abs. 1 GG dar, da der betroffenen Bürger nicht (mehr) frei entscheiden darf, mit wem er unter welchen Bedingungen einen Vertrag zu welchem Zweck eingeht. Auch hier begründen die Vorbehalte des Art. 2 Abs. 2 GG keine Ermächtigung zu einem solchen Vertragszwang. 

Zitat
Der Rundfunkbeitrag als verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung

Der Rundfunkbeitrag bzw. dessen Zwangserhebung stellt zudem einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung dar.

Dazu ein Beispiel:

Erbringt der Besitzer (Mieter oder Pächter) einer solchen Raumeinheit, in der »eine Rundfunknutzung möglich ist«, nicht den geforderten Rundfunkbeitrag, kann es passieren, dass ihm aufgrund einer Zwangsbeitreibung die zur Verfügungsgewalt, wie z.B. Miete oder Pacht, über die »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, benötigten Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen und er diese Verfügungsgewalt verliert.  ...

Zitat
Der Rundfunkbeitrag als verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum

Weiterhin stellt der Rundfunkbeitrag einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundrecht auf Eigentum dar. Indem nämlich der Rundfunkbeitrag an die »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist« gebunden ist, ermächtigt das Bundesland durch den Erlass dieses Gesetzes die Landesrundfunkanstalt zum Anspruch auf die Erhebung eines direkten Beitrags für die Verfügungsgewalt der Besitzer oder Eigentümer von Raumeinheiten, deren Ertrag dem Grunde nach ausschließlich den Eigentümern dieser Raumeinheiten zusteht. So wird z.B. von Obdachlosen, welche über einen Rundfunkempfänger verfügen, kein Rundfunkbeitrag erhoben, wenn es ihnen an der Verfügungsgewalt über »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, mangelt. Es handelt sich bei dem Rundfunkbeitrag also, wie weiter oben angemerkt, um einen zweckentfremdeten Zwangsbeitrag für eine Sache, deren Eigentümer i.d.R. weder die Landesrundfunkanstalt noch das Bundesland sind, und welche für den Rundfunkempfang an sich keine Bedingung darstellt.
...


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Aus Herb, Armin: Neue Rundfunkfinanzierung – neue Datenschutzprobleme? Datenschutzrechtliche Normen im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) [MMR 2011, 232 ff.]:

Zitat
Zunächst lässt sich feststellen, dass § 9 RBStV eine Gesetzesvorschrift ist, die sich auf Grund der Sozialgebundenheit von Eigentum und der Tatsache, dass der Rundfunkbeitrag vergleichbar der Grundsteuer auf der Immobilie lastet, rechtfertigt.

Professor Dr. Armin Herb ist Rechtsanwalt und auch Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim SWR sowie Mitherausgeber und Mitautor beim BDSG-Kommentar Bergmann/Möhrle/Herb.


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Wohnung (Rundfunkrecht) ist nur Berechnungsgröße für Rundfunkbeitrag.

So sehe ich es auch. Vollkommen richtig.

Veranlagungsrechtlich ist eine "Wohnung" die Bemessungsgrundlage für den Rundfunkbeitrag. Hierauf wird der maßgebliche "Tarif" oder "Beitragssatz" angewendet. Die Veranlagung zum Rundfunkbeitrag erfolgt also wie die Veranlagung zu einer Steuer.


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anne-mariechen

Wohnung (Rundfunkrecht) ist nur Berechnungsgröße für Rundfunkbeitrag.

Nicht nur, sondern z.B. hier:
Wohnung dient auch als sogenannte Berechnungseinheit (BE) nach Maßgabe der Abwasser- bzw. Wasserabgabensatzung. Beispiel hier:
http://www.wzv-strelitz.de/be.html

So sehe ich es auch. Vollkommen richtig.

Veranlagungsrechtlich ist eine "Wohnung" die Bemessungsgrundlage für den Rundfunkbeitrag. Hierauf wird der maßgebliche "Tarif" oder "Beitragssatz" angewendet. Die Veranlagung zum Rundfunkbeitrag erfolgt also wie die Veranlagung zu einer Steuer.

Da werden abgabenrechtliche Berechnungseinheiten definiert und geschaffen, die jeder dieser Stellen erlaubt selbst zu umschreiben was es ist bzw. sein soll,
die es aber in den Internationalen SI-Einheiten gar nicht gibt. https://de.wikipedia.org/wiki/Internationales_Einheitensystem


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Da nicht die Wohnung, sondern Nutzung dieser beitragspflichtig ist, hat nur der Eigentümer der Wohnung das Recht, Geld für die Nutzung seines Eigentums zu sammeln. Das macht er schon in Form von Miete.
1. D.h. Nutzung wird mit der Miete schon abgegolten und man darf nicht dazu noch irgendeinen Beitrag für die Nutzung erheben. Der Mieter kann sagen: ich habe für die Nutzung schon bezahlt, geht zum Teufel  :D Der Eigentümer bekommt Miete und zahlt auf diese Steuern, somit hat er gegenüber der Gesellschaft auch seinen Teil erfühlt und alle Pflichten erledigt.
2. Zwar haben die Ministerpräsidenten unter einander Staatsverträge abgeschlossen, aber sie haben kein Recht für die Nutzung des Fremdeigentums Geld zu sammeln. Höchstens was man sagen kann: die Staatsverträge gelten nur für die Wohnungen, die im Eigentum der Ministerpräsidenten stehen. Aber auch in diesem Fall gilt: für die Nutzung wird schon in Form von Miete bezahlt.
3. Fall Mieter: Mietvertrag ist ein zentraler Dokument des Rundfunkbeitrags. Ohne den Mietvertrag ist keine Nutzung möglich.
Mietvertrag unterschrieben (RBSV § 2 (2) 2. erfühlt) --> Einholung der Bestätigung vom Vermieter, Meldung mit der Bestätigung des Vermieters beim Einwohnermeldeamt (RBSV § 2 (2) 1. erfühlt) --> Inhaber der Wohnung (nach RBSV § 2 (2)) --> Beitragsschuldner (nach RBSV § 2 (1)).

Man wollte nur Dach über dem Kopf und schon ist man Beitragsschuldner. Man wollte keinen Fernsehanbieter, keine Unterstützung der Demokratie, usw.

4.
Zitat
Zunächst lässt sich feststellen, dass § 9 RBStV eine Gesetzesvorschrift ist, die sich auf Grund der Sozialgebundenheit von Eigentum und der Tatsache, dass der Rundfunkbeitrag vergleichbar der Grundsteuer auf der Immobilie lastet, rechtfertigt. Professor Dr. Armin Herb

Auch Professoren sind nur Menschen und können sich gewaltig irren. Der gute Mann weiß, dass Beiträge nicht von Eigentümern gesammelt werden? Hoffentlich... Auch, dass Beitrag auf die Nutzung und nicht auf Immobilie lastet?

Der Mieter kann sagen: was habe ich von Sozialgebundenheit des fremden Eigentums zu tun? Geht zum Eigentümer und fordert von ihm. Das ist doch logisch.
Der Eigentümer kann sagen: was habe ich mit ihrem Fernsehbeiträgen zu tun? Ich nutze die Wohnung ja nicht.

Fazit: wir müssen uns mehr auf die Nutzung konzentrieren. Nur Nutzung löst die Pflicht. Und Nutzung wird im Mietrecht, Eigentumsrecht und wo anders beschrieben.


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K
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RBSV
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Da nicht die Wohnung, sondern Nutzung dieser beitragspflichtig ist...

Fazit: wir müssen uns mehr auf die Nutzung konzentrieren. Nur Nutzung löst die Pflicht. Und Nutzung wird im Mietrecht, Eigentumsrecht und wo anders beschrieben.

Leider ist aber nicht die Nutzung, sondern das "Innehaben" einer Wohnung Auslöser zur Beitragspflicht. Deshalb werden ja auch Inhabern von 2 Wohnungen zweimal Beiträge in Rechnung gestellt usw. .

Wie kommst Du darauf dass die Nutzung eine Beitragspflicht auslöst ?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

b
  • Beiträge: 775
Zitat
Leider ist aber nicht die Nutzung, sondern das "Innehaben" einer Wohnung Auslöser zur Beitragspflicht. Deshalb werden ja auch Inhabern von 2 Wohnungen zweimal Beiträge in Rechnung gestellt usw. .

Wie kommst Du darauf dass die Nutzung eine Beitragspflicht auslöst ?

RBSV
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Innehaben = Wohnung selbst bewohnen = nutzen

Mieter, der die gemietete Wohnung selbst bewohnt, nutzt fremdes Eigentum. Die Nutzung (zu welchen Bedingungen) wurde zuvor im Mietvertrag geregelt und von 2 Parteien anerkannt.

Zitat
...Beiträge in Rechnung gestellt...
Auch sind es keine Rechnungen/Bescheide, sondern nur Vermutungen. Nach § 2 (2) 1. sind Sie melderechtlich erfasst, somit vermuten wir, dass Sie die Wohnung selbst bewohnen (§ 2 (2)). Somit sind Sie Inhaber der Wohnung und nach § 2 (1) zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für die Nutzung (Selbstbewohnung) verpflichtet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2016, 14:35 von boykott2015«

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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Hallo Boykott,

vielen Dank für die Ausarbeitung des Themas.

Das interessiert mich sehr und ich würde es auch gerne richtig verstehen.
Aber das ist für mich irgendwie zu schwierig.
Du hast ja bestimmt schon viel investiert.
Selbst bräuchte ich wohl, wenn es geht, eine sehr kurze und einfache Zusammenfassung.
( Wenn nicht, ist aber kein Problem. )




Soviel habe ich schon mal verstanden. Dass der 15. Rästv. sehr fehlerhaft ist, ist ja bekannt.
-§ 2- Zitat:
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
....
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
....
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Inhaber heißt :  ->  Besitzer, Eigentümer
( http://www.duden.de/rechtschreibung/Inhaber )

Ein Inhaber einer Wohnung ist dann immer der Besitzer der Wohnung. Der Eigentümer der jeweiligen Wohnung. ( z. Bsp. Wohnungsbaugesellschaften, Immobilienbesitzer usw. )

Dann ist es falsch, einen Wohnungsmieter gleichzeitig als Wohnungsinhaber zu bezeichnen.
Ein Wohnungsmieter kann nicht gleichzeitig Wohnungsinhaber sein. Das ist totaler Unsinn.
Dann ist das in § 2, 15. Rästv. also auch fehlerhaft.

Das müsste normalerweise jeder normaldenkende, unabhängige Verwaltungsrichter bemerken.

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2016, 22:11 von unGEZahlt«

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  • Beiträge: 4.009
Sollte es nicht so sein?
Inhaber = Eigentümer = die Person, welcher der Gegenstand oder die Sache rechtlich gehört und die darüber bestimmen darf.
Besitzer= Nutzer, die Person, welche den Gegenstand oder die Sache aktuell nutzen darf. Bzw. die Sache "physisch" hat. Z.B. ein Dieb kann Besitz an einer Sache haben, aber diese Sache ist nicht sein Eigentum.

Merke, es kann Inhaberschaft also Eigentum bestehen aber nicht zwangsläufig Besitz.

Vielleicht denkt Person x auch falsch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2016, 22:40 von PersonX«

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  • Beiträge: 775
Zum Thema Begrifflichkeiten und höheres Recht:

Ich bin auf eine interesante Info gestoßen. Im Entwurf des neuen WDR-Gesetzes war eine Stelle auf Bundesrecht bezogen. Das will man auf keinen Fall zulassen und so schrieb WDR in seiner Stellungsnahme so rein, mit der Bitte diese Stelle auf Landesgesetz zu biegen.

WDR Stellungnahme zum Regierungsentwurf. 20.11.2015 S. 4 (PDF)
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMST16%2F3236|1|0

Zitat
Tatsächlich verbirgt sich hinter der Regelung eine Verweisungskette, die über den Rundfunkstaatsvertrag zum Aktiengesetz führt, also am Ende auf Normen Bezug nimmt, die unter Bundeskompetenz erlassen werden und entsprechend änderbar sind.

-----------------------
unGEZahlt

Alles ist viel einfacher. Wer ein Inhaber ist, steht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
....
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.

Inhaber = volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Punkt.
Oder anders ausgedrückt: Inhaber = Selbstbewohner der Wohnung.

Wenn man z.B. die Wohnung mietet (als Mieter im Mietvertrag steht), aber dort nicht selbstwohnt, sondern jemand anderer (z.B. Verwandter), dann ist man kein Inhaber und als Konsequenz auch nicht beitragspflichtig.

Also: Wohnung und Merkmal "Selbstbewohnung". Diese beiden Begriffe kann man näher ansehen.

Um eine Wohnung selbstbewohnen zu dürfen, braucht man Rechte dafür. Man muss entweder die Wohnung zuvor mieten oder die Wohnung zuvor kaufen. D.h.  Mietvertrag (Mietrecht) oder Kaufvertrag (Eigentumsrecht) müssen zum Zeitpunkt des Selbstbewohnens schon vollzogen sein. Daraus folgt, dass diese Vorgänge (mieten oder kaufen) keine Pflichten auslösen können, da sie schon vollzogen sind und alle Pflichten vor diesen Vorgängen bekannt sein müssten.

Selbstbewohnung (Nutzung) löst Pflicht aus. Aber im Falle des Mieters wird jede Nutzung schon mit der Miete abgerechnet. Im Falle des Eigentümers der Wohnung ist die Abrechnung der Nutzung auch absurd. Nur der Eigentümer kann für die Nutzung fordern.

Beispiel: Person A mietet bei Person B ihre Wohnung. Mietvertrag unterschrieben, alle Formalitäten erledigt. Jetzt kommt der Tag, an dem die Person A in  die gemietete Wohnung einzieht (nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag "Selbstbewohnung startet"). An diesem Tag kriegt Person A den Status "Inhaber der Wohnung" und wird pflichtig gegenüber der Landesrundfunkanstalt für die Nutzung der Wohnung, die nicht im Eigentum der Landesrundfunkanstalt befindet. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2017, 20:03 von Bürger«

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Da kann ja der Eigentümer demnächst gegenüber der Rundfunkanstalt die Herausgabe des Rundfunkbeitrages des Mieters fordern, weil erstmal ihm das Entgelt für die Nutzung (Miete) zusteht.

Dieser unausgegorene Staatsvertrag ist ja wirklich was für zwei Semester Jurastudium.
Braucht es nur noch den Professor, der nach einleitender Vorlesung seine Studenten alle Widersprüche zusammentragen läßt; der nächste dieser Studenten, der Politiker oder Richter wird könnte uns retten...


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M
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Zum Thema Begrifflichkeiten und höheres Recht:
Schöner Fund! Ich gebe zu bedenken, dass bereits fetstgestellt wurde, dass der Begriff der Wohnungsinhaberschaft im RBStV sich vom gleichen Begriff in den Meldegesetzen unterscheidet (https://www.wohnungsabgabe.de/wohnungsabgabe.html)
Gleiches ist nicht das Selbe.   Aber: @boykott2015  - Deine gute Argumentationskette könnest Du doch vielleicht einfach mal hier einbringen
Vor den Landtagswahlen in BW, NRW, RP Kandidaten anschreiben zum Thema ÖRR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17205.msg113411.html#msg113411 !?
Evtl. als Frage?

Frage: Ist Mietrecht und Eigentumsrecht Ländersache? Wenn Rundfunkrecht Ländersache ist, warum wirkt es bundesunmittelbar? Wie kann eine nichtrechtsfähige Stelle in Köln ohne Vollmacht bundesweit tätig sein und sich auf Landesrecht (Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag) berufen?

Und der vermutete Inhaber = der beim EMA gemeldet Adressat. Und  besteuert wird die Wohung, weil dort "typischer Weise" die Möglichkeit des Nutzens der Angebote des Rundfunks bestehe,  und bezahlen muss die/der Schwächste, die/der sich keinen Professor-Anwalt leisten kann/will. Und damit wird (wieder mal) umverteilt von Unten nach Oben. Und "Mietrecht" und "Eigentumsrecht" und "Rundfunkrecht" sind kein Recht zum Recht haben sondern Rechtsgebiete zum Abkassieren. - Meine Meinung -
Zitat: "...Registrierte Teilnehmer seit dem 28. Mai 2015: 5821/10000 (heute: 14). Zwangsbeitragszahler: 42 Mio...." (http://rundfunkbeitragsklage.de/info/)


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  • Beiträge: 775
Alles ist einfacher als gedacht:

RBSV
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.

Ich zitiere mich selbst  :)
Zitat
Um eine Wohnung selbstbewohnen zu dürfen, braucht man Rechte dafür.

Also muss diese Person, wenn sie die Wohnung selbst bewohnt, entsprechende Rechte besitzen und vorweisen. Nur dann wird diese Person zu Inhaber. Und der Inhaber wird zu Beitragsschuldner.

Konstruktion im Rundfunkrecht
- Pflicht, Rundfunkbeitrag zu zahlen, wurde im Rundfunkrecht erschaffen.
- Wohnung, für deren Selbstbewohnung gezahlt werden soll, wurde im Rundfunkrecht (RBSV § 3) erschaffen und definiert.
- Von wem zu zahlen (Person, die in § 3 als Wohnung definierte Stelle, selbstbewohnt = Inhaber) wurde in Rundfunkrecht erschaffen.
- Auch Rechte, Wohnung in Rundfunkrecht selbst bewohnen zu dürfen, müssen im Rundfunkrecht existieren.
- Diese Rechte hat aber keiner. Somit ist die Selbstbewohnung unmöglich.

In Zurückweisung könnte frei erfundene Person so schreiben: ich bin kein Inhaber = keine volljährige Person, die die Wohnung (nach § 3 RBSV als Wohnung definierte Stelle) selbst bewohnt, daraus folgend auch kein Schuldner. Diese Wohnung kann ich nicht bewohnen, da ich dafür keine Rechte nach Rundfunkrecht besitze. Wenn Landesrundfunkanstalt meint, dass ich solche Rechte nach Rundfunkrecht besitze, dann soll sie den entsprechenden Dokument des Rundfunkrechts vorweisen.
So ein Dokument im Mietrecht: Mietvertrag
So ein Dokument im Eigentumsrecht: Kaufvertrag

Fazit:
Rundfunkbeitragspflicht existiert seit 1.1.2013. Zu Themen „Rechte und Pflichten eines Mieters“, bzw. „Rechte und Pflichten eines Eigentümers“ existieren zahlreiche  Ratgeber. Nimmt man aktuelle Ausgaben, findet man dort keine Beitragspflicht. Weder bei Mieter, noch bei Eigentümer (falls er in der eigenen Wohnung wohnt). Merkwürdig? Nein. Mieter und Eigentümer haben keine Beitragspflicht. Beitragspflicht hat Inhaber (definiert in  RBSV § 2). Und zu einem Inhaber wird man nie, da einem die notwendigen Rechte fehlen.


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Re: Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
#14: 03. Februar 2016, 09:49
Ich habe mal über mein zugegebenermaßen verulkendes Post nachgedacht und finde es inzwischen gar nicht mehr so absurd:
Für die Nutzung der Wohnung ("Innehaben" reicht auch, wenn sie z.B. nicht genutzt wird), also die Rechte zur Nutzung der Wohnung gibt es eine vertragliche Grundlage des Nutzers (im Regelfalle Mieter) mit dem grundbuchrechtlichen Eigentümer (ggf. vertreten durch Hausverwaltung), im allgemeinen als Mietvertrag bezeichnet. Dies ist im BGB (Achtung: B u n d e s r e c h t!) eindeutig geregelt.
Grundsätzlich und verkürzt erklärt: Eigentümer E gibt Mieter M Obdach, M zahlt dafür E einen Obolus, auch wenn M von seinen Nutzungsrechten am Eigentum von E keinen Gebrauch macht (weil es sich bei seinen Kumpels aufhält, nur seine Möbel lagert, nur den Briefkasten braucht...), ist er verpflichtet, die Miete zu bezahlen.

Wie kommt es also, daß am Eigentum von E sich Dritte Rechte einräumen, einzig und allein auf der Tatsache basierend, daß M Nutzungsrechte von E eingeräumt wurden?
Und weil das BGB Bundesrecht ist, damit das höherwertige Recht, wie kann es dann sein, daß ein Landesgesetz ein Nutzungsentgeld von M für das Nutzen des Eigentums von E erheben darf?

Ich bin inzwischen der Ansicht, daß Nutzungsentgelte für die von M gemietete Wohnung tatsächlich ausschließlich E zustehen, ein Fall für den Unterpunkt "Aktionen-Alternativen-Erlebnisse":
"Liebe Rundfunkanstalt!
Ich habe von meinem Mieter M erfahren, daß Sie für die Nutzungsrechte an meiner Wohnung meinem Mieter M seit 2013 Geldleistungen in Rechnung stellen, die er an Sie brav bezahlt hat.
Nach BGB stehen aber Nutzungsentgelte dem Eigentümer, der sein Eigentum zur Nutzung an M überläßt, zu.
Ich fordere Sie also auf, das bisher von Ihnen vereinnahmte Geld auf mein Konto...
Mit frechem Gruß
Eigentümer E


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