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Autor Thema: 1000 Strafanzeigen gegen Unrecht sprechende Richter  (Gelesen 7199 mal)

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1000 Strafanzeigen gegen Unrecht sprechende Richter
Autor: 12. September 2015, 14:23
1000 Strafanzeigen gegen Unrecht sprechende Richter

Aus mehreren Urteilen, die wir im Forum behandelt haben, ist ersichtlich, dass Beitragspflichtige einen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können müssen und dass der Vorteil umgangssprachlich zu verstehen ist. Nur das VerfGH RP versucht es, diesen vom BVerfG festgestelten Sachverhalt zu verdrehen und etwas Willkürliches zu konstruieren.

1 BvR 2104/10, 1 BvR 668/10
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet. Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-064.html


und im Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts heißt es vom 25. Juni 2014 1 BvR 2104/10
BvR 668/10, 1 BvR 2104/10:
Zitat
Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317> ). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223> ). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).

und bei Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88:
Zitat
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).

und die Verdrehung des VerfGH RP
Zitat
VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12
Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeachtet der Pflicht des Staates zu dessen funktionsgerechter Finanzierung jedoch grundlegend.

Der VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 löst für einen öffentlich-rechtlichen aufgedrängten Anbieter, bis die bis dahin geltenden charakterisierenden Begrenzungen eines Beitrags in Luft auf und erklärt damit den Beitrag zum Nichtbeitrag sowie den besonderen Vorteil zum Nichtvorteil.

Damit löst sich bei VerfGH RP der Sondervorteil auf, dass Nutzer keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die Nichtnutzer-Gruppe (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) als Teil der Allgemeinheit. Die Allgemeinheit wird betragspflichtig gemacht.

Es verlagert den zusammenhängenden Bezugsrahmen vom besonderen Vorteil des Nutzers für eine besondere Gegenleistung auf den unzusammenhängenden Vergleich der Abgabenarten in Form der Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe (ö.-r. Rundfunk) gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben.  Diese unlogische Auflösung des besonderen konkreten Vorteils für eine besondere Gegenleistung des Nutzers in Luft als Begrenzung des Beitrags macht die Ansicht des VerfGH RP verfassungswidrig. Es verstößt gegen Logik und Denkgesetze.


Alleine deswegen, dass der Vorteil gesetzlich nicht definiert wurde, eine Differenzierung nach Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Programme (inkl. der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer) nicht stattfindet und die VG Gerichte die Auflösung des besonderen Vorteils in Luft durch Belastung der Allgemeinheit das Gesetz nicht kippen bzw. keine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht machen, dürften wir gegen jeden solchen Richter nach einem Gerichtsverfahren eine Strafanzeige stellen. Sie fällen politisch motivierte Unrechts-Urteile und sprechen Willkür.

Die Unrechts-Urteile werden einen Richter des VG, OVG oder des VerfGH auf Grund der Massenstrafanzeigen den Job wahrscheinlich nicht kosten, das dürfen wir im korrupten System nicht erwarten. Was wir jedoch erreichen können, ist die völlige Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für diese Aspekte und dass endlich an einer gerechten nutzungsabhängigen Lösung gearbeitet wird.

Meinungen? Weitere Ideen? Taten?



Empfehlung:
Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2015, 11:28 von Viktor7«

V
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So stelle ich mir die Frage an einige Abgeordnete bei
www.abgeordnetenwatch.de vor,
die unserer Sache wohlwollend gegenüber stehen:

Zitat
Sehr geehrter Abgeordnete ...

die öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten werden derzeit über den DJV aktiv um die angehäuften Mio. € auf dem Sperrkonto zu vereinnahmen. Zusätzlich zu den 21 Mio. € Einnahmen täglich von Nutzern und Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme.

Die Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Programme sinkt unaufhaltsam weiter. Dazu die offiziellen Stellen:

Quelle: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA15-177.pdf
Haupt- und Medienausschuss, 13. Sitzung (öffentlich) vom 7. April 2011, Landtag Nordrhein-Westfalen.

"H. Röper (Forschungsinstitut Formatt):
Wichtiger erschien mir immer, dass mit der zurückgehenden Gebührenakzeptanz auch das System öffent- lich-rechtlicher Rundfunk in der Bevölkerung immer weniger akzeptiert wurde.
...
Prof. Dr. B. Holznagel (Westfälische Wilhelms-Universität Münster:)
Dass das derzeitige Modell Akzeptanzverluste und auch erhebliche Umsetzungsver- luste aufweist, wenn nur 75 % einspielt werden können, liegt auf der Hand.
...
Dass auch das öffentlich-rechtliche System Akzeptanzverluste hat, das sehe ich gerade an der Uni jeden Tag. Die meisten Studenten haben eine ganz andere Medien- nutzung als meine Generation.
...
Dr. Thorsten Ricke (Westfälische Wilhelms-Universität Münster): Die Akzeptanz der gegenwärtigen Gebühr ist bei Studenten sehr gering. Ein Drittel von ihnen nutzt zum Fernsehen mittlerweile den Computer und nicht mehr den Fernseher. Dass man die irgendwie erfassen muss, ist, glaube ich, selbstverständlich."


Wer die öffentlich-rechtlichen Programme nicht nutzt und die vielfachen Informationsmöglichkeiten des Internets und der Printmedien bevorzugt, soll dennoch den vollkommen austauschbaren und überteuerten Anbieter per Zwang, ohne jeglichen besonderen Vorteil, subventionieren.

Zu einer Gegenleistung gehören immer zwei dazu. Eine aufgedrängte Leistung ist Nötigung und Belästigung zugleich.

Aus Erfahrung mit der politisch motivierten Rechtsbeugung in der Geschichte und heute, möchten wir eine Aktion ins Leben rufen, um die betreffenden Richter wegen Willkür juristisch zu belangen:

1000 Strafanzeigen gegen Unrecht sprechende Richter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15735.0.html

Wie ist Ihre persönliche Einschätzung nach dem Lesen der verlinkten Argumente?

Mit freundlichen Grüßen
XXX


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2015, 19:20 von Viktor7«

g
  • Beiträge: 860
1000 Strafanzeigen gegen Unrecht sprechende Richter

und die Verdrehung des VerfGH RP
Zitat
VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12
. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeachtet der Pflicht des Staates zu dessen funktionsgerechter Finanzierung jedoch grundlegend.
Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben

Der VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 löst für einen öffentlich-rechtlichen aufgedrängten Anbieter, bis die bis dahin geltenden charakterisierenden Begrenzungen eines Beitrags in Luft auf und erklärt damit den Beitrag zum Nichtbeitrag sowie den besonderen Vorteil zum Nichtvorteil.

Damit löst sich bei VerfGH RP der Sondervorteil auf, dass Nutzer keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die Nichtnutzer-Gruppe als Teil der Allgemeinheit. Die Allgemeinheit wird betragspflichtig gemacht.

"   Soweit hinsichtlich der
staatlichen Leistungen,
deren Finanzierung die Abgabe bezweckt,
ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben   "

Eine staatliche Leistung bedeutet doch, dass der Rundfunk staatlich sein müsste? Wieso staatlich ?

deren Finanzierung die Abgabe bezweckt ,,  also ZwangsAbgabe und nicht Beitag.

= staatliche ZwangsAbgabe  ( für die Nichtnutzer und Radio, da keine Differenzierung )

Es ist definitiv kein Beitrag für die o.g. .


" ... nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben .  "
Das ist doch totaler Müll.


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