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Autor Thema: Antrag auf Befreiung - Wohnungs- & Betriebsstättenabgabe  (Gelesen 4359 mal)

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In den letzten Monaten haben sich interessante Urteile ergeben.
Aus den jeweiligen Urteilsbegründungen ist die Idee eines begründeten Befreiungsantrages entstanden.

Den nachfolgenden Antrag stelle ich hier zur Disskusion und freue mich auf eure Kommentare:

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Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe

Sehr geehrte Damen und Herren der Landesrundfunkanstalt,

bekanntlich mehren sich in der Rechtssprechung die Stimmen nach einer verfassungsrechtlichen Korrektur der bisher unwiderleglichen Annahme durch den RBStV, dass in jeder Wohnung eine Rundfunknutzung erfolge.
Bereits der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg erwog eine Verfassungswidrigkeit der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe wegen des Fehlens einer gesetzlich vorgesehenen Widerlegungsmöglichkeit für die durch den RBStV erfolgte Annahme der Rundfunknutzung durch alle (Beschl. v. 19.8.2013, 1 VB 65/13, juris Rz. 13).

Sodann betonte das Verwaltungsgericht Osnabrück, dass der RBStV nur dann verfassungsgemäß sei, wenn im Wege der verfassungskonformen Auslegung eine Nachweismöglichkeit für den Fall geschaffen wird, dass jemand kein Rundfunkempfangsgerät bereithält, um dann einen Befreiungsantrag stellen zu können. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hob hervor, dass der Bürger ohne ein Rundfunkgerät rein tatsächlich aus objektiven Umständen keinen Rundfunk empfangen könne (Urt. v. 1.4.2014,  1 A 182/13, juris Rz. 45 - 46).

Danach erkannte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 12.3.2015, 2 A 2423/14, juris Rz. 55), dass es sehr wohl Fälle gibt, in denen die typisierende Annahme der Rundfunknutzung durch alle Wohnenden nicht zutrifft und dass hierauf rechtlich reagiert werden muss. Diese rechtliche Reaktion besteht laut Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen darin, dass in den Fällen des nachweislichen tatsächlichen Unterbleibens des Rundfunkempfangs in einer Wohnung eine Befreiungsmöglichkeit nach § 4 (6) S. 1 RBStV besteht.

Zuletzt betonte das Verwaltungsgericht Berlin im Urt. v. 22.4.2015 (VG 27 K 310.14, juris Rz. 65), dass es für Wohnungsinhaber, die keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, im Wege verfassungskonformer Auslegung eine Befreiungsmöglichkeit wegen eines besonderen Härtefalls geben muss. Das VG Berlin stellte eindeutig klar, dass bei Haushalten, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereitgehalten werden, die typisierende Annahme der Rundfunknutzung nicht zutrifft (Rz. 50).

Ich beantrage hiermit, mich von der Pflicht zur Zahlung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe zu befreien.
Ich halte in meiner Wohnung kein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit und empfange folglich keine Rundfunksignale. Deshalb kann ich aus rein objektiven Umständen keinen Rundfunk empfangen. In meiner Person liegt ein besonderer Härtefall vor. Soweit allen Wohnenden durch den RBStV unterstellt wird, dass sie Rundfunksignale empfangen würden bzw. könnten, triftt dieses auf mich nicht zu.

Zum Beweis für die vorgenannte Tatsache ist nach § 1 (1) NVwVfG i.V.m. § 26 (1) Nr. 4 VwVfG (Bund) der Augenschein in meiner Wohnung einzunehmen. Ich bitte um Mitteilung des Augenscheineinnahmetermins, damit ich Ihnen Zutritt zu meiner Wohnung gewähren kann.
Damit mir keine Nachteile entstehen, bitte ich darum, innerhalb der Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO über meinen Antrag zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

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Damit hat BS kein Problem, die lehnen das ab, dann geht es vors Gericht, du musst klagen, damit der Härtefall anerkannt wird.
Chancen gibt es auch in diesem Fall erst vor dem Bundesverfassungsgericht, denn eine Verfassungswidrigkeit wird in solch einem Fall möglicherweise anerkannt.


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Roggi du hast Recht. Es läuft auf eine Klage hinaus.

ABER.

Der Unterschied hierbei ist meiner Meinung nach, das schon die erste Instanz die Entscheidungskompentenz hat und nicht erst eine Entscheidung
über die Verfassungsmäßigkeit des jeweiligen Landeszustimmungsgesetzes zum RBStV von BVfG einholen muss.
Der Sichtweise des VG OS und des VG B folgend müsste ein BefrAntrSteller dann einen einklagbaren Anspruch auf Befreiung haben.

Das könnte die Verfahren deutlich abkürzen und zu beitragsbefreienden Entscheidungen führen.
Diesen Antrag zu stellen ist m.E. mit keinem Nachteil verbunden. Und das unabhängig davon ob man sich bereits im Klageverfahren befindet oder noch nicht.
Ausdrucken, Briefmarke 62 Cent und ein Umschlag genügen.

Ich sehe das als weiteren taktischen Baustein ohne Risiko für den Antragsteller.


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Härtefallanträge wurden von den Verwaltungsgerichten bisher abgelehnt, die Härtefallregelung ist nur Kosmetik, die nicht angewendet wird, aber notwendigerweise ins Gesetz aufgenommen wurde, damit auch die letzten Zweifler dem RBStV zustimmen konnten.
Wenn jemand keine Empfangsgeräte "vorhält" und deshalb als Härtefall anerkannt wird, kann er ja anschließend jederzeit Empfangsgeräte anschaffen, so die Meinung der Richter. Die Richter befürchten, dass sich jemand nach gewonnener Klage erstmal genüsslich den Musikantenstadel oder ähnlichen Dummfunk reinzieht, ohne zu bezahlen. Und dass weiterhin der Beitrag erhöht wird, wenn jemand befreit wird. Die Absenkung auf 17,50 Euro ist ein Riesengeschenk, auch für den Richter. Sollte die Absenkung wegen zu vieler Härtefälle rückgängig gemacht werden müssen, würde man dem Richter quasi etwas stehlen. Gruselige Vorstellung, nicht wahr? Dem Richter würden persönliche finanzielle Nachteile entstehen, wenn er den Härtefall anerkennt.


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Ohne darüber zu philosophieren ..... einfach .........machen.
Es bleibt doch nur, alles was sich eventuell bietet aufzugreifen und anzugreifen.


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Das wäre dann wie früher bei der Rundfunkgebühr - aber nun mit Beweislastumkehr. Auch nicht wirklich befriedigend.

Genau das sollte ja mit dem Rundfunkbeitrag novelliert werden. Ich habe mir heute gerade eine Sendung aus Januar 2013 angesehen.
https://www.youtube.com/watch?v=QoB-zCi6ifQ

Besonders interessant sind die Aussagen des SWR Justiziars Dr. Eicher  (ab Minute 00:20:30)
Der Aufwand der Prüfung durch die „GEZ Schnüffler“ ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird sollte mit dem Beitrag vermieden werden.


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Die Absenkung auf 17,50 Euro ist ein Riesengeschenk, auch für den Richter. Sollte die Absenkung wegen zu vieler Härtefälle rückgängig gemacht werden müssen, würde man dem Richter quasi etwas stehlen. Gruselige Vorstellung, nicht wahr? Dem Richter würden persönliche finanzielle Nachteile entstehen, wenn er den Härtefall anerkennt.

Wenn der Richter bei einer Klage allerdings sein persönliches Problem ähnlich darlegen würde, wäre er meiner Meinung nach befangen, weil er nicht mehr neutral urteilen kann.


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