In den letzten Monaten haben sich interessante Urteile ergeben.
Aus den jeweiligen Urteilsbegründungen ist die Idee eines begründeten Befreiungsantrages entstanden.
Den nachfolgenden Antrag stelle ich hier zur Disskusion und freue mich auf eure Kommentare:
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Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe
Sehr geehrte Damen und Herren der Landesrundfunkanstalt,
bekanntlich mehren sich in der Rechtssprechung die Stimmen nach einer verfassungsrechtlichen Korrektur der bisher unwiderleglichen Annahme durch den RBStV, dass in jeder Wohnung eine Rundfunknutzung erfolge.
Bereits der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg erwog eine Verfassungswidrigkeit der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe wegen des Fehlens einer gesetzlich vorgesehenen Widerlegungsmöglichkeit für die durch den RBStV erfolgte Annahme der Rundfunknutzung durch alle (Beschl. v. 19.8.2013, 1 VB 65/13, juris Rz. 13).
Sodann betonte das Verwaltungsgericht Osnabrück, dass der RBStV nur dann verfassungsgemäß sei, wenn im Wege der verfassungskonformen Auslegung eine Nachweismöglichkeit für den Fall geschaffen wird, dass jemand kein Rundfunkempfangsgerät bereithält, um dann einen Befreiungsantrag stellen zu können. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hob hervor, dass der Bürger ohne ein Rundfunkgerät rein tatsächlich aus objektiven Umständen keinen Rundfunk empfangen könne (Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rz. 45 - 46).
Danach erkannte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 12.3.2015, 2 A 2423/14, juris Rz. 55), dass es sehr wohl Fälle gibt, in denen die typisierende Annahme der Rundfunknutzung durch alle Wohnenden nicht zutrifft und dass hierauf rechtlich reagiert werden muss. Diese rechtliche Reaktion besteht laut Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen darin, dass in den Fällen des nachweislichen tatsächlichen Unterbleibens des Rundfunkempfangs in einer Wohnung eine Befreiungsmöglichkeit nach § 4 (6) S. 1 RBStV besteht.
Zuletzt betonte das Verwaltungsgericht Berlin im Urt. v. 22.4.2015 (VG 27 K 310.14, juris Rz. 65), dass es für Wohnungsinhaber, die keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, im Wege verfassungskonformer Auslegung eine Befreiungsmöglichkeit wegen eines besonderen Härtefalls geben muss. Das VG Berlin stellte eindeutig klar, dass bei Haushalten, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereitgehalten werden, die typisierende Annahme der Rundfunknutzung nicht zutrifft (Rz. 50).
Ich beantrage hiermit, mich von der Pflicht zur Zahlung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe zu befreien.
Ich halte in meiner Wohnung kein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit und empfange folglich keine Rundfunksignale. Deshalb kann ich aus rein objektiven Umständen keinen Rundfunk empfangen. In meiner Person liegt ein besonderer Härtefall vor. Soweit allen Wohnenden durch den RBStV unterstellt wird, dass sie Rundfunksignale empfangen würden bzw. könnten, triftt dieses auf mich nicht zu.
Zum Beweis für die vorgenannte Tatsache ist nach § 1 (1) NVwVfG i.V.m. § 26 (1) Nr. 4 VwVfG (Bund) der Augenschein in meiner Wohnung einzunehmen. Ich bitte um Mitteilung des Augenscheineinnahmetermins, damit ich Ihnen Zutritt zu meiner Wohnung gewähren kann.
Damit mir keine Nachteile entstehen, bitte ich darum, innerhalb der Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO über meinen Antrag zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
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