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Autor Thema: nun mündliche Verhandlung gegen BR am 1.6.15  (Gelesen 21881 mal)

a
  • Beiträge: 8
Heute ein Schreiben vom Verwaltungsgericht Augsburg:

Zitat
...teilt der Beklagte mit,dass wegen der Eindeutigkeit der Sach-und Rechtslage kein Vertreter zum Termin am 1.6.15 um
   12 Uhr erscheinen wird....


Person a wird am Montag einen weiteren Schriftsatz abgeben mit der Begründung :

-die gestellten Rechnungen weisen einen Formfehler auf-auf jeder Rechnung fehlt die Umsatzsteuernummer.
 Falls eine Firma umsatzsteuerbefreit ist,muss dies auf der Rechnung stehen,auch die jeweiligen Gründengestellten des

-Das vom Bundesfinanzministerium beauftragte Gutachten zu berücksichtigen

-Verhältnismäßigkeit der Einkommen der Angestellten des ö-r  und des Einkommens von Person a

-Veruntreuung beim KiKa 9,9 mio €,hohe Abfindung an Gottschalk


Nun fragt Person a,ob das stichhaltige Argumente sein könnten,besonders der Formfehle der Rechnungen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2015, 23:58 von Bürger«

G
  • Beiträge: 1.548
Das sind keine Rechnungen, sondern Bescheide über ör Abgaben. Die Nummer  mit der UID bringt nichts, außer dass man vom Gericht ausgelacht wird.


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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Heute ein Schreiben vom Verwaltungsgericht Augsburg:

...teilt der Beklagte mit,dass wegen der Eindeutigkeit der Sach-und Rechtslage kein Vertreter zum Termin am 1.6.15 um
   12 Uhr erscheinen wird....
Welch ein arroganter Haufen , da wird zwischen eventuell gefährlichen und den gewöhnlichen Klagen unterschieden.
Gibt es denn keine Handhabe , dass bei jeder Klage ein Vertreter der gierigen Geier zu erscheinen hat.
Wofür werden 105€ Gerichtskosten gelöhnt , wenn sich der Beklagte so scheinheilig davon schleichen kann.
Wäre es nicht angebracht darauf zu bestehen , dass ein Beklagten-Fuzzi zu erscheinen hat.
Mit welch arroganten Recht schwafelt er von einer Eindeutigkeit der Sach-und Rechtslage.
Andernfalls man das billige Prozedere ablehnt und die Klageerwiderung als Farce anzweifelt .
Ohne Erscheinen des Beklagten sollte eigentlich jede Verhandlung diesbezüglich abgelehnt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2015, 22:44 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

1
  • Beiträge: 443
eventuell was nachlegen ....
Es wird hiermit beantragt das festgestellt wird das die streitgegenständlichen, irrtümlich
als Verwaltungsakte (Beitragsbescheide) bezeichneten Schreiben für nichtig erklärt werden,
da diese offensichtlich keine Verwaltungsakte sind.

Streitwert für diesen Antrag: xxxxx


Die Antragsgegnerin behauptet die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt, versand und zugestellt zu haben.
Dies wird bestritten. Es existiert kein diesbezüglicher Verwaltungsakt und demzufolge kein Vollstreckungstitel der Antragsgegnerin. Der unsubstantiierte Vortrag der Antragsgegnerin ist vermutlich unwahr und genügt den Anforderungen nicht, da kein Beweis angeboten wurde. Die Antragsgegnerin möge darlegen welcher Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalt die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erlassen und versand hat. Es ist beabsichtigt den Mitarbeiter als Zeuge zu benennen.
Beweis: Es gibt keinen Mitarbeiter der Rundfunkanstalt der die streitgegenständlichen Verwaltungsakte erstellt und versand hat.
Ich stelle hiermit den Beweisantrag (§ 445 ZPO) die Antragsgegnerin  über diese Tatsache zu befragen.

Jegliche Schreiben die die Antragsgegnerin bis jetzt vorgelegt hat (und die irrtümlich als Verwaltungsakte bezeichnet werden )
wurden vom nichtrechtsfähigen -ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln erstellt.
Dieser kann keine Verwaltungsakte erlassen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Beweis Zeuge: Geschäftsführer des benannten Beitragsservice in Köln.: Dr. Stefan Wolf
Herr Wolf wird darüber Auskunft geben das es sich bei diesen Schreiben (und die irrtümlich als Verwaltungsakte von der Antragsgegnerin bezeichnet werden ) um Schriftstücke aus seinem Hause handelt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2015, 23:16 von 12121212«

q
  • Beiträge: 384
1.
Ich halte es für unbedenklich, wenn kein Vertreter der beklagten Rundfunkanstalt anwesend ist. Denn dann kann dieser nicht anwesende Vertreter auch nicht in die Suppe spucken, wenn der Kläger in der Verhandlung neue Sachverhalte und Einwendungen gegen die angefochtenen Bescheide mündlich oder - besser - schriftsätzlich vorträgt.

2.
Die Nummer mit der Umsatzsteuer-ID laß mal besser. Die unrichtige und juristisch unhaltbare Argumentation, der Beitragsservice sei eine Firma, geistert durch zahlreiche, nicht ernstzunehmende Beitrage in diversen Internetquellen. Die Tatsache, daß der BS einen Geschäftsführer hat, sagt nichts aus über dessen Rechtsform. Denn die Bezeichnung Geschäftsführer besagt lediglich, daß dort jemand die Geschäfte führt, nicht mehr. Und auch Vereine oder Organisationen haben einen Geschäftsführer.

Mit dem Argument der fehlenden Umsatzsteuer-ID auf dem Briefbogen kann man beim Richter zwei denkbare Reaktionen hervorrufen:
a) ein mildes Lächeln ob der Unwissenheit und Bedauern darüber, daß dem Kläger keine besseren Argumente eingefallen sind
b) ein geharnischter Wutausbruch ob der Dreistigkeit des Klägers und der Unsachlichkeit der Argumente

In beiden Fällen bedeutet dies nichts Gutes für den Prozeßverlauf.

3.
Ich habe, wie versprochen, mal einige Einwendungen gegen die Rechtsgültigkeit der Beitragsbescheide zusammengestellt. An diesen Einwendungen (die im vorliegenden Fall noch auf die Gegebenheiten beim BR angepaßt werden müssen) sollte das Gericht nicht achtlos vorübergehen können. Insbesondere sollte das Gericht darauf hingewiesen werden, daß die Heranziehung des "Beck'schen Kommentars zum Rundfunkrecht" als Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Unparteilichkeit des Gerichtes angesehen werden muß.

Aufgrund des Umfangs meiner Ausführungen habe ich sie als PDF hier zum Download bereitgestellt.

Die für den BR geltenden Rechtsgrundlagen sind hier zu finden:

Bayerisches Landesrundfunkgesetz
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/bayerisches-rundfunkgesetz100~attachment.pdf?version=f4796

Beitragssatzung des BR
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/br-satzung-rundfunkbeitraegen-100~attachment.pdf?version=f3ca8

Eine Satzung des BR habe ich nicht gefunden, obwohl im Bayerischen Landesrundfunkgesetz auf eine Satzung hingewiesen wird. Vielleicht habe ich auch etwas übersehen. Der BR nennt die Rechtsgrundlagen für seine Tätigkeit auf der Seite

http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/rechtsgrundlagen102.html

Nun bleibt mir nur noch, Dir für den Montag noch einige schlagkräftige Argumente und viel Erfolg zu wünschen

querkopf
....daumendrückend


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

T
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Kann man nicht beim Gericht eine Waffengleichheit herstellen lassen, indem gebeten wird dem Kläger alle nötigen Unterlagen (auch zwecks Beweissicherung) mit genug Zeit zum Studieren zukommen lassen, weil er als Laie ohne umfangreichen Aufwand keinen Zugang zu diesen finden kann? D.h. all diese Dokumente wie die unauffindbare Satzung von BR usw.

Ich muss mich auch fragen, ob es nun in den zweiundhalb Jahren des lustigen RBStV keine einzige gerichtliche Entscheidung über das Thema ergangen ist, dass Beitragsservice all die Verwaltungsakte herausschickt??


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Hab hier was gefunden...........zur satzung des BR     
http://http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/bayerisches-rundfunkgesetz100.html

Das ist nur das Landesgesetz über den Bayerischen Rundfunk. Dies habe ich in meinem obigen Beitrag bereits verlinkt. Die Satzung der Rundfunkanstalt, also quasi die Geschäftsordnung des BR, habe ich jedoch nicrgends gefunden, auch Tante Kugel hatte nichts gefunden.

Ich denke, daß man per Mail an das Justiziariat des BR unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz darum bitten sollte, die gesetztlichen Grundlagen für die Tätigkeit des BR vollständig zu benennen und diese vollständig im Wortlaut zu übermitteln. Hierbei sollte ausdrücklich die "Satzung des BR" erwähnt werden.


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a
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Habe bei Gericht beantragt,dass die Beklagte die Satzung des BR offenlegen möchte

Danke Euch allen für die hilfreichen Infos !


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hi
das ist nun die etwas eher leichte Übung
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/rechtsgrundlagen-gesetze-satzung-rundfunkbeitraege-100.html

Wer lesen kann ist klar im Vorteil....

Du hast hier die bereits in meinem Beitrag verlinkte Beitragssatzung gefunden. Gesucht wird aber die Satzung des Bayerischen Rundfunks. Diese Satzung ist quasi die Geschäftsordnung der Rundfunkanstalt. Auf sie wird im Bayerischen Rundfunkgesetz auch Bezug genommen.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Gesucht wird aber die Satzung des Bayerischen Rundfunks. Diese Satzung ist quasi die Geschäftsordnung der Rundfunkanstalt.

...zum Verständnis für alle Mitsuchenden und zum Vergleich hier die
Satzung des MDR
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1276-download.pdf


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www.rundfunk-frei.de

G
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Ich habe hier die Rechtsgrundlagen gefunden:

http://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/rechtsgrundlagen102.html

Rechts ist eine Übersicht der verschiedenen Rechtsgrundlagen. Eine Satzung oder ähnliches habe ich ansonsten nicht gefunden.


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Vielleicht hilft das hier weiter.
Im RBStV , am Ende des Absatzes 2 von § 9 steht:
"Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen."
Ich suche auch danach , denn in dieser Satzung sollte dann laut §9 Abs.2 Punkt 5 auch die Erhebung von Zinsen , Kosten und Säumniszuschlägen im Detail aufgelistet sein.
Diese Satzung scheint tatsächlich nicht allgemein verfügbar und ein internes Geheimnis beim BR zu sein ....
Dieses amtliche Verkündungsblatt mit der Satzung der LRA sucht man im Netz vergebens.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2015, 09:26 von mickschecker«
You can win if you want

T
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