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Autor Thema: BGH zur Zulässigkeit der Tagesschau-App  (Gelesen 13678 mal)

B

Beitragender

BGH zur Zulässigkeit der Tagesschau-App
Autor: 30. April 2015, 16:04


Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Zulässigkeit der "Tagesschau-App" befasst.:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=70959&pos=0&anz=76


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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Geil!

Zitat:
»Die Revision der Klägerinnen hatte hinsichtlich der Beklagten zu 1 keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit - so der Bundesgerichtshof - im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Bei der Beklagten zu 1, der ARD, handelt es sich um einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, der als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht verklagt werden kann


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H
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Zitat:
Bei der Beklagten zu 1, der ARD, handelt es sich um einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, der als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht verklagt werden kann.
Wer nicht verklagt werden kann, kann auch nicht klagen.....


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B

Beitragender

Die Entscheidung des BGH hat im Wesentlichen zwei Punkte zum Inhalt:

1. Rechtsfähigkeit der ARD. Dieser Punkt kann für die Diskussion über die Rechtsfähigkeit des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio von Bedeutung sein (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84517.html#msg84517). Dass die Gerichte nicht einheitlich über die Rechtsfähigkeit im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks urteilen, zeigt das Urteil des OLG Köln (vom 27.09.2012 - 31 O 360/11, insb. Rn. 29 f. bei openjur = Vorinstanz der BGH-Entscheidung):
http://openjur.de/u/665610.html

2. Reichweite des Auftrags i.S.d. § 11d Abs. 1 RStV -- hier insb.: Eingriff in die Rechte der Presse(unternehmen) wegen Anbietens nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote i.S.d. § 11d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a.E. RStV.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. April 2015, 20:49 von Beitragender«

I
  • Beiträge: 434
Geil!

Zitat:
»Die Revision der Klägerinnen hatte hinsichtlich der Beklagten zu 1 keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit - so der Bundesgerichtshof - im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Bei der Beklagten zu 1, der ARD, handelt es sich um einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, der als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht verklagt werden kann

Versteh ich hier etwas falsch? Das ganze Urteil ist doch positiv für die Rundfunkanstalten! Hier klagten Zeitungsverlage gegen die ARD und den Norddeutschen Rundfunk und haben verloren.


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1. Rechtsfähigkeit der ARD. Dieser Punkt kann für die Diskussion über die Rechtsfähigkeit des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio von Bedeutung sein (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84517.html#msg84517). Dass die Gerichte nicht einheitlich über die Rechtsfähigkeit im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks urteilen, zeigt das Urteil des OLG Köln (vom 27.09.2012 - 31 O 360/11, insb. Rn. 29 f. bei openjur = Vorinstanz der BGH-Entscheidung):
http://openjur.de/u/665610.html

Das Thema "Rechtsfähigkeit" ist eine Art "Büchse der Pandora". Im zitierten Urteil des OLG Köln (vom 27.09.2012 - 31 O 360/11) findet sich (unter Rn. 30 bei http://openjur.de/u/665610.html) folgende Aussage:
Zitat
Selbst wenn die Beklagte zu 1. [= ARD] keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen sollte, wäre sie im Übrigen entsprechend § 50 Abs. 2 ZPO parteifähig. Als Zusammenschluss der Landesrundfunkanstalten und der E verfügt sie auf der Grundlage ihrer in der Berufungsverhandlung erörterten Satzung vom 9./10. 6. 1950 in der Fassung vom 20.6.2006 über eine verfestigte Organisationsstruktur. Diese äußert sich in der Einrichtung einer Mitgliederversammlung (§ 5 der Satzung), eines die Beklagte zu 1. nach außen vertretenden und für diese rechtsverbindlich zeichnenden (wechselnden) Vorsitzenden sowie eines den Vorsitzenden unterstützenden Generalsekretariats (§ 3 Abs. 1, 2) wie auch dem Recht des Beitritts jeder in Deutschland ansässigen Rundfunkanstalt (§ 8 Abs. 1). Im Hinblick darauf weist die Beklagte zu 1. eine - einem Verein vergleichbare - körperschaftliche Struktur auf, unter deren Zuhilfenahme sie im Geschäftsverkehr selbstständig auftritt.

Die ARD trägt also in der Berufungsverhandlung vor, dass sie gemäß ihrer Satzung einen Vorsitzenden hat, der für sie nach außen rechtsverbindlich zeichnet. Der BGH hat nun aber entschieden, dass die ARD nicht rechtsfähig ist. Wie soll etwas, das nicht rechtsfähig ist, sich durch einen Vertreter (= Vorsitzender i.S.d. Satzung) nach außen rechtlich binden können?
Die gleiche Frage ist möglicherweise bei dem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu stellen. Dafür wäre es von Bedeutung herauszufinden, ob die Satzung des Beitragsservice öffentlich zugänglich ist!


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s
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Zitat
Die ARD trägt also in der Berufungsverhandlung vor, dass sie gemäß ihrer Satzung einen Vorsitzenden hat, der für sie nach außen rechtsverbindlich zeichnet. Der BGH hat nun aber entschieden, dass die ARD nicht rechtsfähig ist. Wie soll etwas, das nicht rechtsfähig ist, sich durch einen Vertreter (= Vorsitzender i.S.d. Satzung) nach außen rechtlich binden können?
Die gleiche Frage ist möglicherweise bei dem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu stellen. Dafür wäre es von Bedeutung herauszufinden, ob die Satzung des Beitragsservice öffentlich zugänglich ist!

Meine Klage richtet sich gegen den RBB (Rundfunk Berlin/Brandenburg) und nicht gegen den Beitragsservice, so dass es sich nunmehr gegen eine rechtsfähige Rundfunkanstalt handelt. So geht es doch allen Klägern!?


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Eigentlich sind doch dann ARD und BS gleich zu behandeln, da beide aus einem Zusammenschluß aller Rundfunkanstalten gebildet sind?

Wenn beide nicht rechtsfähig sind und beide nicht verklagt werden können, können auch beide selber nicht klagen und dieses auch für andere nicht tun. ?

Man darf weiter fragen, ob die Rundfunkanstalten in irgend einem Punkt tatsächlich Behörde sind, wenn diese Fähigkeit der ARD doch gerade abgesprochen worden ist? Es können aber gar keine Behörden sein, denn wo wäre dann die Staatsferne? Wären es Behörden, wären es Staatssender, die es nicht geben darf? Ergo kann auch der Staat den Bürger nicht dazu verpflichten, diese Rundfunkanstalten ohne individuell konkretem Auftrag zu finanzieren? Bleibt letztlich neben eine direkten Steuerfinanzierung nur der Weg über den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Bürger und Rundfunkanstalt?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

B

Beitragender

Die Frage nach der Rechtsnatur des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio kann auf verschiedenen Ebenen von Bedeutung sein.

1. Rundfunkbeitrag

1.1. Verhalten des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio:
Wie schon an vielen anderen Stellen in diesem Forum ausgeführt wurde, ist das Verhalten des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio fragwürdig. Zunächst werden im eigenen Namen eine Vielzahl von Schreiben versendet (Infoschreiben, Anmeldebestätigung, Ratenzahlungsvereinbarung, Erinnerung an die Ratenzahlung usw.). Irgendwann wird dann ein Festsetzungsbescheid erlassen, in welchem sowohl der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, als auch die zuständige Landesrundfunkanstalt zu finden sind.

1.1.1. Dieses Verhalten begründet möglicherweise einen formellen Mangel bei den Festsetzungs- und Widerspruchsbescheiden, siehe bspw.:
Tübingen-Urteil , Argumentation des ÖRR in den Widerspruchsbescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12741.msg85553.html#msg85553

1.1.2. Dieses Verhalten begründet möglicherweise einen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, siehe:
Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84479.html#msg84479

1.2. SEPA-Lastschriftermächtigung und Kontofähigkeit des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio:
Wie schon an anderen Stellen in diesem Forum ausgeführt wurde, werden die SEPA-Lastschriftermächtigung auf den sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ausgestellt. Hieran und an die Diskussion um die Rechtsfähigkeit des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anknüpfend, stellt sich die Frage, ob dieser überhaupt kontofähig ist, siehe bspw.:
Beitragsabwicklungskonto
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13483.msg90792.html#msg90792

1.3. Beitragsgläubiger und Zwangsvollstreckung:
Das Verhalten des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat auch schon viele Gerichte beschäftigt, siehe insb.:
LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 -- Az. 5 T 81/14 (https://openjur.de/u/708173.html)
Außerdem hat sich in naher Zukunft auch der BGH mit dieser Thematik zu beschäftigen.

2. Sonstiges

2.1. Impressum der Seite www.rundfunkbeitrag.de:
Die Website http://www.rundfunkbeitrag.de des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio verstößt möglicherweise gegen die sog. Impressumspflicht, siehe:
Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12571.msg84592.html#msg84592

2.2. Verträge, die im Namen des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio abgeschlossen wurden:
Möglicherweise hat der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen Verträge abgeschlossen. Dies ist nicht ganz unwahrscheinlich. So hat die ARD in in der Verhandlung vor dem OLG Köln vorgetragen, dass sie gemäß ihrer Satzung einen Vorsitzenden hat, der für sie nach außen rechtsverbindlich zeichnet (siehe oben). Sofern bspw. die ARD im eigenen Namen Arbeitsverträge, Mietverträge etc. abgeschlossen hat, stellt sich die Frage nach deren Wirksamkeit. Gleiches würde für Verträge gelten, die der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen abgeschlossen hat.


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G
  • Beiträge: 1.548
Versteh ich hier etwas falsch? Das ganze Urteil ist doch positiv für die Rundfunkanstalten! Hier klagten Zeitungsverlage gegen die ARD und den Norddeutschen Rundfunk und haben verloren.

Nee, das Urteil ist eher positiv für die Zeitungsverlage. Die müssen jetzt nur noch jede einzelne Landesrundfunkanstalt zur Unterlassung auffordern,.


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B

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2.2. Verträge, die im Namen des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio abgeschlossen wurden:
Möglicherweise hat der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen Verträge abgeschlossen. Dies ist nicht ganz unwahrscheinlich. So hat die ARD in in der Verhandlung vor dem OLG Köln vorgetragen, dass sie gemäß ihrer Satzung einen Vorsitzenden hat, der für sie nach außen rechtsverbindlich zeichnet (siehe oben). Sofern bspw. die ARD im eigenen Namen Arbeitsverträge, Mietverträge etc. abgeschlossen hat, stellt sich die Frage nach deren Wirksamkeit. Gleiches würde für Verträge gelten, die der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen abgeschlossen hat.

Ich habe lange gesucht und nun endlich ein Beispiel dafür gefunden, wie der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im Rechtsverkehr -- im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung -- auftritt:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:328160-2013:TEXT:DE:HTML

Unter I.1): "Landesrundfunkanstalten der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der BRD (ARD), das ZDF und das Deutschlandradio".
Daraus könnte nun geschlussfolgert werden, dass der Auftraggeber die Landesrundfunkanstalten sind.
Interessant ist aber der sich hieran anschließende Passus:
"[...] vertreten durch die Geschäftsführung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio".
Gefolgt von den Adress- und Kontaktdaten des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Dann kommt etwas, dass noch viel interessanter ist, unter II.1.5):
"Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio schreibt die Vergabe der Produktion von jährlich ca. 60 Mio. personalisierten Briefen (in der Regel Standardbriefe und Infopost Standard) an einen Auftragnehmer aus.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wird einen Vertrag mit einer Festlaufzeit von 4 Jahren und der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr ab dem 17.11.2014 mit dem wirtschaftlich günstigsten Bieter schließen. Vor Übernahme der vollständigen Produktion der ausgeschriebenen Leistung ist zwingend eine Testphase von ca. 3 bis maximal 6 Monaten durchzuführen.
"


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Das könnte ja bedeuten, das mögliche Verträge mit der Post rechtsunwirksam geschlossen worden sein könnten.
Möglichkeit 1 wäre dem zu folge das jede Person A bis Z die Post zur Unterlassung der Zustellung auffordern könnte mit Hinweis auf einen möglicherweise fehlerhaften Vertrag. Also sozusagen gegen die Post im Falle der weiteren Zustellung Schadenersatz Forderungen geltend zu machen. Weil solche Post ja jedes Mal seelische Grausamkeit verursacht. Dazu wäre zu prüfen wie der aktuelle Vertrag mit der Post geschlossen wurde. Und wie unterzeichnet wurde. So ein Vertrag sollte doch wegen der Transparenz öffentlich sein.


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Die Anlaufstelle für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge in der EU ist Tenders Electronic Daily (TED):
http://ted.europa.eu/TED/main/HomePage.do
Einfach mal die Suchfunktion auf dieser Seite nutzen!


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T
  • Beiträge: 545
Zitat
Diese Bekanntmachung wurde annulliert von: 428912-2013

http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:328160-2013:TEXT:DE:HTML

Es wird auf die folgende Seite verlinkt:

http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:428912-2013:TEXT:DE:HTML&src=0


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"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

B

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