Die Frage nach der Rechtsnatur des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio kann auf verschiedenen Ebenen von Bedeutung sein.
1. Rundfunkbeitrag1.1. Verhalten des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio:Wie schon an vielen anderen Stellen in diesem Forum ausgeführt wurde, ist das Verhalten des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio fragwürdig. Zunächst werden im eigenen Namen eine Vielzahl von Schreiben versendet (Infoschreiben, Anmeldebestätigung, Ratenzahlungsvereinbarung, Erinnerung an die Ratenzahlung usw.). Irgendwann wird dann ein Festsetzungsbescheid erlassen, in welchem sowohl der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, als auch die zuständige Landesrundfunkanstalt zu finden sind.
1.1.1. Dieses Verhalten begründet möglicherweise einen formellen Mangel bei den Festsetzungs- und Widerspruchsbescheiden, siehe bspw.:
Tübingen-Urteil , Argumentation des ÖRR in den Widerspruchsbescheidenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12741.msg85553.html#msg855531.1.2. Dieses Verhalten begründet möglicherweise einen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, siehe:
Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigunghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84479.html#msg844791.2. SEPA-Lastschriftermächtigung und Kontofähigkeit des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio:Wie schon an anderen Stellen in diesem Forum ausgeführt wurde, werden die SEPA-Lastschriftermächtigung auf den sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ausgestellt. Hieran und an die Diskussion um die Rechtsfähigkeit des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anknüpfend, stellt sich die Frage, ob dieser überhaupt kontofähig ist, siehe bspw.:
Beitragsabwicklungskontohttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13483.msg90792.html#msg907921.3. Beitragsgläubiger und Zwangsvollstreckung:Das Verhalten des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im Rahmen der Zwangsvollstreckung hat auch schon viele Gerichte beschäftigt, siehe insb.:
LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 -- Az. 5 T 81/14 (
https://openjur.de/u/708173.html)
Außerdem hat sich in naher Zukunft auch der BGH mit dieser Thematik zu beschäftigen.
2. Sonstiges2.1. Impressum der Seite www.rundfunkbeitrag.de:Die Website
http://www.rundfunkbeitrag.de des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio verstößt möglicherweise gegen die sog. Impressumspflicht, siehe:
Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12571.msg84592.html#msg845922.2. Verträge, die im Namen des sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio abgeschlossen wurden:Möglicherweise hat der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen Verträge abgeschlossen. Dies ist nicht ganz unwahrscheinlich. So hat die ARD in in der Verhandlung vor dem OLG Köln vorgetragen, dass sie gemäß ihrer Satzung einen Vorsitzenden hat, der für sie nach außen rechtsverbindlich zeichnet (siehe oben). Sofern bspw. die ARD im eigenen Namen Arbeitsverträge, Mietverträge etc. abgeschlossen hat, stellt sich die Frage nach deren Wirksamkeit. Gleiches würde für Verträge gelten, die der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio im eigenen Namen abgeschlossen hat.