Hier meine Meinung zu dieser Stellungnahme der Senatskanzlei:
Zuschauer und Zuschauerinnen können sich beschweren, Rundfunkverweigerer müssen also hinnehmen, dass die Bürger falsch und manipulativ informiert werden. Das ist ein Zustand, der in einer Demokratie nicht hinnehmbar ist.
Beschwerden sind möglich, aber wirkungslos, besonders wenn diese Beschwerden von den Rundfunkverweigerern kommen. Die Antworten auf Beschwerden sind genauso leere Worthülsen wie die vorliegende Antwort aus der Senatskanzlei.
Die Senatskanzlei möge bitte darlegen, was daran Zeitgemäß ist, wenn trotz Internet, Printmedien und einem Überangebot an Radio- und Fernsehprogrammen noch von einer wichtigen Grundlage für das Gemeinwesen im Zusammenhang mit dem öffentlich rechtlichen Rundfunk gesprochen wird.
Grundlage für den Rundfunkbeitrag war nicht eine breite, öffentliche Debatte, sondern Grundlage war eine Abstimmung zum neuen Meldegesetz, nachts gegen 24 Uhr während einer Fußballeuropameisterschaft in einem vorwiegend leerem Plenarsaal.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat eine Entscheidung getroffen, die ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts ignoriert. Wie sich eine Senatskanzlei auf solche Gefälligkeitsurteile beziehen kann, ist rätselhaft und ist gerade ein weiterer Grund, diese Petition mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln.
Es ist nicht Aufgabe der Landesrundfunkanstalten, darüber zu entscheiden, nach welchem Solidarprinzip ein Rundfunkverweigerer das Hobby eines Rundfunkteilnehmers mitfinanzieren muss, sondern es ist das besondere Anliegen dieser Petition, dass sich der Petitionsausschuss damit auseinandersetzen möge.
Sofern der Petitionsausschuss von Infrastruktur und Gemeinwesen im Zusammenhang mit der Leistung eines Beitrags schreibt, ist klar, dass es sich hier um Begriffe handelt, die einer Steuer gleichen, nicht aber eines Beitrags in gesetzlicher Definition. Auch damit möge sich der Petitionsausschuss bitte ernsthaft auseinandersetzen, ohne den öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten nach dem Mund zu reden. Deren unbewieseneTextbausteine sind hinlänglich bekannt und werden gerade mangels Beweise angezweifelt und dem Petitionsausschuss vorgelegt, damit sich dieser unvoreingenommen mit diesem undemokratischen Zwangsbeitrag auseinandersetzt.
Dass sich Landesverfassungsgerichte und Verwaltungsgerichte mit dem RBStV beschäftigt haben, ist kein Beweis für die Verfassungsmäßigkeit des RBStVs, darüber kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Das sollte der Petitionsausschuss wissen, wenn er sich mit der Petition des Petenten auseinandersetzen würde, anstatt die Argumente der Landesrundfunkanstalten weiter ungeprüft zu verbreiten. Gerade weil die Landesrundfunkanstalten verhindern, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit den Grundgesetzverstössen des RBStV auseinandersetzt, sollte eine politische Lösung gefunden werden.
So wie das Grundgesetz keinen Zwang zu bestimmten Medien vorsieht, genauso wenig sieht das Grundgesetz Zwang zur Finanzierung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten vor. Hier wird das Grundgesetz eindeutig willkürlich zu Gunsten der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalen ausgelegt. Auch mit dieser Problematik sollte sich ein Petitionsausschuss unabhängig auseinandersetzen, ohne die einseitige Sichtweise der Landesrundfunkanstalten unreflektiert zu übernehmen.
Dass die Rundfunkgremien nicht verfassungskonform besetzt sind, dürfte auch dem Petitionsausschuss bekannt sein. Warum er dann gerade auf diese Gremien verweist, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind, ist ein weiterer überaus wichtiger Grund, diese Petition sorgfälltiger zu behandeln.
Die Meinungsvielfalt im Internet ist bedroht, sobald ein durch Zwangsbeiträge finanziertes Medium die werbefinanzierten Inhalte verdrängen kann. Auch dies lässt sich leicht belegen und beweisen, sofern andere Informationsquellen dazu verwendet werden, als es der öffentlich rechtliche Rundfunk zur Verfügung stellt.
Gerade das wissenschaftliche Gutachten aus dem Bundesfinanzministerium ist als unabhängige Quelle zu nennen, die Informationen, die die Justiziare der Landesrundfunkanstalten zur Verfügung stellen, dienen sicherlich am wenigsten zur unabhängigen Beurteilung dieser Petition.