Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice  (Gelesen 69035 mal)

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Vielleicht mal das zuständige Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundeslandes
Studieren und eventuell findet ja § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehler, Anwendung.

Als Beispiel siehe:
Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG)
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874)
http://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/verwaltungsverfahrensgesetz.pdf

Zitat
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Auch in Verbindung mit § 49a Erstattung, Verzinsung
Zitat
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2020, 22:48 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

D
  • Beiträge: 59
Hallo Adonis,

also ich sehe die Vorgehensweise der Stadtkasse auch als einen Fehler an und habe am 13.05.2015 um eine Erstattung der mir entstandenen Rechtsanwaltsgebühren durch Geltendmachung meines Unterlassungsanspruchs mit Hilfe von RA Bölck gebeten. [..]

Ich finde dein Vorgehen absolut gut.

Denn es ist nicht nur der BS, bei dem man ansetzen muss. Die willigen Helfer müssen genauso von ihrem hohen Ross geholfen werden.

Würden mehr Menschen so reagieren wie du, kaum eine Stadtkasse würde sich noch der Gefahr aussetzen als Handlanger der GEZ verklagen zu lassen und die "Amtshilfeersuchen" des BS säckeweise wieder zurück schicken.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2017, 23:28 von DumbTV«
*zensiert* [Nachricht hat den Adressaten wohl erreicht]

D
  • Beiträge: 35
Hallo Consystor,

wie ist der Stand der Dinge bezüglich der Kostenerstattung für die RA Gebühren.  Ist die Stadtkasse aktiv geworden ?

PS: Bei mir wird es wohl in den nächsten Tagen auch losgehen. Ich wollte den gleiche Weg gehen wie Du und die RA Kosten erstatten lassen. :D

VG Dirk


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

l
  • Beiträge: 8
Beim nächsten Mal werde ich diesen Weg auch gehen.

Heute musste Person ABC erst die Stadkasse bezahlen, da sie keine Lust auf die Vollstreckungsmaßnahmen hat. Aber die Sache mit einem Anwalt zu regeln wird probiert. Zahlen wird Person ABC auch weiterhin nicht und wird dann wohl auch zukünftig von der Stadt hören.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Mai 2017, 23:32 von DumbTV«

C
  • Beiträge: 38
Hallo zusammen,

es hat sich letzte Woche etwas getan und zwar hat die Stadtkasse Aachen die Angelegenheit (welche ja vorläufig eingestellt war) wiederaufgenommen.
Man hat mir nämlich einfach so (ohne Bezug auf die alte Vollstreckungsankündigung) eine neue Vollstreckungsankündigung geschickt (der geforderte Betrag ist der gleiche), in der nun nicht mehr der Beitragsservice als "Gläubiger" genannt wird, sondern die Landesrundfunkanstalt. Es wird aber weiterhin weder auf einen konkreten Bescheid Bezug genommen, noch wird mir anderweitig klar mitgeteilt, welche Forderung ich zu begleichen habe. RA Bölck hat meinen Unterlassungsanspruch deshalb erneut geltend gemacht.

Nun warte ich ab und sollte die Stadtkasse tatsächlich vollstrecken, werde ich juristisch dagegen vorgehen. Dazu bin ich dann ja auch gezwungen, sonst muss ich mit den rechtlichen und finanziellen Konsequenzen leben. Ich sehe es nun mal nicht ein, dass ich mich an das Gesetz halten muss, während andere eine Wischi-Waschi-Arbeit leisten. Und dann bleibt mir nur zu hoffen, dass das Gericht die Fehler des ganzen Systems mit dem Beitragsservice und den unbeantworteten Widersprüchen erkennt und angemessen handelt.

Viele Grüße


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

t
  • Beiträge: 20
Hat Person T das richtig verstanden, dass man bei der Vollstreckungsankündigung noch einige Zeit hat, den genannten Rechtsanwalt anzuschreiben, das ganze noch zu stoppen zu versuchen? Also die Konten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gepfändet?

Person T kennt nämlich wen, welcher bei 2 Banken Konten hat, und eine bank akzeptiert nicht (ohne weiteres) Ruhendstellungen von Pfändungen, weswegen die Pfändung auf jeden Fall vermieden werden sollte.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2016, 00:15 von Bürger«

C
  • Beiträge: 38
Als die Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse bei mir ankam, hatte ich eine Frist von nur noch etwa einer Woche, weil der Brief bei denen wohl noch ein paar Tage lag, bevor er abgeschickt wurde. Was einen guten Rechtsanwalt angeht, reicht ihm auch ein Tag und wenn nicht, kann dieser u.U. auch eine Fristverlängerung beantragen, was man natürlich vermeiden sollte. Man sollte also immer schnell handeln.

Das Problem ist aber, dass es trotzdem zu einer Pfändung kommen kann. Wenn ich mich noch richtig entsinne, hat mir RA Bölck von einem Fall erzählt, bei der eine Kontenpfändung stattgefunden hat, obwohl er den Unterlassungsanspruch geltend gemacht hatte. Das pfändende FA habe es bei telefonischer Rückfrage zwar als Fehler eingesehen und wollte das rückgängig machen aber was daraus geworden ist, weiß ich nicht. Wenn einem aber ein Schaden aufgrund einer unrechtmäßigen Pfändung entsteht, kann man die Vollstreckungsbehörde aber sicherlich auf Schadenersatz verklagen. Anstelle von T würde ich jedenfalls einen Anwalt aufsuchen, der einem auch dazu mehr sagen kann.

Viel Erfolg!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

t
  • Beiträge: 4
Es gehört zu den Uraufgaben eines Vollzugsbeamten, überhaupt die Vorraussetzungen zu prüfen. Wenn das nicht einmal in der notwendigen Qualität erfolgt, können wir uns bald wirklich unter die Erde legen.

Kannst du uns diesbezüglich auf einen Gesetzesnachweis hinweisen, der das ausdrücklich wiedergibt oder impliziert?

Grüße
thesud7


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2016, 00:18 von Bürger«

  • Beiträge: 721
Es gehört zu den Uraufgaben eines Vollzugsbeamten, überhaupt die Vorraussetzungen zu prüfen. Wenn das nicht einmal in der notwendigen Qualität erfolgt, können wir uns bald wirklich unter die Erde legen.

Person J fürchtet, da müssen wir uns tatsächlich unter die Erde legen, denn eine Komponente dieser mafiösen Zwangsabzocke ist, das die "Vollstrecker" eben nicht prüfen müssen. So ist das bei pseudolegalisierenden Gesetzen, Unrecht wird per Gesetz möglich gemacht und von zu wenig Menschen hinterfragt (ist doch Gesetz), war schon vor rund 70 Jahren so...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2016, 00:18 von Bürger«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

U
  • Beiträge: 4
"Es gehört zu den Uraufgaben eines Vollzugsbeamten, überhaupt die Vorraussetzungen zu prüfen. Wenn das nicht einmal in der notwendigen Qualität erfolgt, können wir uns bald wirklich unter die Erde legen." ...

Hallo, die Lage ist zwar ungeheuerlich kompliziert, dennoch nicht aussichtslos.
Diversen Probleme mit den Vollzugsbehörden sind hier nur ein Aspekt der Masche, die offensichtlich so gewollt war.

Sämtliche Aufgaben einer Verwaltungsbehörde, und somit auch eines jeden Vollzugsbeamten sind im jeweiligen VwVfG festgelegt. Darunter sind die Ämter verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln.
Nach § 24 Untersuchungsgrundsatz nach dem VwVfG des Landes (hier als Beispiel: NRW) sovie dem VwVfG des Bundes
Zitat
  (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen
   und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
  (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
  (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht
   deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
   https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307813
   http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html

Die grundlegende Schwerigkeit, die den Gebrauch der VwVfGesetze verbietet liegt darin, dass wenn eine Ersuchende Behörde (hier eine Rundfunkanstalt) gleichzeitig von diesem Gesetz per Ausnahmeklausel ausgeschlossen ist (wie z. B. WDR vom VwVfG NRW), laut VwVfG NRW, Teil I, Abschnitt 1, § 1 Anwendungsbereich, sowie § 2 (Fn 14), Abs (1) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften  sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
   https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

ist im Rahmen und auf Grund des VwVfG der ersuchten Stelle essentiell unmöglich das Ersuchen abzuweisen, selbst wenn dieses Ersuchen alle Merkmale des Tatbestandes eines Amtsmissbrauchs mit Hilfe von arglistiger Täuschung erschöpft.

Der Grund dafür liegt einfach darin, dass die Bestimmungen eines VwVfG auf solche Fälle gar nicht ausgelegt sind.
Ergo, die VwVf Gesetze schutzen nicht vor solchen Delikten.

Die Problematik ist hier sehr Umfangreich und Komplex. Zu diesem Thema habe ich eine (allerdings umfangreiche) "Zusammenfassung", sowie ein (kurzer gehaltenes) "Fazit" verfasst.
Beide verweisen auf Mechanismen der Rechtsumgehung, Täuschung, etc. im Konzept des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag", sowie sich daraus ergebende weitgehende rechtlichen Konsequenzen, inklusive das Berauben eines  sog. "Schuldner" von der ihm nach dem GG zustehenden Grundrechte.

Die Komplexität dieses Ungeheuers hier in einem Beitrag zu präsentieren, wäre eine echte Herausforderung. ...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

N
  • Beiträge: 9
Was mich daran interessiert wer kommt im Zweifel für die Gerichtskosten (VG) auf, wenn der Gegner sprich die Stadt oder Gemeinde den Fall für erledigt ansieht! Enstehen dann überhaupt kosten, außer die des Anwaltes!

Sollte man dann überhaupt sagen : " Ja, ich sehe die Sache auch fürs erste für erledigt an? "


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

S
  • Beiträge: 18
Hi Consystor,

Wie ist der aktuelle Stand in deiner Angelegenheit? Hat auch der zweite Unterlassungsanspruch gefruchtet? Ich denke ebenfalls darüber nach mich durch RA Bölck vertreten zu lassen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

C
  • Beiträge: 38
Hallo,

also seitdem RA Bölck den Unterlassungsanspruch gegenüber der Stadtkasse wiederholt hat, ist nichts weiter passiert. Die zweite Vollstreckungsankündigung seitens der Stadtkasse hat laut RA Bölck nämlich immer noch formale Fehler.

Seither habe ich keine Briefe vom Beitragsservice und keine Bescheide mehr von der Rundfunkanstalt erhalten. Wie es mit den anderen Fällen von RA Bölck aussieht, weiß ich nicht. Im Grunde handelt jeder Vollstreckungsbehörde anders. Solange mich die Stadtkasse in Ruhe lässt, warte ich nun ab. :)

Bisher sehe ich mich in einer guten Position, denn ich habe noch keinen € an die Rundfunkanstalt bezahlt.

Grüße


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

C
  • Beiträge: 38
Hallo zusammen,

ich habe nun einen Widerspruchsbescheid erhalten, wie geschrieben unter

Widerspruchsbescheid nach erfolglosem Zwangsvollstreckungsauftrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18443.0.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. August 2016, 22:49 von Bürger«

h
  • Beiträge: 7
Hallo zusammen,

bei mir ist auch ein Vollstreckungsbescheid eingegangen. Habe erst mal beantragt, mir den Titel zuzusenden, der der Forderung zu Grunde liegt, da mir der Vorgang unbekannt ist. Habe bisher keine Schreiben rechtswirksam erhalten.

Dieser Bescheid war sogar schön unterschrieben von einem Vollstreckungsbeamten.

Harry Download


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben