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Autor Thema: Mein Widerspruch...  (Gelesen 14704 mal)

s
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Mein Widerspruch...
Autor: 16. März 2015, 09:47
So... Ein Bekannter von Person A hat nun durch die renitente Zahlungsverweigerung auch einen Festsetzungsbescheid bekommen. Seltsamerweise nur für seine angemeldete Betriebsstätte... Die gleiche Privatadresse mit dem durch die Rückbuchung des gezahlten Betrags der letzten 13 Monate "etwas" höheren Rückstandsbetrags bekommt weiterhin nur Zahlungserinnerungen... Scheinbar wird bei einem Unternehmen schnellere Zahlungswilligkeit vermutet...

Im Anhang der Widerspruch und im letzten Absatz auch einen aktuellen Bezug zu den unsinnigen Antwortschreiben auf die Widersprüche, in denen immer wieder auf den "die Verfassungsvereinbarkeit bestätigenden Verwaltungsgerichtsurteile verwiesen wird!

Für Kritik, Ergänzungen oder Änderungsmeinungen ist Person A sehr offen!

Angelehnt wurde der Widerspruch an Roggis Vorlage.


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Re: Mein Widerspruch...
#1: 17. März 2015, 17:43
Der Widerspruch zum Beitragsbescheid enthält den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung! Die Erfahrung zeigt, dass dieser nur unnötig Geld kostet, da dieser höchstwahrscheinlich (auch) abgelehnt wird. Diesen kannst du später immer noch stellen. Mein Bekannter mußte nach der Ablehnung die Gebühr ans Gericht zahlen (ca. 50 €).

Mein Bekannter will diesen Antrag erst stellen, wenn tatsächlich eine Vollstreckung droht.

Dein Widerspruch kann auch nur gegen die Rundfunkanstalt gestellt werden, falls diese den Bescheid erstellt hat. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und somit nicht befugt einen Beitragsbescheid zu erlassen.


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Re: Mein Widerspruch...
#2: 17. März 2015, 18:22
Hallo.

Also ich habe mich theoretisch mal mit dem Thema beschäftigt, und könnte mir vorstellen dass es in einem ähnlichen natürlich völlig fiktiven Fall gut wäre, mit dem Widerspruch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen, und habe bisher noch nix von negativen Erfahrungen diesbezüglich oder zusätzlichen Kosten gehört.

Wenn eine fiktive Person F diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht stellen würde, müsste Sie ja trotzdem erstmal zahlen, bis über den Widerspruch per Widerspruchsbescheid und bei einer Klage anschließend vorm Verwaltungsgericht entschieden wurde!

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

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Re: Mein Widerspruch...
#3: 17. März 2015, 20:24
Der - wohl am besten schon im Zuge des Widerspruchs - an die "Behörde" gestellte Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" ist nach allgemeiner Kenntnis kostenfrei - genauso, wie der Widerspruch selbst...

...und nicht zu verwechseln mit dem zwar Ähnliches bezweckenden, jedoch erst bei akut drohender Vollstreckung an das Gericht zu adressierenden Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung"/ Antrag auf "Eilrechtsschutz" ... dessen Kosten i.d.R. einer Partei auferlegt werden.

Zu letzterem siehe bitte u.a. auch:

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html

allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php

Zitat
[...] Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, oder bei der Widerspruchsbehörde, ist grundsätzlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht.

Eine Ausnahme gilt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. In diesen Fällen ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Verwaltungsgericht regelmäßig nur dann zulässig, wenn zuvor die Behörde einen bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat.

Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, oder durch die Widerspruchsbehörde gibt es nicht. Allerdings verbleibt die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. [...]

Allein dem ist schon zu entnehmen, dass *vor* einem Antrag beim Gericht der entsprechende Antrag bereits bei der "Behörde" gestellt sein sollte...


Siehe hierzu u.a. auch unter
Person A hat seinen Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe bekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9651.msg68490.html#msg68490
Schon der Blick in den Wortlaut von
§ 80 VwGO
www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
lässt den Unterschied zwischen Abs. (4) und (5) erkennen:
Zitat
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, [...]

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, [...]

Das Gericht hat somit offensichtlich lediglich den
- augenscheinlich fälschlich gestellten Antrag gem. (4) ans Gericht
"umformuliert" in einen
- Antrag gem. (5) ans Gericht
und also (vermeintlich "im Sinne" des Antragstellers) einen an das Gericht gerichteten Antrag "korrigiert".

Danach hat das Gericht augenscheinlich lediglich beschlossen, diesen Antrag abzulehnen, da offensichtlich der Anlass dafür fehlt (nämlich die Ablehnung des Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" bei der Behörde bzw. eine akut drohende/ eingeleitete Vollstreckung).


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Re: Mein Widerspruch...
#4: 18. März 2015, 13:19
Danke schonmal für die Tips im Namen von Person A!

Den ersten Teil hat Person A aus Roggis Vorlage und auch daher, weil im Bescheid explizit darauff hingewiesen wird, dass auch trotz Widerspruch vollstreckt werden kann bzw. gezahlt werden muss! Außerdem stellt man den Antrag ja bei der LRA... Das was hier vielleicht mit dem Aufbrummen von Kosten gemeint ist, ist der Eilrechtsschutz bei Gericht bei nur angekündigter Vollstreckung.... Das ist wieder was anderes...

Die Adresse hat Person A aus der Rechtsbehelfsbelehrung... Sicherheitshalber wird der Widerspruch aber an beide geschickt....

Meinungen zum letzten Absatz? Person A will denen nämlich schon von vornerein klarmachen, dass man sich nicht einfach einlullen lässt sonder kämpft!


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Re: Mein Widerspruch...
#5: 13. April 2015, 14:58
So, nachdem mein Beitrag eben mal wieder verschwunden ist, nur noch die Kurzform!

Hier die Antwort zum Widerspruch des Bescheids. Vernmischung von Geschäfts- und Privatkonto. Das Antwortschrieben geht an die Privatadresse, argumentiert aber auf den von der Geschäftsadresse geschickten Widerspruchs. Adresse ist die gleiche, nur ist bei der Geschäftsadresse noch der Firmenname mit angegeben.

Meinungen zu dem teilweisen Schwachsinn was die da schreiben? Sollte Person A's Bekannte irgendwie reagieren, weil dieses Antwortschreiben auf den Widerspruch zum Geschäftskonto ja explizit mit der privaten Beitragsnummer versehen wurde... Ein Schelm wer böses denkt... Widerspruch wurde aber definitiv mit der Geschäftsadresse versendet im Briefkopf. Beitragsnummer wurde weggelassen... BS sollte ja wissen, wem er Festsetzungsbescheide schickt und wem nicht...


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Re: Mein Widerspruch...
#6: 13. April 2015, 15:19
zweiter Teil:


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Re: Mein Widerspruch...
#7: 13. April 2015, 15:37
Mir fallen beim Erneuten Lessen immer mehr schwachsinnige Argumente ein, bzw. Sachen, auf die sich Person A's Bekannte im Widerspruch gar nicht berufen hat...? Rechtsbehelfsbelehrung nicht lesbar oder nicht vorhanden? Ist Person A doof, oder findet sie dazu rein gar nichts im Widerspruch oben?

Das schärfste ist aber zum einen die Aufzählung der Urteile, die ja eine Steuer verneinen, unten meinen die Amöben vom BS, man könnte mit den Gründen gegen den Rundfunkbeitrag auch gegen eine Steuer argumentieren,... Ja wie das denn, wenn die den Widerspruch betreffende Sache angeblich ja gar keine "Steuer" ist?? Laut dem Schreiben ist der Beitrag ja doch eine Steuer!

Ohne Worte nur noch, dort herrscht echt das komplette Chaos...


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Re: Mein Widerspruch...
#8: 13. April 2015, 19:19
Kleine Korrektur: Das, was dort hochgeladen wurde, ist KEIN Widerspruchsbescheid. Das sind die üblichen "Antwortschreiben" des Beitragsservice, mit denen sich die Rundfunkanstalten neuerdings darum drücken, Widerspruchsbescheide zu verschicken, da sie genau wissen, dass ihre Bescheide formell ungültig sind.

Der Empfänger dieses Schreibens hat nun zwei Möglichkeiten:
a) Warten, bis die Rundfunkanstalt (widerrechtlich) die Zwangsvollstreckung auslöst und sich dann dagegen wehren.
b) Warten, bis der Widerspruch 3 Monate lang nicht ordentlich beschieden wurde und dann gleich Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.

Beides hat seine Vor- und Nachteile, ich persönlich tendiere aber eher zur proaktiven Klageeinreichung. Meine Strategie dahinter ist folgende: Diese "Antworten" werden offenbar von "einfachen" Sachbearbeitern verschickt, wohingegen Klagen vermutlich von den Rechtsabteilungen bearbeitet werden. Jede Klage bindet also schlagartig mehr Fachwissen, kostet die Rechtsabteilungen mehr Nerven und eröffnet uns allen die Möglichkeit, gravierende Fehler zu provozieren, die wir dann wiederum ausnutzen können.


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Re: Mein Widerspruch...
#9: 13. April 2015, 20:15
In der Tat kein WiderspruchsBESCHEID.
Die ebenfalls schon bekannte Floskel
Zitat
Sollten Sie zum Sachverhalt rechtsmittelfähige Bescheide wünschen, wenden Sie sich bitte erneut an uns.
ist der Gipfel der Unverfrorenheit und sollte eigentlich postwendend auch als Beschwerde an die Staatskanzlei überwiesen werden.

Nun kenne ich zwar nicht die Ausführungen des Widerspruchs im Detail, aber unabhängig davon:
Die Ausführungen der Absätze davor bzgl. "solidarische Finanzierung" usw. sind - mit Verlaub - an Lächerlichkeit eigentlich kaum noch zu überbieten (bzw. zu unterbieten).
Der Gleichnisversuch mit der "Verweigerung von Steuern" ist ein zielsicheres Eigentor.
Auweia...
Ich hoffe mal nicht, dass der Widerspruch sich lediglich auf windige Begründungen aus "anderen" Quellen berufen hat, die wir hier versuchen aus guten Gründen zu vermeiden...


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Re: Mein Widerspruch...
#10: 13. April 2015, 20:24
Hallo,

übliches "Antwortschreiben" des Beitragsservice hin oder her - irgenwie muss doch mal irgendwer denen auf die Hörner hauen !?

Verstehe ich das richtig:

in fiktivem Fall hat Person A einen Widerspruch am tt.mm.yyyy an den Südwestrundfunk - als für ihn zuständige LRA - abgeschickt.
Mit Datum vom 08.04.2015 erhält Person A eine Antwort vom Beitragsservice.
Darin wird schwarz auf weiss erklärt der Südwestrundfunk habe das an ihn gerichtete Schreiben zur Bearbeitung an den Beitragsservice weitergeleitet.

Der Südwestrundfunk - und NICHT der Beitragsservice - hat positiv oder negativ über den Widerspruch zu befinden !!!

Nun stellen sich Fragen:

Inwieweit lehnt sich der Südwestrundfunk aus dem Fenster ?
- Datenschutz
- Abgabe der "Bearbeitung" an den Beitragsservice
- Fristverschleppung


Könnte man in dieser Situation nicht den Südwestrundfunk erneut mit Bezugnahme auf das vom Beitragsservice erhaltenen Schreiben anmahnen:

- nur selbst und direkt in Sachen Widerspruchsbescheid tätig zu sein/werden
- eine Unterlassungserklärung einfordern
- mit Datenschutz etc. argumentieren
- mit sonstigen Argumenten(?) drohen

Ebenso den Beitragsservice hinsichtlich dieses Vorgangs anschreiben:
- unmissverständlich mitteilen dass hinsichtlich "Bearbeitung des Widerspruchs" erwartet wird dass ausschliesslich DIREKT der Südwestrundfunk - und nur dieser selbst - Kontakt aufnehmen muss/darf
- eine Unterlassungserklärung einfordern
- mit Datenschutz etc. argumentieren
- mit sonstigen Argumenten(?) drohen



Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. April 2015, 20:27 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

s
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Re: Mein Widerspruch...
#11: 13. April 2015, 20:40
Hallo Mitstreiter :)

@Bürger: was ist mit windigen Quellen gemeint ::) oben steht der fiktive Widerspruch von Person A's Bekannten. 

@Kurt: ja, der ging (oben noch nicht abgeändert) direkt nach Stuttgart zum Südwestrundfunk....

Und ja, auch Person A war zuerst sprachlos ob der ganzen verqueren "Argumente" :o

Viele grüße


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Re: Mein Widerspruch...
#12: 13. April 2015, 20:45
@Bürger: was ist mit windigen Quellen gemeint ::) oben steht der fiktive Widerspruch von Person A's Bekannten. 
Die belanglos bis peinliche Antwort des sog. "Beitragsservice" klingt nach einer Standard-Antwort auf im Netz reichlich verbreitete "Musterschreiben" à la "ich habe keinen Vertrag unterschrieben/ die und die Gesetze sind bereinigt worden/ BRD = GmbH/ es gibt keine Verfassung" usw.
Nach kurzem Überfliegen des Widerspruchs (zu mehr reicht die Zeit leider nicht) habe ich jedoch derlei Dinge dort nicht finden können (hätten wir dann wohl auch nicht länger im Forum belassen können).
Insofern kommt dem Antwortschreiben eher der Charakter von "Ausflüchten" zu...


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Re: Mein Widerspruch...
#13: 13. April 2015, 21:00
Ok. Verstanden.  Nein... Roggi's Vorlage würde leicht verändert und am Ende ergänzt.

Gibt's Meinungen zur Tatsache,  dass der Widerspruch eigentlich vom Geschäftsbeitragskonto abgeschickt wurde,  die tolle Antwort aber an das private beitragskonto geschickt wurde??? Das private beitragskonto ist das Konto welches durch die erfolgreiche lastschriftrückholaktion ziemlich im minus ist, bisher aber ohne Bescheid nur die üblichen Mahnschreiben erhielt....

Viele grüße


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G

Gast

Re: Mein Widerspruch...
#14: 13. April 2015, 22:27
Gibt's Meinungen zur Tatsache,  dass der Widerspruch eigentlich vom Geschäftsbeitragskonto abgeschickt wurde,  die tolle Antwort aber an das private beitragskonto geschickt wurde???

Da kann es Meinungen zu hageln, ist aber am Ende völlig schnuppe, da ja der Wisch rechtlich gesehen ganz und gar irrelevant ist (edit: Naja, es könnte als eine Art Eingangsbestätigung dienlich sein ;) ). BS genießt wegen fehlender Rechtsfähigkeit Narrenfreiheit und so kann man BS daraus keinen Strick drehen. Ob man im weiteren Verlauf dem SWR daraus einen Strick drehen kann ist fraglich, aber eher unwahrscheinlich denke ich.

Mit dem SWR sollte nicht kommuniziert werden, außer für's Einlegen von Widersprüchen. Mit BS sollte erst recht gar nicht kommuniziert werden. Taktisch geschickt wäre es ohnehin nicht, jetzt auf diesen Fehler hinzuweisen. Einfach abwarten und schauen was passiert. Wenn beim möglicherweise irgendwann mal eintreffenden Widerspruchsbescheid vom SWR der gleiche Fehler vorliegt, könnte dies dann schonmal als guter Klagegrund herangezogen werden. Also lieber Füße still halten meine ich.

Das private beitragskonto ist das Konto welches durch die erfolgreiche lastschriftrückholaktion ziemlich im minus ist, bisher aber ohne Bescheid nur die üblichen Mahnschreiben erhielt....

Mit "übliche Mahnschreiben" sind jetzt aber nicht Mahnungen gemeint?


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