Diese Art Antwort werden sicherlich verstärkt alle jene Personen bekommen, welche der Überzeugung sind, dass Sie keine Briefe erhalten haben. PersonX bleibt gespannt, wie dass ausgehen wird.
Die Lebensweisheit von PersonX zeigt, nur weil etwas nicht als unzustellbar zurück kommt muss es dennoch nicht angekommen sein. Denn es kann in einem falschen Briefkasten landen. Hat PersonX selbst erlebt.
Es kann mit der Werbung verloren gegangen sein. Hat PersonX selbst gesehen.
Es kann auch bereits auf dem Postweg verloren gegangen sein. PersonX hat bereits leere Umschläge, welche an der Seite offen waren erhalten, der Inhalt war jedoch weg.
Es kann durch verschiedene Faktoren trotz Versand beim vermeintlichen Emfänger nicht angekommen sein, deswegen gilt ja auch, das der Nachweis der Zustellung erbracht werden muss, und nicht das bei einem Zweifel geprüft wird, dass es abgesendet wurde.
Da könnte ja jeder Depp kommen und behaupten, dass ...
Wer immer sich diesen Quatsch mit dem Nachweis des Versands ausgedacht hat, naja es gibt da einen Ort, nennen wir Ihn Arnsdorf. Wer mit dem Namen nichts anfangen kann, dem sei empfohlen den Ort der nächsten Heilanstalt, welche Wahnvorstellungen behandelt einzusetzen.
Die Zustellfiktion gilt nicht, wenn die Briefe nicht angekommen sind. Im Zweifel muss der Versender den Zugang nachweisen. PersonX versteht gar nicht, warum die immer den Versand beweisen wollen, Versand hat mit Zustellung so überhaupt nichts gemeinsam, es sind zwei verschiedene Vorgänge, völlig unabhängig von einander und genau aus diesem Grund auch getrennt zu betrachten. Das haben verschiedene Gerichte zweifelsfrei erkannt, es steht auch wörtlich so im Gesetz, genau in dem Absatz, welcher durch die Versender immer weggelassen wird, wo es heist gleich 3x Mal fett markiert, PersonX denkt das ist doch mehr als deutlich.
Quelle
http://de.wikipedia.org/wiki/Bekanntgabe_von_Verwaltungsakten_%28Deutschland%29http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__37.htmlhttp://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__122.html§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
§ 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
§ 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2. bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
auch schön ;-) was ist ein Anscheinsbeweis (der letzte Satz ist der wichtige)
https://books.google.de/books?id=WkDMrK6l5GwC&pg=PA151&lpg=PA151&dq=998+%E2%80%93+I+R+17/96&source=bl&ots=LzEiEMv-Ln&sig=K9Mlmx-UOpFnfp9TONxeXy1t1UQ&hl=de&sa=X&ei=9rbjVOC4NsTaONCegYgO&ved=0CCEQ6AEwAA#v=onepage&q=998%20%E2%80%93%20I%20R%2017%2F96&f=falsePersonX kann nicht erkennen, wie mit dem Beweis, das der Versand erfolgt sei, der Beweis erbracht wird, das die Briefe angekommen sind.
Das Gesetz sagt doch deutlich, das die Zustellung und der Zeitpunkt nachgewiesen werden muss. Der Zweifel geht doch nicht von Seiten des Versenders aus, sondern vom vermeintlichen Empfänger. Die Sichtweise des Versenders ist falsch. Nur weil dort keine Zweifel bestehen, weil keine Rückläufer vorhanden sind, bedeutet das doch nicht, dass die Briefe angekommen sind. Die Zweifel meldet doch der vermeintliche Emfänger an und reklamiert diese. Die allgemeinen Lebensumstände lassen mehr als einen Ablauf der Ereignisse zu. Der Ablauf und der Weg den ein Briefes nimmt ist nicht eindeutig, somit ist die Beweisführung fehlerhaft, wenn vom Versand auf den vermeintlichen Emfang geschlossen werden soll. Es mag im Einzelfall zutreffen, dass wenn etwas in den Versand gegeben wird es auch tatsächlich ankommt, aber darauf zu schließen, dass das dann immer so sei ist falsch, genau deswegen stehen die Sachen fett markiert so oben.