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  • BERUFUNG - OVG Münster - 12. März 2015 um 10:15: 12. März 2015

Autor Thema: BERUFUNG - OVG Münster - 12. März 2015 um 10:15  (Gelesen 122959 mal)

m
  • Beiträge: 272
BERUFUNG - OVG Münster - 12. März 2015 um 10:15
Autor: 08. Februar 2015, 15:42
BERUFUNG - OVG Münster - 12. März 2015 um 10:15

OVG Münster
Sitzungssaal II
Aegidiikirchplatz 5

48143 Münster
 

Telefon: 0251 505-0.
Fax: 0251 505-352.
E-Mail: poststelle@ovg.nrw.de.
Kontakt: http://www.ovg.nrw.de/kontakt/index.php
Terminvorschau: http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/terminvorschau/index.php


Berufungsverfahren vor dem OVG Münster Maxkraft24 ./. WDR am 12. März 2015 um 10:15

Die 32-seitige Berufung zur Klage VG Arnsberg 8 K 3353/13 wurde am 01. Dezember 2014 in Münster eingelegt. Ich werde dank Euch von dem bekannten Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Herrn Rechtsanwalt Thorsten Bölck, weiterhin vertreten sein. Der Beitragsstatus "kein Beitrag" wir exzellent belegt, was ja bei Herrn Bölck und seinem bekannten Aufsatz in der NVwZ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht) nicht verwundert. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird angestrebt.

Viele der hier im Forum heiß diskutierten Themen werden in Münster vertreten sein. Mit diesen Aspekten haben sich die Gerichte bis dato nicht eingehend befasst, sowie einschlägige Normen nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei der Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet.

Gehörsrüge

Das Urteil der Vorinstanz (VG) beruht im Wesentlichen auf dem Verfahrensmangel der Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. § 132 (2) Nr. 3 VwGO), da die meisten Ausführungen in der Klagebegründung nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen wurden, da sich die Vorinstanz (VG) hiermit nicht in den Gründen seines Urteils befasst. Auf ein Großteil des von Herrn RA Bölck Vorgetragenen wurde gar nicht eingegangen bzw. es wurde rechtlich falsch bewertet. Eigene verfassungsrechtliche Erwägungen hat das Gericht nicht angestellt. Vielfach schreibt das VG etwas zu Dingen, die gar nicht vorgetragen wurden (z.B. Steuerargument). Es wird die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) gerügt.


Vielen herzlichen Dank für Eure bisherige Rückendeckung
Maxkraft24 (Robert)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2015, 18:48 von Viktor7«

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Vor lauter Rumflaxen, übersehen. Upps.

Bin dabei mit Hund und Gutachten und persönlich aber so etwas von. ;) ;D >:D

Man sieht sich, gerne Kontaktaufnahme davor wie auch immer.

Viele Grüße. 8)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

m
  • Beiträge: 272
Hallo karlsruhe,

Münster wir kommen. Ich würde mich freuen, wenn du dabei wärst.

Ein paar Tage davor werde ich mich bei dir melden.

Viele Grüße
Robert


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M
  • Beiträge: 122
Hallo,

ich habe 2 Tage vorher meine Klageverhandlung am VG Gelsenkirchen. Ich würde echt gerne zu deiner Verhandlung kommen, aber leider werde ich da arbeiten müssen. Ich hoffe, dass diese Verhandlung den ersten Hoffnungsschimmer bringt. Halte uns auf dem Laufenden und toi toi toi!!!

LG
Marc


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  • Beiträge: 272
Wer zur Verhandlung kommen kann, ist herzlich willkommen.
Zur räumlichen Kapazitäten sind hier http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/terminvorschau/index.php ein paar Hinweise zu finden.

Schaut Euch bitte mal die Terminvorschau an.
Es wurden, wenn das kein Fehler ist, für den 12.03.2015 um 10:15 Uhr gleich mehrere Termine vor dem OVG Münster anberaumt:

Maxkraft24
Zitat
12.03.2015
Sitzungssaal II
Uhrzeit: 10.15 Uhr

Aktenzeichen: 2 A 2423/14 (VG Arnsberg, 8 K 3353/13)
S. ./. Westdeutscher Rundfunk Köln
Der Kläger wendet sich gegen zwei Leistungsbescheide des Beklagten, mit denen er für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 als Inhaber einer Wohnung zu Rundfunkbeiträgen herangezogen wurde. Er hält den neuen Rundfunkbeitragsstaats-vertrag für verfassungswidrig. Dieser trat gemäß der Bekanntmachung des 15. Staats-vertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 13. Dezember 2011 (GVBl. NRW Nr. 30 vom 16. Dezember 2011, S. 675) zum 1. Januar 2013 in Kraft. Nach dessen § 2 Abs. 1 ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger meint, der Landes-gesetzgeber sei nicht zuständig gewesen, da es sich bei der Rundfunkabgabe um eine Steuer handele. Außerdem verstoße die Anknüpfung der Zahlungspflicht an das Inne-haben einer Wohnung gegen Grundrechte.

Obwohl die Aussage des VG Arnsberg wegen der falscher Behauptung des Steuerarguments vor dem OVG gerügt wird und dies in dem Berufungsschreiben auf Seite 2 unter 2.2. deutlich wird:
 
Zitat
2.2.
Auf Seite 11 in Zeile 1-3 führt das VG aus, dass die große Anzahl der Beitragspflichti-gen und die fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, keine Steuereigen-schaft der Abgabe begründe.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass überhaupt nicht vorgetragen wurde, dass die Woh-nungs- und Betriebsstättenabgabe eine Steuer sei. Vorgetragen wurde vielmehr, dass die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe nicht mehr deutlich von einer Steuer zu unterschei-den sei, ohne dass sie selber eine Steuer ist.

redet das OVG Münster erneut von einem Steuerargument. In der Klage wird die Abgabe "Beitrag" mehrfach angegriffen. Die Info geht natürlich an Herrn Rechtanwalt Bölck weiter.



Zitat
12.03.2015
Sitzungssaal II
Uhrzeit: 10.15 Uhr

Aktenzeichen: 2 A 2422/14 (VG Köln, 6 K 7543/13)
M. ./. Westdeutscher Rundfunk Köln
Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem er für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 als Inhaber einer Wohnung zu Rundfunkbeiträgen herangezogen wurde. Er hält den neuen Rundfunkbeitragsstaats-vertrag für verfassungswidrig. Dieser trat gemäß der Bekanntmachung des 15. Staats-vertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 13. Dezember 2011 (GVBl. NRW Nr. 30 vom 16. Dezember 2011, S. 675) zum 1. Januar 2013 in Kraft. Nach dessen § 2 Abs. 1 ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger meint, die Anknüp-fung der Zahlungspflicht an das Innehaben einer Wohnung verstoße gegen Grund-rechte, namentlich gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Zitat
12.03.2015
Sitzungssaal II
Uhrzeit: 10.15 Uhr
Aktenzeichen: 2 A 2311/14 (VG Arnsberg, 8 K 3279/13)
M. ./. Westdeutscher Rundfunk Köln
Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem er für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 als Inhaber einer Wohnung zu
Rundfunkbeiträgen herangezogen wurde. Er hält den neuen Rundfunkbeitragsstaats-vertrag für verfassungswidrig. Dieser trat gemäß der Bekanntmachung des 15. Staats-vertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 13. Dezember 2011 (GVBl. NRW Nr. 30 vom 16. Dezember 2011, S. 675) zum 1. Januar 2013 in Kraft. Nach dessen § 2 Abs. 1 ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger meint, die Anknüp-fung der Zahlungspflicht an das Innehaben einer Wohnung verstoße insbesondere ge-gen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.


Zitat
12.03.2015
Sitzungssaal II
Uhrzeit: 10.15 Uhr

Aktenzeichen: 2 A 2313/14 (VG Köln, 6 K 6735/13)
L. ./. Westdeutscher Rundfunk Köln
Der Kläger wendet sich gegen zwei Leistungsbescheide des Beklagten, mit denen er für den Zeitraum April 2011 bis zum Dezember 2012 zu Rundfunkgebühren sowie für den Zeitraum Januar bis Mai 2013 zu Rundfunkbeiträgen herangezogen wurde. Er macht geltend sämtliche Rundfunkempfangsgeräte bereits im Februar 2006 abgemeldet zu haben. Auch sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2015, 22:41 von maxkraft24«

  • Beiträge: 376
  • Nichtnutzer von Nichtsnutzen
Hallo maxkraft,
Person "R" findet das Zusammenlegen von 3 Verhandlungen befremdlich.
Klar- dient der Zeit- und Kostenersparnis beim Gericht.
Was meint Dein Anwalt dazu?  Ist das üblich? (Man könnte sich wahrscheinlich beschweren - wird aber auf Grund der Kürze der Zeit nichts mehr bringen)
Kennen wir ggf. die anderen Fälle hier übers Forum?
Eigentlich müsste ja bei jedem der 3 "Fälle" ein Anwalt dabei sein. Das könnte ggf. hilfreich sein.
Noch besser, wenn sich die 3 "Delinquenten" und die Rechtsbeistände vorher abstimmen könnten.

Viele Grüße und viel Erfolg

rave

(Münster ist zu weit weg, sonst würde ich mir das auch mal "geben"?)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2015, 22:45 von Bürger«
"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

m
  • Beiträge: 272
Hallo Rave,

sobald ich mehr Infos habe, teile ich Euch diese mit.

Bis bald
Maxkraft


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2015, 22:57 von maxkraft24«

R
  • Beiträge: 1.126
Da findet endlich mal eine Verhandlung in meinem Beritt statt und ich bin auf einer Fortbildung! :(


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

m
  • Beiträge: 272
Da findet endlich mal eine Verhandlung in meinem Beritt statt und ich bin auf einer Fortbildung! :(

Einfach versuchen, die Schulung zu verlegen. Solche Ereignisse kommen live im Leben nicht oft vor.

Zwischenmeldung

Ich hatte heute mit Herrn RA Bölck länger telefoniert. Seiner Erfahrung nach, ist es nicht ungewöhnlich, wenn mehrere Kläger zum gleichen Zeitpunkt bestellt werden. Soweit jede Partei die erforderliche Zeit und den Platz bekommt, wäre das nicht zu beanstanden. Ungewöhnlich finde ich die Konsequenzen für den erhöhten und unkalkulierbaren Zeitaufwand/Kostenaufwand der Anwalte und der beteiligten Parteien.

Ich danke Euch allen aufrichtig für die zahlreichen Spenden für die Finanzierung von Rechtsanwalt Bölck, die moralische Unterstützung und die vielen Erfolgswünsche.

Herzliche Grüße
Robert


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  • Beiträge: 57
Ich will euer Engagement nicht schmälern und finde es top das alle hier im forum so eine Arbeit leisten, aber glaubt ihr das in Münster vorm OVG was "bewegendes" passiert? Ich würde es natürlich begrüßen glaube jedoch nicht mehr an unseren "Rechtsstaat".


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  • Beiträge: 272
Die Ladung verschickende OVG zuständige Stelle bestätigt nach meinem Anruf das Zusammenlegen der 4 Klagen gegen den WDR zu einem Termin mit Ende offen Charakter.

An die Pressestelle des Gerichts wegen der unrichtiger Fallschilderung: 
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
auf der Internet Seite des OVG in der Terminvorschau T150301
 
wird mein Verfahren für den 12.03.2015 um 10:15 wie folgt angekündigt:
 
"Sitzungssaal II
Uhrzeit: 10.15 Uhr
Aktenzeichen: xxxxxx (VG Arnsberg, xxxx /13)
S. ./. Westdeutscher Rundfunk Köln
Der Kläger wendet sich gegen zwei Leistungsbescheide des Beklagten, mit denen er für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 als Inhaber einer Wohnung zu Rundfunkbeiträgen herangezogen wurde. Er hält den neuen Rundfunkbeitragsstaats-vertrag für verfassungswidrig. Dieser trat gemäß der Bekanntmachung des 15. Staats-vertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 13. Dezember 2011 (GVBl. NRW Nr. 30 vom 16. Dezember 2011, S. 675) zum 1. Januar 2013 in Kraft. Nach dessen § 2 Abs. 1 ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger meint, der Landes-gesetzgeber sei nicht zuständig gewesen, da es sich bei der Rundfunkabgabe um eine Steuer handele. Außerdem verstoße die Anknüpfung der Zahlungspflicht an das Inne-haben einer Wohnung gegen Grundrechte."
 
Die Darstellung:
 
"Der Kläger meint, der Landes-gesetzgeber sei nicht zuständig gewesen, da es sich bei der Rundfunkabgabe um eine Steuer handele."
 
ist nicht richtig, wird in dem Berufungsschreiben auf S.2 u.a. gerügt und verleitet nicht nur die Presse zur unkorrekten Wiedergabe der Sachverhalte. Es wird der Beitragsstatus der Rundfunkabgabe u.a. angegriffen.
 
Zitat:
Berufungsschreiben auf S.2:
"2.2. Auf Seite 11 in Zeile 1-3 führt das VG aus, dass die große Anzahl der Beitragspflichtigen und die fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, keine Steuereigenschaft der Abgabe begründe.
 
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass überhaupt nicht vorgetragen wurde, dass die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe eine Steuer sei. Vorgetragen wurde vielmehr, dass die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe nicht mehr deutlich von einer Steuer zu unterscheiden sei, ohne dass sie selber eine Steuer ist."
 
Bitte um Berichtigung.
 
Mit freundlichen Grüßen



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gerade in der Rheinischen Post (Printausgabe) gelesen und auch online gefunden:

http://www.rp-online.de/panorama/fernsehen/klagewelle-wegen-rundfunkbeitrag-aid-1.4934999


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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  • Beiträge: 272
Hallo zusammen,

ich freue mich einige von Euch morgen in Münster zu treffen.

Eine verlässliche Quelle hat mir das plötzliche Interesse der privaten TV Sender an der Bürgermeinung zugetragen. Es ist möglich, einige von ihnen am morgigen Berufungstag vor dem OVG Münster oder in der Verhandlung zu treffen. Seid für den Fall mit sichtbarem Infomaterial gut vorbereitet.

Ich frage mich insgeheim, wenn die priv. TV Sender an der Bürgermeinung zum Thema interessiert wären, hätten sie nicht bereits über die tausenden Klagen, die Bürgermeinung, die wir hier im Forum täglich erleben und die Manipulation zum Rundfunkbeitrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4826.0.html ausgiebig berichtet?
 
Hätten sie nicht das weit und breit größte Forum zum Thema Rundfunkbeitrag, ö.-r. Sender/BS (GEZ) aufgesucht und auch über die Unterschriftenaktion http://online-boykott.de/de/unterschriftenaktion mit weit über 82.000 Unterschriften für eine Reform des ö.-r. Rundfunks berichtet? Mit Interesse und ein paar Minuten googlen findet man das doch recht schnell heraus.
 
Viele Grüße
Maxkraft24


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2015, 17:47 von maxkraft24«

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  • Beiträge: 57
Ich kann leider aufgrund der Entfernung und beruflicher Einschränkung (ich muss arbeiten  :) )nicht dabei sein.Trotzdem werde ich Twitter, sowie das Forum im Auge behalten. Ich wünsche allen Klägern viel Erfolg und Kraft.
Nochmal vielen Dank an alle Kläger die (insbesondere Morgen) gegen ein großes Unrecht in Deutschland vor dem OVG klagen. Auch wenn das Urteil "negativ" ausgehen sollte, ist das ein Grund erst recht weiter zu machen!!!



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v
  • Beiträge: 1.202
...
Ich frage mich insgeheim, wenn die priv. TV Sender an der Bürgermeinung zum Thema interessiert wären, hätten sie nicht bereits über die tausenden Klagen, die Bürgermeinung, die wir hier im Forum täglich erleben und die Manipulation zum Rundfunkbeitrag http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4826.0.html ausgiebig berichtet?
 
Hätten sie nicht das weit und breit größte Forum zum Thema Rundfunkbeitrag, ö.-r. Sender/BS (GEZ) aufgesucht und auch über die Unterschriftenaktion http://online-boykott.de/de/unterschriftenaktion mit weit über 82.000 Unterschriften für eine Reform des ö.-r. Rundfunks berichtet? Mit Interesse und ein paar Minuten googlen findet man das doch recht schnell heraus.
 ...
Das Interesse wird darin bestehen, dem gemeinen Glotzer mal wieder vorzuführen, dass jeder Widerstand zwecklos ist. Da sollten wir uns nichts vormachen.

Trotzdem auch von mir: Danke an die Kläger und nicht unterkriegen lassen!


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

 
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