Guten Abend allerseits,
ich habe recherchiert und in diesem Forum einen sehr interessanten Beitrag über die Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen gefunden:
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.htmlDamit komme ich direkt zu einem möglichen Szenario, dass mich sehr interessiert.
Angenommen Person A wohnt in einem fiktiven Wohnheim, welches in ca. 300-400 Apartments aufgeteilt ist.
Es ist nicht möglich die Post in diesem Wohnheim direkt am Apartment der jeweiligen Personen zuzustellen.
Vielmehr handelt es sich um Postfächer, die sich in einer Räumlichkeit innerhalb des Wohnheims befinden.
D.h., um beispielsweise einen Brief zuzustellen, muss man sich erst Zutritt zum Inneren des Wohnheims verschaffen. Die Eingangstür ist jedoch nicht uneingeschränkt geöffnet. Sollte sie verschlossen sein, so gibt es zwar einen Code, mit dem sich die Eingangstüre des Wohnheims öffnen lässt, jedoch ist dieser nicht jedem bekannt. Nicht einmal allen Bewohnern des Wohnheims selbst!
Weiterhin könnte folgendes hypothetisches Szenario eintreten: Briefe, die zugestellt werden sollten, wurden nicht in die dafür vorgesehenen Postfächer geworfen, sondern einfach auf einen Tisch in dem Eingangsbereich gelegt, sodass
jeder dieser Briefe von Fremden hätte entwendet werden können.
Weiterhin besteht folgender Umstand. Auf den Postfächern stehen keine Namen, sondern lediglich Apartment Nummern. Dem Postboten ist es jedoch möglich, über eine Liste die entsprechende Person zur jeweiligen Apartment Nummer zuzuordnern. Allerdings handelt es sich bei den Apartment Nummern um das Zahlenformat xx.xx.xx, d.h. es ist definitiv möglich bei der Zuordnung Fehler zu begehen.
Einen letzten Umstand möchte ich diesem Szenario noch hinzufügen. Es ist bereits vorgekommen, dass der Postbote den Eingangsbereich betritt und u.a. einen Brief an Person A zustellen möchte. Jedoch tritt ihm, bevor dies möglich ist, Person B entgegen und behauptet, sie sei Person A. Leichtfertig überreicht ihr der Postbote alle Briefe, die an Person A zugestellt werden sollten.
Unter den zuvor genannten, eingetretenen Punkten, erhält Person A nun plötzlich eine Mahnung von dem Beitragsservice. Leicht irritiert wendet sich Person an die Hotline des Beitragsservice. Nach einiger Wartezeit mit anschließender Weiterverbindung an die entsprechende Stelle, offenbart man ihm, dass bereits zwei Rechtsbehelfsbelehrung enthaltende Festsetzungsbescheide bei ihm eingegangen seien. Einer vor drei und einer vor zwei Monaten. Auf den Hinweis hin, dass sie (Person A) diese Bescheide nicht erhalten habe, reagiert man nur mit der Standardklausel.
Nun liebe Gemeinde, mir ist durchaus klar, dass ihr besseres zu tun habt, als anderen gewisse Chancen vorzurechnen. Allerdings möchte ich euch angesichts des geschilderten, etwas speziellen Szenarios (unter der Annahme das alle genannten Umstände exakt wie oben formuliert mit reeller Wahrscheinlichkeit eintreten könnten) dennoch fragen, für wie warhscheinlich ihr es haltet, dass man unter Beachtung der in diesem Artikel
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.htmlgenannten Punkte Person A beim Beitragsservice oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Gericht Recht geben könnte.
Habt vielen Dank bereits im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen.