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Autor Thema: Anscheinsbeweis in spezieller Wohn/Postzustellungs-Situation  (Gelesen 11203 mal)

Z
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Es wäre zwar schon sinnvoll, näheres über den Betreiber des Wohnheims zu wissen, aber man kann es ja mal kackfrech versuchen, indem man behauptet, in einem Wohnheim zu leben, das eine Betriebsstätte darstellt, für diesen bereits bezahlt wird oder werden müßte...

Nachdem bekannt wurde, daß der Beitragsservice auch in Asylantenheimen betteln ging, um den nachweislich armen Bewohnern noch ihr Taschengeld abzupressen...
Wobei das formal vielleicht sogar ginge, weil sie ja kein ALG2 sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und dafür im Staatsvertrag keine explizite Befreiung vorgesehen ist...


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Es gibt zum mindest bei FG eine Entscheidung. Zu klären war dort, wann ein Verwaltungsakt als bekannt gegeben gelten soll.
http://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bekanntgabe-einer-einspruchsentscheidung-in-kopie_idesk_PI11525_HI5088388.html

Das wäre laut dem FG der Fall, wenn eine Kopie übersendet wurde.
Bei anderen Fundstellen war dazu eine "beglaubigte" Kopie notwendig.


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So, die Reise geht weiter.

Person A hat in der Erzählung erneut Post vom Beitragsservice bekommen.

Grob zusammengefasst war der letzte Stand, dass Person A bei dem Beitragsservice nachgefragt hat, worauf die erhaltenen Mahnungen basieren. Die Antwort des Beitragsservice war,
dass die Mahnungen auf den übersandten Festsetzungsbescheiden basieren. Die Antwort von Person A daraufhin war, dass sie solche Festsetzungsbescheid nie erhalten hat.

Die aktuelle Post des Beitragsservice an Person besteht aus folgenden Teilen:

Ein Schreiben, in dem erklärt wird, dass kein Zweifel an der Zustellung der Festsetzungsbescheide besteht. Jedoch wird auch erwähnt, dass der Beitragsservice nicht feststellen kann, warum die Unterlagen nicht bei Person A eingegangen sind, da der Beitragsservice keinen Einfluss auf die tatsächliche Zustellung der Post hat.
Für weitere Details siehe beigefügtes Dokument.

Die 2 weiteren wesentlichen Bestandteile der Mitteilung sind Kopien der angeblich übersandten Festsetzungsbescheide auf jeweils einer DinA4 Seite mit einem dicken Stempel, der die Aufschrift "KOPIE" trägt. Zu jeder Kopie gibts dann noch jeweils eine Kopie der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung.
Siehe beigefügte Dokumente.

Nun ist die Frage, wie Person A am besten weiter verfahren sollte.
Kann jemand sagen, ob es rechtlich möglich ist gegen die Kopien der Festsetzungsbescheide Widerspruch einzulegen?

Vermutlich macht Person A nichts falsch, wenn sie nun einfach vorsorglich Widerspruch gegen die eingegangenen Kopien der Bescheide einlegt.
Person A müsste allerdings am heutigen Tage Widerspruch einlegen, da das Schrieben mit den Kopien laut Datum am 20.11 erstellt wurde. D.h. wenn das Schreiben am 20.11 vom Beitragsservice versendet wurde, könnte es am 21.11 oder 22.11 eingegangen sein.   

Für weitere Anregungen und Hinweise, wie Person A jetzt am besten weiter verfahren sollte, wäre ich sehr dankbar.




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Maßgeblich ist, wann ein Schreiben Person A tatsächlich erhalten hat.

Frist berechnet sich dann meist wie folgt:

Tag der Zustellung, respektive Bekanntgabe: z.B. 3.1.2015, dann beginnt, wenn nichts anders angeben ist die Frist mit dem Tag, welcher der Bekanntgabe folgt: also der 4.1.2015 gegen 0:00 Uhr
und endet mit dem gleichen Tag der Bekanntgabe einen Monat später also dem 3.2.2015 23:59 Uhr.

Im Beispiel, wurde angeben, das es ein aufgedrucktes Datum sei, wie die Bekanntgabe erfolgte fehlt:
War es ein normales Postschreiben, könnte es 1 oder mehr als 1 Tag unterwegs gewesen sein.

Die Frist richtet sich nicht nach dem aufgedruckten Datum. Selbst die Fiktion richtet sich nicht nach dem Aufdruck, sondern nach dem Post ab Vermerk, die Fiktion greif aber nie, wenn Post nicht oder später also nach der Fiktion später als nach 3 Tagen kommt. Der Zweifel (Bekanntgabe Datum einfach auf den Brief schreiben und fertig) wäre dann anzugeben, wenn es zu Problemen kommt.


Der Versender muss bei Zweifel nachweisen, dass und vor allem wann es angekommen ist.

Sollte eine Person A, Kopien nachweisbar erhalten haben, dann würde irgendwo auf dem Umschlag ein Zustelldatum stehen. Nach diesem richtet sich die Frist.

Frist bedeutet, dass ein Widerspruch innerhalb der Frist dort sein muss!

Würde die Frist heute oder morgen ablaufen, dann ein richtig ausgedrucktes und unterschriebenes FAX, denn das hilft die Frist einzuhalten.

Ein Einschreiben ist teuer und würde zu spät ankommen. Es gilt nicht der Poststempel.

Ein Widerspruch kann zunächst unbegründet und somit fristwahrend erfolgen und die Begründung entsprechend nachgereicht werden. -> Das sollte wie beim Einspruch beim Finanzamt sein.
Wichtig wäre dann vielleicht so ein Satz:
Weiter Sachvortrag bzw. eine weiterführende Begründung wird nachgereicht.

In jedem Fall sollte der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO Abs. 4 mit geschrieben werden.

Beispiele für ausführliche Widersprüche gibt es über die Suche.

oder Beispiel für Widerspruch bei

http://rundfunkbeitragsklage.de/info/widerspruch/

diese sollte jedoch um einen hilfsweisen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach  §80 VwGo Abs 4
erweitert werden,

Erklärung, die Aussetzung sollte also für den Zeitraum gelten, welcher benötigt würde den gesamten Vorgang bis zu unabhängigen Richtern zu bringen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Dezember 2015, 14:11 von PersonX«

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Ein Fax mit Rücksendebericht wird Person heute verschicken und somit die Frist wahren, da das die Kopien enthaltene Schreiben des Beitragsservice frühestens am 21.11 bei Person A eingegangen ist.

Die Frage ist jedoch, ob der Widerspruch in einer bestimmten Weise angelegt sein muss, da es sich um Kopien handelt oder ob es ein normaler Widerspruch sein kann, den Person A auf einen Festsetzungsbescheid hin verfassen würde.


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siehe Satz

2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179

Teil B Seite 8

Antwort 61
enthält eine Abschrift:

Zitat:

Zitat
Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird sofortige Vollziehung des Beitragsbescheids vom 01.06.2014 weiterhin bis einer bestandskräftigen Entscheidung ausgesetzt.

Im Widerspruch könnte also ein Satz stehen, wie

Ohne Anerkennung einer Rechtkraft der mit Kopie bezeichneten Schreiben.

Lesehinweis

Wirksamkeit und Bestandskraft von Verwaltungsakten

http://www.schaer-info.de/kap4/kap4schnitt5/kap4schnitt5.htm
Zitat
4.3.        Form der Zustellung

Die Zustellung besteht darin, das ein Schriftstück in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift übergeben oder dass es in Urschrift  vorgelegt wird, § 2 I,1 VwZG. - Eine unbeglaubigte Kopie ist nicht ausreichend. Danach wäre auch das Einwurfeinschreiben keine Zustellung im Sinn dieses Gesetzes.

Zu prüfen wäre ob Punkt 4.3 gilt und das die Kopie nicht einer Urschrift oder Ausfertigung gleich kommt.

Bzw. wie die Zustellung im jeweiligen Bundesland geregelt ist, § 2 I,1 VwZG ist für den Bund.


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Man kann auf seinen Widerspruch in der Betreffzeile auch vermerken: Eingang am ..., womit die Fristwahrung eindeutig ist, es könnte sein, daß der Betroffene den Bescheid in Kopie zurückweist und hilfsweise Widerspruch gegen den Bescheid formuliert, weil er eigentlich einen Originalbescheid zwecks juristischer Begutachtung bräuchte, dann kann er ja weitersehen.
Die Faxübertragung aus dem Copyshop ist die billigste rechtssichere Zustellart, zunächst an die Rundfunkanstalt, die ist ja eigentlich zuständig.

Im übrigen könnte der Bewohner in seinem Widerspruch formulieren, daß es sich bei seiner Behausung nicht um eine Wohnung nach Rundfunkstaatsvertrag handelt, sondern um eine gewerbliche Beherbergungsanlage für die bereits eine Betriebsstättenabgabe bezahlt werden müsse, insofern er doppelt belastet würde.


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