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Autor Thema: Die Klage zurücknehmen? Welche Optionen stehen zur Verfügung?  (Gelesen 13749 mal)

K
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Moin
Person A hat einen Brief vom VG bekommen.

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Person A hat bis jetzt nur einen Beitragsbescheid gehabt(in Dez. 2013)

Zitat
Solange und soweit kein bestandskräftiger Rundfunkbeitragsbescheid als selbstständige Rechtsgrundlage für den Rundfunkbeitrag existiert, können Sie daher auch im Falle ihrer Klagrücknahme unter Beachtung der Verjährungsfrist von drei Jahren im Falle einer rückwirkenden Nichtigerklärung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverfassungsgericht gezahlte Rundfunkbeiträge noch erstattet verlangen.
Zitat
Im Falle der Klagerücknahme würde nur der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom Dez. 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides bestandskräftig. Die Gerichtsgebühren im Verfahren xxxx/14 reduzieren sich im Falle der Klagerücknahme auf eine Gebühr für das Klageverfahren, währen bei Fortsetzung des Klageverfahrens drei Gebühren fällig sind.
Zitat
Sollten Sie die Klage nicht binnen der nächsten zwei Wochen zurücknehmen, bitte ich Sie, sich innerhalb der Zweiwochenfrist mit einer Entscheidung der Berichterstatterin durch Urteil im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 87 a. Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO einverstanden zu erklären.

Welche Optionen stehen zur Verfügung?
Sollte Person A die Klage zurücknehmen?
 Welche Gerichtsgebühren kommen noch dazu?
Person A hat doch schon 105 Euro überwiesen.

ps: Ich kann Euch nicht so schnell antworten, weil ich keinen PC oder Empfangsgeräte in meiner Wohnung besitze.
Ich muss den PC meines Bruders,der hier in der Nähe wohnt benutzen.


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Zitat
Solange und soweit kein bestandskräftiger Rundfunkbeitragsbescheid als selbstständige Rechtsgrundlage für den Rundfunkbeitrag existiert, können Sie daher auch im Falle ihrer Klagrücknahme unter Beachtung der Verjährungsfrist von drei Jahren im Falle einer rückwirkenden Nichtigerklärung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverfassungsgericht gezahlte Rundfunkbeiträge noch erstattet verlangen.

Also dieser "Vorschlag", der sich im Schreiben auf §10 Abs. 3 des RBStV beruft und suggeriert, dass jemals eine "rückwirkende Nichtigerklärung" dieser (Un-)Rechtsgrundlage seitens des BVerfG erfolgen würde, ist der blanke Hohn, denn dieses Szenario ist schlicht absolut unrealistisch, weil dann faktisch über Nacht *ALLE* ihre Rundfunkbeiträge zurückverlangen könnten - und somit der ö.r. Rundfunk dementsprechend über Nacht (und auch noch rückwirkend!) seiner Finanzierungsgrundlage "beraubt" wäre.

Für wie dumm und uninformiert hält dieses fiktive Verwaltungsgericht seine fiktiven Kläger?!??!

Vergleiche hierzu die mehr als plausible Einschätzung des (augenscheinlich glaubwürdigeren) Prof. Koblenzer

Quelle Focus, 31.08.2013
http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.html

Zitat
[Ergänzung Zitat:
Dass die Verfassungsrichter den Rundfunkbeitrag für nichtig erklären werden, glaubt Steuerrechtler Koblenzer nicht. Schließlich würde dem öffentlichrechtlichen Rundfunk dadurch rückwirkend die Finanzierungsgrundlage entzogen. Sämtliche seit Januar 2013 gezahlten Beiträge müssten zurückgezahlt werden, „ein schier unvorstellbares Szenario“, so Koblenzer.]


Anstatt den Rundfunkbeitrag für "nichtig" zu erklären, wäre wahrscheinlicher "dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag für unvereinbar mit der Verfassung erkläre, zugleich aber eine Weitergeltungsanordnung treffe."

Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme"  dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe".

Der "Erstattungsanspruch nach §10 Abs.3 RBeitrStV greife im Fall einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht nämlich nicht".

"Tatsächlich sei „zwingend der Rat zu geben“, sich rechtswirksam zur Wehr zu setzen",
so RA Koblenzer.


Wenn ich ich wäre, würde ich vermutlich versuchen, eine "Aussetzung" bzw. "Ruhendstellung" des Verfahrens zu erwirken "in Erwartung höchstrichterlicher Entscheidungen" - vgl. hierzu u.a.
VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg77059.html#msg77059
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82551.html#msg82551
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82840.html#msg82840


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Die 105 Euro sind der dreifache Satz Gerichtskosten, also drei Gebühren. Der einfache Satz, also eine Gebühr, wäre demzufolge 35 Euro. Ich würde mich auch nicht auf so einen miesen Vorschlag einlassen. Da inzwischen die Gerichte immer weniger wirkliche Argumente haben, um den RBStV zu verteidigen, müssen die auf solche Tricks zurückgreifen.
Traurig, die Gerichte, die eigentlich Recht sprechen müssen, degenerieren zu Verteidigern des Unrechtssystems und werden zu Handlangern derjenigen, die unsere Grundrechte angreifen, um ihren eigenen Profit und die eigene Macht zu steigern. Alles im Namen der Pressefreiheit. Als wenn es keine freien Journalisten mehr gäbe, wenn der Zwang gegen den Rundfunknutzer und den Rundfunkverweigerer abgeschafft wird. Wir werden gezwungen, ein System zu finanzieren, welches in keinster Weise den Vorgaben der Gesetzgebung entspricht.


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Zitat
Angesichts der monatlichen Beitragshöhe werden private Haushalte durch den Rundfunkbeitrag auch nicht unverhältnismaßig belastet.

Schon dieser Satz ohne hinreichende Begründung und Abwägung in der Höhe zum Bezug das dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel in Abwägung zu dem %Satz, welcher für Kultur und Freizeit davon an sich nur bereit steht, ist eine bodenlose Frechheit in sich.
Es ist und bleibt nur eine Behauptung, dass diese Belastung unverhältnismäßig wäre, welche ungeprüft und unreflektiert immer wieder wiederholt wird. PersonX kann nur empfehlen, diesen Punkt der Klage nochmals mehr Gewicht zu verleihen und diesen Punkt nicht ungeprüft einfach so über sich ergehen zu lassen, sondern eine Klageerweiterung vorzunehmen, explizit mit Bezug auf diesen ominösen Vorschlag.

PersonX schreibt es nochmal.

Freizeit/Kultur/Fernsehen auch die sportlichen Tätigkeiten eines Haushalts fallen bei den Kosten von einem Haushalt in eine Rubrik und müssen zusammen betrachtet werden,
denn vom Gesamten Geld müssen sowohl
Miete
Essen
etc
bezahlt werden.
Der Anteil, welcher an sich vielleicht für Freizeit/Kultur ... und soweiter besteht, kann im günstigsten Fall eines Singlehaushalts 11,5 % ausmachen, die anderen %te gehen drauf für Miete/Essen/Rente ... und so weiter, ein jeder zeichne seinen eigenen Musterhaushalt auf und rechne einmal aus, wieviel Geld an sich tatsächlich für den Bereich
Freizeit/Kultur... bleibt
also das Gesamte Geld nach Budgetpositionen verteilen/planen. Und diesen Musterplan mal zusammen rechnen.
Im Musterhaushalt darf auch Geld entsprechend angespart werden -> Rücklagen, welche nicht für den Rundfunk zur Verfügung stehen.

Sollte der Posten für Kultur und Freizeit ohne den Posten Zwangsgebühr bereits 11,5% vom Netto überschreiten, so bliebe für den Rundfunk nichts über, auch kann es passieren, dass der % Satz, welcher für Kultur und Freizeit bliebe, nachdem alle Lebenswichtigen Posten verteilt sind kleiner als 11,5 % ist und auch dann bereits vollständig ausgeschöpft ist.

Den Richtern sollte granz krass vor Augen geführt werden, dass dieser Beitrag bereits dadurch objektiv dazu führt, dass andere Sachen dadurch nicht mehr bezahlt werden können, und das dieser Beitrag deswegen verdrängende Eigenschaften im Bereich Kultur und Freizeit hat, und weil das so ist, wird dieser Beitrag bereits verfassungswidrig. Siehe Begründung in dem Urteil im ersten Link bei vgl.
Da kommt es auf die genaue monatliche Höhe an sich gar nicht mehr an.

Zudem sollte eine Erklärung verlangt werden, warum der Beitrag den Haushalt angeblich durch diese Höhe nicht unverhältnismäßig belastet. Dieser Nachweis fehlt PersonX beständig in den Urteilen.

vgl.

auch hier
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.msg79740.html#msg79740
und
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12028.msg81046.html#msg81046


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Zitat
Bitte bedenken Sie, dass Sie für eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit dem bremischen Zustimmungsgesetz zunächst die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Verwaltungsgericht über das Oberverwaltungsgericht bis zum Bundesverwaltungsgericht durchlaufen müssten, ehe Sie sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht wenden können.

Unglaublich !!!

wollen die Richter an den VGs einen drohen damit der Bürger seine Rechte nicht wahrnehmen kann

Die Verfassungsmäßigkeit kann nur vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden. Was sind denn das für ....
mir fehlen die Worte


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Im Bezug zu dem Gang durch die Gerichte könnte folgender Link zum finden auch neuer Gedanken durch aus von Interesse sein

http://rechtsstaatsreport.de/rechtsweggarantie/

Die Frage ist an sich, ob die Streitpunkte, welche nicht die Formalien eines Verwaltungsaktes angreifen überhaupt vor einem VG oder OVG oder landen sollten, wenn diese möglicherweise nach Plan diese Streitpunkte, welche die Grundgesetze betreffend überhaupt nicht verhandeln sollten.

In wieweit die Inhalt im Link stimmen und nachvollziehbar sind, kann PersonX nicht beurteilen. Ein jeder bild sich dazu seine Meinung.


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PersonX hat sich mal die Mühe gemacht etwas zu den Urteilen zu finden

https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Urt.+v.+20.12.2013%2C+Az.+2+K+570%2F13+und+2+K+605%2F13
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCEQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.verwaltungsgericht.bremen.de%2Fsixcms%2Fmedia.php%2F13%2FPr-erkl_14_01_23.pdf&ei=6v-sVJKyCcWtU_bAg4gG&usg=AFQjCNGM5HDw3SiN9tmfF8ZUABf9w9RmJA&bvm=bv.83134100,d.d24&cad=rja

Zitat
Die Belastung der Betroffenen ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht
zu beanstanden, da sich der Beitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro im Rahmen hält
und zudem die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 RBeitrStV
besteht, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

naja, welchen Rahmen? In Bezug zu was?

Zitat
Gegenüber dieser relativ geringfügigen Belastung gebührt der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG geschützten Rundfunkfreiheit der Vorrang.

Wie wurde die Höhe der Belastung geprüft, und wie wurde festgestellt das diese "geringfügig" ist. Wo ist der Vergleich. Der Maßstab. Auf diese Punkte wurde nicht weiter eingegangen aus Sicht von PersonX

Ich denke es sollte dem Gericht/Richter nochmals klar gemacht werden, dass dieser Punkt nicht den aktuellen Tatsachen entspricht und entsprechende Nachweise zu dieser Behauptung verlangen, also wie es Überhaupt zu dieser Einschätzung gekommen ist. Quasi eine Herleitung verlangen, wie sich das begründet, wie sich das berechnet, wie eine beliebige Person X das nachrechnen kann, und wie sich das jeweils zu unterschiedlichen Nettoeinkünften verhält, welche Bezugsgrößen für genau diese Einschätzung ausschlag gebend gewesen sind und soweiter, weil dieser Satz wie oben ist schnell geschrieben, aber ob dieser Punkt auch kritisch hinterfragt wurde, dass bleibt offen.

PersonX fehlt, eine weiterführende Ausage in etwa dieser Form (das Muster ist nicht vollständig, sondern sollte ja vom Gericht, welches den Beitrag objektiv prüft entsprechend erstellt werden, statt da zu schreiben Zitat siehe oben)

Die Höhe des Beitrages wurde hinsichtlich eines deutschen Durchschnitteinkommens vom Betrag X eines 1,2,3 und 4 Personenhaushalt geprüft und bewertet im Maßstab zu anderen Ausgaben der angenommenen Haushalte. Daraus ergaben sich folgende .... usw.

Der Kläger führt einen Haushalt wie Beispiel 2 und somit wäre der Beitrag in Bezug zum Einkommen wie folgt zu bewerten ->

Naja



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Also dieser "Vorschlag", der sich im Schreiben auf §10 Abs. 3 des RBStV beruft und suggeriert, dass jemals eine "rückwirkende Nichtigerklärung" dieser (Un-)Rechtsgrundlage seitens des BVerfG erfolgen würde, ist der blanke Hohn, denn dieses Szenario ist schlicht absolut unrealistisch, weil dann faktisch über Nacht *ALLE* ihre Rundfunkbeiträge zurückverlangen könnten - und somit der ö.r. Rundfunk dementsprechend über Nacht (und auch noch rückwirkend!) seiner Finanzierungsgrundlage "beraubt" wäre.

Für wie dumm und uninformiert hält dieses fiktive Verwaltungsgericht seine fiktiven Kläger?!??!

Diese fiktiven Kläger müssen völlig bescheuert sein, wenn sie klagen, obwohl sie wissen, dass ein Sieg absolut unrealistisch ist.


Quelle Focus, 31.08.2013
http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.html

Zitat
[Ergänzung Zitat:
Dass die Verfassungsrichter den Rundfunkbeitrag für nichtig erklären werden, glaubt Steuerrechtler Koblenzer nicht. Schließlich würde dem öffentlichrechtlichen Rundfunk dadurch rückwirkend die Finanzierungsgrundlage entzogen. Sämtliche seit Januar 2013 gezahlten Beiträge müssten zurückgezahlt werden, „ein schier unvorstellbares Szenario“, so Koblenzer.]


Anstatt den Rundfunkbeitrag für "nichtig" zu erklären, wäre wahrscheinlicher "dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag für unvereinbar mit der Verfassung erkläre, zugleich aber eine Weitergeltungsanordnung treffe."

Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme"  dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe".

Diesen Unsinn des Focus (ich glaube nicht, dass Koblenzer das selbst so gesagt hat) habe ich schon mal kommentiert:

Es ist völlig abwegig, dass das BVerfG eine Weitergeltungsanordnung trifft und trotzdem Kläger ihre Beiträge zurückbekommen.
Der letzte Satz kann sich nur auf den Fall der Nichtigkeitserklärung beziehen. An den aber glaubt Koblenzer nicht.


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Diese fiktiven Kläger müssen völlig bescheuert sein, wenn sie klagen, obwohl sie wissen, dass ein Sieg absolut unrealistisch ist.
Wie soll dieser Satz zu verstehen sein?

Diesen Unsinn des Focus (ich glaube nicht, dass Koblenzer das selbst so gesagt hat) habe ich schon mal kommentiert:
Es ist völlig abwegig, dass das BVerfG eine Weitergeltungsanordnung trifft und trotzdem Kläger ihre Beiträge zurückbekommen.
Der letzte Satz kann sich nur auf den Fall der Nichtigkeitserklärung beziehen. An den aber glaubt Koblenzer nicht.
Ich nehme an, Du beziehst Dich auf diese ähnlich lautende Aussage von Dir unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12178.msg81931.html#msg81931
Aber was soll daran abwegig sein - abgesehen davon, dass es dazu mglw.(?) bisher noch keine Vergleichsfälle derartigen Ausmaßes gibt?
Wie auch immer das BVerfG (oder andere, übergeordnete Instanz) dazu einmal entscheiden wird:
Es ist auch in anderen (z.B. Steuer-)Angelegenheiten nicht unüblich, dass z.B. vorsorglich Widerspruch gegen eine bestimmte Regelung eingelegt wird und nur derjenige dann bei Widerruf dieser Regelung Beträge erstattet bekommt, der sich eben "rechtswirksam dagegen zur Wehr gesetzt" hat.
Abgesehen davon ist es ja Ziel, schon durch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" im Widerspruch bzw. spätestens ab Einreichung der Klage überhaupt keine der strittigen Beträge erst zu zahlen.
Eine "Erstattung" erübrigt sich dann.

Im Übrigen weiß ja auch keiner vorherzusagen, ob bis zu einer Entscheidung des BVerfG in Jahren nicht vielleicht doch schon eine wie auch immer geartete (verschlimmbesserte?) Neuregelung oder Anpassung der bisherigen Regelungen erfolgt sein wird, welche dann eine "Weitergeltungsanordnung" der verfahrensanhängigen Regelungen und damit auch diese ganze Fragestellung obsolet machen würden.


Um hier aber nicht allzu sehr vom eigentlichen Kern des Themas abzuschweifen, das da lautet
"Die Klage zurücknehmen? Welche Optionen stehen zur Verfügung?"
und anstatt über "Erstattung im Falle einer Weitergeltungsanordnung" lediglich zu spekulieren, könnte eine diesbezügliche offizielle Anfrage bei Prof. Koblenzer vielleicht eine verbindlichere Auskunft ergeben. Mr fehlt leider die Zeit dazu...


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Diese fiktiven Kläger müssen völlig bescheuert sein, wenn sie klagen, obwohl sie wissen, dass ein Sieg absolut unrealistisch ist.
Wie soll dieser Satz zu verstehen sein?

Die einzige Möglichkeit, dass die Kläger (jedenfalls die mit normalen Einkommensverhältnissen) von den Beiträgen loskommen, ist die rückwirkende Nichtigkeitserklärung des RBStV durch das BVerfG. Die hast du aber als völlig unrealistisch bezeichnet.

Mein Satz ist die logische Konsequenz daraus.

Es ist auch in anderen (z.B. Steuer-)Angelegenheiten nicht unüblich, dass z.B. vorsorglich Widerspruch gegen eine bestimmte Regelung eingelegt wird und nur derjenige dann bei Widerruf dieser Regelung Beträge erstattet bekommt, der sich eben "rechtswirksam dagegen zur Wehr gesetzt" hat.

Weil damit verhindert werden kann, dass Bescheide bestandskräftig werden. Das hilft aber nichts, wenn die Regelung letztlich nicht rückwirkend aufgehoben wird.

Abgesehen davon ist es ja Ziel, schon durch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" im Widerspruch bzw. spätestens ab Einreichung der Klage überhaupt keine der strittigen Beträge erst zu zahlen.
Eine "Erstattung" erübrigt sich dann.

Bei Weitergeltung müsste natürlich nachgezahlt werden.


Letztlich nützt die Klage (von Ausnahmefällen abgesehen) nur dann was, wenn es zu einer rückwirkenden Nichtigkeitserklärung kommt und bis dahin die Verjährungsfrist verstrichen wäre.


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Bei Weitergeltung müsste natürlich nachgezahlt werden.

Warum? Sollte das so sein. Wenn fest steht, dass es unzulässig ist, dann ist es auch sofort so, es dürfte überhaupt keine Weitergeltungsanordnung geben. Das Einzige was möglich wäre, der Auftrag das bis zum xten entsprechend neu zu regeln neu aufzubauen etc. Bis dahin kann es natürlich sein, dass keiner mehr zahlt -> und dann auch nicht mehr zahlen wird -> genau davor haben Sie ja Angst, das von heute auf Morgen Schluss ist. Und ja genau so sollte es sein -> Unternehmen werden auch von heute auf morgen abgewickelt, wenn nötig, also warum sollte das bei x Rundfunkanstalten anders laufen. -> Es sollte wenn, dann halt ein Ende geben und das besser sofort, und gegebenenfalls ein "Neustart" mit "richtigen Regeln", welche entsprechend der neuen Situation erst erarbeitet werden können. Sind diese fertig könnte ein Neustart von ÖRR laufen (kleiner und tatsächlich als das was als Grundversorgung verstanden werden könnte, falls das überhaupt dann noch benötigt wird), aber damit das möglich wird, muss es erstmal enden.

Lieber ein Ende mit Schrecken (für den ÖRR) als ein Schrecken ohne Ende.


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Bei Weitergeltung müsste natürlich nachgezahlt werden.

Warum? Sollte das so sein. Wenn fest steht, dass es unzulässig ist, dann ist es auch sofort so, es dürfte überhaupt keine Weitergeltungsanordnung geben. Das Einzige was möglich wäre, der Auftrag das bis zum xten entsprechend neu zu regeln neu aufzubauen etc. Bis dahin kann es natürlich sein, dass keiner mehr zahlt -> und dann auch nicht mehr zahlen wird ->

Hatten wir doch gerade erst bei der Erbschaftssteuer:

Die Bevorzugung von Unternehmensvermögen verstößt gegen die Verfassung, darf aber bis Mitte 2016 weiter angewendet werden.
Wer also bis dahin Geldvermögen erbt, darf mit Billigung des BVerfG weiter gemäß der verfassungswidrigen Regelungen benachteiligt werden.


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bevor das hier zuweit offtopic wird, sollten wir dieses Teilthema entsprechend auslagern, was passieren würde wenn das Gericht zum Punkt ungültig kommt.


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Widerspruch & Klage sind (leider) die einzigen Mittel, Rechtsansprüche überhaupt geltend zu machen...
...und so betrachtet i.d.R. "alternativlos", sofern man sich überhaupt eine Chance ermöglichen möchte.

Im Focus-Artikel heißt es ergänzend
Zitat
Wahrscheinlicher sei, dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag für unvereinbar mit der Verfassung erkläre, zugleich aber eine Weitergeltungsanordnung treffe. In bisherigen Fällen sei dem Gesetzgeber dabei stets nur eine knappe Frist eingeräumt worden, um eine neue rechtliche Grundlage zu schaffen.

Wie ich oben bereits schrieb, bleiben Debatten über den Ausgang derzeit lediglich Spekulation.
Hierbei einen "Nichterfolg" in Aussicht zu stellen, ist jedenfalls nicht realistischer, als einen "Erfolg" zu erhoffen...
...bzw. für diesen Erfolg alles nur erdenkliche zu tun. Dafür sind wir hier zusammengekommen.
Um einen "Nichterfolg" zu kassieren, brauchen wir sicherlich nichts zu tun ;)

Abgesehen von der oben bereits erwähnten Möglichkeit, dass bis zur Entscheidung des BVerfG bereits eine Neuregelung oder angepasste Regelung getroffen sein könnte, die eine "Weitergeltungsanordnung" und somit auch die oben geführte Debatte darüber obsolet machen würde, bestünde genauso gut die Möglichkeit, dass sehr wohl eine "Weitergeltung" mit "nur einer knappen Frist" eingeräumt wird, und diese (z.B. 6 Monate analog ZDF-Staatsvertrag-Urteil oder auch länger) einerseits (neben der Nichtzulassung wegen bereits erfolgten höchstinstanzlichen Urteils) kaum neue Rechtsmittel provozieren könnte, da ja allein schon die Erstellung eines rechtsmittelfähigen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDs mind. 6 Monate Zahlungsentzug erfordert und andererseits selbst ein (nicht realistischer) flächendeckender Zahlungsentzug über diesen Zeitraum über die bisherigen Rücklagen locker refinanziert werden könnte.

Alles in allem kein rationaler Grund, nicht zu klagen oder seine Klage zurückzuziehen.

Dass dem Einzelnen mglw. der eigene Weg durch die Instanzen erspart bleibt und faktisch eine Klage in der 1. Instanz schon ausreichend sein könnte - unter Verweis auf eine ausstehende höherinstanzliche Entscheidung - ist u.a. hier zu entnehmen:
VG lässt Verfahren ruhen in Erwartung höchstrichterlicher Klärung - wie weiter?
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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11385.msg82840.html#msg82840


Edit "Bürger":
Da sich die Debatte hier etwas vom eigentlichen Ursprungsthema entfernt hat, wird geprüft, inwiefern dieser Thread/ die Themen separiert werden können und sollen. Bis zu einer Klärung bleibt dieser Thrad daher zur Vermeidung weiterer Abschweifungen vorsorglich geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.


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Nehmen wir an, dass eine Gebühr 105 Euro beträgt. Bedeutet es dann, man müsste 105€ x 3 bezahlen?
Wie sieht es rechtlich aus?


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