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Autor Thema: Lastschrift zurückbuchen lassen vs Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufen...  (Gelesen 26856 mal)

s
  • Beiträge: 173
Hallo und ein frohes Neues an alle Mitstreiter!! :)

Person A konnte über die Feiertage einige persönliche Erfolge feiern... Zum einen in der Informationsverbreitung im Familien- und Bekanntenkreis  sowie bei der Zahlungsverweigerung! 8)

Person A's Arbeitskollegin, gerade frisch umgezogen... Auch durch ihn nun zum überzeugten Nichtzahler geworden :D Briefe an die neue Wohnung gehn erstmal ausnahmslos ungeöffnet zurück... Mal schaun was dann alles so passiert 8)

Person A's Schwester zahlt nun nicht mehr, sondern lässt die Lastschriften nicht mehr abbuchen... Sie argumentierte zuerst einmal damit, das die Zahlungen nicht gerechtfertigt sind, da ein wirksamer Beitragsbescheid nicht vorliegt. Dies hat sie auch bei der Bank so vorgetragen und es wurde dort vermerkt. Zahlungen erstmal gestoppt!

Person A's Eltern (älteres Semester...) waren da eine etwas härtere Nuss... Brave Zahlschafe seit 1979! >:D Nun war die Mutter auch auf der Bank... Dort sagte man ihr, dass sie doch jedesmal die Lastschriften zurückholen soll... Dies wäre "einfacher"... Person A konnte der von der Mutter nur teilweise wiedergegebenen Argumentation des Bankmitarbeiters bisher (noch) nicht folgen... Jedoch war auch er sehr interessiert an diesen Infos zum Boykott und das "Gutachten" war auch schon bis zu ihm vorgedrungen ;D Daher gab Person A seiner Mutter die Internetadressen dieses Boards und den link zum Gutachten, den bringt sie dem Herrn der Bank, denn er wollte sich nun auch mal informieren...

Nun mal die Bitte nach einer Aufklärung: was sollten bisherige (langjährige Ex-GEZ-) Zahler tun? Lastschriften jedesmal nach Abbuchung zurückholen oder die Zahlungen erstmal nicht mehr abgehn lassen? Wie stellt man dies am sinnvollsten an? Bei der Bank direkt oder muss man mit den Herrschaften des BS in Kontakt treten und die Einzugsermächtigung wiederrufen? Weil dem BS wurde sie von Person A's Familie nie erteilt... Das ging von GEZ zu BS einfach nahtlos über...

Person A gerade etwas verwirrt...

Danke für alle Tips und lasst uns weiterkämpfen! Vor allem im Verwandten- und Bekanntenkreis ist sehr viel "zu holen"!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2015, 16:24 von speedy777«

s
  • Beiträge: 173
Noch eine wichtige Frage:

Person A's Mutter mag nun auf A's anraten (A hat bissl quergelesen und meint, dass man beim Beitragsservice die Einzugsermächtigung entziehen sollte...) die Einzugsermächtigung entziehen.

Ist dafür die Beitragskontonummer wirklich verpflichtend? Weil diese ist momentan leider nicht bekannt... Person A's Mutter zahlt seit über 30 Jahren und bekommt auch seit JAhren keine Post mehr. Wird einfach nur abgebucht. Die Beitragskontonummer ist anhand der Kontoauszüge nicht zweifelsfrei zu identifizieren...

Nach Person A's Meinung muss doch reichen, dass die Bankverbindung und der Kontoinhaber genant wird für dessen Konto die Einzugsermächtigung entzogen werden soll?

Bitte kurz um Rat, da auch Person A's weitere Bekannte möglichst "wasserdicht" die Abbuchungen stoppen wollen...


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S
  • Beiträge: 58
  • Steter Tropfen höhlt den Stein!!!
Schönen guten Morgen!

Ich bin jetzt mal ganz hypothetisch da ich eine Bankkauffrau im freundeskreis habe.
Diese hat mir folgendes erklärt:

Wenn Person A (hypothetisch) den Beitrag vom 01.01.2015  auf ihr Konto zurückbuchen lässt, erlischt (hypothetisch) die Einzugsermächtigung beim Beitragsservice (vormals GEZ) und es dürften danach keine Abbuchungen des Beitragsservice von diesem Konto mehr vorgenommen werden.
Sollte der Beitragsservice danach trotzdem weiter Abbuchen würde er dies ohne Einzugsermächtigung vornehmen,was meines Wissens nach Strafbar ist.
Mit dem Rückbuchen des Lastschriftbetrages widerspricht Person A der Einzugsermächtigung und nimmt ihm so die Rechtsgrundlage.
(dies ist keine Rechtsberatung,lediglich eine Meinung)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2015, 10:49 von seppl«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.801
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zum einen ist das Thema meines Wissens schon mehrfach im Forum behandelt...
Daher bitte mal die Suchfunktion des Forums eingehend mit Begriffen wie "Rückbuchung", "Lastschrift" etc. und Kombinationen davon füttern.

...da kommt u.a. sowas wie
Lastschriften - rückbuchen auch noch nach 6...8 Wochen - oder länger?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7788.msg81180.html#msg81180

Ich meine - wie auch im Vorkommentar geäußert - gehört zu haben, dass bei Rückbuchung automatisch die Lastschrifteinzugsermächtigung erlischt.

Aber wer wäre da verbindlicherer Auskunftgeber, als die betreffende Bank selbst?
Wie wär's für Person A, einfach mal hinzugehen und den Vorgang nach Rücksprache und im Wissen der dafür nötigen Voraussetzungen und der eventuellen Konsequenzen auszulösen...? ;)

...und dann hier Bericht zu erstatten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2015, 10:52 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

P
  • Beiträge: 4.011
Wenn hier jetzt neue Personen A bis Z die Lastschriften zurückbuchen lassen, dann könnte das hier mal eine testen, also zumindest mit zur Bank nehmen und mal klären.

Nicht erteilte SEPA Lastschriften können statt 8 Wochen auch bis zu 13 Monaten zurückgebucht werden.

Zitat
Wann gilt eine Lastschrifteinreichung generell als
nicht-autorisiert?
Sollte kein oder kein gültiges Mandat vorliegen, spricht man
von einer nicht autorisierten Transaktion, in diesem Fall hat
der Zahler das Recht, bis zu 13 Monate der Belastung zu
widersprechen.
Quelle
https://www.firmenkunden.commerzbank.de/files/factsheets/_de/sepa_faq.pdf

Und es kommt noch besser, gab es eine Umstellung von alter Lastschrift auf SEPA, dann muss der Gläubiger der Bank auf Anforderung ein Papier mit der Unterschrift und dem Datum des Kontoinhabers vorweisen können, bzw. eine gültige elektronische Unterschrift.
Dieses Datum muss zudem mit jeder ausgeführten SEPA DirectDebitTransaction mit übermitteln. Das Datum der Unterzeichnung kann also wahrscheinlich entsprechend auch bei der Bank erfragt werden.

<MndtRltdInf>
 <MndtId>1</MndtId>
 <DtOfSgntr>2011-01-01</DtOfSgntr>
 <AmdmntInd>false</AmdmntInd>
</MndtRltdInf>

DateOfSignature
<DtOfSgntr>
[1..1]
Datum, zu dem das Mandat unterschrie-ben wurde
ISODate
Quelle Anlage3_Datenformate_V2.8.pdf Seite 88
http://www.ebics.de/index.php?id=77
http://www.ebics.de/fileadmin/unsecured/anlage3/anlage3_spec/Anlage_3_Datenformatstandards-V2.8_Final.pdf


Anmerkung zu dem Datum

Zitat
9.2 Bisher gab es keine Notwendigkeit dafür, das Unterschriftsdatum der
Einzugsermächtigungen in den Datenbanken zu speichern. Gibt es
diesbezügliche Überlegungen der DK, ein einheitliches Datum zu verwenden, an
dem erkennbar ist, dass es sich bei dem Mandat ursprünglich um eine
Einzugsermächtigung gehandelt hat?
Antwort:
Die erste SEPA-Basis-Lastschrift, die nach dem Wechsel von der
Einzugsermächtigungslastschrift erfolgt, wird als Erstlastschrift gekennzeichnet. Im
Datensatz der eingereichten Lastschriften ist als Datum der Unterschrift des Zahlers das
Datum der Unterrichtung des Zahlers über den Verfahrenswechsel anzugeben.
Dieses
muss zwischen dem 9. Juli 2012 und mindestens fünf Geschäftstage vor der Fälligkeit der
ersten SEPA-Basis-Lastschrift liegen (siehe hierzu auch die Frage „Wie erfolgt die
„Migration“ von Einzugsermächtigungen?“.

Die Unterschrift muss dennoch vorhanden sein!

Quelle
http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de/uploads/media/DK-SEPA_FAQ_Stand_11-2013_final.pdf


Bitte jetzt dazu folgende 2 Links folgen, lesen, verstehen und versuchen entsprechend zu handeln

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7788.msg81180.html#msg81180
http://www.antispam-ev.de/wiki/Bankenm%C3%A4rchen_%C3%BCber_die_6-Wochenfrist
Zitat
Plakative Zusammenfassung

(in dieser Verkürzung natürlich nicht für alle denkbaren Fälle ausreichend)

    Abbuchungen müssen genehmigt werden - vorher können sie zurückgerufen werden. Hierfür sind keine Gründe anzugeben.
    Wurde eine Einzugsermächtigung erteilt, stellt es eine Genehmigung dar, wenn nach Kontobelastung 8 Wochen lang nicht widersprochen wurde. Das gilt aber nur dann, wenn auf diese Wirkung im Abschluss hingewiesen wurde.
    Wurde keine Einzugsermächtigung erteilt, gibt es keine Genehmigungsfiktion - der Widerruf kann bis 13 Monate nach Kontobelastung noch wirksam erfolgen.

(Quelle: Widerruf von Lastschriften - die "6-Wochen-Mär", Beitrag im Forum der Seite Computerbetrug von „KatzenHai“)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Mai 2020, 13:49 von DumbTV«

s
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Hallo und vielen Dank für die Infos!

Genau das meinte ich mit dem erlöschen bei Rückbuchung...

Das Problem an der Sache ist, dass Person A's Mutter etwas weiter weg wohnt und auch etwas unsicher in diesen Dingen ist.

Aber ich werde bei der bank trotzdem nochmals telefonisch nachfragen.

Meine Sorge war, dass nach jedem Zurückbuchen der Betrag wieder eingezogen werden kann, also quasi ein "Katz-und Maus-Spiel"...

Grüße


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d
  • Beiträge: 1
Hallo,

ich finde mein Anliegen passt ganz gut hier rein ;)
Ich habe vor ca. 2 monaten das Sepa-Lastschriftmandat was bei den Schreiben immer beiliegt ausgefüllt und Ihnen zurück geschickt. Am 15. Nov. 2014 fand die erste Abbuchung statt. ca. 450 Euroen.

Jetzt werde ich, da ich noch in den 8 Wochen liege, die Lastschrift zurück gehen lassen, da ich erneute Zweifel habe aufgrund des neuen Gutachtens.
Hat damit schon jemand erfahrungen wie die Gebührenzentrale darauf reagiert? Evtl. entstehende Kosten?


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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Schön , dass du hierher gefunden hast.
Dein schlechtes Gewissen hat sich völlig zurecht bei dir gemeldet.
Hallo , hast du solch einen Batzen von 450 Euronen  einfach so locker übrig ?
Nein , ganz sicher nicht , lasse das Geld so schnell wie möglich zurück buchen !
Dann hier bitte umfassend einlesen und das neue Jahr ganz locker angehen lassen....


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Schrei nach Gerechtigkeit

  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Ein Schelm der böses denkt...
Zitat
    Wurde keine Einzugsermächtigung erteilt, gibt es keine Genehmigungsfiktion - der Widerruf kann bis 13 Monate nach Kontobelastung noch wirksam erfolgen.

Publikumswirkend eine Aufklärungskampangne starten und das Volk 8 Milliarden zurück buchen lassen. Dann wäre der Spuk sofort vorbei. OK, ich bin ein Träumer. Dann würde die Politikverpflechtung offenbar, weil ala Abwackprämie und Bankenrettenungsfonds dann die armen ÖRR aus Steuergeldern SOLIdarisch gepäppelt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2015, 09:31 von Bürger«
LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

G

Gast

Auf jeden Fall alle Zahlungen, die noch zurückgebucht werden können zurückbuchen lassen! Denn hat man sich ersteinmal für den Boykott entschieden, kann man diesen auch ruhig - soweit wie nur möglich - rückwirkend angehen. Nachteile gibt es dabei keine. Der große Vorteil ist: man erhält ein kleines Sümmchen seines eigens verdienten Geldes zurück, das man nun je nach Höhe der Rückbuchungen in Anschaffungen wie z. B. einem neuen Radio, ein neues Smartphone bis hin zu einem neuen High-End-Fernseher investieren kann.  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2015, 10:23 von rundfunkgegner«

  • Beiträge: 3.239
Da nirgendwo ersichtlich ist, dass der Beitragsservice mit irgendwechen Aufgaben betraut wurde, dürfte der Widerruf 13 Monate lang erfolgen. In Verbindung mit diesem Bericht über die
Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12552.msg84479.html#msg84479
habe ich versucht, herauszufinden, wo der Beitragsservice legitimiert wurde... und nichts gefunden. Er wird nirgendwo erwähnt, lediglich in §10 (7) RBStV steht folgendes:
Zitat von: RBStV §10 (2)
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Wer also meint, das Geld zurückholen zu müssen, sollte das tun, denn offensichtlich macht sich hier eine Gaunerei größeren Ausmaßes breit. Vielleicht haben die Landesrundfunkanstalten noch gar nicht bemerkt, dass da ein Unternehmen das Geld kassiert, ohne über die gesetzliche Grundlage zu verfügen. Also an alle Zweifler, auf zur Bank, am besten den Kontoauszug mitnehmen und eine Rücklastschrift der letzten 13 Monate fordern. Selbst wenn es irgendwie doch eine Legitimation gibt, Rücklastschriftkosten von 3 Euro sollten riskiert werden:
http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/zivilrecht/verbraucherrecht-zivilrecht/ruecklastschriftgebuehren-nur-in-grenzen-als-schadensersatz-faehig/9872/

Wer 13 Monate gezahlt hat, kann das Geld nun besser in eine Klage investieren und hat nachher immer noch Plus auf dem Konto.


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Da die Rückbuchung einfach so möglich ist, kann man ihr auch keine Erklärung entnehmen, die über "mit dieser speziellen Lastschrift bin ich nicht einverstanden" hinausgeht.

Ein Widerruf der Einzugsermächtigung muss gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden. Ohne ausdrücklichen Widerruf kann der BS die Kosten der Rückbuchung erstattet verlangen, denn die Abbuchung war ja durch die Ermächtigung gedeckt.


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Da die Abbuchung des BS nicht zu dem gehört, wozu eine Einwilligung vor 2013 gegeben wurde, ist die Rücklastschrift ohne Widerruf möglich, denn den BS gab es vorher nicht. Jede Versicherung, jeder Mobilfunkprovider, das Finanzamt usw. brauchen wegen der Umstellung auf SEPA ein neues Mandat, also eine neue Einwilligung. Wenn BS darauf verzichtet, deren Problem und bewusst in Kauf genommen, um den Bürger zu täuschen.
Also kann man nur in aller deutlichkeit sagen: Leute, holt euch das Geld zurück, bisher verzichtet BS auf die Rücklastschriftkosten von 3 Euro und wird ohne neue Einwilligung kein Geld mehr abbuchen. Das bekommt man schriftlich von denen, so auch bei mir.
Das Rechtliche: ohne Mandat keine Einwilligung, 13 Monate Geld zurückholen ist möglich. Danach folgt der normale Weg mit Widerspruch und Klage.


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Doch, den BS gab es vorher auch, er hatte bloß einen anderen Namen.

Daher gilt eine Einzugsermächtigung aus GEZ-Zeiten auch für den Beitrag weiter. Ein neues SEPA-Mandat ist nicht nötig, wenn noch eine alte Ermächtigung vorliegt. Wäre ja auch viel zu mühsam, wenn man jetzt jede Einzugsermächtigung nochmal neu erteilen müsste.


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Dennoch kann es nicht falsch sein, das Geld zurückzuholen, wenn es von jemandem abgebucht wurde, ohne dass es erkennbar ist, von wem und warum. Es spricht nichts dagegen, es ist nicht verboten, nicht mit Strafe belegt wenn man es tut, völlig legitim.
LEUTE, RISKIERT DIE 3 EURO


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