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Autor Thema: Klagepunkte Typisierung  (Gelesen 22881 mal)

C
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Re: Klagepunkte Typisierung
#15: 02. Juni 2015, 10:23
Ergänzend geht die Ungerechtigkeit auch bei den Mehrpersonenhaushalten dahingehend weiter, das z. B. bei einer 4 - Personen WG ein Beitragsschuldner wahllos herausgegriffen wird und wenn dieser zahlt, die anderen 3 Mitbewohner nicht zahlen müssten lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Wird er wirklich wahllos herausgegriffen?
Ich denke es werden alle angeschrieben und erst wenn jemand Beiträge über sein Kundenkonto leistet, werden die anderen in Ruhe gelassen.
Weil sie dann angeben können, das für diese Whg gezahlt wird. Sie müssen sich im Grunde untereinander einigen.

Was wäre denn, wenn ein "Beitragsschuldner" einer 4er WG nur anteilig (1/4 des Rundfunkbeitrages) zahlt, mit dem Hinweis, die übrigen Mitbewohner würden sich nicht bereit erklären, das Geld für den Rundfunkbeitrag anteilig an ihn zu leisten. Warum sollte gerade er für alle zahlen?


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Re: Klagepunkte Typisierung
#16: 02. Juni 2015, 10:41
Also zahlen ist immer eine ungünstige Option. Man akzeptiert ja damit die Wohnabgabe, auch wenn man sie auf den Eigenanteil beschränkt.
Mich würde mal interessieren, was passieren würde, wenn sich alle 4 NICHT melden, zwangsangemeldet werden und irgendwann der GV vor der Tür steht und von allen jeweils den vollen Betrag haben will. Rechtens ist das ja nicht...


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

I
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Re: Klagepunkte Typisierung
#17: 02. Juni 2015, 16:46
Ergänzend geht die Ungerechtigkeit auch bei den Mehrpersonenhaushalten dahingehend weiter, das z. B. bei einer 4 - Personen WG ein Beitragsschuldner wahllos herausgegriffen wird und wenn dieser zahlt, die anderen 3 Mitbewohner nicht zahlen müssten lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Wird er wirklich wahllos herausgegriffen?
Ich denke es werden alle angeschrieben und erst wenn jemand Beiträge über sein Kundenkonto leistet, werden die anderen in Ruhe gelassen.
Weil sie dann angeben können, das für diese Whg gezahlt wird. Sie müssen sich im Grunde untereinander einigen.

Was wäre denn, wenn ein "Beitragsschuldner" einer 4er WG nur anteilig (1/4 des Rundfunkbeitrages) zahlt, mit dem Hinweis, die übrigen Mitbewohner würden sich nicht bereit erklären, das Geld für den Rundfunkbeitrag anteilig an ihn zu leisten. Warum sollte gerade er für alle zahlen?

§2 (3) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

§ 44 (1) Abgabenordnung: Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

Also "kann" der Beitragsservice einen beliebigen anschreiben, weil jeder Gesamtschuldner ist. Wird einer z. B. wegen Hartz IV befreit, wird der nächste angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert.


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Re: Klagepunkte Typisierung
#18: 02. Juni 2015, 17:46
Ich muss auch hier hinzufügen, dass der BS trotz gleichlautender Anschriften der Zusammenwohnenden bei Nicht-Rückmeldung annimmt, jeder hätte eine eigene Wohnung. Daher wird das ganze Prozedere der Zwangsanmeldung bis Vollstreckungsersuchen bei jedem Einzelnen durchgeführt werden. Was wohl der GV zu der Mehrfachvollstreckung sagen würde?

Desweiteren gilt der §44 für STEUERN.

Es gibt im BGB Mindestanforderungen für die Bezeichnung Gesamtschuldner:
nach §421 BGB (Wikipedia)
1) Es müssen mehrere Schuldner dem Gläubiger eine Leistung schulden -ok!
2) Der Gläubiger darf von jedem Gesamtschuldner die volle Leistung fordern -ok!
3) Aber er darf insgesamt die Leistung nur einmal fordern. ??


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Re: Klagepunkte Typisierung
#19: 02. Juni 2015, 18:02
Also "kann" der Beitragsservice einen beliebigen anschreiben, weil jeder Gesamtschuldner ist. Wird einer z. B. wegen Hartz IV befreit, wird der nächste angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert.
Der BS schreibt aber zunächst mal jeden (mit der Gesamtforderung) an, um die Wohnsituation zu klären.
Sobald einer zahlt, ergibt es sich von selbst, daß die Forderungen gegen die Mitbewohner eingestellt werden.
Denn in diesem Fall füllen die Mitbewohner den Antwortbogen entsprechend aus und fertig.

Interessanter ist aber tatsächlich, was im Fall einer Zahlungsverweigerung der gesamten Wohngemeinschaft passiert.
Hier werden zunächst mal alle mit der gesamten Forderung belangt, veranlagt oder wie man das auch immer nennen mag, bis hin zur Vollstreckung.


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Re: Klagepunkte Typisierung
#20: 02. Juni 2015, 19:18
Bitte berücksichtigen:
Das Thema dieses Threads hier lautet nicht "Gesamtschuldnerische Haftung" - diese wurde zudem schon andernorts thematisiert. Dazu bitte die Suchfunktion nutzen.
Hier bitte nicht weiter abschweifen sondern zum Kernthema des Threads zurückkehren, welches da lautet
Klagepunkte Typisierung
Danke.


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Re: Klagepunkte Typisierung
#21: 02. Juni 2015, 20:35
§2 (3) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

§ 44 (1) Abgabenordnung: Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

Also ist der Rundfunkbeitrag doch eine Steuer zu deren Beschluß die Länder keine Befugnis hatten.


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Re: Klagepunkte Typisierung
#22: 02. Juni 2015, 21:31
...meines Wissens ist die ("hilfsweise") Heranziehung einer "entsprechenden" Regelung nicht automatisch ein "Beweis" ;)

Aber - wie ich schon schrieb:
Bitte berücksichtigen:
Das Thema dieses Threads hier lautet nicht "Gesamtschuldnerische Haftung" - diese wurde zudem schon andernorts thematisiert. Dazu bitte die Suchfunktion nutzen.
Hier bitte nicht weiter abschweifen sondern zum Kernthema des Threads zurückkehren, welches da lautet
Klagepunkte Typisierung
Danke.



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Re: Klagepunkte Typisierung
#23: 02. Juni 2015, 22:11
Desweiteren gilt der §44 für STEUERN.

§2 (3) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

§ 44 (1) Abgabenordnung: Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

Also ist der Rundfunkbeitrag doch eine Steuer zu deren Beschluß die Länder keine Befugnis hatten.

Bitte darauf achten, dass es im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heißt: entsprechend § 44 AO, heißt nix anderes, dass es sich inhaltlich ohne Bezug auf die Abgabe bezieht.

@Bürger: ich denke das gehört zur Typisierung, da einerseits die Zwangsforderungen von Singlewohnungen gegenüber den Mehrpersonenhaushalten gegen den Gleichheitsgrundsatz verstösst, wie auch bei Mehrpersonenhaushalten die Problematik untereinander und hier nur festgestellt wurde, dass bei Mehrpersonenhaushalten alle für den Beitrag einstehen müssen. Es aber u. U. Verweigerer innerhalb der Wohnungsgemeinschaft gibt und es letztlich einer von vier Bewohnern den Beitrag bezahlt, aber scheinbar keine rechtliche Handhabe hätte, es von den restlichen Bewohnern einzufordern oder wie schon erwähnt es bei vier Bewohnern einer Wohnung zu vier Zwangsvollstreckungen kommen könnte.


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Re: Klagepunkte Typisierung
#24: 02. Juni 2015, 22:14
Also ist der Rundfunkbeitrag doch eine Steuer zu deren Beschluß die Länder keine Befugnis hatten.
Wenn das faule Ei keine halbwegs vernünftige Steuer sein darf , wird es halt zum Beitrag umgemünzt .
Dieser lässt sich dann so wunderbar asozial maximal Gewinn bringend ausgestalten und als scheinbar gerechtes Gesetz verpacken.
Beispiel : Wieso zahlt eine WG mit 3,4,5... Bewohnern den gleichen Beitrag wie ein Singlehaushalt oder wie eine vom Staat so wohlgepriesene Familie mit 2 Lohnempfängern.
Ganz zu Schweigen gegenüber der Ignoranz dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nach Einkommen.
Es ist ganz einfach die Ausgeburt der asozialen Ausgestaltung einer Steuer unter dem Deckmantel der gemäßigteren Ansprüche eines Beitrages.


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Re: Klagepunkte Typisierung
#25: 02. Juni 2015, 23:21
Viktor7 hat hier vor einiger Zeit eine Abhandlung zur Typisierung im Steuerrecht verlinkt. Ich meine, es war diese Arbeit http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13828/tenea_juraweltbd9.pdf. Nachstehend einige meines Erachtens wesentliche Vortragspunkte, die daraus gezogen werden können.


Bei vorliegender materieller Typisierung wird aufgrund einer vereinfachenden Sachverhaltswürdigung unter bewusster Ignorierung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls ein Lebenssachverhalt in seiner typischen Erscheinungsform als gegeben fingiert, ohne dass ein Gegenbeweis zulässig ist.
Anders ausgedrückt wird ein Gesetz auf einen fiktiven Sachverhalt angewandt. Im Steuerrecht werden aufgrund des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung materielle Typisierungen durch Rechtsprechung oder Verwaltung als unzulässig angesehen.
-> Rundfunk"beitrag" vergleichbar mit Kopfsteuer. --> vergleichbare Unzulässigkeitsgesichtspunkte


Den Umfang des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht im Folgenden dahingehend konkretisiert, dass -außer bei vereinzelten oder nicht sehr intensiven durch die Typisierung verursachten Ungleichbehandlungen- eine Typisierung auch dann zulässig sei, wenn die Vorteile der Typisierung in einem „rechten Verhältnis“ zu den mit der Typisierung verursachten Ungleichbehandlungen stehen; insofern sei also eine Abwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG v. 20.12.1966 - 1 BvR 320/57, 70/63, BVerfGE 21, 12 (27); BVerfG v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 (354f.); BVerfG v. 10.4.1997 - 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1 (8f.)).
Nach neuerer Rechtsprechung ist die äußere Grenze gemäß der „neuen Formel“ dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten ungleich behandelt wird, ohne dass zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. dazu BVerfG v. 10.5.1972 - 1 BvR 286, 293, 295/65, BVerfGE 33, 171 (189); BVerfG v. 26.4.1978 - 1 BvL 29/76, BVerfGE 48, 227 (235); BVerfG v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 (354); BVerfG v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108 (118); BVerfG v. 23.1.1990 - 1 BvL 4,5,6,7/87, BVerfGE 81, 228 (236) = BStBl II 1990, 483; BVerfG v. 8.6.1993 - 1 BvL 20/85, BVerfGE 89, 15 (22f.)). Entsprechendes gilt, wenn vergleichbare Gruppen von Normadressaten gleich behandelt werden, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die einer Gleichbehandlung entgegenstehen.


Eingeschränkt wird die Zulässigkeit von Typisierungen dadurch, dass nicht vom atypischen Fall ausgegangen werden darf. Ebenso dürfen keine realitätsfremden Grenzen gezogen werden (vgl. BVerfG v. 22.2.1984 - 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214 (223); BVerfG v. 4.10.1984 - 1 BvR 789/79, BVerfGE 67, 290 (297)). -> Wohnung = Raum zum Schlafen geeignet! (Nur) zum Schlafen geeigneter Raum rechtfertigt Annahme typischer Rundfunknutzung?


Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz darf grundsätzlich nicht zu intensiv sein (vgl. BVerfG v. 2.7.1969 - 1 BvR 669/64, BVerfGE 26, 265 (275f.); BVerfG v. 8.2.1983 - 1 BvL 28/79, BVerfGE 63, 119 (128); BVerfG v. 17.11.1992 - 1 Bvl 8/87, BVerfGE 87, 234 (255); BVerfG v. 28.4.1999 - 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97, BVerfGE 100, 138 (174); BVerfG v. 28.4.1999 - 1 Bvl 22, 34/95, BVerfGE 100, 59 (90)).


Lassen sich die durch die Typisierung in Einzelfällen verursachten Härten nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Übereinstimmung bringen, führen sie auch bei einem intensiven Gleichheitsverstoß nicht zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, wenn der Maßstab für den Regelfall sachgerecht gewählt wurde und die Möglichkeit des Steuererlasses im Billigkeitswege besteht. -> Hier führen die Härten zur Verfassungswidrigkeit, da die Regelung des § 4 Abs. 6 RBStV in der Praxis leerläuft.


Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Typisierungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch durch andere Verfassungsnormen eingeschränkt werden kann, beispielsweise durch die Verpflichtung des Staates aus Art. 6 Abs. 1 GG zur Gewährung besonderen Schutzes von Ehe und Familie oder aus der Verpflichtung zur steuerlichen Verschonung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfG v. 25.9.1992 - 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153 (154); BVerfG v. 17.11.1992 - 1 Bvl 8/87, BVerfGE 87, 234 (256) m.w.N.; BVerfG v. 10.11.1998 - 2 BvL 42/93, NJW 1999, 561 (562f.) = BVerfGE 99, 246 und § 3, 3.3.1.3.2.). -> wer keinen Sozialleistungsbescheid vorlegen kann bzw. keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt, jedoch ein geringeres Einkommen als das Existenzminimum hat, der muss gleichfalls Rundfunk"beiträge" zahlen!
 
Die Beeinträchtigung anderer Grundrechte habe auch Auswirkung auf die Feststellung der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG, da der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso stärker eingegrenzt werde, je mehr sich die Typisierung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten einschränkend auswirke (vgl. BVerfG v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89, 963, 964/94, BVerfGE 98, 365 (385)). -> auch Art. 5 GG beeinträchtigt, freier Informationszugang wegen fehlenden Mitteln beeinträchtigt.
 

Im Einzelnen ist daher gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu untersuchen, wie intensiv der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist und ob durch die Typisierung realitätsgerechte Grenzen gezogen wurden, bei denen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Betroffenen benachteiligt wird, so dass die Typisierung aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt wäre.
- Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die Vorteile der Typisierung bzw. die neben der  Praktikabilität verfolgten Ziele insgesamt in einem „rechten Verhältnis“ zu den hervorgerufenen Beeinträchtigungen stehen, so dass also dann eine gleichheitsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist.
-- Durch die mit einer (unwiderlegbaren) Typisierung verursachte Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Fälle darf nur eine verhältnismäßig kleine Zahl an Betroffenen benachteiligt werden, wenn sie bereits aus Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt sein soll.
-> (-) Singles - Mehrpersonenhaushalte / Geringstverdiener - Gutverdiener / Inhaber einer Zweitwohnung müssen doppelt zahlen
UND:
-- Gleichbehandlung ungleicher Fälle nicht von geringer Intensität

-- Wird hingegen eine verhältnismäßig große Gruppe von Betroffenen benachteiligt, steigen die Anforderungen an die Feststellung eines rechten Verhältnisses zwischen den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen und Beeinträchtigungen der Betroffenen, reichen bloße Praktikabilitätserwägungen nicht aus (vgl. BVerfG v. 8.10.1991 - 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 (365)).
-> Da unwiderlegbare Typisierung: kein lediglich geringfügiger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Das Vorliegen eines „rechten Verhältnisses“ erlangt besondere Bedeutung, wenn Ungleichbehandlungen von größerer Intensität oder einer nicht verhältnismäßig kleinen Zahl von Personen festzustellen sind.
--- In diesem Fall ist zu prüfen, welche weiteren Zielsetzungen der Gesetzgeber mit der Typisierung verfolgt und ob diese für ein „rechtes Verhältnis“ zwischen den Vor- und Nachteilen der Typisierung sorgen (vgl. BVerfG v. 8.10.1991 - 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 (365)).

--- Geeignetheit: Aufgrund der dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungsprärogative ist regelmäßig von der Geeignetheit des mit der Typisierung gewählten Differenzierungsgrades (als dem Mittel) zur Erreichung des Gleichbehandlungsziels bzw. der Einnahmeerzielung auszugehen.

--- Erforderlichkeit: Kein Prüfungspunkt

--- Verhältnismäßigkeit i.e.S.: Ein Abweichen von der Einzelfallgerechtigkeit ist rechtfertigungsbedürftig

Je intensiver bzw. zahlreicher die verursachten Ungleichbehandlungen sind, desto höhere Anforderungen sind an die Rechtfertigung zu stellen. Ein bloßes Abstellen auf Praktikabilität und Vereinfachung ist dann nicht mehr ausreichend.


Es wird von einem größeren Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ausgegangen, wenn dieser zur Regelung komplexer Sachverhalte nicht auf ausreichende empirisch gesammelte Daten zurückgreifen kann (vgl. BVerfG v. 10.5.1972 - 1 BvR 286, 293, 295/65, BVerfGE 33, 171 (189f.) m.w.N.). Dann sind anfangs auch gröbere Typisierungen zulässig. -> Die Anzahl der Haushalte der BRD war 2010/11/12 statistisch erfasst. Die Bedarfsdeckung der Anstalten durch die Neuregelung hätte relativ genau ermittelt werden können!


Zur Rechtfertigung von Typisierungen sind von der Rechtsprechung sozial- und umweltpolitische, steuervereinfachende/-technische, finanzpolitische sowie verkehrstechnische Gründe anerkannt worden. Auch die angestrebte Gleichheit im Belastungserfolg kann hier im Rahmen der steuertechnischen Gründe Berücksichtigung finden. Trotz Benachteiligung einer verhältnismäßig großen Gruppe von Steuerpflichtigen oder schwerer Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann des Weiteren noch dann von einem „rechten Verhältnis“ ausgegangen werden, wenn eine weniger belastende Typisierung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist (vgl. BVerfG v. 8.10.1991 - 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 (365); BVerfG v. 26.04.1978 - 1 BvL 29/76, BVerfGE 48, 227 (239). -> Rechtfertigung "Schwarzseher" aufzudecken: Woher überhaupt die Annahme, dass Personen mit TV örR konsumieren? Fortführung altes "Gebühren"system wäre möglich gewesen! Oder Steuer = sozialverträglicher.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

D

David Lee

Re: Klagepunkte Typisierung
#26: 03. Juni 2015, 00:23
Fazit?


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Re: Klagepunkte Typisierung
#27: 03. Juni 2015, 00:32
Fazit?
Typisierung nicht gerechtfertigt  :)


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Re: Klagepunkte Typisierung
#28: 03. Juni 2015, 02:36
Vielen Dank @Greyhound für die umfangreiche Darlegung!

Ich verweise hier gern auch noch mal auf bereits andernorts im Forum zu diesem Thema erfolgte Diskussionen - so z.B. unter
Willkürliche Typisierung anhand ausgewählter Urteile
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13166.0.html

...sowie auch unter
Typisierung 10 % - Unheilbar widersprüchlich - Verbreitungsgrad mobiler Geräte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8870.msg62228.html#msg62228

Unter
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html

findet sich bei
Degenhart, Christoph (Prof. Dr.)
Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig,
Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
http://www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de/content/742.htm

der sehr interessante

Aufsatz im Humboldt Forum Recht [ergänzt]
komprimierte Essenz - überschaubar und "gut verdaulich" :)
www.humboldt-forum-recht.de/english/publications/deckblatt.html&artikelid=279
www.humboldt-forum-recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid=279


demgemäß meinem Verständnis nach "Typisierung" und "Pauschalierung" einigen (im Falle des sog. "Rundfunkbeitrags" ignorierten bzw. z.T. sogar grob verletzten) Grundregeln unterworfen ist:

"Typisierung"/ "Pauschalierung"
(weitestgehend auf das Steuer- und Abgabenrecht beschränkt)
darf
1) nur das "wie" d.h. den Belastungsmaßstab,
   nicht jedoch das "ob", d.h. den Belastungsgrund "typisieren"/ "pauschalieren"
2) kein zu grobes Typisierungs-Raster aufweisen, d.h. sie darf nur eine
   "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle" erfassen



::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
zu 1) unzulässige Typisierung des "ob", d.h. des Belastungsgrundes

In Degenhardts Aufsatz heißt es hierzu sehr aufschlussreich:

Zitat
III. Verfassungswidrige Beitragsbelastung von „Raumeinheiten“, insbesondere im nicht-privaten Bereich

...........................................................................
1. Zur Grundkonzeption des Rundfunkbeitrags - Verfassungswidrigkeit der unwiderleglichen Vermutung

a) Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers
[...]
Auf Gesichtspunkte gesetzgeberischer Typisierung wird ja vor allem für die Beitragspflicht für Inhaber von Wohnungen und Betriebsstätten unabhängig von ihrer Rundfunkteilnahme verwiesen.
Typisierung bedeutet: Der Gesetzgeber darf, insbesondere in Massenverfahren, Sachverhalte generalisierend und pauschalierend regeln, um den Gesetzesvollzug zu vereinfachen.
Hauptanwendungsfeld ist Recht der öffentlichen Abgaben. [...]

b) Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dem Grunde nach
[...]
In ihrem hauptsächlichen und, soweit es um Eingriffsgesetze geht, auch alleinigen Anwendungsfeld in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dem Steuer- und Abgabenrecht, wird die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung und Pauschalierung durchweg auf die nähere Ausgestaltung der Belastung, das „wie“ der Besteuerung, nicht das „ob“ der Abgabepflicht bezogen.
Nichts anderes galt für die gerätebezogene Rundfunkgebühr, wo jedenfalls die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer gegeben sein musste und, falls sie nicht bestand, dies nicht in typisierender Weise übergangen werden durfte.
Dabei wurde dem typischerweise deutlich geringeren Nutzungsvorteil bei Radioempfängern und internetfähigen PCs durch die geringere Grundgebühr Rechnung getragen.

Die gesetzgeberische Typisierung betraf also den Abgabenmaßstab, nicht den Abgabengrund – wie ja auch das Bundesverwaltungsgericht den von ihm so bezeichneten Grundsatz der Typgerechtigkeit bei der Gestaltung von Abgabensatzungen allein auf die Abgabenmaßstäbe bezieht.
Demgegenüber wird mit dem voraussetzungslos auf Raumeinheiten erhobenen Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Typisierung und Pauschalierung durch den Gesetzgeber auf den Belastungsgrund erstreckt.
Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Es fehlt an einem legitimierenden Vorteil, wie er durch die Nutzungsmöglichkeit selbst eines „neuartigen“ Empfangsgeräts noch begründet werden mochte.

Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk generell Leistungen im Interesse des Gemeinwohls erbringt, kann, wie ausgeführt, nicht als verfassungskonformes Äquivalent für die Beitragspflicht gelten, da hierdurch kein individualisierbarer Vorteil begründet wird. [...]

Meine vereinfachte/ verkürzte Zusammenfassung:

- "Leistungen im Sinne des Gemeinwohls" widerspricht der Begründung eines "individualisierbaren Vorteils"
- Allein durch das Innehaben einer "Raumeinheit" ergibt sich ebenfalls kein "individualisierbarer Vorteil".
- Ohne "individualisierbaren Vorteil" ist eine Typisierung und Pauschalierung nicht legitimiert.

- Eine Typisierung und Pauschalierung des Abgabengrundes ("alle sind potenzielle ör-Rundfunk-Nutzer"?) ist nicht zulässig, weil nur das "wie", d.h. der Abgabenmaßstab, nicht jedoch das "ob", d.h. der Abgabengrund typisiert und pauschaliert werden dürfen.


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zu 2) unzulässig grobes Typisierungs-Raster

Zitat
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2. Hilfserwägung: verfassungswidrig grobes Typisierungsraster

Doch selbst dann, wenn man die grundsätzliche Befugnis des Gesetzgebers zu einem pauschalierenden und typisierenden Vorgehen in der Bestimmung eines Abgabengrundes konzedieren [= "zugestehen"] wollte, wären doch die Grenzen einer derartigen Vorgehensweise überschritten. Der Gesetzgeber hat ein zu grobes Typisierungsraster gewählt.

a) Privater Bereich – zur Frage der zulässigen Abweichungsquote

Gesetzgeberische Typisierung ist nur verfassungsmäßig, wenn sie eine verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle erfasst. Selbst wenn statistische Angaben zutreffen sollten, wonach 97% der Haushalte über ein Fernsehgerät verfügen, dürfen einige Millionen verbleibender Nicht-Fernseher nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt werden, zumal die Entscheidung, bewusst auf Fernsehen zu verzichten, in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren ist.
Keinesfalls kann in der Frage des Belastungsgrundes dem Gesetzgeber die Befugnis zuerkannt werden, bis zu 10% nicht typgerechte Fälle undifferenziert der Geltung der pauschalierenden Regelung zu unterwerfen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 1986 zur Bemessung von Wassergebühren, die hierfür als einziger Beleg genannt wird, kann nicht auf die Beitragspflicht für den Rundfunkbeitrag übertragen werden.
Denn es ging in dem zugrundeliegenden Sachverhalt einer kommunalen Wasserabgabensatzung nicht um die Begründung einer Abgabenpflicht, sondern lediglich um die Gebührenmaßstäbe im Verhältnis von Grundgebühr und Verbrauchsgebühr.
Es ging also um das „wie“ und nicht das „ob“ der Abgabenpflicht.

Das in faktisch allen Widerspruchsbescheiden zur Rechtfertigung der Typisierung
unzulässigerweise herangezogene BVerwG-Urteil bzgl. der "Wassergebühren":


Zitat
BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84
www.dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20C%20112.84
www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1986-08-01/BVerwG-8-C-11284

Kommunalabgaben; Wassergebühren; Vorhaltekosten

Amtlicher Leitsatz:
Bei einer verbrauchsabhängigen Bemessung von Wassergebühren läßt sich die zu einer Gleichbehandlung von mehr und weniger intensiv benutzten Wohnungen führende Erhebung einer Mindestgebühr nicht mit den anfallenden Vorhaltekosten rechtfertigen.

Meine vereinfachte/ verkürzte Zusammenfassung:

- Das in den Widerspruchsbescheiden regelmäßig zur Begründung der Beitragspflicht herangezogene BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84 dient nur der Augenwischerei und Einschüchterung, denn es behandelte nicht die Begründung einer Abgabenpflicht/ Beitragspflicht, sondern behandelte lediglich die Abgabenmaßstäbe.
- Ungeachtet der %-Frage (angeblich statistisch 97% der Haushalte mit Fernsehgerät ausgestattet) ist insbesondere die Gesamtzahl der Betroffenen zu betrachten, denn typisiert werden dürfe allenfalls eine nur "verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle".

Mehrere Millionen Betroffene hingegen dürfen "nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt" und typisiert werden.
- In keinem Falle jedoch dürfe für die Typisierung eines Belastungsgrundes nach diesen Grundsätzen erfolgen.
- Darüberhinaus ist der bewusste Verzicht auf große Teile des "Angebots" (z.B. Fernsehen) "in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren". ("allgemeine Entscheidungs- und Handlungsfreiheit"?)


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Re: Klagepunkte Typisierung
#29: 05. Juni 2015, 20:58
Eine sehr schöne und nützliche Zusammenfassung, die unser "Bürger" hier mit Bezug auf die gut nachvollziehbare und einleuchtende Argumentation von Degenhart präsentiert.

Man könnte nun wiederum hinsichtlich der Typisierung als des entscheidenden Instruments der alle unausweichlich erfassenden Zwangsabgabe zu einer noch simpleren Zusammenfassung angehalten sein:
Wenn mithilfe der Typisierung der Sachverhalt A (Beispiel Rundfunkteilnehmer) und der Sachverhalt Nicht-A (Beispiel Nicht-Rundfunkteilnehmer) zu einem Sachverhalt A zusammengefasst werden kann, so handelt es sich entgegen allen Denkgesetzen der Logik  (A ist ungleich Nicht-A) weniger um eine Typisierung denn um ein Instrument der Willkür.


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