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Autor Thema: Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)  (Gelesen 101117 mal)

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  • Beiträge: 106
Folgendes Schreiben hat fiktive Person X heute mittels Einwurfeinschreiben der Post an den fiktiven Obergerichtsvollzieher geschickt:

Zitat
Fiktive Person X                            XXX, den 09.10.2014

An den Obergerichtsvollzieher

Aktenzeichen: XXX      Ihr Schreiben vom 30.09.2014
Bitte um Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebühren


Sehr geehrt XXX,

der Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio ersuchte Sie als Vollstreckungsbehörde um Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich.
(Vollstreckungsverfügung vom 01.09.2014)

Die von Ihnen vorgeschlagenen Termine zur
a) vollständigen Befriedigung der Forderung in Höhe von 226,-€ (zum 24.10.2014) oder               
b) zur Abgabe der Vermögensauskunft (zum 28.10.2014)                                                             
sind meines Erachtens rechtlich unzulässig, da nachweislich keine Rechtsgrundlage einer Vollstreckungsmaßnahme vorliegt, da lt. Landgericht Tübingen (Az. 5 T 81/14) wegen Formfehlern die Vollstreckungsersuchen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice unwirksam sind. Vgl. § 37, Abs. 3 BVwVfG und sofern anwendbar § 4, Abs. 3, SächsVwVG.

 
Begründungen:

In der Anlage zu Ihrem Schreiben vom 30.09.2014 benennen Sie als Gläubiger „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, elektronisch unterzeichnet ist das mir vorliegende Vollstreckungsersuchen aber mit „Mitteldeutscher Rundfunk“.
Es ist im Ersuchen nicht ersichtlich, was der MDR (Postanschrift: Kantstr. 71-73, 04275 Leipzig) mit dem angegebenen Gläubiger ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Postanschrift: 50656 Köln) zu tun hat.
Es fehlt im Vollstreckungsersuchen die Angabe des korrekten Aktenzeichens, da es sich bei der Nummer XXX schon um meine Beitragsnummer handelt (siehe Seite 3).
Weiterhin ist nicht ersichtlich, ob es sich bei dem beizutreibenden Betrag in Höhe von 193,49€ um Gebühren (tatsächliche Nutzung erforderlich) oder um Beiträge (Möglichkeit der Nutzung erforderlich) handelt.
Die jetzt zu vollstreckenden Verwaltungsakte werden unspezifisch im Vollstreckungsersuchen als „Gebühren-/Beitragsbescheide“ bezeichnet (siehe Seite 3).
Da die in elektronischer Form verfassten 3 Verwaltungakte („Gebühren-/Beitragsbescheide“ vom 04.10.2013, 01.11.2013 und 01.02.2014) allesamt ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, eines Vertreters oder eines dazu Beauftragten erlassen wurden und nur mit
„(Ihr) Mitteldeutscher Rundfunk“ elektronisch unterzeichnet wurden, zweifle ich gemäß § 37, Abs. 3, BVwVfG die  Rechtswirksamkeit der 3 im Vollstreckungsersuchen angegebenen „Gebühren-/Beitragsbescheide“ einschließlich der Säumniszuschläge und Mahngebühren (vgl. VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013) an.


Fazit:

Das Vollstreckungsorgan hat meines Erachtens die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf gegen das Vollstreckungsersuchen ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.                 
Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite dem zu Folge die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgrund Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.

Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.

Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich grundsätzlich bereit bin rückständige Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
- eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
- der demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird sowie
- der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.


Ich berufe mich auf § 37, Abs. 3 BVwVfG „Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.“
und auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014,  Az. 5 T 81/14.                     
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.“



Mit freundlichen Grüßen


Fiktive Person X



Anlage:

- Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen (Az. 5 T 81/14) vom 19. Mai 2014

[...]


Im Anhang als Fotokopie noch die fiktive Ankündigung der Zwangsvollstreckung, lt. Im Briefkopf befindlichen Datums 01.06.2014, welche im Gegensatz zu den im Vollstreckungsersuchen aufgeführten 3  „Gebühren-/Beitragsbescheiden“ (jeweils elektronisch unterzeichnet mit „(Ihr) Mitteldeutscher Rundfunk“) mit „Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ elektronisch unterzeichnet wurde.


Siehe auch:
Bericht der Arbeitsgruppe „Elektronische Verwaltungsakte“: „Anforderungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit an die Führung elektronischer Verwaltungsakten“ http://www.justiz.sachsen.de/ovg/download/EVerwaltungsakte.pdf

Prüfungsschema von Dr. Thomas Schmitz „Einführung in die verwaltungsrechtliche Fallbearbeitung - Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes“
http://www.iuspublicum-thomas-schmitz.uni-goettingen.de/Downloads/Schmitz_VwR-II-F_Schema1.pdf

Zivilprozessordnung (ZPO) http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html#BJNR005330950BJNE163600160

Bundesverwaltungsverfahrensgesetz (BvwVfG) http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/

Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) http://brueggen-ra.de/pdf/S%E4chsVR_S%E4chsVwVfG.pdf

Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2426415047452

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) http://brueggen-ra.de/pdf/S%E4chsVR_S%E4chsVwVG.pdf

Beschluss des LG Tübingen vom 19. Mai 2014, Az. 5 T 81/14 http://openjur.de/u/708173.html

Beschluss des VG Augsburg vom 9. Oktober 2013, Az. Au 7 S 13.1467 http://openjur.de/u/661632.html


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Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

d
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  • Gegen Zwangsfinanzierung
berichte bitte, was der GV darauf reagiert hat ;)


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Na bei der Begründung hoffe ich mal für Person X, das Person X im richtigen Bundesland wohnt, wo auch entsprechende § im dortigem VwVfG stehen.
In NRW brauchts z.B. keine Unterschrift nebst Siegel im Vollstreckungsantrag/Verwaltungsakterlass....


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Na bei der Begründung hoffe ich mal für Person X, das Person X im richtigen Bundesland wohnt, wo auch entsprechende § im dortigem VwVfG stehen.
In NRW brauchts z.B. keine Unterschrift nebst Siegel im Vollstreckungsantrag/Verwaltungsakterlass....

So sieht das leider aus und viele hier verstehen es immer noch nicht. Das Urteil Tübingen ist nur 1:1 in BW anzuwenden, um gegen die Vollstreckung vorzugehen.

Zudem wird in jedem Bundesland eine andere Vollstreckungsbehörde tätig und es gelten andere Verwaltungsvollstreckungsvorschriften.

In BW ist es das Amtsgericht und der GV ist immer zuerst auf eine gütliche Einigung gemäß der ZPO aus. Das kann in anderen Bundesländern aber ganz anders laufen.

Von einem Forumsmitglied X weis ich aktuell durch PM, dass es den GV recht wenig interessiert was man ihm erzählt. Er besteht auf der Forderung und bietet in aller Regel Ratenzahlung an. Der GV wurde erst hellhörig, als ihm X eröffnete, auf keinen Fall zu zahlen. Seine Antwort soll gewesen sein: "Da wird Person X wohl nicht drum herum kommen."

Daraufhin hat ihm Person X den Beschluß des LG Tübingen überreicht. Nach eingehender kurzer Studie der für die Vollstreckung relevanten Passagen gab er Person X vorläufig Recht.

Er soll sinngemäß gesagt haben: "Das Urteil kenne er nicht. Ist recht neu. Er behalte die Kopie hier um dies zu prüfen, aber die Vollstreckung könnte er nicht zurücknehmen. Das müßte Person X persönlich beim Amtsgericht tun".

Der GV setze Person X dafür eine Frist von 4 Wochen.

Wie hier jeder an diesem fiktiven Fall sehen kann, arbeiten die GV´s nach Schema F und haben wenig Ahnung von gesprochenen Urteilen. ;)


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Wie hier jeder an diesem fiktiven Fall sehen kann, arbeiten die GV´s nach Schema F und haben wenig Ahnung von gesprochenen Urteilen. ;)
Alles was ich jetzt schreibe ist 'rein Fiktiv' und ohne Anspruch auf Richtigkeit:
Fettgedrucktes kann man denen aber meiner Meinung nach nicht zum Vorwurf machen. Die können schließlich nicht ständig alle möglichen Urteile kennen und lesen.... zumal der Beschluß vom LG Tübingen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ja noch nicht rechtskräftig war ...? (aktueller Status dazu wäre mal wichtig zu wissen)
Desweiteren ist es (scheinbar) wohl so, dass entspr. Behördenleiter/GV von der GEZ in Seminaren 'gebrieft' werden, wie sie sich zu verhalten haben. Natürlich nach deren (scheinbar gesetzeswidrigen) Vorstellungen. Leiter und GV glauben dann natürlich, dass alles Korrekt so sei.
Es ist zwar nicht unsere Aufgabe, Verwaltungen auf deren Fehler hinzuweisen, aber, in eurem eigenen Interesse und dessen zukünftiger Schuldner, mein Vorschlag:

Wenn es bereits eine Zahlungsaufforderung/Zwangsvollstreckungsankündigung der örtl. Vollstreckungsbehörde gibt:

1.Sprecht direkt mit dem Behörden-/Abteilungsleiter der Vollstreckungsbehörde da drüber. Bringt dazu eure Schriftstücke mit der GEZ mit, die den Fall erklärt, und schreibt den gesamten Vorgang in Kurzform für ihn auf.
2.Verwaltunsgverfahrensfehler der Vollstreckungsbehörde:
-macht euch mit den Urteil vom VG Hannover vertraut https://openjur.de/u/316293.html (dazu gibt es noch weitere ähnliche Urteile anderer VG)...sucht euch da Argumente raus, weshalb die Sache ansich nichtig (seitens der GEZ ) bzw. unrechtmäßig (seitens der Vollstreckungsbehörde=>weil keine Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Zwangsvollstreckungsauftrages) ist.
3. Nichtigkeit des Verwaltungsaktes seitens der GEZ:
-macht euch mit dem Beschluß des LG Tübingen vertraut, und sucht Argumente und Begründungen da raus. https://openjur.de/u/708173.html
4. bringt alle Argumente mit Begründung zu Papier -> für den Behördenleiter
Druckt die Urteile aus, markiert wichtige und zutreffende Passagen (für euren Fall) und bringt die dem Behördenleiter zum Gespräch mit.
Achtet hierbei aber darauf, dass entspr. Argumente und §§ des LG Tübingen auch auf euer Bundesland zutreffen (Eigenrecherche & Gesetzestexte querlesen ist da nötig)

Manchmal ist der 'kurze Weg' der beste und leichtere ....

Alles obige ist ausdrücklich keine Rechtsberatung, sondern nur ein Vorschlag, was man machen könnte !


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Grundsätzlich stimme ich deinen Erläuterungen zu, aber....

Desweiteren ist es (scheinbar) wohl so, dass entspr. Behördenleiter/GV von der GEZ in Seminaren 'gebrieft' werden, wie sie sich zu verhalten haben. Natürlich nach deren (scheinbar gesetzeswidrigen) Vorstellungen. Leiter und GV glauben dann natürlich, dass alles Korrekt so sei.

Gut zu wissen, schon lange vermutet, aber unwichtig was die untereinander quatschen!

Es ist zwar nicht unsere Aufgabe, Verwaltungen auf deren Fehler hinzuweisen, aber, in eurem eigenen Interesse und dessen zukünftiger Schuldner

Das einzige Interesse was man daraus ziehen muß ist, es besser zu wissen und den GV seine Arbeit machen zu lassen. Vor dem jeweiligen Vollstreckungsgericht gegen die Vollstreckung vorgehen, um in seinem persönlichen Fall ein Urteil in der Hand zu haben. Nur das ist wichtig und sonst nichts! ;)

Wäre mir viel zu doof meine Unterlagen dorthin zu schleppen, zumal ich gar nix weis. Wer ist GEZ? Nie gehört. Es genügt dort sich zu melden, sich einsichtig zu zeigen und dem GV nach erfolgloser gütlicher Einigung (Nichtzahlen) zu eröffnen, eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen zu wollen, um die Sache ein für allemal zu begraben. ;)

Würde sich hierzu pro Bundesland jeweils nur 1 Person, wo nicht gleich gepfändet wird, bereit erklären so zu verfahren, dann hätte man Rechtssicherheit für alle Anderen und der BS wäre am Zug korrekt und nicht willkürlich zu verfahren.

1.Sprecht direkt mit dem Behörden-/Abteilungsleiter der Vollstreckungsbehörde da drüber. Bringt dazu eure Schriftstücke mit der GEZ mit, die den Fall erklärt, und schreibt den gesamten Vorgang in Kurzform für ihn auf.

Hinfällig. ;)

2.Verwaltunsgverfahrensfehler der Vollstreckungsbehörde:
-macht euch mit den Urteil vom VG Hannover vertraut https://openjur.de/u/316293.html (dazu gibt es noch weitere ähnliche Urteile anderer VG)...sucht euch da Argumente raus, weshalb die Sache ansich nichtig (seitens der GEZ ) bzw. unrechtmäßig (seitens der Vollstreckungsbehörde=>weil keine Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Zwangsvollstreckungsauftrages) ist.

Ist nur teilweise anwendbar, weil auch bei Schuldnern trotz Widerspruch und Klage vollstreckt werden soll. Grundsätzlich ja und für Schuldner geeignet, die seither die Vogel-Strauss Variante anwendeten. Da fehlt aber immer noch ein wesentlicher Bestandteil.

Eine Feststellungsklage gegen die Beitragsbescheide ansich, um die Nichtigkeit feststellen zu lassen! ;) Wenn man alles vorher beim GV oder der Vollstreckungsbehörde abwimmelt, dann ist das nichts anderes als Wischi Waschi und man hat nichts Konkretes erreicht.

3. Nichtigkeit des Verwaltungsaktes seitens der GEZ:
-macht euch mit dem Beschluß des LG Tübingen vertraut, und sucht Argumente und Begründungen da raus. https://openjur.de/u/708173.html

Welcher Verwaltungsakt?

In Tübingen wurde die Vollstreckung abgewiesen und nicht über die Beitragsbescheide (Verwaltungsakt) entschieden. Es wurde auf die Bescheide eingegangen und die Nichtigkeit steht im Raum, weil die Vorraussetzungen fehlen, die den Verwaltungsakt rechtskräftig werden lassen.

Wer das feststellen lassen will siehe oben Feststellungsklage!

4. bringt alle Argumente mit Begründung zu Papier -> für den Behördenleiter
Druckt die Urteile aus, markiert wichtige und zutreffende Passagen (für euren Fall) und bringt die dem Behördenleiter zum Gespräch mit.
Achtet hierbei aber darauf, dass entspr. Argumente und §§ des LG Tübingen auch auf euer Bundesland zutreffen (Eigenrecherche & Gesetzestexte querlesen ist da nötig)

Nicht für den Behördenleiter, sondern für das Gericht! ;)

Manchmal ist der 'kurze Weg' der beste und leichtere ....
Alles obige ist ausdrücklich keine Rechtsberatung, sondern nur ein Vorschlag, was man machen könnte !

Manchmal ist ein Schritt weiter zu gehen aber die sinnvollere Alternative, denn sonst bräuchte auch keiner nach der 1. Instanz mehr zu klagen! ;)

Der letzte Satz von Calimero steht auch für mich. Nur ein Vorschlag und keine Rechtsberatung! :)


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@Konspirativ, du vergisst dabei aber folgendes: nähmlich das von dir erwähnte Schema F. Und warum verfahren die so? Eben wegen der dubiosen Seminare.
Du meinst, man solle besser eine Feststellungsklage anstreben. So ein Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung, also müsste vorab ein Antrag aus Aussetzung d. Vollstreckung gestellt werden. Wie die i.d. Regel augehen, wissen wir => man ist dann direkt Geld los ohne dass man das zurück erlangen kann. +die Kosten f.d. anschließende Klage (die man event. zum Teil zurück bekommen kann).
Würde sich hierzu pro Bundesland jeweils nur 1 Person, wo nicht gleich gepfändet wird, bereit erklären so zu verfahren, dann hätte man Rechtssicherheit für alle Anderen und der BS wäre am Zug korrekt und nicht willkürlich zu verfahren.
Selbiges würde/könnte man mit meinem Vorschlag erreichen, wenn man den kommunalen Vollstreckungsbehörden die Augen mit meinem Vorschlag öffnet. Die Vollstreckungsbehörde würde ab dann die Verwaltungsakte _so_ nicht mehr annehmen/durchführen und die GEZ müsste korrekt handeln.
Klar, eine erfolgreiche Klage pro Bundesland wäre sicherlich _im Gesamten_ effektiver die GEZ zum umdenken zu zwingen, ob die sich dann aber auch bei allen weiteren Vollstreckungsanträgen danach richten würden? Oder wäre es mögilcherweise wieder nur eine Einzefallentscheidung, wie schon so oft argumentiert?
....
Das einzige Interesse was man daraus ziehen muß ist, es besser zu wissen und den GV seine Arbeit machen zu lassen. Vor dem jeweiligen Vollstreckungsgericht gegen die Vollstreckung vorgehen, um in seinem persönlichen Fall ein Urteil in der Hand zu haben. Nur das ist wichtig und sonst nichts! ;)
....
Warum soll man Klagen, wenns auch einfacher geht? Abgesehen davon, hätte dann EINER ein Urteil i.d. Hand ...und die anderen, da verfahren die GV weiterhin nach Schema F?
Ich sehe daher eine Klage nicht als 'die sinvollere Alternative', sondern als allerletzte Möglichkeit, Recht zu bekommen.


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Zitat
@Konspirativ, du vergisst dabei aber folgendes: nähmlich das von dir erwähnte Schema F. Und warum verfahren die so? Eben wegen der dubiosen Seminare.

Das glaube ich nicht. Die behandeln das Ersuchen wie jeden anderen Fall. Die GV´s sind i.d.R. keinen Widerstand gewöhnt, außer bei bekannten Querulanten. ;)
Die sind zumindest in BW an einer gütlichen Einigung nach der ZPO interessiert, angewiesen und verpflichtet.

Zitat
Du meinst, man solle besser eine Feststellungsklage anstreben. So ein Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung, also müsste vorab ein Antrag aus Aussetzung d. Vollstreckung gestellt werden. Wie die i.d. Regel augehen, wissen wir => man ist dann direkt Geld los ohne dass man das zurück erlangen kann. +die Kosten f.d. anschließende Klage (die man event. zum Teil zurück bekommen kann)

Nein, die Feststellungsklage hat nicht mit der Abwehr der Zwangsvollstreckung zu tun. Meine Argumentation ist die, dass der Schuldner zur endgültigen Klärung seines persönlichen Falls das Vollstreckungsgericht bemühen sollte, um ein Urteil in Händen zu halten. Warum sollte man sich mit dem GV oder dem Behördenleiter rumstreiten oder diskutieren?

Was machen die? Sie prüfen vielleicht deine Unterlagen und schicken den Fall zurück an den BS. Und jetzt? Biste genauso schlauer wie vorher, aber die Vollstreckung ist nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben. ;)

Die Feststellungsklage bezieht sich nur auf die Beitragsbescheide. Entweder man wartet bis nach der Abwehr der Vollstreckung durch das Gericht ein neuer Bescheid einflattert und macht dann ne Feststellungsklage, die ja parallel zum Widerspruch laufen kann.

Die andere Möglichkeit ist noch während der Abwehr der Vollstreckung das Gericht darum zu ersuchen, parallel ein Urteil zu den Beitragsbescheiden bezüglich Formfehler zu sprechen. Das hätte zumindest ich im Fall Tübingen angestrebt.

Ob das Gericht das macht, darf oder kann und inwieweit das mich was kostet, entzieht sich meiner Kenntnis. ;) Vielleicht weis da jemand was?

Zitat
Zitat von: Konspirativ am Heute um 16:05

    Würde sich hierzu pro Bundesland jeweils nur 1 Person, wo nicht gleich gepfändet wird, bereit erklären so zu verfahren, dann hätte man Rechtssicherheit für alle Anderen und der BS wäre am Zug korrekt und nicht willkürlich zu verfahren.

Selbiges würde/könnte man mit meinem Vorschlag erreichen, wenn man den kommunalen Vollstreckungsbehörden die Augen mit meinem Vorschlag öffnet. Die Vollstreckungsbehörde würde ab dann die Verwaltungsakte _so_ nicht mehr annehmen/durchführen und die GEZ müsste korrekt handeln.
Klar, eine erfolgreiche Klage pro Bundesland wäre sicherlich _im Gesamten_ effektiver die GEZ zum umdenken zu zwingen, ob die sich dann aber auch bei allen weiteren Vollstreckungsanträgen danach richten würden? Oder wäre es mögilcherweise wieder nur eine Einzefallentscheidung, wie schon so oft argumentiert?

So siehts aus. Das beste und geeignetste Mittel um die Willkür des BS in dei Schranken zu weisen. ;) Wenn die sich nicht daran halten, werden die Bescheide nicht rechtskräftig und die bekommen kein Geld. Sie müssen sich an die geltende Rechtsprechung halten, sonst machen sie sich des vorsätzlichen schweren Betrugs und anderer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten starfbar. ;)

Bei einem Urteil ist es egal, ob Einzelfallentscheidung oder nicht. Wichtig ist, dass überhaupt ein Urteil nach den jeweiligen Landesvollstreckungsgesetzen gesprochen wird. Wenn aber jeder seinen Widerspruch beim GV oder der Vollstreckungsbehörde an der Garderobe abgibt, wie soll dann jemals ein Urteil gesprochen werden.

Man muß eben den Mut haben beim Vollstrecker hart zu bleiben und vors Vollstreckungsgericht gehen. ;) Ist nur ein Schritt mehr!

Zitat
Warum soll man Klagen, wenns auch einfacher geht? Abgesehen davon, hätte dann EINER ein Urteil i.d. Hand ...und die anderen, da verfahren die GV weiterhin nach Schema F?
Ich sehe daher eine Klage nicht als 'die sinvollere Alternative', sondern als allerletzte Möglichkeit, Recht zu bekommen.

Die Abwehr einer Zwangsvollstreckung hat nichts mit einer Klage zu tun! ;) Das Ziel ist wie oben beschrieben ein Urteil zu bekommen.

Urteile gegen die GEZ lassen sich im Übrigen auch medienwirksam einsetzen. Warum nicht den Spiess umdrehen?

Zusatz: In einem fiktiven Fall eines Formusmitglieds, der ja beim GV vorstellig wurde, obwohl er eine Klage am Laufen hat, hat der GV ja von sich aus  angewiesen, gegen die Vollstreckung vor dem Amtsgericht vorzugehen! ;)

Der GV hat nur die Kopie des Tübinger Urteils behalten, eine Frist von 4 Wochen gesetzt und hält solange still. ;)

Also ist man doch schon dort, wo man eigentlich hin will oder? ;)



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Du verstehst glaube ich nicht, worauf ich im eigentlichen Hinaus will: Warum soll man Klagen und das Gericht um Klärung bemühen, wenn ich das doch Risiko- und Kostenfrei voher machen könnte?
Wenn man es schafft, die Vollstreckungsbehörde davon zu überzeugen, dass der vermeintl. Verwaltungsakt nichtig ist, die Zwangsvollstreckung damit rechtswidrig ist, die aus diesem Grunde die Vollstreckung zurückweisen, kommt die GEZ solange nicht an das Geld, bis sie sich rechts- und verfahrenskonform verhalten. (Die Frage/Klärung nach der Rechtmäßigkeit des Zwangsbeitrages ansich bleibt hier mal aussen vor).
Für folgende Vollstreckunsaufträge sollte die Vollstreckungsbehörde dann abenso reagiern, denn sie könnten sich ansonsten Strafbar machen.
...
Was machen die? Sie prüfen vielleicht deine Unterlagen und schicken den Fall zurück an den BS. Und jetzt? Biste genauso schlauer wie vorher, aber die Vollstreckung ist nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben. ;)....
Eben nicht nur aufgeschoben. Du selber hast ja oben gefragt: 'welcher Verwaltungsakt?'. Genau, er ist (wahrscheinlich in den meisten Fällen) nichtig, ergo ist die Vollstreckung abzulehnen & einzustellen, nicht nur Auszusetzen!
Selbst wenn die Vollstreckungsbehörde den Fall nur an den BS zurück schickt und um Klärung bittet: der BS kann wohl kaum nachweisen, dass enstpr. Bescheide etc. rechtswirksam zugestellt wurden.
Verhält sich nun die Vollstreckungsbehörde rechtskonform und will nicht selber strafbare Handlungen begehen, haben sie THEORETISCH nur eine Möglichichkeit zu reagieren. s.o.
...bekommst gleich PN....


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Zitat
Du verstehst glaube ich nicht, worauf ich im eigentlichen Hinaus will: Warum soll man Klagen und das Gericht um Klärung bemühen, wenn ich das doch Risiko- und Kostenfrei voher machen könnte?
Wenn man es schafft, die Vollstreckungsbehörde davon zu überzeugen, dass der vermeintl. Verwaltungsakt nichtig ist, die Zwangsvollstreckung damit rechtswidrig ist, die aus diesem Grunde die Vollstreckung zurückweisen, kommt die GEZ solange nicht an das Geld, bis sie sich rechts- und verfahrenskonform verhalten. (Die Frage/Klärung nach der Rechtmäßigkeit des Zwangsbeitrages ansich bleibt hier mal aussen vor).
Für folgende Vollstreckunsaufträge sollte die Vollstreckungsbehörde dann abenso reagiern, denn sie könnten sich ansonsten Strafbar machen.

Natürlich verstehe ich deine Argumentation, aber du befindest dich auf dem Holzweg. ;)

Es geht hier nicht darum, sich um den Beitrag zu drücken oder nicht zu zahlen. Jeder zahlt früher oder später, außer der RBStV wird eingetütet und der alte Vertrag tritt wieder in Kraft.

Nicht jeder hat das Geld, die Zeit, die Nerven um zu klagen, ist aber trotzdem wie die Kläger der Willkür der rechtswidrigen Beitragserhebung ausgesetzt.

Dem gilt es Einhalt zu gebieten und dem BS seine Grenzen aufzuzeigen! 

Es geht hier einzig und allein darum ein Urteil zu erlangen, um Rechtssicherheit in jedem Bundesland gegen willkürliche Beitragserhebung und unter falschen Vorraussetzungen eingeleitete Vollstreckungsmassnahmen bzw. Zwangsvollstreckungen seitens des BS/der LRA´s zu schaffen!

Urteile werden immer noch von Gerichten gesprochen und nicht von GV´s oder Vollstreckungsbehörden! ;)

Nochmal, falls du was überlesen oder mißverstanden haben solltest:

Man klagt nicht gegen eine Zwangsvollstreckung, sondern man wehrt sich mit rechtsstaatlichen Mitteln dagegen vor Gericht und nicht im Vorzimmer eines GV´s oder einer Vollstreckungsbehörde. Im Gerichtssaal wird Recht gesprochen und manchmal auch Unrecht!  >:D

Warum sollten Kosten anfallen, wenn sich jemand gegen rechtswidrige Maßnahmen wehrt und gewinnt? Die Kosten hat immer noch der Beklagte zu tragen! ;)

Zitat
Eben nicht nur aufgeschoben. Du selber hast ja oben gefragt: 'welcher Verwaltungsakt?'. Genau, er ist (wahrscheinlich in den meisten Fällen) nichtig, ergo ist die Vollstreckung abzulehnen & einzustellen, nicht nur Auszusetzen!
Selbst wenn die Vollstreckungsbehörde den Fall nur an den BS zurück schickt und um Klärung bittet: der BS kann wohl kaum nachweisen, dass enstpr. Bescheide etc. rechtswirksam zugestellt wurden.
Verhält sich nun die Vollstreckungsbehörde rechtskonform und will nicht selber strafbare Handlungen begehen, haben sie THEORETISCH nur eine Möglichichkeit zu reagieren. s.o.

Natürlich ist das nur aufgeschoben. Es müssen öffentliche Urteile gegen die Machenschaften des BS her, um den rechtswidrigen Sumpf trocken zu legen!

Woher willst du wissen, ob die Beitragsbescheide (Verwaltungsakt) nichtig sind?

Es wurde kein einziges Urteil darüber gesprochen, sondern in einer Einzelfallentscheidung am LG Tübingen darauf eingegangen, wo es um eine rechtswidrige Zwangsvollstreckung ging, daß es so sein könnte.

Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist also zunächst wirksam und zwar solange, bis er zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben wird.
Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes beginnt mit dessen Bekanntgabe, sofern er nicht nichtig ist.


Sicher ist das erst, wenn ein Gericht die Nichtigkeit der Bescheide feststellt und dazu ein Urteil spricht. Ansonsten macht der BS so weiter wie bisher und nichts ändert sich.

Also Anfechtungsklage gegen die Bescheide, außer ein Richter spricht schon darüber ein rechtskräftiges Urteil in der Verhandlung zur Abwehr der Zwangsvollstreckung. ;)


Edit "Bürger":
Bitte mal alle kurz innehalten und nicht weiter spekulieren und sinnieren, sondern erst mal den nächsten Zwischenstand im fiktiven Fall der Person X abwarten...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77545.html#msg77545
Dies ist ein Testlauf - und dann sind wir (hoffentlich) alle etwas schlauer.
Bis zu den nächsten Neuigkeiten bleibt dieser Thread als Vorsorge vor "Wildwuchs" vorübergehend geschlossen.
Danke für Euer Verständnis & Mitwirken.


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s
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Da heute, Freitag das 1. Ultimatum des OGV (vollständige Bezahlung der Forderung) abläuft, meldet sich fiktive Person X im Forum zurück:

X hat bisher weder gezahlt, noch weiteren Kontakt zum OGV aufgenommen, noch Antwort auf den an den OGV gerichteten Brief „Bitte um Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen“ erhalten. In der Eifer des schriftlichen Gefechts vergaß X leider dem OGV hierzu eine Antwortfrist im Brief zu setzen. Da der Vollstreckungsbetrag momentan noch unterhalb 500,-€ liegt, ist es dem OGV rechtlich verwehrt bei möglicher Zahlungs-, Vermögensauskunftsverweigerung des Schuldners (Zitat Schreiben des OGV an fiktive Person X:
„Sie haben die Möglichkeit … zu zahlen [oder] … zur Abgabe der Vermögensauskunft“) selber bei Rentenversicherungsträgern, Banken, etc. Auskünfte zum Vermögen einzuholen.

Der OGV wird bei Weigerung den zahlungsunwilligen Schuldner erstmal „nur“ für mind. 3 Jahre, sofern Eintragungsgrund nicht schon vorher erloschen ist, bis zur routinemäßigen Neuprüfung ins Schuldnerverzeichnis eintragen, wogegen fiktive Person X dann innerhalb von 2 Wochen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung beim zuständigen Amtsgericht stellen kann.

Konsequenzen der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis siehe u.a. hier: http://www.aachen.ihk.de/produktmarken/recht/Rechtsinformationen/Aktuelle_Dokumente_zum_Thema_Recht/1397924/Konsequenzen_der_Abgabe_einer_Eidesstattlichen_Versicherung_sog.html

Desweiteren kann der Gläubiger „Beitragservice ARD/ZDF Deutschlandradio“ Haftbefehl (hier also ab dem 29.10.14) zur Erzwingung der Vermögensauskunft gegen fiktives Individuum X beantragen. Erzwingungshaft endet nach 6 Monaten oder mit Abgabe der Vermögensauskunft bzw. Zahlung. X hat gelesen, das der Gläubiger dann auch für jeden Hafttag die anfallenden Kosten tragen müßte (bisher aber noch keinen § gefunden, der dies auch belegt).
Trotz aufwendiger Recherche konnte X weiterhin keinen Nachweis finden, ob der Beitragsservice tatsächlich seit Januar 2013 Erzwingungshaft gegen einen Rundfunkbeitragsschuldner beantragt hat. Ein Haftbefehl müßte um wirksam zu werden auch noch von einem Richter unterzeichnet werden.

Im Prinzip hat X dem OGV bereits schriftlich mitgeteilt, das er das fiktive Vollstreckungssersuchen aus formalen Gründen als nicht rechtswirksam ansieht und von daher auch nicht zahlungsbereit ist. Am schwerwiegendsten findert X, das der Gläubiger im VE zwar als „Beitragsservice ...“ angegeben ist, aber mit „Mitteldeutscher Rundfunk“ unterzeichnet wurde. Am wenigsten ist X zur Vermögensauskunft bereit, was auch nicht notwendig ist, da X theoretisch in voller Höhe zahlungsfähig wäre. Ein Pfändungsschutzkonto kommt für X nicht wirklich in Frage.

Mal sehen, vielleicht kommt fiktiver OGV auch mal „zum Besuch“ bei fiktiver Person X vorbei (oder kündigt sich vorher per Brief an). Wie u. a. hier: BRD-Bediensteter (OGV) will Geld für GEZ http://www.youtube.com/watch?v=ibd70Ihzj9o&hd=1 (noch von 2012!) oder Vollziehungsbeamter des Beitragsservice trifft auf Zahlungsstreik http://www.youtube.com/watch?v=nZypKDR1kHs&hd=1 (von 2014) zu sehen ist. ;)

Grüße! :)


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Zitat
Der OGV wird bei Weigerung den zahlungsunwilligen Schuldner erstmal „nur“ für mind. 3 Jahre, sofern Eintragungsgrund nicht schon vorher erloschen ist, bis zur routinemäßigen Neuprüfung ins Schuldnerverzeichnis eintragen,

Hat sich geändert!

Anders als bisher steht das Vermögensverzeichnis künftig beim zentralen Vollstreckungsgericht lediglich für zwei Jahre statt bisher für drei Jahre zum Abruf bereit. Die von drei auf zwei Jahre reduzierte Sperrfrist trägt den veränderten Verhältnissen Rechnung. Der Inhalt einer eidesstattlichen Versicherung war in der Regel nach spätestens zwei Jahren nicht mehr brauchbar, weil sich in den Lebensumständen und den finanziellen Verhältnissen des Schuldners inzwischen sehr viel verändert haben konnte. Nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist wird das Verzeichnis von Amts wegen gelöscht.

Zitat
Trotz aufwendiger Recherche konnte X weiterhin keinen Nachweis finden, ob der Beitragsservice tatsächlich seit Januar 2013 Erzwingungshaft gegen einen Rundfunkbeitragsschuldner beantragt hat. Ein Haftbefehl müßte um wirksam zu werden auch noch von einem Richter unterzeichnet werden.

Das wird vermutlich daran liegen, daß es bisher kein Schuldner darauf ankommen ließ und zuvor doch einer gütlichen Einigung zustimmte. Zudem werden Vorführbefehle zum Gericht i.d.R. nicht publik. Wenn X sein Ding weiterhin durchzieht wird er es bald feststellen, wenn Polizei und/oder GV i.d.R. morgens ab 06.00 Uhr an die Türe klopfen. ;)

Der entscheidende Grund aber ist, warum in Zukunft ein Richter oder ein unmittelbar Vorgesetzter, der zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben befugt ist, auf Antrag die Abnahme der EV anordnen muß, weil der GV seit 01.08.2012 gemäß § 51a GVO als Unternehmer freiberuflich tätig wird (Beleihungssystem). Das regelt §2 GVO, weil §1 GVO (Beamtenstatus) aufgehoben wurde. Seit 01.08.2012 gibt es eine neue GVO (Gerichtsvollzieherverordnung).

http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/justizministerium%20baden-w%C3%BCrttemberg/pdf/gv/GVO%202012.pdf

Dazu heißt es im § 2 Abs. 1,2,3 GVO:

Zitat
Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.

Der GV hat also seit 01.08.2012 keine hoheitlichen Befügnisse mehr und darf deshalb nicht selbständig, sondern nur auf Anordnung handeln. Artikel 33 Abs.4 GG regelt das dementsprechend.

Zitat
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

http://dejure.org/gesetze/GG/33.html

Solange keine neue grundgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieher im Bonner Grundgesetz an Stelle der Vorschrift von Art. 33 Abs. 4 GG geschaffen wird, fehlt den nicht mehr in einem öffentlich - rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Gerichtsvollziehern seit dem 01.08.2012 die Legitimation, mit Gewalt hoheitliche Vollstreckungsakte zu vollziehen.

Das hat zur Folge, daß die freiberuflichen Gerichtsvollzieher zur Zeit nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden dürfen und auch nicht im Wege der Amtshilfe andere Behörden, die zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse einschließlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt sind, zur Unterstützung heranziehen können sowie diese Behörden im Gegenzug auch keine Amtshilfe gewähren dürfen.

Soweit ich das beurteilen kann, wird das auch aus dem Urteil Tübingen sehr deutlich gesagt. Unter I. Nr. 16 steht da nämlich:

Zitat
Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.

Letztendlich darf ein GV ohne "hoheitliche Anordnung" nix, außer vorsprechen und versuchen eine gütliche Einigung nach § 802b ZPO herbeizuführen. Überschreitet er seine Befugnisse, dann begeht er einen Verfahrensfehler und dieser sollte dementsprechend beurkundet werden. Also immer vorher fragen als was er denn nun tätig wird? Mit oder ohne schriftliche Anordnung?

Das Vollstreckungsersuchen des BS ist somit eine unzulässige Amtshilfe und eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers.

Der BS/LRA müßte eigentlich sofort beim Richter oder beim Leiter der Vollstreckungsbehörde einen Antrag auf die Abnahme der EV stellen. Der GV darf überhaupt nicht das Vollstreckungsersuchen selbst anfertigen und diesbezüglich tätig werden. Tut er das trotzdem ist das rechtswidrig und ein Verfahrensfehler. Deshalb sollte man auch immer nachfragen, wie das Ersuchen denn beim GV einging? Es wird schon lange hinter vorgehaltener Hand getuschelt, daß der BS Onlinedaten sendet, worauf die GV bzw. Vollstreckungsbehörde ein Ersuchen selbst erstellt.

Hiermit möchte ich nochmals klarstellen, daß meine Ausführungen keine Rechtsberatung darstellt und auf eigener Recherche basiert!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2014, 22:11 von Bürger«

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Bei der nochmaligen Durchsicht dieses Threads fiel mir auf Seite 1 folgendes Entscheidendes auf. Die in der Anlage hochgeladenen Schreiben von Person A unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt, der in gewisser Weise eine Nichtigkeit darstellen könnte.

Der Festsetzungsbescheid von A zeigt oben links die Behörde Mitteldeutscher Rundfunk, Kantstr. 71 -73, 04275 Leipzig.

Die Zweitausfertigung des Vollstreckungsersuchens von A zeigt oben links die Behörde Mitteldeutscher Rundfunk.

Nach Auskunft der Anwälte die ich sprach und nach den Ausführungen des Gerichts am LG Tübingen muss die zuständige Behörde klar erkennbar sein.

Während auf dem Festsetzungsbescheid die Behörde mit Adresse klar erkennbar ist, was keine Nichtigkeit der Bescheide wäre, ist auf dem Vollstreckungsersuchen lediglich Mitteldeutscher Rundfunk erkennbar.

Dieser Umstand ist wohl Praxis und genau das hat das LG Tübingen in seiner Entscheidung festgestellt. Die Vollstreckungsbehörde und der Glaubiger sind nicht klar erkennbar, weil oben rechts der Beitragsservice auch erkennbar ist. Das dies auf den Bescheiden auch so ist, macht die Bescheide nicht nichtig, sofern die Rundfunkanstalt mit Adresse erkennbar ist.

Das wirft natürlich Fragen auf.

1. Warum wird die LRA in Bescheiden richtig genannt und in Vollstreckungsersuchen nicht?

2. Wer erstellt diese Vollstreckungsersuchen?

3. Entspricht es der Wahrheit, dass die LRA oder der BS der Vollstreckungsbehörde die Daten online übersendet und diese das Vollstreckungsersuchen selbst anfertigt?

4. Ist es gar die Vollstreckungsbehörde, die diesen Formfehler, der zur Nichtigkeit des Ersuchens führen kann, verursacht?

5. Kann hier jemand aus der Praxis Konkretes berichten? ;)

Ich spreche in diesem Zusammenhang mit die "Nichtigkeit kann vorliegen", weil die Landesrundfunkanstalt Revision gegen das Urteil LG Tübingen einlegte und deshalb eine Entscheidung vom BGH erwartet wird. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.75.html

Leider ist zu befürchten, dass der BHG lediglich auf das Vollstreckungsersuchen und nicht auch auf die Bescheide eingeht und eine Entscheidung trifft. Es geht hier nämlich um die ZPO (Zivilprozessordnung) und nicht um das VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz).

Die Nichtigkeit der Bescheide müsste demnach in der Klage vor dem Verwaltungsgericht geklärt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2014, 16:20 von Konspirativ«

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@ Konspirativ: Danke für die wertvollen Ergänzungen, Person X wird sich sobald damit näher befassen und dies gegebenfalls in der "Erinnerung" gemäß § 766 ZPO mit verwenden.

....................

Vor 2 Tagen hat Fiktive Person X den Termin beim fiktiven OGV zur Abgabe der Vermögensauskunft wahrgenommen, allerdings die Abgabe/Zahlung weiterhin verweigert. Der von X an den OGV geschriebene Brief lag vor, der OGV ging aber nicht weiter auf den Inhalt ein und sagte nur das X damit zum Amtsgericht gehen sollte. Der fiktive OGV blieb die ganze Zeit freundlich ohne X nochmals über die Folgen zu belehren bzw. mit möglichen Zwangsmitteln zu drohen.

Anschließend ging fiktive Person X zum zuständigen Amtsgericht-rechtantragsstelle. „Da waren schon einige vor Ihnen wegen dem Beitragsservice da.“ Wirkten also schon recht genervt.
X trug das Anliegen vor, Vollsteckungsersuchen ist augenscheinlich rechtswidrig und würde das gern vom Amtsgericht überprüfen und gegebenfalls die Vollstreckung und Eintragungsanordnung aussetzen lassen. Nachdem X das Vollstreckungsersuchen vorzeigte, kam sinngemäß die Antwort, das X damit im Amtsgericht falsch sei und zum Verwaltungsgericht gehen soll.

Also auf zum Verwaltungsgericht, 500 m weiter. Nochmal der gleiche Irrsinn, „dafür“ diesmal etwas ausführlicher und inhaltlicher. Lt. einer Person vom VG Dresden, die auch in der Kammer mitentscheidet, die sich mit Klagen gegen den MDR/Beitragsservice befasst, sind die vom Beitragsservice erstellten Vollstreckungsersuchen erst mal so korrekt. Der Beitragsservice in Köln wird als untergeordnete Behörde des MDR in Leipzig angesehen und darf im Auftrag der LRA´s Verwaltungsakte erlassen. Der Säumniszuschlag auf den rechtsmittelfähigen Bescheid sei ebenfalls rechtmäßig. Klagen/Eilanträge gegen die Beitragsbescheide/Vollstreckungsersuchen werden überwiegend als unbegründet vom VG Dresden wieder abgewiesen.

Das VG Dresden wird sich voraussichtlich erst im nächsten Jahr grundsätzlich mit dem Beitragsservice und dem MDR befassen, das vorgelegte Urteil des LG Tübingen wurde als Einzelfallentscheidung eines untergeordneten Gerichts zwischen zwei Privatparteien relativiert, auch nachdem X extra noch den § 10 des RBStV dazu vorzeigte.
Fiktive Person X hatte während der gesamten Dauer der Unterhaltung mit der Person des VG Dresden das Gefühl, als ob sich das Gegenüber selber nicht ganz Wohl in der Haut fühlt, permanent so ein S... von sich geben zu müssen, das gesamte Gespräch wirkte einfach zu bemüht.


Wenn X gegen die Bescheide klagen will, kann dafür Prozesskostenhilfe beantragt werden. Kostenlos ist innerhalb von 14 Tagen ein Antrag auf Erinnerung § 766 ZPO gegen das Vollstreckungsersuchen und Widerspruch § 882c ZPO gegen die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis beim AG Dresden möglich, was fiktive Person X, sofern nicht schon vorher aufgrund des möglichen Erzwingungshaftbefehls daran gehindert, in den nächsten Tagen auch tun wird.


Im Anhang das Protokoll des Termins beim fiktiven OGV, Seite 2 schwer lesbar „das für den Wohnort / Geschäftssitz des Schuldners zuständige Amtsgericht ist.“ und die Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.


"Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter - Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt."
Jean-Claude Juncker http://de.wikipedia.org/wiki/Jean-Claude_Juncker


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Zitat
Also auf zum Verwaltungsgericht, 500 m weiter. Nochmal der gleiche Irrsinn, „dafür“ diesmal etwas ausführlicher und inhaltlicher. Lt. einer Person vom VG Dresden, die auch in der Kammer mitentscheidet, die sich mit Klagen gegen den MDR/Beitragsservice befasst, sind die vom Beitragsservice erstellten Vollstreckungsersuchen erst mal so korrekt. Der Beitragsservice in Köln wird als untergeordnete Behörde des MDR in Leipzig angesehen und darf im Auftrag der LRA´s Verwaltungsakte erlassen. Der Säumniszuschlag auf den rechtsmittelfähigen Bescheid sei ebenfalls rechtmäßig. Klagen/Eilanträge gegen die Beitragsbescheide/Vollstreckungsersuchen werden überwiegend als unbegründet vom VG Dresden wieder abgewiesen.

Das mag ja sein, dass eine Person des VG Dresden den Beitragsservice als untergeordnete Behörde (was sie von mir aus auch sein kann) ansieht, aber nach §10 RBStV darf nur die Landesrundfunkanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts Verwaltungsakte erlassen. Es ist schon äußerst bedenklich, von einer Person die in der Kammer an Entscheidungen beteiligt ist, so einen Schwachsinn zu hören. Im Übrigen wäre das auch erst noch vor Gericht zu klären, welche Aufgaben denn der BS nach §10 (7) RBStV überhaupt wahrnehmen darf.

Zitat
Fiktive Person X hatte während der gesamten Dauer der Unterhaltung mit der Person des VG Dresden das Gefühl, als ob sich das Gegenüber selber nicht ganz Wohl in der Haut fühlt, permanent so ein S... von sich geben zu müssen, das gesamte Gespräch wirkte einfach zu bemüht.

Das bestätigt eigentlich nur, warum diese Personen beim VG sitzen und die Karriereleiter hier offensichtlich *** aufhört.  >:D

Zitat
Wenn X gegen die Bescheide klagen will, kann dafür Prozesskostenhilfe beantragt werden. Kostenlos ist innerhalb von 14 Tagen ein Antrag auf Erinnerung § 766 ZPO gegen das Vollstreckungsersuchen und Widerspruch § 882c ZPO gegen die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis beim AG Dresden möglich, was fiktive Person X, sofern nicht schon vorher aufgrund des möglichen Erzwingungshaftbefehls daran gehindert, in den nächsten Tagen auch tun wird.

Wie ich schon vor Kurzem in einem anderen Thread anmerkte, sollte man sich nicht allzusehr auf das Urteil vom LG Tübingen verlassen/berufen. Jetzt ist genau das eingetreten was zu befürchten war, weil viele das Urteil mißdeuteten und man es jetzt vorläufig in der Pfeife rauchen kann. ;)

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und liegt zur höchstrichterlichen Entscheidung beim BGH. Schon allein deshalb kann man sich allgemein nicht darauf berufen und X sollte das auch beachten.

In kommenden fiktiven Fällen, in denen die Widerspruchsfristen gegen Bescheide verpasst oder vorsätzlich ignoriert wurden, macht es mehr Sinn sich mit der Beweispflicht von tatsächlich zugestellten Schreiben des BS zu beschäftigen.

Diesbezüglich wären vor Gericht glaubwürdige und nachvollziehbare Argumente sehr sinnvoll. Hier kommt die Anwendung des Anscheinbeweises voll zur Geltung.


***Edit Bürger:
Bitte auf die Wortwahl achten und keine böswilligen Unterstellungen. Danke.


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