Person A hat heute ihren langersehnten Widerspruchsbescheid erhalten.
Der Widerspruch wurde vorerst fristgerecht per Telefax verschickt. (Widerspruch ausgedruckt, dann unterschrieben, dann eingescannt, dann via Fritz!Fax an die entsprechende Faxnummer gesendet)
Darin hat Person A erklärt, dass sie widerspreche und die Gründe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Eine Zugangsbestätigung hat Person A erhalten.
14 Tage später hat Person A auch die Gründe für ihren Widersprung ebenfalls in vorheriger Weise nachgereicht.
Heute, 1,5 Monate später erhält Person A den Widerspruchsbescheid:
Hier wird nicht auf ihre Widerspruchsbegründungen eingegangen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Versand auf dem elektronischen Weg via Fritz!fax erfolgt ist und die schriftliche Form nicht gewahrt wurde.
Die Rechtsprechung sieht das aber anders, da Person A NICHT direkt aus einem Word-Dokument ein Fax OHNE Unterschrift heraus gesendet hat, sondern ein unterschriebenes Originaldokument lediglich mit der Technik des PC's anstatt des klassischen Faxgerätes versandt hat.
Mehr hierzu unten beigefügt.
Nun zu der eigentlichen Frage:
Pers. A hat einen abweisenden Widerspruchsbescheid erhalten, in dem jedoch nicht auf die Gründe des Widerspruchs eingegangen wird, sondern lediglich (fälschlicher Weise?) die Schriftform angefochten wird. In der Rechtsbelehrung wird die Möglichkeit des Klagewegs aufgezeigt.
Kann Pers. A gegen den Widerspruchbescheid erneut Widerspruch einlegen oder kann nur der Klageweg beschritten werden?
Wogegen wird dann also geklagt? Gegen die Wirksamkeit des Widerspruchschreibens oder gegen den ursprünglichen Bescheid?Übrigens: Pers. A hat nicht das höchste Einkommen und auch nicht viel Erspartes (bis auf die Rücklagen für den Rundfunkbeitrag bei Misserfolg). Somit hat Pers. A die Möglichkeit Beratungshilfe beim örtlichen Amtsgericht zu beantragen.
Widersprüche können zulässigerweise per Fax eingelegt werden. Es empfiehlt sich zwar, das Original noch nachzusenden, erforderlich ist dies jedoch nicht. Zugegangen ist der Widerspruch mit Abschluss der Übertragung. Ein am letzten Tag der Widerspruchsfristkurz vor 24.00 Uhr per Fax eingegangener Widerspruch ist daher nicht verfristet, auchwenn zum Zeitpunkt des Faxeingangs das Amt nicht besetzt ist, oder wenn das Faxsystembedingt erst am nächsten Arbeitstag ausgedruckt wird.
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Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist diese Regelung jedoch lediglich abschließend im Hinblick auf ein Äquivalent zur Schriftform durch das elektronische Dokument selbst. Unter Verweis auf die wirksame Übermittlung schriftlicher Dokumente per Telefax legt das Gericht dar, dass, unabhängig vom Übermittlungsweg, die Schriftform gewahrt sein kann, sobald der Behörde tatsächlich ein schriftliches Dokument in Papierform vorliegt. Aus diesem Grunde erkanntedas Gericht einen zunächst eingescannten und dann als PDF- Datei per Mail übermittelten Schriftsatz als in dem Moment als zugegangen an, als dieser tatsächlich ausgedruckt wurde.
In Anwendung dieser Rechtsprechung wäre es daher grundsätzlich möglich unter Nutzung der E-Mail einen schriftlichen Widerspruchzu übersenden. Im Gegensatz zumTelefax geht dieser schriftliche Widerspruch jedochnicht ohne weiteres Zutun auf Seitendes Empfängers zu: Wirksam eingelegt ist der Widerspruch erst dann, wenn dieangehängte PDF- oder Bilddatei tatsächlich ausgedruckt wurde.
Quelle: http://www.tilo-lindner.de/Widerspruch_und_Klageverfahren.pdf
Nach § 70 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung direkt bei der Widerspruchsbehörde gewahrt. Bei einem schriftlichen Widerspruch ist es ausreichend, wenn der Widerspruchsführer in seinem Brief zum Ausdruck bringt, dass er mit dem Abgabenbescheid nicht einverstanden ist. Besondere Formulierungen werden nicht verlangt. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass unbedingt das Wort „Widerspruch“ verwendet wird. Wenn aus dem Schriftstück eindeutig erkennbar ist, dass er sich gegen den Beitragsbescheid wehren will und dessen Überprüfung wünscht, liegt ein formgültiger Widerspruch vor. Anstatt „Widerspruch“ kann z.B. auch „Einspruch“ oder „Beschwerde“ geschrieben werden.
Der Widerspruchsführer muss seinen Widerspruch eigenhändig unterschreiben. Das ist ein sicheres Indiz dafür, wem der Widerspruch zuzuordnen ist und der Brief mit dem erkennbaren Willen des Unterschreibenden abgefasst wurde. Für eine wirksame Unterschrift ist es nicht erforderlich, dass sie leserlich ist. Es genügt, wenn es sich dabei um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handelt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.[1] Eine so genannte Paraphe gilt nicht als Unterschrift.[2] Nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen soll eine nicht unterzeichnete Widerspruchsschrift allerdings dann dem Erfordernis der Schriftform genügen, wenn sich aus ihr allein hinreichend sicher ergibt, dass sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in Verkehr gelangt ist. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.6.2001 – 14 A 782/00, ZMR 2001, 931 = WuM 2001, 499 = NZM 2002, 78) Soll ein Dritter, beispielsweise ein Rechtsanwalt, den Widerspruch einlegen, muss er eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Die Vollmacht kann auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nachgereicht werden. Gerade in den schwierigen Erschließungsbeitragsverfahren ist das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts notwendig, weil eine sachgerechte Argumentation ohne fachliches Spezialwissen kaum möglich ist.[3] Wird die schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt, ist das durch den angeblich Bevollmächtigten eingelegte Rechtsmittel unzulässig.[4] Bereits im Jahr 1989 hat das Bundesverwaltungsgericht auch das Telefax zur Einlegung von Rechtsbehelfen zugelassen.[5] Das Telefax muss unterschrieben sein. Das Unterschriftserfordernis wird durch die Wiedergabe des Schriftbildes der Originalunterschrift gewahrt.[6] Die fotokopierte, ursprünglich eigenhändige Unterschrift auf dem Original reicht demnach aus. Diese Unterschrift muss auf der am Empfangsgerät der Behörde eingehenden Kopie wiedergegeben werden. Sofern die Unterschrift fehlt, liegt kein formgültiger Widerspruch vor. Auch der maschinenschriftliche Vermerk wie z.B. „gez. Name“ soll nicht ausreichen. Das Bild des Originalschriftzugs muss erkennbar sein. (Riesenkampff in NJW 2004, 3296) Die Unterschrift kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr nachgeholt werden.
Ein Telefax kann auch als so genanntes Computer-Fax verschickt werden. Dabei wird das Telefax direkt aus dem PC heraus an das Telefaxgerät des Empfängers übertragen. Ein Ausdruck des Textes auf Papier, der unterschrieben werden könnte, um dann über ein herkömmliches Telefaxgerät verschickt zu werden, entfällt dabei. Deshalb wird anstelle einer technisch nicht möglichen eigenhändigen Unterschrift eine Unterschrift in das Textdokument eingescannt. Sofern das nicht möglich ist, soll die Person des Widerspruchsführers nach Meinung des GmS-OGB in der Regel aber auch dadurch eindeutig bestimmt sein, wenn er den Hinweis anbringt, dass wegen der gewählten Übertragungsform eine Unterschrift nicht möglich sei. (so auch BVerwG, Beschluss v. 30.3.2006 – 8 B 8.06, NJW 2006, 1989) Ein derartiges Computer-Fax ist ebenso als formwirksames Rechtsmittel anerkannt.[7] Hingegen soll die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vor- und Zunamens des Widerspruchsführers unter dem als Computerfax übermittelten Widerspruch keine ausreichende Wiedergabe der Unterschrift sein. (BGH, Urteil v. 10.5.2005 – XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086) Quelle: http://www.erwin-ruff.de/erschlbeitrag_widerspruchsverfahren.html#_ftn4
Gesammelte Link-Auswahl zu diesem Themenkreis:
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5622.0
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22